200 23 363 EL MAK/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Köllliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ AG, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. April 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2024, EL/23/363, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Mai 2018 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 20 ff., 48, 52 f.). Wegen nicht gemeldeten Erwerbseinkommens forderte die AKB mit drei Verfügungen vom 4. Oktober 2022 zuviel ausgerichtete EL in der Höhe von insgesamt Fr. 41'348.-- (Fr. 29'940.-- + Fr. 1'038.-- + Fr. 10'370.--) für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2022 zurück (AB 45 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 49) wies die AKB mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 7. November 2022 ab (AB 51). Das gleichzeitig (eventualiter) gestellte Erlassgesuch (AB 49) beschied sie unter Verweis auf die fehlende Gutgläubigkeit mit Verfügung vom 17. Januar 2023 abschlägig (AB 54). An Letzterem hielt sie auf Einsprache hin (AB 55) mit Entscheid vom 14. April 2023 fest (AB 56). B. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren vertreten durch die B.________ AG, C.________, mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid (AB 56) sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner stellte sie den Antrag, die EL-Berechnung ab 1. November 2022 (AB 48) sei entsprechend ihren Vorbringen in der Einsprache vom 10. Februar 2023 (AB 55) zu revidieren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2024, EL/23/363, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 nachfolgend) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. April 2023 (AB 56). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zuviel ausbezahlten EL im Betrag von Fr. 41'348.-- für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2022. Nicht zum Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) gehört demgegenüber die EL-Berechnung ab 1. November 2022 (vgl. AB 55). Insoweit (vgl. Beschwerde, S. 5) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2024, EL/23/363, Seite 4 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2024, EL/23/363, Seite 5 Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Bezug einer EL im August 2018 eine (selbständige und/oder unselbständige) Erwerbstätigkeit verneinte und zusätzlich vermerkte, im Jahr 2018 nicht mehr erwerbstätig (gewesen) zu sein (AB 1/6 Ziff. 11.1). Dies begründete sie in der Folge mit gesundheitlichen Problemen (AB 4/2). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Juli 2022 (vgl. AB 31) deklarierte sie alsdann ein jährliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit pro 2022 von ca. Fr. 11'000.-- und merkte an, sie müsse arbeiten, um ihre Mutter finanziell unterstützen zu können (AB 32/7 Ziff. 11.1). Weitere Abklärungen der Verwaltung führten zu Tage, dass bereits in den vorangegangenen Jahren (2018 bis 2021) Einkommen aus unselbständiger und mitunter auch selbständiger Erwerbstätigkeit zu verzeichnen waren (AB 34). Infolgedessen forderte die AKB mit drei Verfügungen vom 4. Oktober 2022 zuviel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2024, EL/23/363, Seite 6 ausgerichtete EL in der Höhe von insgesamt Fr. 41'348.-- (Fr. 29'940.-- + Fr. 1'038.-- + Fr. 10'370.--) für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2022 zurück (AB 45 ff.). Diese Rückforderung ist mit dem unangefochten gebliebenen Einspracheentscheid der AKB vom 7. November 2022 (AB 51) in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen EL (guter Glaube, grosse Härte; vgl. E. 2.1 f. hiervor) erfüllt sind. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei beim Bezug der EL gutgläubig gewesen. Der gesundheitliche Zustand ihrer Mutter in … habe sich zunehmend verschlechtert, weshalb die Mutter dringend auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen gewesen sei (Beschwerde, S. 3 Ziff. 2). Unter Berücksichtigung ihrer diesbezüglichen Unterstützungspflicht und der auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführenden Rechtsunkenntnis habe die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt (Beschwerde, S. 4 Ziff. 4). 3.2.1 Indem die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Bezug von EL vom August 2018 eine Erwerbstätigkeit explizit verneinte (AB 1/6 Ziff. 11.1, 4/2), in den folgenden Jahren dann aber doch ein Erwerbseinkommen von jährlich mehreren tausend bzw. sogar mehreren zehntausend Franken generierte (vgl. AB 34), ohne der Beschwerdegegnerin diesen Umstand je zur Kenntnis zu bringen, hat sie ihre Melde- bzw. Auskunftspflicht klar verletzt. Guter Glaube könnte unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.1 hiervor). Rechtsprechungsgemäss ist der gute Glaube sodann regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2024, EL/23/363, Seite 7 3.2.2 Im EL-Anmeldeformular ist unter der Rubrik Einnahmen insbesondere auch das Erwerbseinkommen zu deklarieren (vgl. AB 1/6 Ziff. 11.1). Somit versteht es sich von selbst, dass das von der versicherten Person erzielte Erwerbseinkommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL hat. