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Bern Verwaltungsgericht 17.01.2024 200 2023 331

17 gennaio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,977 parole·~25 min·1

Riassunto

Einspracheentscheide vom 11. April 2023 und 2. Juni 2023

Testo integrale

200 23 331 KV und 200 23 513 KV und 200 23 679 KV und 200 23 856 KV und 200 23 857 KV (5) WIS/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Januar 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Sanitas Forderungsmanagement, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 11. April, 2. Juni, 25. August 2023 und 7. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Krankenkasse Sanitas (vor Fusion bei der B.________ AG; Krankenkasse bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (KV/2023/513, Akten der Krankenversicherung [act. II] 1; KV/2023/331, Akten der Krankenkasse [act. II] 12; KV/2023/331, Akten der Krankenkasse [act. IIA] 1; KV/2023/331 + KV/2023/513, Akten der Krankenkasse [act. IIB] 1; KV/2023/856+ KV/2023/857, Akten der Krankenkasse [act. II] 10). Betreffend ausstehende Prämien für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2022 und betreffend eine Rückforderung für die individuellen Prämienverbilligungen für die Monate Juli bis Dezember 2019 leitete die Krankenkasse beim Betreibungsamt …, Dienststelle ..., für den Betrag von Fr. 7'401.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. November 2022, bisherige Betreibungskosten von Fr. 14.10, Zinsen von Fr. 437.55, Mahnspesen von Fr. 600.-- und Umtriebsspesen von Fr. 370.-- die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 1.________ vom 31. Oktober 2022 erhob der Versicherte am 3. November 2022 Rechtsvorschlag (KV/2023/513, act. II 6). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 hob die Krankenkasse den Rechtsvorschlag auf (KV/2023/513, act. II 8). Mit Entscheid vom 2. Juni 2023 wies die Krankenkasse die hiergegen erhobene Einsprache ab und bestätigte die Aufhebung des Rechtsvorschlags (KV/2023/513, act. II 10). Betreffend ausstehende Prämien für die Zeit von Juli bis September 2022 leitete die Krankenkasse beim Betreibungsamt …, Dienststelle ..., für den Betrag von Fr. 1'220.85 zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Januar 2023, Umtriebsspesen von Fr. 100.-- und Zinsen von Fr. 9.95 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2.________ vom 30. Januar 2023 erhob der Versicherte am 2. Februar 2023 Rechtsvorschlag (KV/2023/331, act. II 15 = KV/2023/331, act. IIA 6). Mit Verfügung vom 21. März 2023 hob die Krankenkasse den Rechtsvorschlag auf (KV/2023/331, act. II 16 = KV/2023/331, act. IIA 8). Die hiergegen erhobene Einsprache (KV/2023/331, act. II 18 = KV/2023/331, act. IIA 9) wies die Krankenkasse mit Entscheid vom 11.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 3 April 2023 ab und bestätigte die Aufhebung des Rechtsvorschlags (KV/2023/331, act. II 19 = KV/2023/331, act. IIA 10). Betreffend ausstehende Prämien für die Zeit von Oktober bis Dezember 2022 leitete die Krankenkasse beim Betreibungsamt …, Dienststelle ..., für den Betrag von Fr. 1'220.85 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. Mai 2023, Umtriebsspesen von Fr. 100.-- sowie Zinsen von Fr. 10.35 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 3.________ vom 1. Mai 2023 erhob der Versicherte am 4. Mai 2023 Rechtsvorschlag (KV/2023/331 + KV/2023/513, act. IIB 6). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 hob die Krankenkasse den Rechtsvorschlag auf (KV/2023/331 + KV/2023/513, act. IIB 7). Die dagegen erhobene Einsprache (KV/2023/331 + KV/2023/513, act. IIB 8) wies die Krankenkasse mit Entscheid vom 25. August 2023 ab und bestätigte die Aufhebung des Rechtsvorschlags (KV/2023/331 + KV/2023/513, act. IIB 9). Betreffend ausstehende Prämien von Januar und Februar 2023 leitete die Krankenkasse beim Betreibungsamt …, Dienststelle ..., für den Betrag von jeweils Fr. 424.30 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. August 2023, Umtriebsspesen von jeweils Fr. 50.-- und Zinsen von Fr. 5.35 (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 22) respektive Fr. 3.70 (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 15) je eine Betreibung ein. Gegen die Zahlungsbefehle Nr. 4.________ und Nr. 5.