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Bern Verwaltungsgericht 03.01.2024 200 2023 505

3 gennaio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,747 parole·~24 min·2

Riassunto

drei Einspracheentscheide vom 31. Mai 2023 (Referenz: 446038)

Testo integrale

200 23 505 AHV bis 200 23 507 AHV (3) KOJ/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Januar 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 C.________ Beschwerdeführer 3 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen D.________ in liquidation betreffend drei Einspracheentscheide vom 31. Mai 2023 (Referenz: 446038)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 2 Sachverhalt: A. Die D.________ in liquidation war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 2 ff.). Mit Wirkung ab 2. Dezember 2015 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. … vom TT. Februar 2016) und das Konkursverfahren am 20. Mai 2021 mangels Aktiven eingestellt (SHAB Nr. … vom TT. Mai 2021). Der am TT. August 2017 verstorbene E.________ sel. (vgl. AB 12) war vom 27. Januar 2012 bis zum 7. Mai 2014 Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft mit Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. AB 1; <www.zefix.ch>). Mit drei Verfügungen vom 29. Juli 2020 (AB 8 ff.) forderte die AKB von A.________, B.________ und C.________ (Beschwerdeführende) als gesetzliche Erben des E.________ sel., welche die Erbschaft angenommen haben (AB 12), je Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'118.45 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge betreffend die Jahre 2013 und 2014. Die dagegen erhobenen Einsprachen (AB 5 ff.) wies die AKB mit drei Entscheiden vom 31. Mai 2023 (AB 2 ff.) ab. B. Hiergegen erhoben A.________, B.________ und C.________ mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern sei aufzuheben; 2. Die Schadenersatzforderung sei zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert kurzer Nachfrist mit Originalunterschriften zu versehen, woraufhin am 10. Juli 2023 eine verbesserte Beschwerde beim Gericht einging.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und beantragte eventualiter die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils gegen den früheren Verwaltungsratspräsidenten der D.________ in liquidation. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber E.________ sel. wurde im Zeitpunkt seines Todesfalls kraft Universalsukzession vollumfänglich Bestandteil des Nachlasses und ging mit Annahme der Erbschaft auf die Erben über (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; IVO SCHWANDER, in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage 2019, N. 2 zu Art. 560 ZGB; AB 12). Diese haften solidarisch (vgl. E. 2.3 hiernach) und es steht der Beschwerdegegnerin frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen (BGE 129 V 300 E. 3.1 f. S. 301 f.). Mithin bilden die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren eine einfache, nicht notwendige Streitgenossenschaft (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 4 Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 31. Mai 2023 (AB 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber den Beschwerdeführenden je separat geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 2013 und 2014 im Betrag von Fr. 4'118.45. 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 4'118.45 (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 5 BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23 E. 2.2). Ein neues Verwaltungsratsmitglied hat die Pflicht, für die Bezahlung der vor und während seiner Verwaltungsratstätigkeit angefallenen Beitragsschulden besorgt zu sein; entsprechend haftet es grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben. Ein neues Verwaltungsratsmitglied haftet aber nicht für den der Ausgleichskasse vor seinem Eintritt zugefügten Schaden, weil dieser bereits eingetreten war, ohne dass das neue Mitglied daran noch etwas ändern konnte (SVR 2020 AHV Nr. 25 S. 78 E. 3). 2.3 Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die nur bei einer ganz besonderen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (SVR 2020 AHV Nr. 25 S. 80 E. 6.1). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 6 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 7 ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen „mit aller Sorgfalt“ erfüllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im Allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenüber muss bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.6.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 8 träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.4 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 9 aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; SVR 2020 AHV Nr. 25 S. 80 E. 6.2, 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2; AHI 2003 S. 100 E. 3a). Eine kurze Dauer bzw. „nützliche Frist“ in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2017 AHV Nr. 19 S. 64 E. 8.2). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 10 2.9 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 27 E. 7.1). 2.10 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2022 AHV Nr. 12 S. 31 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 11 die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 3. 3.1 Es steht fest, dass E.