IV 200 2023 325 KNB/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Mai 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. März 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -2- Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Dezember 2010 unter Hinweis auf einen seit Jahren bestehenden Morbus Scheuermann mit Hyperkyphose thorakolumbal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 (act. II 16) verneinte die IVB einen Anspruch auf medizinische Massnahmen sowie mit Verfügung vom 15. Juni 2011 (act. II 18) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Im November 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug für Erwachsene an (act. II 22). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. September 2013 (act. II 51) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 54 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil IV 200 2013 887 vom 18. November 2015 (act. II 68) ab. Zudem leitete das Verwaltungsgericht die Akten zur Prüfung des in den Schlussbemerkungen sinngemäss erstmals gestellten Antrags auf berufliche Massnahmen (act. II 61 S. 3 Ziff. 2.2) an die IVB weiter. Die IVB gewährte dem Versicherten daraufhin Eingliederungsmassnahmen, unter anderem in Form einer beruflichen Abklärung in der Abklärungsstelle B.________ (act. II 106). Nach vorgängiger Aufforderung zur Schadenminderung (act. II 107) wurde die Massnahme per 15. Dezember 2017 abgebrochen (vgl. act. II 109) und mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (act. II 112) ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen abgelehnt. B. Im April 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -3sche Symptome (ICD-10 F33.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad I (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter, abermals bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 130, 132). Die IVB führte in der Folge medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2021 (act. II 150) teilte die IVB dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde. Im Rahmen dessen veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (Expertise vom 22. November 2022; act. II 166.1 ff.). Ebenso liess sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (Abklärungsbericht vom 20. Januar 2023; act. II 169). Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2023 (act. II 170) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Rentenanspruch. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 178) holte die IVB eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (Stellungnahme vom 15. März 2023; act. II 181) und verfügte am 22. März 2023 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 182). C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -4- 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -5- SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Blick auf die im April 2021 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. II 130) fiele der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und unter Annahme, dass das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erfüllt wäre (vgl. hierzu auch E. 2.3 hiernach), auf den 1. Oktober 2021, womit die Bestimmungen des IVG und diejenigen IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend wären (Rz. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Selbst unter der Prämisse eines Neuanmeldungsgrundes (vgl. hierzu E. 3.6 hiernach) wäre eine Verschlechterung erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (act. II 166.2 S. 11 Ziff. 4.8), mithin ab September 2022 (S. 1 Ziff. 1) eingetreten, womit ein hypothetischer Rentenanspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt hätte entstehen können (vgl. auch nachfolgend E. 4.4), weshalb vorliegend die Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -6teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -7- 2.4.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -8- E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2021 (act. II 130) eingetreten. Die Eintretensfrage ist daher praxisgemäss nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 5. September 2013 (act. II 51), mit welcher letztmals eine allseitige Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen erfolgte und welche mit VGE IV 200 2013 887 (act. II 68) bestätigt wurde, und der hier angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182; vgl. E. 2.4.3 hiervor) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -9- 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 5. September 2013 (act. II 51; bestätigt mit VGE IV 200 2013 887 [act. II 68]) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.2.1 Gemäss der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. August 2013 durch Dr. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, RAD (act. II 48), hätten sich keine kognitiven Minderfunktionen ergeben. Der Verdacht auf eine niedrige Intelligenz finde keine Bestätigung. Der Beschwerdeführer zeige ein gutes Testleistungsprofil mit einer soliden Grundintelligenz. Allein aus neuropsychologischer Sicht stehe ihm dasselbe Spektrum an Berufsbildungen offen, wie dies für einen Realschüler üblich sei (S. 5). 3.2.2 In der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. August 2013 (act. II 50) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einem Morbus Scheuermann mit einer symptomatischen Hyperkyphose thorakal mit relevanten Überlastungsschmerzen nach langem Sitzen und Heben von schweren Lasten. Parallel bestünden seit 2009 intermittierende Knieschmerzen beidseits. Die belastungsabhängigen Rückenschmerzen seien mit der Kyphose bei Morbus Scheuermann nachvollziehbar und schlüssig erklärt. Sie liessen keine körperlich mittel- bis schweren Tätigkeiten zu. Für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit (bis fünf Kilogramm) mit punktuell leichten Anteilen (bis zehn Kilogramm) in Wechselhaltung sei der Beschwerdeführer ganztags mit normaler Leistung arbeitsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil sei damit vereinbar, dass der Beschwerdeführer sowohl für Militär- wie für Zivildienst ausgemustert worden sei. Die unspezifischen Knieschmerzen seien aufgrund der wiederholten Knieeingriffe bei verletzten Meniski verständlich, behandelbar und im Zumutbarkeitsprofil in Form körperlich leichter Tätigkeit in Wechselhaltung berücksichtigt. Zur Abklärung von kognitiven Defiziten habe am 16. August 2013 eine hausinterne neuropsychologische Untersuchung (vgl. neuropsychologischer Untersuchungsbericht vom 16. August 2013; act. II 48) stattgefunden. Diese sei konsistent gewesen und habe keine Selbstlimitierung gezeigt. Die Grundintelligenz habe mit einem IQ von 109 eher über den Erwartungen an einen Realschüler gelegen. Es haben keine kognitiven Minderleistungen festgestellt werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -10- 3.3 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) präsentierte sich die medizinische Aktenlage – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.3.1 In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 22. November 2022 (act. II 166.2) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen ausgeführt (S. 5 Ziff. 4.3.1): 1. Chronische Rückenschmerzen bei Status nach Morbus Scheuermann (ICD-10 M42.0) mit/bei - Fehlstellung mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule; - aktenanamnestisch radiologisch Kyphose von 65° (gemessen von Endplatte L1 zur Deckplatte Th6). Ganzkörperwirbelsäulenröntgenaufnahme vom 15. November 2012 (Spital E.________). 2. Anamnestisch subjektive Knieschmerzen gemischter Genese (ICD-10 M23.3 und M35.7) mit/bei - aktenanamnestisch Status nach dreimaliger Meniskusoperation mit Teilmeniskektomie; - klinisch Hyperextension beider Knie bei Hypermobilitätssyndrom (Beighton Score zu 5/9). 3. In Anlehnung an die Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Funktionsstörung (1, Frei et al. 2016) leichte bis mittelgradige Störung, bedingt durch mehrere mögliche Ursachenfaktoren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 6 Ziff. 4.3.2): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00); 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41); 3. Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9); - unter Bedarfstherapie beschwerdefrei; 4. Adipositas WHO Grad I mit einem BMI von 34.7 kg/m2 (ICD-10 E66.0); 5. Sinustachykardie unklarer Ursache (ICD-10 R00.0); 6. Obstruktive Schlafapnoeerkrankung (ICD-10 G47.31); - nur partiell kontrolliert unter CPAP-Maskentherapie; 7. Hypermobilitätssyndrom (Beighton-Score 5/7; ICD-10 M35.7). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass aus polydisziplinärer Sicht die rheumatologischen und neuropsychologischen Diagnosen zu einer leichtgradigen Einschränkung der Arbeits- und Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -11tungsfähigkeit führten. Eine eigentliche angestammte berufliche Tätigkeit könne nicht verifiziert werden. In einer optimal adaptierten beruflichen Tätigkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 30 bis 35 % bei voller Präsenzzeit, was einer Arbeitsfähigkeit (seit Datum der Begutachtung [S. 11 Ziff. 4.8]) von 65 bis 70 % entspreche (S. 9 f. Ziff. 4.6). In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit legten die Gutachter