________ vom 3. August 2023 erhob der Versicherte am 8. August Rechtsvorschlag. Mit Verfügungen vom 26. September 2023 hob die Beschwerdegegnerin den jeweiligen Rechtsvorschlag auf (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. 16, 23). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Krankenkasse mit den Entscheiden vom 7. November 2023 ab und bestätigte die Aufhebung der Rechtsvorschläge (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 17, 24). B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 4 Am 1. Mai 2023 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (betreffend die Prämien von Juli bis September 2022 [Zahlungsbefehl Nr. 2.________]; Verfahren KV/2023/331) und am 8. Juni 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 (betreffend die Prämien für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2022 und die Rückforderung der individuellen Prämienverbilligungen der Monate Juli bis Dezember 2019 [Zahlungsbefehl Nr. 1.________]; Verfahren KV/2023/513) Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2023 vereinigte die Instruktionsrichterin die Verfahren KV/2023/331 und KV/2023/513. Am 27. September 2023 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2023 (betreffend die Prämien von Oktober bis Dezember 2022 [Zahlungsbefehl Nr. 3.________]; Verfahren KV/2023/679) Beschwerde, am 4. und 8. Dezember 2023 gegen die Einspracheentscheide vom 7. November 2023 (betreffend die Prämien von Januar und Februar 2023 [Zahlungsbefehle Nr. 4.________ und Nr. 5.________]; Verfahren KV/2023/856 + KV/2023/857). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihren Beschwerdeantworten auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1 Die (bereits vereinigten [vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. Juni 2023]) Verfahren KV/2023/331 und KV/2023/513 sind mit den Verfahren KV/2023/679, KV/2023/856 sowie KV/2023/857 zu vereinigen. Sie sind damit in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 5 mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1, 8). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 11. April 2023 (KV/2023/331, act. II 19), vom 2. Juni 2023 (KV/2023/513, act. II 10), vom 25. August 2023 (KV/2023/331 + KV/2023/513, act. IIB 9) und vom 7. November 2023 (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 17, 24). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Forderungen für ausstehende Prämien aus der obligatorischen Grundversicherung für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2022 und die Rückforderung für die individuellen Prämienverbilligungen für die Monate Juli bis Dezember 2019 (Zahlungsbefehl Nr. 1.________), sowie für ausstehende Prämien für die Zeit von Juli bis September 2022 (Zahlungsbefehl Nr. 2.________), von Oktober bis Dezember 2022 (Zahlungsbefehl Nr. 3.________) und von Januar und Februar 2023 (Zahlungsbefehle Nr. 4.________ und Nr. 5.________) sowie für diverse Mahnkosten, Umtriebsspesen und Zinsen geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in diesen Betreibungen des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., gegeben sind. 1.4 Der Streitwert (KV/2023/513, act. II 10; KV/2023/331, act. IIA 10; KV/2023/331 + KV/2023/513, act. IIB 9, KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 6 17, 24) liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). 2.1.1 Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). 2.1.2 Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). Teilt der neue Versicherer dem bisherigen die Weiterversicherung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist mit, endet das bisherige Versicherungsverhältnis auf das Ende des Monats, in dem die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 7 verspätete Mitteilung beim bisherigen Versicherer eingegangen ist (BGE 127 V 38 E. 4b ee S. 42). 2.1.3 In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Der Wechsel des Krankenversicherers kann jedoch nur verhindert werden, wenn die in Art. 64a Abs. 1 KVG erwähnte Zahlungsaufforderung mindestens einen Monat für Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist zugestellt wurde (SVR 2017 KV Nr. 8 S. 36 E. 4). Bei nicht gemahnten, ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen kann der Versicherer gewechselt werden. 