200 23 37 IV WIS/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Oktober 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2002 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2020, nachdem bereits zwei Anmeldungen als Minderjähriger erfolgt waren, erstmals als Erwachsener unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.54, 3, 54). Am 25. August 2020 gewährte die IVB dem Versicherten eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … EBA vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2022 (AB 62). Nachdem sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Ausbildung überfordert gefühlt hatte (vgl. AB 65) und auf das Ausbildungsniveau PrA (zweijährige praktische Ausbildung [PrA] nach INSOS [nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung]) wechseln wollte (vgl. AB 72, 75), veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (vgl. AB 67 S. 3; Gutachten vom 19. Juli 2022 [AB 128.1 ff.]). Ferner gewährte sie eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker PrA … mit betreutem Wohnen vom 15. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2022 (AB 77, 80, 92) sowie Eingliederungsmassnahmen in Form eines Grundkurses … (AB 115), eines Arbeitsversuchs vom 1. bis zum 31. August 2022 (AB 123), eines Coachings ebenfalls vom 1. bis 31. August 2022 (AB 124) und eines Kurses … (AB 125). Nachdem die beruflichen Massnahmen abgeschlossen waren (AB 138), stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2022 (AB 147) ab 1. September 2022 eine Rente von 66 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Am 7. Dezember 2022 verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend (AB 152). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 3 1. Es sei die Verfügung vom 7. Dezember 2022 aufzuheben, soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente höher als 66 % einer ganzen Rente verneint. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies stellte er mit gleicher Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als Rechtsbeistand. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 152). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 7. Dezember 2022 (AB 152), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Nach der Anmeldung im Juni 2020 (AB 54) wurden zwischen August 2020 und August 2022 entsprechend dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (vgl. Rz. 1045 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021] sowie Rz. 2300 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) diverse Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 5 rungsmassnahmen mit Taggeldanspruch durchgeführt, unter anderem eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. AB 62, 77, 80, 92) sowie ein Arbeitsversuch (AB 123). Nachdem der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Praktiker PrA … im Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen hatte (AB 135 S. 4) und im August 2022 ein Arbeitsversuch durchgeführt worden war (AB 123), schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. September 2022 (AB 138) ab und prüfte den Rentenanspruch ab September 2022, was nicht zu beanstanden ist. Denn ein Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Mithin liegt der frühest mögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1bis IVG), weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Januar 2023, 9C_484/2022, E. 2; Rz. 9100 KSIR). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 6 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 7 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 152) in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten vom 19. Juli 2022 (AB 128.1 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (AB 128.2 S. 5 ff. Ziff. 4) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen gestellt (S. 7 Ziff. 4.3.1): - Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2); - Zustand nach traumatischer Hirnverletzung nach Verkehrsunfall am 9. März 2007 mit Blutung der Capsula interna links und im 3. Ventrikel - zentrale Störung der Feinmotorik rechts; - mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung in allen Bereichen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (Ziff. 4.3.2): - Hyperurikämie; - Adipositas Grad I. In Bezug auf medizinische Massnahmen und Therapien wurde ausgeführt, es sei gegenwärtig weder eine medikamentöse noch eine fachpsychiatrische Behandlung notwendig. Empfehlenswert sei jedoch weiterhin eine unterstützende Begleitung im beruflichen und privaten Alltag (Ziff. 