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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2023 200 2023 519

20 settembre 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·719 parole·~4 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023

Testo integrale

200 23 519 UV KOJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. September 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2023, UV/2023/519, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) ihre bisherigen Taggeldleistungen an A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab 1. September 2021 ein und lehnte die Ausrichtung einer (weiteren) Integritätsentschädigung ab (Akten der Suva [act. IIB] 594).  Eine Einsprache vom 10. Januar 2022 (ergänzt mit Eingabe vom 9. Februar 2022), mit welcher der Versicherte eine Rente von 60 %, eventualiter einstweilen die weitere Ausrichtung von Taggeldern, sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 20 % beantragte (act. IIB 595, 599), wies die Suva mit Entscheid vom 12. Juni 2023 ab, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (act. IIB 623).  Mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023 aufzuheben und die Suva – eventuell gestützt auf ein medizinisches Gerichtsgutachten – zur Bezahlung einer Rente von 70 % und einer zusätzlichen Integritätsentschädigung von 20 % zu verpflichten; zudem sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  Im Rahmen der Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort teilte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. August 2023 mit, dass sie gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde eine neue versicherungsmedizinische Beurteilung veranlasst habe (vgl. Akten der Suva [act. IIC] 1). Gemäss derselben (Ärztliche Beurteilung vom 24. August 2023 [act. IIC 2]) sei die Indikation für ein interdisziplinäres Obergutachten zur Abklärung der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung und des Ausmasses derselben auf die Leistungsfähigkeit gegeben. Es werde deshalb beantragt, die Beschwerde dahingehend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2023, UV/2023/519, Seite 3 gutzuheissen, als die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne einer externen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.  Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. August 2023) teilt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19. September 2023 mit, dass er mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur externen Begutachtung einverstanden sei.  Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne einer externen Begutachtung (und anschliessendem neuen Entscheid) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage (insbesondere unter Berücksichtigung der Ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vom 24. August 2023 [act. IIC 2]) zu entsprechen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.  Bei diesem Verfahrensausgang ist von der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzusehen (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281).  Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. fbis [Umkehrschluss] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).  Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 19. September 2023 auf Fr. 3'656.10 (Honorar von Fr. 3'240.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 154.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 261.40 [7.7 % von Fr. 3'394.70]) festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2023, UV/2023/519, Seite 4  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'656.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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