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen; sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Der Kanton meldet dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann (Art. 65 Abs. 4bis KVG). Demgemäss wird im Kanton Bern die Prämienverbilligung in der Regel dem Versicherer ausgerichtet, welcher die Verbilligung von der monatlichen Prämie abzuziehen hat (Art. 25 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). Die Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist einstweilen einzustellen oder herabzusetzen, wenn sich aufgrund der provisorischen Veranlagung der Steuerperiode, die für den definitiven oder vorläufigen Prämienverbilligungsanspruch massgebend ist, ergibt, dass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 8 Anspruch auf Verbilligung voraussichtlich dahinfallen oder sich reduzieren wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Ungerechtfertigt bezogene Verbilligungsbeiträge sind zurückzuerstatten (Art. 27 Abs. 1 EG KUMV). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt; die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderungen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 801 f. N. 1324). 2.4 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). 2.5 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 9 Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.7 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, er habe mit Schreiben vom 26. Juni 2017 den Vertrag gekündigt; die Beschwerdegegnerin habe diese Kündigung rückwirkend per 31. Dezember 2016 bestätigt. Policen, Versicherungskarten und korrekte, vollständige Forderungsaufstellung habe er immer wieder ergebnislos angefragt. Dass offensichtlich keine Forderungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 10 bestünden, beweise die Beschwerdegegnerin auch damit, dass sie Betreibungen doch wieder zurückziehe (Beschwerde vom 1. Mai 2023). Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in der Schweiz ist verpflichtet, sich für die Krankenpflege zu versichern (vgl. E. 2.1 hiervor). Gemäss den Akten schlossen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2014 eine Abzahlungsvereinbarung (KV/2023/331, act. II 1), welche wegen verspäteten Ratenzahlungen aufgelöst wurde (KV/2023/331, act. II 2; vgl. auch Beschwerdeantwort vom 7. November 2023). Ab 2016 bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe (KV/2023/331, act. II 3; vgl. auch Beschwerde vom 1. Mai 2023), Mitte 2017 erfolgte eine Ablösung von der Sozialhilfe (KV/2023/331, act. II 4, 5). Die Beschwerdegegnerin stellte die Prämienrechnung von August 2017 zwar zuerst dem Sozialamt, danach jedoch dem Beschwerdeführer zu (KV/2023/331, act. II 6). Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 kündigte der Beschwerdeführer die Versicherung (KV/2023/331, act. II 8). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 24. Juli 2017 zwar den Erhalt der Kündigung, doch machte sie gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Grundversicherung weiterzuführen sei, wenn bis zum Austrittsdatum Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht bezahlt seien (KV/223/331, act. II 9). Da der Beschwerdeführer die ausstehenden Prämien sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig beglichen hatte (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. November 2023), erlangte die Kündigung jedoch keine Gültigkeit (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wurde das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin für ihn also nicht beendet, und seinem Einwand, es sei auf sämtliche Forderungen rückwirkend ab 1. Januar 2017 zu verzichten (Eingaben vom 2. und 27. September 2023), kann nicht gefolgt werden. Auch seine Beanstandungen, es seien ihm die Versichertenausweise und die Policen nicht zugestellt worden, sind mit Blick auf die Akten nicht erstellt (KV/2023/331, act. II 10 ff.). 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Prämien des Beschwerdeführers für die Grundversicherung für das Jahr 2019 monatlich Fr. 361.-- (ohne Umweltabgabe von Fr. 6.40), für das Jahr 2020 monatlich Fr. 377.25 (ohne Umweltabgabe von Fr. 6.45), für das Jahr 2021 monatlich Fr. 399.85 (ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 11 Umweltabgabe von Fr. 7.25) und für das Jahr 2022 monatlich Fr. 406.95 (ohne Umweltabgabe von Fr. 7.35; KV/2023/513, act. II 1) sowie für das Jahr 2023 monatlich Fr. 424.30 (ohne Umweltabgabe von Fr. 5.10; KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 10) betrugen. 