200 23 339 SH JAP/IMD/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juli 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 1. Mai 2023 (vbv 20/2023)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ wird zusammen mit ihren beiden Söhnen (Jg. ... und ...) seit November 2022 von der Einwohnergemeinde (EG) C.________ (EG C.________ bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Beschwerdebeilage [act. I] 3; Akten der EG C.________ [act. IIA] 3 f.). Am 20. Februar bzw. am 8. März 2023 erstellte die EG C.________ die Budgets für die Monate Januar bis März 2023 (Beschwerdebeilage 1 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren [Akten der Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne {Vorinstanz; act. II}]). B. Gegen diese Verfügungen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 15. März 2023 Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne (act. II 1 - 10). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Leistungs-Verfügungen der C.________ vom 08.03.2023 betreffend die Sozialhilfebudgets der Monate Januar, Februar und März 2023 seien aufzuheben und der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Sozialhilfe sei für die genannte Periode: A) unter Berücksichtigung einer verhältnismässigen Rückerstattungsrate, maximal allerdings 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt betreffend Frau A.________ in Höhe von CHF 606.00 d.h. maximal ausmachend CHF 90.90; B) nach Übernahme der Nebenkostenabrechnung in Höhe von CHF 496.90 gemäss HNK-Abrechnung 2022; C) nach Übernahme der monatlichen KITA-Kosten für das Kind D.________ in Höhe von monatlich CHF 547.75 und D) nach Streichung des ungerechtfertigten Abzugs für Mahlzeiten (Tagesschule) in Höhe von CHF 33.55; neu festzusetzen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Für das vorliegende Verfahren sei ebenfalls der Beschwerdeführerin unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B.________ als ihr amtlicher Verteidiger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. - Unter Kosten und Entschädigungsfolge -"
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 3 Mit Verfügung vom 21. März 2023 (act. II 11 f.) forderte die Regierungsstatthalterin-Stv. von Biel/Bienne den Rechtsvertreter von A.________ zur Verbesserung der Beschwerde (eigenhändige Unterschrift) auf. Zudem wies sie darauf hin, dass hinsichtlich der Übernahme der Nebenkosten in Höhe von Fr. 496.90 gemäss HNK-Abrechnung 2022 und der Übernahme der KITA-Kosten für das Kind D.________ keine Verfügungen der EG C.________ eingereicht worden seien. Die Regierungsstatthalterin-Stv. von Biel/Bienne forderte die Beschwerdeführerin auf, diesbezüglich bei der EG C.________ anfechtbare Verfügungen zu verlangen und diese einzureichen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 22. März 2023 (act. II 13) ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar der Seiten sieben und acht der Beschwerde ein (act. II 14 f.) und führte aus, dass die Rechtsbegehren bezüglich Neben- und KITA-Kosten wohl als Rechtsverweigerungsbeschwerde anzunehmen gewesen wären. Die EG C.________ beantragte mit Eingabe vom 5. April 2023 (act. II 21 ff.) die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens, da den Rechtsbegehren zwischenzeitlich vollumfänglich entsprochen worden sei. Mit Prozesserklärung vom 13. April 2023 (act. II 27 f.) zeigte sich A.________ mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 (act. II 35 - 39) schrieb die Regierungsstatthalterin-Stv. von Biel/Bienne das Verfahren vbv 20/2023 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv Ziff. 1). Daneben verurteilte sie die EG C.________, A.________ die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'101.-- (inkl. MWST und Auslagen) zu ersetzen (Dispositiv Ziff. 3). C. Hiergegen erhob A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 3. Mai 2023 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 4 "1. Die vorliegende Beschwerde sei im Sinne der nachstehenden Erwägungen gutzuheissen. 2. Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs des RSTA Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau, vom 01.05.2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin voller Ersatz ihrer Parteikosten, d.h. CHF 4'549.25 (inkl. MWST und Auslagen), von der Beschwerdegegnerin ersetzt werden. 3. Für das vorliegende Verfahren sei der Beschwerdeführerin unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B.________ als ihr amtlicher Verteidiger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge." Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 5 halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 1. Mai 2023 (act. II 35 - 39). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Parteikostenersatzes. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). 2.2 Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3). Das Obsiegen bzw. das Unterliegen richtet sich nach Massgabe der in den Rechtsschriften gestellten Anträge. Bei einem teilweisen Obsiegen hat die anwaltlich vertretene Partei nur nach Massgabe ihres Obsiegens einen Ersatzanspruch für ihren Parteiaufwand (Parteikostenbeitrag). Nur teilweise obsiegt namentlich, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 4). 2.3 Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Bemessung des Partei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 6 kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 2.4 Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen; sie können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Es ist somit gestützt auf eine summarische Prüfung ohne weitere Beweismassnahmen zu entscheiden, ob die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen (BVR 2019 S. 128 E. 3, 2013 S. 566 E. 4.3 und 4.8, 2001 S. 236 E. 2; HERZOG, a.a.O., Art. 110 N. 15). 2.5 Bei der Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten auferlegt sich das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis Zurückhaltung und respektiert den der vorinstanzlichen Behörde in dieser Hinsicht zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BVR 2014 S. 508 nicht publ. E. 3.6; HERZOG, a.a.O., Art. 80 N. 19). 3. 3.1 Mit dem hier angefochtenen Prozessentscheid vom 1. Mai 2023 (act. II 35 - 39) schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betreffend die Budgets für die Monate Januar bis März 2023 als gegenstandslos ab. Sie sprach der Beschwerdeführerin vollen Parteikostenersatz für den objektiv gerechtfertigten Aufwand des Rechtsvertreters (vier Stunden [act. II 38 E. 9]) zu (Fr. 1'101.-- anstatt der geltend gemachten Fr. 4'549.25 [act. II 29]) und betrachtete das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt als gegenstandslos (act. II 38 E. 10). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, sie sei als vollständig obsiegend zu betrachten, womit die Beschwerdegegnerin ihr die Parteikosten in Anwendung des Unterliegerprinzips vollumfänglich zu ersetzen habe. Die Höhe des in Rechnung gestellten Aufwandes sei gerechtfertigt (Beschwerde, S. 4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 7 3.2 Mit der vorinstanzlichen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens vom Geschäftsverzeichnis waren die Parteikosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien bzw. – soweit das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wurde – nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (vgl. E. 2.4 hiervor). Hierzu ergibt sich das Folgende: 3.2.1 In Bezug auf die gerügte Höhe der Rückerstattungsraten (Fr. 272.70; vgl. Beschwerdebeilage 1 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren [act. II]) hob die Beschwerdegegnerin die Monatsbudgets für die Monate Januar bis März 2023 in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 VRPG auf und erliess während des laufenden Beschwerdeverfahrens drei neue Verfügungen vom 30. März 2023 (act. I 3; vgl. auch act. II 21 ff.), in welchen sie dem diesbezüglichen Rechtsbegehren lit. A (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor) der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprach und den Rückerstattungsbetrag auf monatlich Fr. 90.90 festsetzte. Das Beschwerdeverfahren wurde insoweit gegenstandslos und die Beschwerdeführerin galt in diesem Punkt unbestrittenermassen als obsiegend. 3.2.2 Die Rechtsbegehren lit. B und C (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor), wonach die Nebenkostenabrechnung vom 6. März 2023 (Beschwerdebeilage 4 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren [act. II]) in der Höhe von Fr. 496.60 zu bezahlen sowie die monatlichen Kosten für die Kindertagesstätte im Betrag von Fr. 547.75 zu übernehmen seien, bewegten sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, hatte doch die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt. Insoweit hätte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden können (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 4 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2023 (act. II 11 f.) auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und gleichzeitig aufgefordert worden war, die