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Bern Verwaltungsgericht 05.09.2023 200 2023 481

5 settembre 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,143 parole·~16 min·1

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 24. Mai 2023 (vbv 23/2023)

Testo integrale

200 23 481 SH SCI/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. September 2023 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz Einwohnergemeinde C.________ Beigeladene betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 24. Mai 2023 (vbv 23/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/481, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene und in ... wohnhafte A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit 1. November 2020 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin), sozialhilferechtlich unterstützt (Akten der EG B.________ [act. IIA] 1, 1A). Infolge fehlender Mitwirkung hinsichtlich angeordneter ärztlicher Untersuchungen (act. IIA 25) kürzte die EG B.________ mit Verfügung vom 13. März 2023 (act. IIA 2) den Grundbedarf ab dem 1. April 2023 für die Dauer von drei Monaten um 15 %. Gleichzeitig verweigerte sie für denselben Zeitraum die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen und Integrationszulagen sowie die Gewährung eines Einkommensfreibetrags. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. April 2023 Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne (Vorinstanz; Akten der Vorinstanz [act. II] pag. 1 - 3). Sie beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Die Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne forderte die EG B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 11. April 2023 (act. II pag. 6 f.) zum Einreichen einer Beschwerdeantwort auf, wobei die Gemeinde neben der materiellen Auseinandersetzung mit der Beschwerde auch zu ihrer örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen habe. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 (act. II pag. 10 - 17) beantragte die EG B.________ die Abweisung der Beschwerde. Zur örtlichen Zuständigkeit führte sie aus, die in ... wohnhafte A.________ werde seit dem 1. November 2020 von der EG B.________ betreut. Die methodische Fallführung sei auf diesen Zeitpunkt hin von der Einwohnergemeinde C.________ (EG C.________ bzw. Beigeladene), im Mandat an sie übertragen worden, da A.________ vor dem Antrag auf Sozialhilfe langjährige Mitarbeiterin (...) bei der EG C.________ in ... gewesen sei und die Auflö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept, 2023, SH/23/481, Seite 3 sung des Arbeitsverhältnisses konfliktbehaftet gewesen sei. Die Übertragung der methodischen Fallführung sei erfolgt, um die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu schützen und allfälligen Interessenskonflikten und/oder Befangenheiten seitens der Mitarbeitenden der C.________ vorzubeugen. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 (act. II pag. 19 - 21) stellte die Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne die Nichtigkeit der Verfügung vom 13. März 2023 (act. IIA 2) fest. Sie erwog, die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliege der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz habe. Da A.________ ihren Unterstützungswohnsitz in ... habe, sei die angefochtene Verfügung von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden, was deren Nichtigkeit zur Folge habe. C. Hiergegen erhob A.________ am 22. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2023 lud der Instruktionsrichter die EG C.________, zum Verfahren bei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Juni 2023 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 24. Mai 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdevernehmlassung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 nahm die Beigeladene Stellung. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die "Anerkennung" der verfügten Kürzung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/481, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 lit. a und b VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.1.2 Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG). Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2023 (act. IIA 2), mittels welcher sie von der Beschwerdegegnerin infolge Widersetzlichkeit sanktioniert worden war. Die Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne hat mit Entscheid vom 24. Mai 2023 (act. II pag. 19 - 21) die Nichtigkeit dieser Verfügung festgestellt (Dispositiv-Ziff. 2). Einer nichtigen Verfügung geht jegliche Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin verfügte Sanktion ist damit zu verneinen. Ein Rechtsschutzinteresse ist jedoch mit Blick auf die geltend gemachte Befangenheitsproblematik der Beigeladenen bzw. deren Mitarbeitenden insoweit gegeben, als die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe die örtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept, 2023, SH/23/481, Seite 5 che Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der Verfügung 13. März 2023 (act. IIA 2) zu Unrecht verneint. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 24. Mai 2023 (act. II pag. 19 - 21), mit welchem diese die Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2023 (act. IIA 2) festgestellt hat (Dispositiv-Ziff. 2). Da – wie hiervor bereits erwähnt – einer nichtigen Verfügung jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit abgeht (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346), kann sie nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde sein. Auf eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung ist unter Feststellung der Nichtigkeit nicht einzutreten (BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417, 132 II 342 E. 2.3 S. 349). Der hier angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2023 (act. II pag. 19 - 21) stellt demnach einen Nichteintretensentscheid dar, in welchem die Vorinstanz die Nichtigkeit der bei ihr angefochtenen Verfügung dispositivmässig festgestellt hat (vgl. dazu BVR 2013 S. 536). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 4. April 2023 (act. II pag. 1 - 3) unter Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2023 (act. IIA 2) nicht eingetreten ist. 1.3 Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest (Art. 3 Abs. 1 VRPG). Abweichende Absprachen zwischen Behörden und Parteien sind unbeachtlich (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VRPG). 2.2 Die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren Unterstüt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/481, Seite 6 zungswohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 SHG). Als Unterstützungswohnsitz nach Art. 46 Abs. 1 SHG gilt die Gemeinde, in der die bedürftige Person ihre Ausweisschriften hinterlegt hat, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen ist (Art. 11d der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). 2.3 Nach der Rechtsprechung besteht bei Verfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nichtig und unwirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ... Wohnsitz hat und dieser auch als Unterstützungswohnsitz gilt. Damit obliegt der Beigeladenen die Gewährung der Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2 hiervor). Ebenfalls unbestritten und erstellt ist des Weiteren, dass das Sozialhilfedossier der Beschwerdeführerin nicht von der Beigeladenen, sondern von der Beschwerdegegnerin geführt wurde (act. IIA passim), diese die Beschwerdeführerin mahnte (act. IIA 27), ihr Weisungen erteilte (act. IIA 22, 25) und schliesslich auch über die diesem Verfahren ursprünglich zu Grunde liegende Sanktion verfügte (act. IIA 2). Die entsprechenden Schreiben ergingen auf dem Briefpapier der EG B.________, durch deren Mitarbeitende und unter Nennung der EG B.________ bzw. der sozialen Dienste als handelnde Behörde. Gestützt auf diese Ausgangslage gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die bei ihr angefochtene Verfügung vom 13. März 2023 (act. IIA 2) von einer örtlich nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Zu Recht erwog sie, dass die örtliche Zuständigkeit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept, 2023, SH/23/481, Seite 7 Sozialbehörde im SHG abschliessend geregelt und eine davon abweichende Absprache zwischen Behörde und Partei unzulässig ist (act. II pag. 20; vgl. auch E. 2.1 f. hiervor). Die von der Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen vorgetragenen Argumente für eine Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin ändern daran nichts. 3.2 Die Beschwerdeführerin war von Februar 2013 bis Ende Juni 2018 als ... bei der Beigeladenen angestellt. Gemäss deren übereinstimmender Aussage gestaltete sich die Zusammenarbeit schwierig, was schliesslich in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mündete (Beschwerde, S. 1; Stellungnahme der Beigeladenen, S. 1). Hieraus leiten beide eine Gefahr der Voreingenommenheit der Mitarbeitenden der Beigeladenen bzw. eine Ausstandsproblematik ab, der nur durch die Übertragung der Dossierführung an ein anderes Gemeinwesen habe Rechnung getragen werden können. 