________ sel. vom 27. Januar 2012 bis zum 7. Mai 2014 Verwaltungsratsmitglied der D.________ in liquidation war (vgl. AB 1; <www.zefix.ch>). Damit fungierte er als formelles Organ dieser Gesellschaft, womit er der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Weiteren wurde das am 2. Dezember 2015 eröffnete Konkursverfahren (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2016) mangels Aktiven am 20. Mai 2021 eingestellt (SHAB Nr. … vom TT. Mai 2021; vgl. AB 1; <www.zefix.ch>) und die D.________ in liquidation konnte die für die Jahre 2013 und 2014 ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr begleichen und kann auch der geltend gemachten Schadenersatzforderung nicht mehr genügen, weshalb subsidiär die solidarische Haftung ihrer Organe und damit diejenige von E.________ sel. greift (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Ferner ist erstellt und unbestritten, dass die D.________ in liquidation die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 nicht im geschuldeten Umfang erbracht hat (vgl. Kontoauszüge Lohnbeiträge vom 28. Juli 2020 [AB 8 ff.]). Auch die Höhe der geltend gemachten Beitrags- bzw. Schadenersatzforderung (vgl. E. 2.4 hiervor) wurde von den Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt bestritten (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 13). Ebenso finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, die (namentlich aus Sicht der Beschwerdeführenden) Anlass geben könnten, auf die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung zurückzukommen. Mithin ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden. Die Beschwerdeführenden bringen jedoch vor, der Konkurs sei erst nach dem Austritt von E.________ sel. aus dem Verwaltungsrat eröffnet worden, womit auch der Schaden erst nach dessen Austritt eingetreten sei (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 12 schwerde S. 6 Ziff. 13). Zwar gilt nach der Rechtsprechung ein Schaden als eingetreten, wenn die Beitragsforderungen nicht mehr im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, was etwa mit der Konkurseröffnung der Fall ist (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 497; MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 87 f. Rz. 357 m. H.). Allerdings vermag dies nichts an der Haftung nach Art. 52 AHVG zu ändern. Diese greift bereits dann, wenn – wie vorliegend – Arbeitgeber der Versicherung durch Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügen (Art. 52 Abs. 2 AHVG; vgl. E. 2.1 f. hiervor). 3.3 In Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht fest, dass die D.________ in liquidation in der fraglichen Zeit ihrer gesetzlich vorgeschriebenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht nicht nachkam, was denn auch unbestritten ist (Beschwerde S. 7 Ziff. 15). Dies stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 und 35 Abs. 2 AHVV und damit eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Zu prüfen bleibt, ob die unterbliebenen Beitragszahlungen als qualifiziert schuldhaftes Verhalten der D.________ in liquidation bzw. ihrer Organe zu werten sind. 3.3.1 Gründe, welche eine Verletzung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt erscheinen liessen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten, werden von den Beschwerdeführenden keine vorgebracht und lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. So ist etwa nicht ersichtlich, dass mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nur ein vorübergehender Liquiditätsengpass der D.________ in liquidation hätte überbrückt werden sollen (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, E.________ sel. hätte keine Möglichkeit gehabt, selbständig Zahlungen auszulösen (Beschwerde S. 7 Ziff. 15), ist dies praxisgemäss für die Beurteilung des Verschuldens eines Organs irrelevant (REICHMUTH, a.a.O., S. 168 Rz. 715). Selbst wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 13 die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats obliegt (Art. 754 Abs. 2 OR), handeln weitere Verwaltungsräte im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auch auf das Beitragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben, wobei sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle bei einem wie im vorliegenden Fall aus nur wenigen Personen zusammengesetzten Verwaltungsrat nach einem strengen Massstab beurteilen. Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Ein Verwaltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Vielmehr wäre E.________ sel. im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht als Verwaltungsratsmitglied gehalten gewesen, eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben und auf den Verwaltungsrat einzuwirken (vgl. BGE 114 V 219 E. 4 S. 224) sowie bei Bedarf einzuschreiten bzw. entsprechende Massnahmen zur Beitragszahlung oder -sicherung zu treffen und diese sicherzustellen (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Juni 2010, 9C_145/2010, E. 5.5; REICHMUTH, a.a.O, S. 145 Rz. 628). Dies umso mehr als die Beschwerdeführenden selbst vorbringen, zum Zeitpunkt des Austritts von E.________ sel. seien noch genügend liquide Mittel und Wertschriften vorhanden gewesen, welche zur Bezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge gereicht hätten (Beschwerde S. 6 Ziff. 13). Nach dem hiervor Dargelegten änderte auch der behauptete Umstand, wonach E.