Beschwerde hinsichtlich der fehlenden Originalunterschrift zu verbessern, machte Erstere mit Eingabe vom 22. März 2023 (act. II 13) geltend, die entsprechenden Rechtsbegehren wären "wohl als Rechtsverweigerungsbeschwerde anzunehmen gewesen". Mit der Eingabe reichte sie lediglich die Seiten sieben und acht der ursprünglichen Beschwerdeschrift (nunmehr mit eigenhändiger Unterschrift des Rechtsvertreters) ein (act. II 14 f.), eine förmliche Än-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 8 derung der Rechtsbegehren im Sinne von Art. 26 VRPG nahm sie jedoch nicht vor. Die Beschwerdegegnerin bezahlte die monierten Nebenkosten per 24. März 2023 und vergütete aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten Rechnungen inkl. Quittungen die KITA-Kosten für die Monate Januar und März 2023 am 30. März 2023 bzw. stellte die Vergütung der KITA-Kosten für die Monate Dezember 2022, Februar 2023 und April 2023 nach weiteren Abklärungen in Aussicht (act. II 22; Antwortbeilagen 5, 7 ff. an die Vorinstanz). Dadurch sowie angesichts der beschwerdeführerischen Prozesserklärung vom 13. April 2023 (act. Il 27 f.) war das vorinstanzliche Verfahren auch in Bezug auf die (sinngemässe) Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Diese Gegenstandslosigkeit ist als ohne Zutun der Beschwerdegegnerin zu betrachten, da der Entscheid in der Sache und der damit zusammenhängende Erlass des Verwaltungsaktes, der zur Gegenstandslosigkeit geführt hat, zu den Obliegenheiten der Beschwerdegegnerin gehört (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 110 N. 14). Dementsprechend hatte die Vorinstanz mit Blick auf die Parteikostenentschädigung die diesbezüglichen Prozessaussichten zu prüfen (Art. 110 Abs. 2 VRPG; vgl. E. 2.4 hiervor). Dabei gelangte sie zu Recht zum Schluss, dass keine Anzeichen einer Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin erkennbar waren (act. Il 37 f. E. 7.3 f.) und die Rechtsverweigerungsbeschwerde ohne Weiteres hätte abgewiesen werden müssen: Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Beschwerde vom 15. März 2023 war die dreissigtägige Zahlungsfrist der Rechnung vom 6. März 2023 betreffend Nebenkosten für das Jahr 2022 im Betrag von Fr. 496.90 (Beschwerdebeilage 4 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren [act. II]) noch gar nicht abgelaufen. Die Übernahme der KITA-Kosten war unter Vorbehalt der Einreichung der Rechnungen stets zugesichert (Antwortbeilage 6 an die Vorinstanz [Gespräch vom 8. März 2023]) und erfolgte jeweils nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zeitnah (act. IIA 2; Antwortbeilage 7 an die Vorinstanz). Demnach wären die Rechtsbegehren lit. B und C (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor), soweit auf sie überhaupt hätte eingetreten werden können, abzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 9 weisen gewesen. So oder anders ist die Beschwerdeführerin insoweit im vorinstanzlichen Verfahren als unterliegend zu qualifizieren. 3.2.3 Das Rechtsbegehren lit. D, wonach die Sozialhilfe für die Monate Januar bis März 2023 "unter Streichung des ungerechtfertigten Abzugs für Mahlzeiten (Tagesschule) in Höhe von Fr. 33.55" neu festzusetzen sei (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor), betraf lediglich eine unpräzise Bezeichnung der entsprechenden Position in den jeweiligen Monatsbudgets (vgl. Beschwerdebeilage 1 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren [act. II]). Die Beschwerdegegnerin ergänzte die entsprechende Position in den drei Verfügungen vom 30. März 2023 (act. I 3; vgl. auch act. II 21 ff.) mit dem Zusatz "Kita D.________", um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht eine Tagesschule, sondern eine Kindertagesstätte besucht. Der Abzug per se war zu keinem Zeitpunkt strittig, vielmehr anerkannte die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit des Abzuges bei Übernahme der Kosten für die Kindertagesstätte durch die Beschwerdegegnerin explizit (act. II 6 Art. 5). Der Beschwerdeführerin ging von vornherein ein Rechtschutzinteresse an der Korrektur dieses blossen Redaktionsfehlers ab bzw. sie hätte ein Beschwerdeverfahren mittels informellem Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vermeiden können. 