3.3 Vorwegzunehmen ist, dass der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführer die Mahnkosten von jeweils Fr. 30.-- und die Umtriebsspesen für die in Betreibung zu setzenden Ausstände verursachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn er die verschiedenen Prämienforderungen und die Rückforderung für die individuellen Prämienverbilligungen für die Monate Juli bis Dezember 2019 rechtzeitig bezahlt hätte, weshalb die Erhebung der angemessenen Beträge nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.5 hiervor sowie Art. 20 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] für Basic, obligatorische Krankenpflegeversicherung, Fassung 2022). 3.4 3.4.1 Betreffend den Zahlungsbefehl Nr. 1.________ (KV/513/23, act. II 6) für ausstehende Prämien des Zeitraums von Januar 2019 bis Juni 2022 ist das Folgende erstellt: Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer die Prämienrechnungen sowie die Rechnung für die Rückforderung für die individuellen Prämienverbilligungen (KV/2023/513, act. II 2) und – da der Beschwerdeführer diese nicht vollständig beglich – für zahlreiche Monate Zahlungserinnerungen (KV/2023/513, act. II 3) zu. Danach erfolgten für einen grossen Teil der Monate schriftliche Mahnungen (zusammen mit jeweils einer Mahngebühr von Fr. 30.-- [KV/2023/513, act. II 4]), mit welchen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung der ausstehenden Prämien und Rückforderungen sowie der Mahnkosten einräumte und ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam machte (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG). Für einen Teil der weiterhin ausstehenden Prämien und Rückforderungen sowie der Mahnkosten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Betreibungsandrohungen zu (KV/2023/513, act. II 5) Gestützt auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Mahnverfahren für die Prämien der Monate Oktober und November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 12 2019, Mai, Juni und Juli 2020, Februar, März und Juni bis Dezember 2021 nicht bzw. nicht vollständig durchgeführt hat. Korrekt durchgeführt wurde das Mahnverfahren für die Prämien der übrigen Monate sowie für die Rückforderung für die Prämienverbilligungen der Monate Juli bis Dezember 2019 im Betrag von Fr. 10'406.50 und Mahnkosten von Fr. 600.-- (KV/2023/513, act. II 4). Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zahlungseingänge ist der für Prämienausstände sowie für nicht zurückbezahlte Prämienverbilligungen in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 7'401.55, Zinsen von Fr. 437.55, bisherige Betreibungskosten von Fr. 14.10, Mahnkosten von Fr. 600.-- und Umtriebsspesen von Fr. 370.--, total Fr. 8'823.20, nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen von 5 % ab 1. November 2022 geltend macht (vgl. E. 2.4 hiervor). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 (KV/2023/513, act. II 10) erteilte die Beschwerdegegnerin für einen Betrag von lediglich Fr. 8'680.95 Rechtsöffnung. Darin sind gesetzlich geschuldete Betreibungskosten von Fr. 146.60 (am 7. November 2022 und 10. Mai 2023 wurden je 73.30 verbucht) enthalten, für welche sie jedoch keine Rechtsöffnung erteilen durfte (vgl. E. 2.7 hiervor). Daher ist der in der Betreibung Nr. 1.________ des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag lediglich für Fr. 8'534.35 (Fr. 8'680.95 – Fr. 146.60) bzw. für Prämienausstände und nicht zurückerstattete Prämienverbilligungen von Fr. 7'112.70 plus Zins von 5 % ab 1. November 2022 , Zinsen von Fr. 437.55, bisherige Betreibungskosten von Fr. 14.10, Mahnkosten von Fr. 600.-- und Umtriebsspesen von Fr. 370.-- aufzuheben, und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.4.2 Nichts an diesem Ergebnis ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Eingaben vom 24. Mai 2023 und 8. Juni 2023. Die Beschwerdegegnerin bestätigt zwar, dass dem Beschwerdeführer eine Verfügung vom 20. Dezember 2022 nicht zuging (Rechtsvorschlagsaufhebung in der Betreibung Nr. 1.________; Beschwerdebeilage [act.] I, Anlage 1 bis 3). Jedoch hob sie dann mit Verfügung vom 6. Februar 2023 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1.