4.8). Aus aktueller gutachterlicher Sicht bestehe nur die Fähigkeit einer praktischen Ausbildung (PrA INSOS). Für die gelernte/abgeschlossene Tätigkeit als Praktiker PrA … sei aus psychiatrischer Sicht infolge der Beeinträchtigungen bei vorliegendem organischen Psychosyndrom von einer mittelgradigen Beeinträchtigung von 50 % (ganztags mit reduzierter Leistung) im geschützten Rahmen/Nischenarbeitsplatz weiterhin auszugehen. Eine Überforderung in der Berufsschule auf dem Ausbildungsniveau zum … EBA sei nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Tätigkeit als … (PrA IN- SOS) die optimale Tätigkeit. Medizinisch-theoretisch sei aber auch in anderen einfachen Tätigkeiten nicht mit einer höheren Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Empfehlung für eine Tätigkeit von 50 % (ganztags mit reduzierter Leistung) im geschützten Rahmen/Nischenarbeitsplatz gelte auch für adaptierte Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei die Fortsetzung der Ausbildung auf Attestniveau aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich auch in Zukunft nicht gegeben/zumutbar und würde neuerlich zu einer Überforderung führen (S. 8 Ziff. 4.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 8 Im allgemein-internistischen Teilgutachten (AB 128.3) wurden keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 4 Ziff. 6.3.1). Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass sich weder aus der klinischen Verhaltensbeobachtung, noch aus den Testergebnissen, noch aus dem durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren Hinweise auf Inkonsistenzen, eine verminderte Anstrengungsbereitschaft, übertriebene Beschwerdeschilderung oder Aggravationstendenzen ergeben hätten (AB 128.1 S. 6). Die Ergebnisse würden daher als valide eingeschätzt. Die allgemeine Auffassung sei etwas reduziert, der Beschwerdeführer wirke umständlich bei eigenständig zu strukturierenden Aufgaben. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich ausgeprägte Störungen in der Aufmerksamkeit und Konzentration, im Reaktions- und Arbeitstempo, im Arbeitsgedächtnis sowie im visuell-konstruktiven Bereich und im visuellen Gedächtnis gezeigt. Im Bereich der komplexen Aufmerksamkeit habe sich ein stark vermindertes Reaktionstempo bei leicht reduzierter Reaktionsgüte gezeigt. Das Arbeitstempo sei bei verschiedenen Aufgaben bei guter Sorgfalt langsam und zum Teil weit unterdurchschnittlich. Auch das Lesetempo sei langsam. Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisleistungen seien erheblich vermindert. Das verbal-episodische Gedächtnis scheine wenig betroffen. Visuell-figurale Inhalte würden jedoch vom Probanden nur sehr schlecht erinnert. Komplexe visuelle-konstruktive Anforderungen würden nur mit Mühe und umständlich bearbeitet. Auch bei schriftlichen Planungsaufgaben zeige sich ein umständliches, langsames Vorgehen. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit, bei längeren Aufgaben zeige sich ein Leistungsabfall. Diese Störungen seien mit dem stattgehabten schweren Schädel-Hirn-Trauma 2007 sowie den Vorbefunden gut vereinbar. Insgesamt sei von einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung und einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit auszugehen. Aufgrund der mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit im Vordergrund stehender Verlangsamung und Arbeitsgedächtnisstörungen schienen die kognitiven Voraussetzungen sehr knapp für die erfolgreiche Bewältigung eines Eidgenössischen Berufsattests. Eine Überforderung des Beschwerdeführers in der Berufsschule auf diesem Ausbildungsniveau sei daher nachvollziehbar. Den Anforderungen einer Praktischen Ausbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 9 dung nach INSOS sollte der Beschwerdeführer gut gewachsen sein (S. 7 f.). Im neurologischen Teilgutachten (AB 128.4) wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach traumatischer Hirnverletzung nach Verkehrsunfall am 9. März 2007 mit Blutung der Capsula interna links und im 3. Ventrikel, mit/bei zentraler Störung der Feinmotorik rechts sowie mittelschwerer neuropsychologischer Funktionsstörung in allen Bereichen, diagnostiziert (S. 7 Ziff. 6.3.2). Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 50 %. Ein zeitliches Pensum hierfür von 80 %, entsprechend dem bisherigen Pensum und die langsamere Arbeitsgeschwindigkeit berücksichtigend, sei adäquat (S. 8 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es sei auf ein Umfeld ohne hohen Zeit- und Leistungsdruck zu achten. Es seien Arbeiten mit überwiegend praktischer Tätigkeit und ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik geeignet. Der Beschwerdeführer benötige für alle Aufgaben mehr Zeit als eine gesunde Person, was in der zeitlichen Gestaltung des Arbeitspensums zu berücksichtigen sei. Die jetzige Tätigkeit sei optimal angepasst (Ziff. 8.2). Psychiatrischerseits wurde ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) diagnostiziert (AB 128.5 S. 8 Ziff. 6.3.2). In der bisherigen Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (ganztags mit reduzierter Leistung) im geschützten Rahmen oder an einem Nischenarbeitsplatz vor (S. 9 Ziff. 8.1). Eine noch optimalere adaptierte Tätigkeit als die Tätigkeit als … mit praktischer Ausbildung nach INSOS werde kaum zu finden sein. Medizinisch-theoretisch sei aber auch in anderen einfachen Tätigkeiten nicht mit einer höheren Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Empfehlung für eine Tätigkeit von 50 % (ganztags mit reduzierter Leistung) im geschützten Rahmen/Nischenarbeitsplatz gelte auch für adaptierte Tätigkeiten (S. 10 Ziff. 8.2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 10 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 152) auf das Gutachten vom 19. Juli 2022 (AB 128.1 ff.). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich (vgl. E. 4.5.3 hiernach) voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 14). Die Gutachter ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 11 ben nachvollziehbar dargelegt, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie ein Zustand nach traumatischer Hirnverletzung nach Verkehrsunfall am 9. März 2007 mit Blutung der Capsula interna links und im 3. Ventrikel (zentrale Störung der Feinmotorik rechts, mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung in allen Bereichen) bestehen (AB 128.2 S. 7 Ziff. 4.3.1 f.). Ferner legten sie schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % (ganztags mit reduzierter Leistung) arbeitsfähig ist. Insofern der neurologische Gutachter im neurologischen Teilgutachten in Bezug auf die bisherige Tätigkeit zunächst festhielt, ein zeitliches Pensum von 80 % (mit einer Leistungsfähigkeit von 50 %), entsprechend dem bisherigen Pensum und die langsamere Arbeitsgeschwindigkeit berücksichtigend, sei adäquat (AB 128.4 S. 8 Ziff. 8.1), stimmte er im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einem ganztägigen Pensum (mit einer Leistungsfähigkeit von 50 %) in der bisherigen Tätigkeit zu (AB 128.2 S. 7 Ziff. 4.6). Soweit die Gutachter diese Restarbeitsfähigkeit jedoch einzig in Bezug auf eine Tätigkeit im geschützten Rahmen bzw. für einen Nischenarbeitsplatz attestierten (vgl. Ziff. 4.6 f.), kann darauf – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.5.3) – nicht abgestellt werden. Mithin ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf verzichtet werden kann (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung ist sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erstellt. Basierend darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 12 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). 4.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 13 weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE des BFS massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 4.5 4.5.1 Da zwischen August 2020 und August 2022 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, konnte ein Rentenanspruch frühestens im September 2022 entstehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG und E. 2.1 hiervor). 4.5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 IVV festgesetzt, was unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Total (über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus; vgl. Rz. 3330 KSIR), indexiert pro 2022 (gemäss Tabelle T1.15, Nominallohnindex 2016 - 2022, lit. B-S Ziff. 05-96, Total, 2020: 103.4, 2022:104.1) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS, Total) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'114.80 (Fr. 6'361.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.4 x 104.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 14 4.5.3 Was das Invalideneinkommen betrifft, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil die Tätigkeit als … PrA INSOS sowie jede andere angepasste Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (AB 128.2 S. 7 Ziff. 4.6 f.). Dieses medizinischtheoretische Zumutbarkeitsprofil ist entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 10 und 14 f.) auch unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes verwertbar. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gutachten geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht über die medizinische Einschätzung, wonach die Restarbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen bzw. an einem Nischenarbeitsplatz verwertbar sei, hinwegsetzen, weshalb keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe (Beschwerde S. 5 Ziff. 14 f.), ist festzuhalten, dass die Beurteilung, ob eine versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt verwerten kann, eine rechtliche Frage bildet, die nicht vom Mediziner zu beantworten ist (Entscheid des BGer vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 4.1.2; vgl. zur Aufgabenteilung von Rechtsanwender und Arztperson auch BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Der Beschwerdeführer schloss seine Ausbildung in der D.________ als … PrA INSOS erfolgreich ab. Im Bericht vom 28. Juli 2022 (AB 133; schulischer Semesterbericht; Kompetenznachweis nach INSOS [Ende Ausbildung) schätzte die D.________ die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer vom E.________ ein Stellenangebot als … mit Leistungslohn erhalten hatte (vgl. hierzu AB 137 S. 2), als gegeben ein (vgl. auch AB 96 S. 4 f. sowie AB 133 S. 6). Die Leistungsfähigkeit wurde anlässlich des durch die Beschwerdegegnerin unterstützten Arbeitsversuchs beim E.________ denn auch geprüft. Im Bericht über das Coaching während des Arbeitsversuchs (AB 139) wurde die Vermittelbarkeit für den ersten Arbeitsmarkt bejaht (S. 7) und eine Leistungsfähigkeit von 40 % festgehalten. Diese im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung (50%ige Arbeitsfähigkeit; vgl. AB 128.2 S. 7 Ziff. 4.6 f.) tiefer ausfallende Leistungsfähigkeit wurde nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen, sondern mit dem Fehlen der …prüfung begründet. So wurde ausgeführt, dass nach bestandener …prüfung (beim E.________) eine Leistungsfähigkeit von 50 % denkbar sei (S. 2 Ziff. 2.2). Überdies ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 15 ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 108 E. 5.3.3). Das durch die Gutachter definierte Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführer als … PrA INSOS und in jeder anderen angepassten Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz zu 50 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 16 arbeitsfähig ist (vgl. AB 128.2 S. 7 Ziff. 4.6 f.), ist zumindest an einem Nischenarbeitsplatz verwertbar. Dies wird sowohl durch die Ergebnisse des Arbeitsversuchs vom August 2022 (vgl. AB 139) als auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden hat, bestätigt. Der Beschwerdeführer verwertet seine Restarbeitsfähigkeit mit der Anstellung beim E.________ (AB 140 S. 2) nicht vollständig. Der tiefe Lohn von Fr. 1'500.-- (bei 32 Stunden Arbeitszeit) ist nicht einzig gesundheitlich bedingt, sondern wird – wie bereits hiervor dargelegt – auch mit der mangels der …prüfung tieferen Leistungsfähigkeit von 40 % begründet (vgl. AB 139 S. 2 Ziff. 2.2). Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf Tabellenlöhne ab (vgl. E. 4.2 hiervor). Gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Total (vgl. Rz. 3416 KSIR), Kompetenzniveau 1, indexiert pro 2022 (gemäss Tabelle T1.15, Nominallohnindex 2016-2022, lit. B-S Ziff. 05-96, Total, 2020: 103.4, 2022: 104.1), angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS, Total) sowie unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. AB 128.2 S. 7 Ziff. 4.6 f.) resultiert ein Einkommen von Fr. 30'535.80 (Fr. 4'849.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.4 x 104.1 x 0.5). Der durch die Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % entspricht Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.2 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. Folglich beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 27'482.20 (Fr. 30'535.80 x 0.9). 4.5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 80'114.80 (vgl. E. 4.5.2 hiervor) und Fr. 27'482.20 (vgl. E. 4.5.3 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 66 % ([Fr. 80'114.80 - Fr. 27'482.20] x 100 / Fr. 80'114.80; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente von 66 % einer ganzen Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 17 Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 152) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2023, IV/23/37, Seite 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.