3.2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die allgemeine Verfahrensgarantie auf "gleiche und gerechte Behandlung" gewährt als Teilgehalt den Anspruch auf Unbefangenheit der Entscheidträger der Verwaltung (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; vgl. LUCIE VON BÜREN, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 9 N. 3). Auf kantonaler Ebene ist dieser Anspruch – soweit hier von Interesse – in den Art. 9 VRPG und Art. 47 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie a) in der Sache ein persönliches Interesse hat; b) am Vorentscheid mitgewirkt hat; c) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt; d) eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht; e)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/481, Seite 8 eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war oder f) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte. Nach Art. 47 Abs. 1 GG ist, wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. Ausstandspflichtig ist gemäss Art. 47 Abs. 2 GG ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, a) in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder b) diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt. 3.2.2 Wie es sich damit verhält, dass die Ausstandsgründe im GG weniger umfassend sind, als im VRPG (vgl. dazu LUCIE VON BÜREN, a.a.O., Art. 9 N. 44 f.), welche dieser Bestimmungen hier zur Anwendung gelangen würden, sowie die Frage, ob die Vergangenheit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin bei der Beigeladenen eine Befangenheit der früheren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen sowie Vorgesetzten zu begründen vermag, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass zwar die einzelnen, für eine Behörde tätigen Personen, nicht jedoch eine Behörde als solche befangen sein kann (act. II pag. 20 E. 5). In einem solchen Fall wäre gegen jedes einzelne Behördenmitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend zu machen, die über die pauschale Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (LUCIE VON BÜREN, a.a.O., Art. 9 N. 9). Bei Vorliegen von Ausstandsgründen hat das betreffende Behördenmitglied an die vorgesetzte Stelle zu gelangen und den Ausstand zu beantragen. Parallel dazu steht der Bürgerin bzw. dem Bürger – wie hier der Beschwerdeführerin – das Recht zu, ein Ablehnungsbegehren gegen bestimmte Personen einzureichen, die sie als befangen betrachtet. Über ein Ausstandsgesuch bzw. ein Ablehnungsbegehren entscheidet im Fall des Ausstands von Mitarbeitenden einer Verwaltungsbehörde die vorgesetzte Stelle (Art. 9 Abs. 2 VRPG; vgl. dazu LUCIE VON BÜREN, a.a.O., Art. 9 N. 38). Tritt eine bestimmte Person in den Ausstand bzw. wird ein Ablehnungsgesuch gegen diese Person gutgeheissen, so muss in der Folge die Fallbearbeitung einer anderen Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept, 2023, SH/23/481, Seite 9 son übertragen werden. In aller Regel ist dies eine Person der gleichen Dienststelle bzw. Behörde. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene machen sinngemäss geltend, aufgrund ihrer gemeinsamen problembelasteten Vorgeschichte (vgl. E. 3.2 hiervor), sei bei der Beigeladenen keine Person unbefangen und geeignet gewesen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe zu bearbeiten und das Dossier zu führen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass eine vorgesetzte Stelle förmlich über eine allfällige Befangenheit einzelner Mitarbeitender der Beigeladenen entschieden hätte. Dies wird seitens der Beigeladenen auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend lässt sich auch nicht überprüfen, ob allenfalls im Einzelfall ein Ausstandsgrund zu bejahen wäre. Allein mit dem früheren Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin und dem daraus folgenden früheren arbeitskollegialen Verhältnis lässt sich ein solcher jedenfalls nicht begründen. Hinzu kommt, dass gemäss Aussage der Beschwerdeführerin bei der Beigeladenen Mitarbeitende tätig sind, die sie nicht kennt und mit denen sie nie zusammengearbeitet hat (Beschwerde, S. 3). Die Beigeladene bringt diesbezüglich vor, selbst wenn es im ... solche Mitarbeitende habe, seien trotzdem keine Vorgesetzten vorhanden, welche nicht bereits während der Anstellung der Beschwerdeführerin beim ... tätig gewesen wären. Diese wären trotz Fallbearbeitung durch neue Mitarbeitende aufgrund besonderer Zuständigkeitsordnung bezüglich gewisser Situationen (Sanktionen, Ablehnung von Gesuchen etc.) verantwortlich gewesen und hätten nicht ohne Voreingenommenheit Entscheide fällen können (Stellungnahme der Beigeladenen, S. 1 f.). Damit ist sie nicht zu hören: Ein Ausstand bzw. eine bewilligte Ablehnung hat zur Folge, dass der betroffenen Person jegliche Mitwirkung bei der Entscheidfindung im entsprechenden Dossier bzw. Verfahren untersagt ist (vgl. dazu LUCIE VON BÜREN, a.a.O., Art. 9 N. 38). Diesen Grundsatz hielt die Beigeladene jedoch – ohne dass die Beschwerdeführerin widersprochen hätte – selbst nicht ein, wurden doch die finanziellen Belange durch sie selbst