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Bern Verwaltungsgericht 19.04.2024 200 2023 419

19 aprile 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,721 parole·~14 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023

Testo integrale

200 23 419 EL WIS/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. April 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024, EL/23/419, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Beschwerdeführer) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 3 ff., 8 ff., 13 ff., 17, 30 ff., 34 ff., 40, 43 ff., 48 f., 51 f., 67 ff., 71 f., 74 f., 77). Mit Verfügung vom 17. April 2023 (AB 81) setzte die AKB den Anspruch auf EL ab Oktober 2023 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin im Umfang von brutto Fr. 25'750.-- pro Jahr neu fest. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 82 S. 1) wies die AKB mit Entscheid vom 15. Mai 2023 (AB 84) ab. B. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 erhob A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien die EL ab 1. Oktober 2023 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehegattin zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024, EL/23/419, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 (AB 84). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Oktober 2023 und in diesem Zusammenhang einzig die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Umstritten ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers im Umfang von jährlich brutto Fr. 25'750.-- bzw. netto Fr. 16'068.-- (Fr. 25'750.-- [hypothetisches Bruttoeinkommen] ./. Fr. 1'648.-- [Sozialversicherungsbeiträge]; davon 2/3 anrechenbar) plus Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 8’280.-- ab 1. Oktober 2023 (AB 81 S. 3 f.). Einspracheentscheide über EL entfalten in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1), sodass vorliegend einzig die Monate Oktober bis Dezember 2023 zu prüfen sind. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- und fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024, EL/23/419, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 83 S. 7 ff.) erweist sich das bisherige Recht als vorteilhafter als das neue Recht. Damit sind die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (aArt.) anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024, EL/23/419, Seite 5 Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV- Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 und E. 5.4 S. 17; SVR 2021 EL Nr. 2 S. 6 E. 2.3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.5 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024, EL/23/419, Seite 6 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist mit der 1988 geborenen B.________ in zweiter Ehe verheiratet (AB 17 S. 1 Ziff. 2, 58). Diese ist seit Oktober 2012 in der Schweiz wohnhaft und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C; AB 57). Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder mit Jahrgang 2013, 2014 und 2017 (AB 17 S. 2, 42 S. 1), die im selben Haushalt leben (vgl. AB 81 S. 3). Die Ehegattin geht keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Am 21. Februar 2023 gab sie im Fragebogen „Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten“ (AB 80) an, sie sei derzeit nicht bereit, eine Stelle anzutreten, da die Kinder noch zu klein seien und ihr Ehemann am Nachmittag arbeite. Sie sei für die Kinderbetreuung und den Haushalt zuständig (S. 2 Ziff. 9). Ausserdem spreche und verstehe sie kaum Deutsch (S. 3 Ziff. 11). 3.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der familienrechtlichen Grundsätze zum Unterhalt der Familie (vgl. Art. 163 ZGB) ist dieses Prinzip auch auf die Ehegattin der versicherten Person anwendbar (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 f. N. 129). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. zum Ganzen auch E. 2.4 hiervor). Demnach ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche eine ausserhäusliche Beschäftigung verunmöglichen oder als unzumutbar erscheinen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024, EL/23/419, Seite 7 3.2.1 Vorab ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen ist, bezieht sie doch keine IV-Rente und ist keine IV- Anmeldung aktenkundig. Entsprechend bestätigte die Ehefrau denn auch, dass sie in keiner ärztlichen Behandlung sei und sie sich von ihrem Gesundheitszustand her in der Lage fühle, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (AB 80 S. 2 Ziff. 7 f.). Sodann sprechen keine anderen Gründe gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau. Insbesondere stellt in Anbetracht der Schadenminderungspflicht die Haushaltsführung (vgl. hierzu AB 80 S. 2 Ziff. 9) kein Grund dar, um von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. Gleich verhält es sich mit der Betreuung der 2013, 2014 und 2017 geborenen gemeinsamen Kinder (AB 17 S. 2, 42 S. 1; vgl. hierzu Beschwerde). Dabei ist vorab zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind im Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens (Oktober 2023; AB 81 S. 2) bereits 6 Jahre alt war (Geburtsdatum TT. MM 2017; AB 42 S. 1) und mithin wohl den Kindergarten besucht. Ausserdem ist der Beschwerdeführer zufolge der Schadenminderungspflicht – soweit aus gesundheitlichen Gründen möglich – gehalten, die notwendige Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Ehefrau und Mutter zu erbringen. Soweit die Betreuung der Kinder nicht durch den Beschwerdeführer und die Schule gewährleistet werden kann, stehen subventionierte Tagesschulen bzw. Krippenplätze zur Verfügung (vgl. dazu <www.gsi.be.ch>, Rubrik: Informationen für Familien > Kinderbetreuung). Selbst in Anrechnung der dafür anfallenden Gebühren resultierten in der EL-Berechnung noch immer Mehreinnahmen. Des Weiteren rechnete die Beschwerdegegnerin lediglich ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen von jährlich Fr. 25'750.-- an (AB 81 S. 3). Dies entspricht unter Berücksichtigung des statistischen Zentralwerts für – hier zur Diskussion stehende – Hilfsarbeiten von jährlich Fr. 54'267.25 (Fr. 4'276.-- [LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen] x 12 [Monate] / 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 103.6 x 105.1 [Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2022, Total, Zahlen 2020 bzw. 2022; Indexierung auf das Jahr 2023 nicht möglich, weil die entsprechenden Zahlen noch nicht bekannt sind]) einem Erwerbspensum von knapp