dar, dem Beschwerdeführer sollte es möglich sein, eine einfache berufliche Tätigkeit auszuführen, solange diese nicht erfordere, dass er viel neues Wissen erwerben, rasch und exakt arbeiten sowie seine Arbeiten selbst planen und organisieren müsse. Er solle einen eigenständigen Arbeitsbereich haben, welcher ablenkungsarm sei und in welchem er seine Aufgaben ohne Notwendigkeit einer regelmässigen oder intensiven sprachlichen Kommunikation und Absprache im Team abarbeiten könne. Es solle ihm mehr Zeit eingeräumt werden, seine Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen. Die Arbeitsleistung dürfe aufgrund einer Verlangsamung und Fehleranfälligkeit unter Stress leichtgradig vermindert sein. Es müsse sich zudem um eine berufliche Tätigkeit handeln, die ohne eine Einschränkung der Luftqualität einhergehe, so seien dem Beschwerdeführer berufliche Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber Staub, Rauch, Gasen sowie einer eingeschränkten Luftqualität einhergingen, nicht möglich. Aufgrund der nur partiell kontrollierten Schlafapnoeerkrankung seien zudem berufliche Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung sowie berufliche Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen oder Tätigkeiten, die mit dem regelmässigen Führen von Kraftfahrzeugen im Berufsverkehr verbunden seien, nicht möglich. Zudem solle es sich um eine angepasste Tätigkeit handeln, mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln, idealerweise abwechselnd im Sitzen/Stehen und Gehen, ohne schweres Lastentragen/Heben, ohne repetitive Tätigkeit in wirkender Position sowie ohne lange Strecken zu gehen (S. 10 f. Ziff. 4.8). Im Vergleich zur Verfügung vom 5. September 2013 habe sich insofern eine Änderung ergeben, als dass durch die neuropsychologischen und rheumatologischen Erkrankungen eine leichte Einschränkung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten bestehe (30 bis 35 %).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -12- Zudem bestünden gewisse qualitative Einschränkungen (S. 12 Ziff. 4.10). Im internistischen Teilgutachten (act. II 166.4) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 10 Ziff. 6.3.1). Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden bzw. der Schmerzintensität sowie breit verteilten Schmerzlokalisationen einerseits und objektiven Befunden bei der körperlichen Untersuchung andererseits (act. II 166.5 S. 14 Ziff. 6.3.3). Die ungünstige Stellung/Haltung der Wirbelsäule bei Status nach Morbus Scheuermann sei nur teilweise verantwortlich für die Schmerzen. Andere Faktoren spielten zusammen wahrscheinlich eine noch grössere Rolle, namentlich die Adipositas Grad II, ein Dekonditionierungssyndrom und zuletzt möglicherweise psychosoziale/psychische Faktoren (Ziff. 7.1). In einer angepassten Tätigkeit mit Möglichkeit des Positionswechsels, idealerweise abwechselnd im Sitzen/Stehen und Gehen, ohne schweres Lastentragen/Heben, ohne repetitive Tätigkeit in wirkender Position, ohne lange Strecken zu gehen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 15 f. Ziff. 8.1 f.). Im neuropsychologischen Teilgutachten (act. II 166.6) wurde ausgeführt, testpsychologisch seien Defizite vor allem in Form einer Verlangsamung hervorgegangen, welche sich in vorgetakteten als auch in selbstgetakteten Aufgaben manifestierten. Viele dieser geprüften Teilleistungen hingen vom Eigenantrieb ab, welcher reduziert zu sein scheine. Zudem sei die Daueraufmerksamkeit reduziert. Gründe für die aktuell festgestellten Verschlechterungen in Aufmerksamkeits- und weiteren eigenantriebsabhängigen Leistungen könnten die chronischen, allem Anschein nach sich ab etwa 2015 entwickelnde oder verstärkende Kopfschmerzproblematik und allenfalls die depressive Symptomatik sein. Allerdings müsste für eine solche Verursachung eine relevante psychische Störung durch das fachpsychiatrische Gutachten belegt sein, was nicht der Fall sei, weshalb die genaue Ursache für oder das Zustandekommen der Leistungsverschlechterungen offen bleibe. Eine Verursachung der aktuellen Minderleistungen durch eine allenfalls vorhandene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -13- Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines Aufmerksamkeitsdefizit- Syndroms könne vorliegen, könne aber neuropsychologisch nicht bestätigt werden. Eine solche Störung würde die Verschlechterung aber nicht hinreichend erklären können. Als Ursache infrage kämen auch eher psychosoziale Faktoren, der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung, er habe nie gelernt, sich über längere Zeitdauer in einer ausserhalb seiner Gemeinschaft vorgegebenen Struktur