3.3 Nach dem Dargelegten wäre die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren allein hinsichtlich der Höhe der Rückerstattungsrate (Rechtsbegehren lit. A) als obsiegend zu qualifizieren gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Parteikostenersatzes (unter Substitution der Motive; vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 80 N. 19; BVR 2021 S. 530 E. 3.1, 2021 S. 285 E. 4.2) im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Allerdings sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vollen Parteikostenersatz für den objektiv gerechtfertigten Aufwand der Rechtsvertretung zu und betrachtete das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (act. II 38 E. 10). Sie ging damit von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin aus, was nach dem hiervor Dargelegten nicht zutrifft. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist der in der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 1. Mai 2023 (act. II 35 - 39) zugesprochene Parteikostenersatz jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 10 selbst unter der Prämisse eines vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 4.2 Die Bedeutung der Streitsache im vorinstanzlichen Verfahren war gering und der Prozess bot keinerlei Schwierigkeiten. Die Vorinstanz erachtete einen Zeitaufwand von vier Stunden als objektiv angemessen (act. II 38 E. 9), was einer Rechtskontrolle (vgl. E. 1.4 hiervor) standhält. Vorab ist richtigerweise der geltend gemachte Aufwand von 40 Minuten für die Beschwerdeverbesserung auszuklammern, da dieser auf eine Nachlässigkeit des rechtskundigen Rechtsvertreters zurückzuführen und insofern nicht objektiv gerechtfertigt ist (act. Il 13 f., 29, 37 E. 6). Sodann begründet die Beschwerdeführerin einen angeblichen überdurchschnittlichen Zeitaufwand unter anderem mit dem vorprozessualen Verhalten der Beschwerdegegnerin, welche eine Korrektur der Sozialhilfebudgets vom November und Dezember 2022 verweigert haben soll (Beschwerde, S. 5 Ziff. 2 Lemma 4). Indes erfolgte die Mandatierung des Rechtsanwalts gemäss Vollmacht (Beschwerdebeilage 2 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren) erst am 6. März 2023 und waren die besagten Monatsbudgets gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Des Weiteren finden die unspezifisch und pauschal vorgetragenen weiteren Gründe, die angeblich zu einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand geführt haben sollen (Beschwerde, S. 4 f.), in den Akten keinerlei Rückhalt. Weder enthielten die angefochtenen Verfügungen "zahlreiche fehlerhafte Positionen", die nur mit "einem grossen detektivartigen Aufwand" aufzudecken waren, noch waren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 11 für die Prüfung der Verfügungen mehrere stundenlange Klientengespräche geboten. Worin die gerügten Verfahrensfehler (mehrfache Verletzungen des rechtlichen Gehörs, falsche Eröffnung der neuen Verfügungen), Rechtsverletzungen und falsche Sachverhaltsdarstellung bestehen sollen und inwiefern sich dies auf den Beschwerdeaufwand ausgewirkt haben soll, erschliesst sich aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Beschwerde Ausführungen enthielt, die sich offensichtlich auf ein Beschwerdeverfahren anderer Mandanten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beziehen (act. II 6 S. 6 letzter Absatz). Nur am Rande sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Kostennote vom 13. April 2023 (act. II 29 f.) die Mehrwertsteuer von Fr. 325.25 geltend machte, jedoch im UID-Register (<www.uid.admin.ch>) ohne Mehrwertsteuerpflicht figuriert und ihm diese nicht zu ersetzen wäre. In der Gesamtbetrachtung ist der Vorinstanz mit Blick auf die zu beachtende Zurückhaltung bei der Überprüfung der Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht vorzuwerfen, sie habe ihr Ermessen oder den Beurteilungsspielraum rechtsfehlerhaft ausgeübt. Der angefochtene Prozessentscheid vom 1. Mai 2023 (act. II 35 - 39) hält insgesamt einer Rechtskontrolle ohne weiteres stand. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 12 einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 5.3.2 Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte sowie angesichts der eingeschränkten Kognition des angerufenen Gerichts (vgl. E. 1.4 hiervor) und der Zurückhaltung, welche sich dieses bei der Überprüfung vorinstanzlicher Parteikostensprüche auferlegt (vgl. E. 2.5 hiervor), war das Beschwerdeverfahren von vornherein aussichtslos. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt abzuweisen, ohne dass die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen der Prozessarmut bzw. die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung geprüft werden müssten. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023, SH/23/339, Seite 13 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.