bearbeitet (vgl. act. IIA 1a). So lässt sich den Akten denn auch entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich die Anweisungen der Beigeladenen (und damit von Personen, die für sich einen Ausstandsgrund geltend ma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/481, Seite 10 chen) befolgte und nicht konsequent eigenständig entschied. Vielmehr stand sie in regelmässigem Austausch mit der Beigeladenen und damit mit den dort angeblich von Ausstandsgründen Betroffenen (bspw. Anpassung Mietverhältnis entsprechend den Mietzinsrichtlinien [act. IIA 5 S. 2], Antrag auf Finanzierung eines Coachings [act. IIA 7 S. 2, 9 {Aktennotiz vom 4. Januar 2022}, 13, 16], Kontrolle der Budgets und Auszahlung [Stellungnahme der Beigeladenen, S. 2]). Auch die Beschwerdeführerin selbst gelangte bezüglich der gewünschten Finanzierung eines Coachings mehrfach von sich aus per E-Mail an ihren ehemaligen Vorgesetzten, den ... der Beigeladenen (act. IIA 17), obwohl auch gegenüber diesem ein Ausstandsgrund bestehen soll. Dies stellt einen offensichtlichen Widerspruch zu ihrem sinngemässen Vorbringen dar, es sei ihr nicht zuzumuten, u.a. mit ihren ehemaligen Vorgesetzten in Kontakt zu kommen (Beschwerde, S. 2). Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass ein Ausstandsverfahren weder für einzelne noch für alle für die Fallführung in Frage kommenden Personen durchgeführt wurde. 3.2.4 Selbst wenn entgegen dem hiervor Ausgeführten (vgl. E. 3.2.3) davon auszugehen wäre, dass nach korrekt durchgeführtem Ausstandsverfahren bei der Beigeladenen keine Person mehr die Fallführung hätte übernehmen können, wäre damit ein Handeln der Beschwerdegegnerin in eigenem Namen nicht zu rechtfertigen. Die zuständige Behörde der Beigeladenen hätte anlässlich des Ausstandsverfahrens eine andere ihrer Dienststellen bezeichnen müssen, welche die Dossierführung zu übernehmen hat. Wenn – wie von ihr geltend gemacht – keine solche mit dem notwendigen Fachwissen verfügbar ist (Stellungnahme der Beigeladenen, S. 1), so ist eine externe Person oder Behörde beizuziehen, die als Organ der Beigeladenen und in deren Namen diese bei der sozialhilferechtlichen Unterstützung der Beschwerdeführerin vertritt (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. f GG; LUCIE VON BÜREN, a.a.O., Art. 9 N. 31). Insoweit hätte es der Beigeladenen in der Tat freigestanden, in Absprache mit der Beschwerdegegnerin einen deren Mitarbeitenden mit der Führung des Dossiers der Beschwerdeführerin zu betrauen, der jedoch in der Folge als deren Organ im Namen der Beigeladenen gehandelt hätte; ein Handeln, in welches sich die im Ausstand stehenden Personen jedoch nicht mehr einschalten dürfen. Dies ist mit der (formlos) erfolgten integralen Übertragung an die Beschwerdegegnerin und dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept, 2023, SH/23/481, Seite 11 in der Folge hoheitlichen Wirken durch diese gerade nicht geschehen. Nicht gefolgt werden kann der Beigeladenen deshalb auch, wenn sie geltend macht, bei der Übertragung des Sozialhilfedossiers an die Beschwerdegegnerin habe es sich um eine (solche) Mandatierung gehandelt (act. IIA 1). Sinngemäss geht sie damit davon aus, die Beschwerdegegnerin sei als Beauftragte beigezogen worden und deren Amtshandlungen seien in ihrem Namen erfolgt. Dies überzeugt nicht, erging doch die diesem Verfahren ursprünglich zu Grunde liegende Verfügung vom 13. März 2023 (act. IIA 2) auf dem Briefpapier und im Namen der Beschwerdegegnerin, ohne dass der Verfügung auch nur ansatzweise zu entnehmen wäre, dass es sich entgegen dieser klaren Formalien, um eine solche der Beigeladenen hätte handeln sollen. Im Gegenteil wurde in der Verfügung einleitend ausgeführt "Die B.________, handelnd durch die Sozialen Dienste B.________, erlässt hiermit nachfolgende Verfügung:" und danach festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "seit dem 01.11.2020 von den Sozialen Diensten B.________ unterstützt" werde. 3.3 Da nach dem Dargelegten die vorinstanzlich angefochtene Verfügung vom 13. März 2023 (act. IIA 2) offensichtlich von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, stellte die Vorinstanz korrekterweise deren Nichtigkeit fest (act. II pag. 21 E. 6; vgl. BVR 2020 S. 15 E. 5.2; MICHEL DAUM, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 3 N. 32). Der angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2023 (act. II pag. 19 - 21) hält einer Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2023 (Postaufgabe) ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/481, Seite 12 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne - Einwohnergemeinde C.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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