einzubinden und habe demnach auch keine entsprechenden Kompetenzen erlernen können und auch nicht das Selbstbewusstsein erworben, eigenständig beruflich funktionieren zu können. Aus klinisch-neuropsychologischer Sicht trügen in dieser Situation mehrere Ursachenfaktoren dazu bei, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut gehe und er eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit habe (S. 17 Ziff. 6.3.3). Der Beschwerdeführer sei normalbegabt. In einem neuropsychologisch angepassten Setting sollte die Einschränkung bei voller Präsenzzeit nicht mehr als 20 bis 25 % betragen (S. 21 f. Ziff. 8.1 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 166.7 S. 20 Ziff. 6.3.1). Die leichte depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.3.2; S. 26 Ziff. 8.4.1). Das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Bereich weiche auseinander. Der Beschwerdeführer sei gänzlich arbeitsunfähig geschrieben, in seinem Leben aber nicht einfach inaktiv. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum ihm eine somatisch und neuropsychologisch angepasste Tätigkeit nicht möglich sein solle (S. 19 Ziff. 6.2). Die in den Akten aufgeführten (Verdachts-)Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom emotional-instabilen Typ und einer Posttraumatischen Belastungsstörung könnten aufgrund der gutachterlichen Untersuchung nicht bestätigt werden (S. 19 f. Ziff. 6.2). Inwiefern eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bestehe und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse aus neuropsychologischer Sicht beurteilt werden (S. 22 Ziff. 6.3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -14- 3.3.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher sich der Beschwerdeführer seit April 2023 in Behandlung befindet, führte in der an das Verwaltungsgericht adressierten Stellungnahme vom 25. April 2023 (in den Gerichtsakten) unter anderem aus, es gebe in den Vorakten zahlreiche Hinweise auf das mögliche Vorliegen einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung. Beim Beschwerdeführer seien mehrere Diagnosen gestellt worden, die mit erhöhter Inzidenz im Rahmen einer komplexen Traumafolgestörung vorkommen könnten: Depressionen, Adipositas, chronisches Schmerzsyndrom, dissoziative Störung, selbstverletzendes Verhalten, Verdacht auf Borderline-Persönlichkeitsstörung, Schlafapnoesyndrom, ADHS, kognitive Beeinträchtigungen sowie Hinweise in der Anamnese für Angst- und Panikattacken. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne erst nach erfolgter ausführlicher diagnostischer Abklärung der Diagnose komplexe Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Einordnung aller anderen diagnostizierten Krankheitsbildern erfolgen. Vor diesem Hintergrund müsse das MEDAS-Gutachten vom 22. November 2022 als unvollständig betrachtet werden. Das MEDAS- Gutachten solle durch das Fachgutachten eines in der Beurteilung von Posttraumatischen Belastungsstörungen spezialisierten Psychiaters ergänzt werden. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -15nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Das Gutachten vom 22. November 2022 (act. II 166.1 ff.) erfüllt – jedenfalls was die Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie betrifft – die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen. Die Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. In somatischer Hinsicht wurde durch den rheumatologischen Gutachter plausibel begründet, dass beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Rückenschmerzen bei Status nach Morbus Scheuermann (ICD-10 M42.0) sowie (anamnestisch) subjektive Knieschmerzen gemischter Genese (ICD-10 M23.3 und M35.7) bestehen (act. II 166.5 S. 13 Ziff. 6.3.1). Daraus wurde eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgeleitet (S. 15 f. Ziff. 8.1 f.), d.h. eine Einschränkung von 10 %. Dies überzeugt insbesondere mit Blick auf die deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden bzw. der Schmerzintensität sowie den breit verteilten Schmerzlokalisationen einerseits und den objektiven Befunden andererseits. So legte der Rheumatologe dar, dass das Ott-Zeichen mit 30/34 cm normal war, was einer normale Beweglichkeit der Brustwirbelsäule bei Vorwärtsneigung entspricht. Ebenso war auch das Schober-Zeichen im Normbereich mit 10/16 cm mit Finger- Boden-Abstand zu 25 cm. Die Knie zeigten sich anlässlich der Untersuchung ergussfrei und ohne Funktionseinschränkung (S. 14 Ziff. 6.3.3). Vor diesem Hintergrund schloss der rheumatologische Gutachter nachvollzieh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -16bar, dass das Beschwerdebild nur teilweise durch somatische muskuloskelettale Befunde erklärt werden kann (S. 14 Ziff. 6.3.3), sondern die subjektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend durch IV-fremde Faktoren bestimmt ist (S. 15 Ziff. 8.1). In psychischer Hinsicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 166.7 S. 20 Ziff. 6.3.