________ nochmals auf (Beschwerdeantwort vom 24. August 2023, S. 2; KV/513/23, act. II 8). Diese Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 13 ging dem Beschwerdeführer zu (vgl. auch act. I, Anlage 2 Eingabeeingang vom 25. Mai 2023, Anlage 3 Eingabeeingang vom 13. Juni 2023). Nachdem das Betreibungsamt …, Dienststelle ..., das von der Krankenkasse eingereichte Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom 27. März 2023 abwies und in der Begründung u.a. ausführte, der Versicherte habe geltend gemacht, Beschwerde (richtig: Einsprache) gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023 erhoben zu haben, weshalb das Betreibungsamt für die Fortsetzung der Betreibung Nr. 1.________ eine rechtskräftige und definitive Beseitigung des Rechtsvorschlages benötigte (KV/2023/513, act. II 12), bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 die Aufhebung des Rechtsvorschlages (KV/2023/513, act. II 10; vgl. auch act. I, Anlage 1 Eingabeeingang vom 13. Juni 2023). 3.5 3.5.1 Betreffend den Zahlungsbefehl Nr. 2.________ für Prämienausstände von Juli bis September 2022 (KV/2023/331, act. IIA 2, 6) ist das Folgende erstellt: Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer Zahlungserinnerungen (KV/2023/331, act. IIA 3) und Mahnungen zu, mit welchem sie ihm eine Nachfrist zur Bezahlung der ausstehenden Prämien und der Mahnkosten von jeweils Fr. 30.-- einräumte sowie ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam machte (KV/2023/331, act. IIA 4). Weiter erfolgten für die weiterhin ausstehenden Prämien und Mahnkosten Betreibungsandrohungen (KV/2023/331, act. IIA 5). In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die Betreibung an für Prämien im Betrag von Fr. 1'220.85 und Zins von 5 % ab 31. Januar 2023 zuzüglich Umtriebsspesen von Fr. 100.-- und Zinsen von Fr. 9.95 (KV/2023/331, act. IIA 6). Betreffend den Zahlungsbefehl Nr. 3.________ für Prämienausstände von Oktober bis Dezember 2022 (KV/2023/331 + KV/2023/513, act. IIB 2, 6) ist das Folgende erstellt: Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer Zahlungserinnerungen (KV/2023/331+ KV/2023/513, act. IIB IIA 3) und Mahnungen zu, mit welchem sie ihm eine Nachfrist zur Bezahlung der ausstehenden Prämien und der Mahnkosten von jeweils Fr. 30.-- einräumte sowie ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam machte (KV/2023/331+ KV/2023/513, act. IIB 4). Weiter erfolgten für die weiterhin ausstehenden Prämien und Mahnkosten Betreibungsandrohungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 14 (KV/2023/331+ KV/2023/513, act. IIB 5). In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die Betreibung an für Prämien im Betrag von Fr. 1'220.85 und Zins von 5 % ab 2. Mai 2023 zuzüglich Umtriebsspesen von Fr. 100.-- und Zinsen von Fr. 10.35 (KV/2023/331 + KV/2023/513, act. IIB 6). Betreffend die Zahlungsbefehle Nr. 4.________ und Nr. 5.________ für Prämienausstände der Monate Januar und Februar 2023 (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 15, 22) ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Zahlungserinnerungen (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 12, 19) und Mahnungen zustellte, mit welchem sie ihm eine Nachfrist zur Bezahlung der ausstehenden Prämien gewährte sowie ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam machte (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 13, 20). Weiter erfolgten Betreibungsandrohungen (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 14, 21). In der Folge erhob die Beschwerdegegnerin die Betreibungen an für die Prämien von Januar und Februar 2023 von jeweils Fr. 424.30 und Zins von 5 % ab 3. August 2023 zuzüglich Umtriebsspesen von jeweils Fr. 50.-- und Zinsen von Fr. 5.35 (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 22) respektive Fr. 3.70 (KV/2023/856 + KV/2023/857, act. II 15). 3.5.2 Diese von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Mahnverfahren sind nicht zu beanstanden (E. 2.3 hiervor), und sie hob auch die Vollstreckungsverfahren korrekt an (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5.3 Nicht korrekt war jedoch, dass sie mit den Einspracheentscheiden vom 11. April 2023 (KV/2023/331, act. IIA 10), 25. August 2023 und 7. November 2023 für die gesetzlich geschuldeten Betreibungskosten von Fr. 73.30 bzw. Fr. 33.30 ebenfalls Rechtsöffnung erteilte (vgl. E. 2.7 hiervor). Daher gilt das Folgende: In der Betreibung Nr. 2.