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024, EL/23/419, Seite 8 50 % (100 / Fr. 54'267.25 x Fr. 25'750.--). Dies ermöglicht der Ehefrau weiterhin – nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit – Betreuungs- und Haushaltsaufgaben wahrzunehmen. Im Übrigen ist eine Pflege bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen und wird auch nicht vorgebracht. Ferner stehen weder die geltend gemachte (mangelnde) Sprachkompetenz (AB 80 S. 3 Ziff. 11) noch das Alter der Ehefrau (Jahrgang 1988 [AB 57 S. 1]) der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entgegen. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 10. August 2023, 8C_68/2023, E. 5.2.2). 3.2.2 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Denn der Beschwerdeführer kann den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (vgl. E. 2.5 hiervor) bzw. dass seine Ehefrau trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle fand, nicht erbringen. Obwohl im Fragebogen „Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten“, von der Ehefrau am 21. Februar 2023 ausgefüllt (AB 80), darauf hingewiesen wurde, dass bei der Bemessung der EL ein (Verzichts-)Einkommen berücksichtigt wird, wenn der nicht invalide Ehegatte auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet, sowie in der Verfügung vom 17. April 2023 (AB 81) explizit auf die Bewerbungspflicht verwiesen wurde, und dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau damit die Bewerbungspflicht hinlänglich bekannt sein musste, sind für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. Mai 2023 (AB 84) keine Bewerbungen aktenkundig. Der Beschwerdeführer bestätigt denn auch, dass er und seine Ehefrau sich bewusst gegen das Bewerben entschlossen hätten (AB 82 S. 1; Beschwerde). Der Vollständigkeit halber sei sodann angemerkt, dass sich die Ehefrau – wie auf dem Fragebogen „Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten“ (AB 80 S. 3) vermerkt – beispielsweise beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hätte anmelden und dessen Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können. Auf solche Unterstüt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024, EL/23/419, Seite 9 zung kann sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER, a.a.O., S. 2272 N. 22). 3.2.3 Nach dem Gesagten ist eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, womit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 3.3 Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens gibt sodann auch in zeitlicher Hinsicht (gut fünf Monate nach Erlass der Verfügung vom 17. April 2023; AB 81) zu keinen Beanstandungen Anlass. Mit dieser Übergangsfrist wurde der Ehefrau ausreichend Zeit gewährt, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3.4 Zudem ist auch die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von brutto Fr. 25'750.-- (AB 81 S. 3) nicht zu beanstanden. Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass der Ehegattin aufgrund der ungenügenden Sprachkompetenz (AB 80 S. 3 Ziff. 11) sowie der mangelnden Berufsausbildung (AB 80 S. 2 Ziff. 6) lediglich Hilfstätigkeiten zumutbar sind. Das angerechnete Einkommen liegt zudem – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2.1 hiervor) – deutlich unter dem statistischen Zentralwert für Hilfsarbeiten in der Höhe von Fr. 54'267.25, womit der Ehefrau – nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit – weiterhin ermöglicht wird, Betreuungs- und Haushaltsaufgaben wahrzunehmen. Nur der Vollständigkeit halber sei letztlich erwähnt, dass dem Beschwerdeführer seit Januar 2023 keine Kinderzulagen mehr ausgerichtet werden (AB 76 S. 1). Jedoch hätte die Ehegattin bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne der Verfügung vom 17. April 2023 (AB 81) Anspruch auf ebensolche, sodass die Beschwerdegegnerin neben dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau zu Recht auch die (hypothetischen) Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 8’280.-- (3 x Fr. 2'760.--; AB 81 S. 4) berücksichtigte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024, EL/23/419, Seite 10 3.5 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 (AB 84) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024, EL/23/419, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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