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der psychiatrische Sachverständige zunächst mit Hinweis auf die massgebenden diagnostischen Kriterien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 178) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 227; S. 20 Ziff. 6.3.2). Mit Blick auf den Untersuchungsbefund (unter anderem leicht depressive Stimmung mit verminderter Freude und gewissem Interessensverlust, Angabe von Schlafstörungen und erhöhter Ermüdbarkeit, herabgesetzter Selbstwert mit Insuffizienzgedanken, Zukunftsängste, aggressive Verstimmungen, selbstverletzende Handlungen; S. 14 Ziff. 4.3.1) sowie die erreichte Punktzahl auf der Hamilton Depressionsskala (HAMD; 12 Punkte; S. 16 Ziff. 4.3.2 lit. b) überzeugt, dass der Experte von einer gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung ausging. Dass der psychiatrische Sachverständige den psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, ist ebenfalls nachvollziehbar, ergab doch auch der Mini-ICF-App-Rating- Bogen keine schweren, sondern lediglich gar keine bis leichte Einschränkungen (S. 17 f. Ziff. 4.3.2 lit. c). Zudem kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich generell jedoch nicht als schwere psychische Krankheit definieren (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55). Weiter zeigte der Psychiater schlüssig auf, dass sich eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit auch mit den täglichen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht vereinbaren lässt (S. 20 Ziff. 6.2): Der Beschwerdeführer sei Teil des … und erledige, abgesehen von der Wäsche, seinen Haushalt grundsätzlich selbst. Er habe nach wie vor guten Kontakt zu seinen Kolle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -17gen, mit denen er gerne etwas unternehme, z.B. Fischen. Weiter lese er die Bibel. Mithin überzeugt die psychiatrische Schlussfolgerung, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit möglich und zumutbar ist (S. 19 Ziff. 6.2). Weiter zeigte der Gutachter einleuchtend auf, dass sich die in den Akten befindliche Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen lässt. So wirkten Menschen mit einer deutlichen Posttraumatischen Belastungsstörung verschlossen, in sich gekehrt oder zeigten einen Erregungszustand, wenn sie auf Traumatisierungen angesprochen würden (S. 20 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer gab als schlimmstes Erlebnis in seinem Leben den Tod des Vaters im November 2013 an (S. 11 Ziff. 3.2.8). Eine Posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 setzt voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 207). Zwar handelt es sich beim Verlust des Vaters um ein schmerzliches Ereignis. Dies genügt jedoch nicht um die bundesgerichtlichen Voraussetzungen für eine (allfällige) Posttraumatischen Belastungsstörung zu erfüllen. Auch die anders lautende Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 25. April 2023 (in den Gerichtsakten) vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass diese wie auch der Behandlungsbeginn nach Verfügungserlass datiert (vgl. zum massgebenden Sachverhalt BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1), vermag die behandelnde Dr. med. F.________ keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Soweit Dr. med. F.________ von einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht, wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 5), dass bei Nichterfüllen der Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung erst recht keine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung gegeben sein kann (Urteil des BGer 9C_296/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 5.2.2). Weiter ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -18ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Soweit die behandelnde Psychiaterin zudem eine ergänzende Begutachtung durch einen im Bereich Posttraumatischer Belastungsstörungen spezialisierten Psychiaters als erforderlich erachtet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________ verfügt über einen Facharzttitel im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie und ist SIM-zertifizierter Gutachter (vgl. Medizinalberuferegister [www.medregom.admin.ch]). Er erfüllt damit die fachlichen Voraussetzungen von Art. 7m Abs. 1 