________ des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., ist der erhobene Rechtsvorschlag lediglich für Prämien von Fr. 1'220.85 plus Zins von 5 % seit 31. Januar 2023 zuzüglich Umtriebsspesen von Fr. 100.-- und Zinsen von Fr. 9.95 aufzuheben, und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 15 In der Betreibung. Nr. 3.________ des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., ist der erhobene Rechtsvorschlag lediglich für Prämien von Fr. 1'220.85 plus Zins von 5 % seit 2. Mai 2023 zuzüglich Zinsen von Fr. 10.35 und Umtriebsspesen von Fr. 100.-- aufzuheben, und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In der Betreibung. Nr. 4.________ des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., ist der erhobene Rechtsvorschlag für Prämien von Fr. 424.30 plus Zins von 5 % seit 3. August 2023 zuzüglich Zinsen von Fr. 5.35 und Umtriebsspesen von Fr. 50.-- aufzuheben, und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In der Betreibung. Nr. 5.________ des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., ist der erhobene Rechtsvorschlag lediglich für Prämien von Fr. 424.30 plus Zins von 5 % seit 3. August 2023 zuzüglich Zinsen von Fr. 3.70 und Umtriebsspesen von Fr. 50.-- aufzuheben, und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Eine Aufteilung der Verfahrenskosten ist trotz des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers im kleinem Umfang nicht vorzunehmen, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, zu bezahlen hat. Diese sind dem Kostenvorschuss von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 16 Fr. 2'100.-- (Verfahren KV/2023/679 [Fr. 800.--], KV/2023/331 und KV/2023/513 [Fr. 800.--], KV/2023/856 + KV/2023/857 [Fr. 500.--]) zu entnehmen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.-- sind dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Fr. 1'100.-- zurückzuerstatten. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Arbeitsaufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Verfahren KV/2023/331, KV/2023/513, KV/2023/679, KV/2023/856 und KV/2023/857 werden vereinigt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 dahingehend abgeändert, als der in der Betreibung Nr. 1.________ des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 7'112.70 plus Zins von 5 % seit 1. November 2022, Zinsen von Fr. 437.55 zuzüglich bisherige Betreibungskosten von Fr. 14.10, Mahnkosten von Fr. 600.-- und Umtriebsspesen von Fr. 370.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2023 dahingehend abgeändert, als der in der Betreibung Nr. 2.________ des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'220.85 plus Zins von 5 % seit 31. Januar 2023 zuzüglich Umtriebsspesen von Fr. 100.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 17 und Zinsen von Fr. 9.95 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. 4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2023 dahingehend abgeändert, als der in der Betreibung Nr. 3.________ des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'220.85 plus Zins von 5 % seit 2. Mai 2023 zuzüglich Zinsen von Fr. 10.35 und Umtriebsspesen von Fr. 100.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. 5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid ... vom 7. November 2023 dahingehend abgeändert, als der in der Betreibung Nr. 4.________ des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 424.30 plus Zins von 5 % seit 3. August 2023 zuzüglich Zinsen von Fr. 5.35 und Umtriebsspesen von Fr. 50.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. 6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid ... vom 7. November 2023 dahingehend abgeändert, als der in der Betreibung Nr. 5.________ des Betreibungsamtes …, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 424.30 plus Zins von 5 % seit 3. August 2023 zuzüglich Zinsen von Fr. 3.70 und Umtriebsspesen von Fr. 50.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.-- entnommen. Vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss werden ihm nach Rechtskraft des Urteils Fr. 1'100.-zurückerstattet. 8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2024, KV/23/331, Seite 18 9. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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