________ sel. den Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft vor seinem Austritt mehrfach angehalten haben soll, die Ausstände zu begleichen (Beschwerde S. 7 Ziff. 15), nichts an der Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Somit hat E.________ sel. die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten durch seine Untätigkeit zumindest grobfahrlässig verletzt, was ein qualifiziertes Verschulden darstellt (vgl. zum Ganzen E. 2.6 hiervor). 3.4 Schliesslich setzt eine Haftung i.S.v. Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschrif-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 14 ten und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. E. 2.8 hiervor). Dass ein pflichtgemässes Verhalten von E.________ sel. den Schaden nicht hätte verhindern können, wird weder geltend gemacht noch steht dies aufgrund der Aktenlage zur Diskussion. Demnach ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens gegeben. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Konkurs sei nicht durch die Gesellschafter, sondern durch die Staatsanwaltschaft verursacht worden, indem im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Verwaltungsratspräsidenten Konten der D.________ in liquidation gesperrt worden seien (Beschwerde S. 8 Ziff. 20), hätten die Sozialversicherungsbeiträge mit den zum Zeitpunkt des Austritts von E.________ sel. vorhandenen Mitteln ohne Weiteres vor jener Anordnung bezahlt werden können. Damit hat die Sperrung der Konti den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Schadenersatzpflichtigen nach der Kontensperre auf eine Bezahlung der Beiträge gedrängt hätten (vgl. dazu auch zutreffend Beschwerdeantwort S. 5 f. [Rz. 12 f.]). Ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 2.9 hiervor). 3.5 Hinsichtlich der Frage der Verjährung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 3 AHVG im Zuge der Revision des Verjährungsrechts im Obligationenrecht per 1. Januar 2020 angepasst wurde (siehe dazu AS 2018 5343). Mangels diesbezüglich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Nachdem über die D.________ in liquidation am 2. Dezember 2015 der Konkurs eröffnet (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2016) und dieser mangels Aktiven am 20. Mai 2021 eingestellt worden war (SHAB Nr. … vom TT. Mai 2021), realisierte sich der Schaden als Auslöser für den Beginn der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 15 jährungsfristen nach der Änderung der Verjährungsregelung. Somit gelangen vorliegend die Verjährungsbestimmungen gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung zur Anwendung. Demnach verjährt der Schadenersatzanspruch drei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (vgl. E. 2.10 hiervor). Der für die relative dreijährige Verjährungsfrist massgebende Zeitpunkt ist die im SHAB Nr. … vom TT. Mai 2021 erfolgte Publikation der Einstellung des Konkurses über die D.________ in liquidation mangels Aktiven am 20. Mai 2021 (vgl. <www.zefix.ch>; vgl. hierzu REICHMUTH, a.a.O, S. 204 Rz. 844). Mit Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 29. Juli 2020 (AB 8 ff.) unter Zusicherung der Berücksichtigung einer allfälligen Konkursdividende im Rahmen der Schadenersatzforderung sind vorliegend sowohl die relative drei- als auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gewahrt (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 126 und 139). Dass die Verjährung eingetreten wäre, machen die Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend. 3.6 Zusammenfassend sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt, weshalb E.________ sel. (solidarisch) für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden haftet. Kraft Universalsukzession (Art. 560 Abs. 2 ZGB) ist die Schadenersatzforderung auf die Erben des E.________ sel. übergegangen (vgl. E. 1.1 hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch zu Recht gegenüber ihnen geltend machte. 4. Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 31. Mai 2023 (AB 2 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. http://www.zefix.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 16 5. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Beurteilung des Eventualantrags der Beschwerdegegnerin. 6. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Beschwerdeführenden bilden eine einfache, nicht notwendige Streitgenossenschaft (vgl. E. 1.1 hiervor; DAUM, a.a.O., Art. 13 N. 1 ff.). Folglich können ihnen die Kosten gemeinsam auferlegt werden (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM, a.a.O., Art. 106 N. 4). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 900.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden im Umfang von je einem Drittel zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Die Restanz, ausmachend je Fr. 200.--, ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang bestehen keine Ansprüche auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 17 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel, ausmachend je Fr. 300.--, zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Je Fr. 200.-werden den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - C.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, AHV/23/505, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 4'118.45.

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