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin, die im Umgang mit Behörden unerfahren ist, bisher noch nie ein Gesuch um Ausrichtung von EL eingereicht und bis dahin keine Kenntnis über die EL-Berechnung hatte. Zudem ist auch aus dem jeweiligen EL-Berechnungsblatt ohne Weiteres erkennbar, dass sich die EL aus der Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen bemisst, dass demnach auch das Erwerbseinkommen ein zentraler Faktor im Kontext des Leistungsanspruchs ist. Bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin die (den diversen EL- Verfügungen jeweils beigelegten) Berechnungsblätter durchsehen und dabei erkennen können und auch erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin nur die AHV-Rente und Zinsen aus Sparguthaben, nicht aber die in den Jahren 2018 bis 2022 erwirtschafteten Erwerbseinkommen berücksichtigt hatte (vgl. AB 34). Letzteres stellt einen gravierenden und leicht erkennbaren Fehler im Sinne der in E. 3.2.1 hiervor zitierten Rechtsprechung dar. Insbesondere die geltend gemachten Sprachschwierigkeiten sind bei der Prüfung der Berechnungsblätter nicht hinderlich. Eine allfällige gesundheitliche Einschränkung, die der Beschwerdeführerin eine mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführte Prüfung des EL-Berechnungsblattes verunmöglicht hätte, lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, sie sei beim Ausfüllen des EL-Antrags "von einer Drittperson" beraten worden (Beschwerde, S. 2 Ziff. 1). Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der namentlich nicht genannten Drittperson dürfte es sich um den aktuellen Vertreter der Beschwerdeführerin, C.________, handeln, was allerdings letztlich offen bleiben kann (vgl. sogleich). Dieser war in der EL-Anmeldung vom August 2018 zur Auskunftserteilung ermächtigt worden (AB 1/10) und erklärte mit Schreiben vom 31. August 2018 (AB 4/1 f.), die Beschwerdeführerin seit Jahren in finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Als Treuhänder, Buchhalter und Berater hätten ihm die im Bereich der EL geltenden Melde-, Auskunfts- und Sorgfaltspflichten (vgl. E. 3.2.1 hiervor) bekannt sein müssen. Die Verletzung derselben lässt sich vorliegend – unabhängig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2024, EL/23/363, Seite 8 davon, ob sie selbst oder eine Drittperson betreffend – nicht mit mangelnder Kenntnis der Rechtslage und sprachlichen Schwierigkeiten entschuldigen. Allfällige Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hat sich die Partei ohnehin wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a). 3.2.4 Unerheblich ist sodann auch, wie die Beschwerdeführerin die zu Unrecht bezogenen EL verwendet hat. Namentlich spielt es für die Frage, ob sie gutgläubig war, keine Rolle, dass sie die EL ihrer in … wohnhaften Mutter zukommen liess. Dass sie in Erfüllung einer (moralischen) Unterstützungspflicht gehandelt hat, ändert daran nichts; ebenso wenig der Einwand, die Unterstützungsleistungen zugunsten der Mutter seien steuerlich zum Abzug zugelassen worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine (allfällige) steuerliche Abzugsfähigkeit von (moralisch geschuldeten) Unterstützungsleistungen belegen soll, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin die Erwerbseinnahmen nicht hätte melden müssen. Sollte der Einwand sinngemäss dahingehend zu verstehen sein, die Unterstützungsleistungen seien EL-rechtlich als Ausgabe zu berücksichtigen, wäre dies ein Argument, das im Rahmen des Rückforderungsverfahrens vorzubringen gewesen wäre. Die Höhe der Rückforderung ist jedoch rechtskräftig entschieden und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Erlassverfahrens (vgl. AB 1/2 Ziff. 6). 3.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit zu Recht verneint. Der Anspruch auf Erlass der Rückforderung scheitert somit bereits an der Voraussetzung des guten Glaubens. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offenbleiben. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2023 (AB 56) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2024, EL/23/363, Seite 9 4. 4.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2024, EL/23/363, Seite 10 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.