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11); eine zusätzliche traumaspezifische Weiterbildung ist nicht erforderlich. Der psychische (wie im Übrigen auch der somatische) Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine neuen oder zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Was das neuropsychologische Teilgutachten anbelangt, kann vorliegend offengelassen werden, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 25 % (act. II 166.6 S. 20 f. Ziff. 8.1 f.) tatsächlich als krankheitswertig und invalidenversicherungsrechtlich relevant zu berücksichtigen ist, und damit auch, ob zu Recht eine Addition dieser Teilarbeitsunfähigkeit an die Gesamtarbeitsfähigkeit erfolgte (act. II 166.2 S. 9 f. Ziff. 4.5). Weiter muss auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein medizinischer Revisionsgrund besteht (vgl. E. 2.4.4 hiervor). Denn selbst unter Annahme eines solchen und folgedessen umfassender Prüfung (vgl. E. 2.4.4 hiervor) unter Berücksichtigung der neuropsychologisch attestierten Arbeitsunfähigkeit resultierte bei einer Arbeitsfähigkeit von gemittelt 67.5 % (zum sog. Mittelwert vgl. Urteil des BGer 8C_132/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.3) – wie unter E. 4 hiernach aufzuzeigen sein wird – weiterhin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -19- 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 4.4 Der hypothetische Rentenbeginn fiele vorliegend auf September 2022 (vgl. E. 2.1 hiervor), womit auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. 4.5 Wie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem VGE 200 2013 887 E. 4 (act. II 68 S. 12 ff.) aufgezeigt wurde, ist der Invaliditätsgrad – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Abklärungsbericht vom 20. Januar 2023; act. II 169) – mittels eines Einkommensvergleichs für das ganze Jahr (aufgeteilt in Sommer- und Wintertätigkeit) zu bestimmen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -20muss der Beschwerdeführer mit Blick auf BGE 138 I 205 hinsichtlich seiner Restarbeitsfähigkeit seine Lebensführung als teilweise … nicht aufgeben. Mithin liegt auch keine indirekte Diskriminierung vor (vgl. Stellungnahme der Stiftung Zukunft für Schweizer … vom 19. April 2023 [in den Gerichtsakten]). Dass sich daran zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer vorgebracht. Es ist somit nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während sieben Monaten als … unterwegs und während den restlichen fünf Monaten sesshaft ist. Ferner wurde in VGE 200 2013 887 E. 5.4 f. (act. II 68 S. 17 ff.) das (jährliche) Valideneinkommen für das Jahr 2013 auf Fr. 28'345.75 festgesetzt und zur Bestimmung des Invalideneinkommens für die fünf Wintermonate die Lohnstrukturerhebung (LSE) TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, herangezogen. Darauf ist weiterhin abzustellen. Während der siebenmonatigen Reisezeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer für … typischen und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich noch immer ein monatliches Einkommen von zumindest Fr. 1'000.-- erzielen kann. Indexiert auf das Jahr 2022 (gemäss Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011 - 2023, lit. B-S Ziff. 05-96 Total, 2011: 102.5, 2022: 107.1) resultiert ein Valideneinkommen (vgl. E. 4.2 hiervor) von Fr. 29'617.85 (Fr. 28'345.75 [vgl. E. 4.4 hiervor] / 102.5 x 107.1). 4.6 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist für die fünf Wintermonate auf die LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Männer, Total, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'261.--; vgl. E. 4.3 f. hiervor), abzustellen. Indexiert pro 2022 (gemäss Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer 2021-2023, lit. B-S Ziff. 05-96 Total, 2020: 100, 2022: 100.3), angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (Betriebsübliche Arbeitszeit [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, lit. A-S Ziff. 01-96 [Total], 2022: 41.7) und an die Arbeitsfähigkeit von gemittelt 67.5 % (vgl. E. 3.6 hiervor) sowie des ab 1. Januar 2024 zu berücksichtigenden Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV), beläuft sich das Invalideneinkommen in den fünf Monaten Sesshaftigkeit auf Fr. 16'709.40 (Fr. 5'261.-- x 5 Monate / 100 x 100.3 / 40 x 41.7 x 0.675 x 0.9). Während der siebenmonatigen Reisezeit ergibt sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -21zusätzlich ein Invalideneinkommen von Fr. 7'000.-- (vgl. E. 4.5 hiervor). Damit beträgt das Invalideneinkommen total Fr. 23'709.40. 4.7 Folglich resultiert – selbst bei umfassender Prüfung und unter Berücksichtigung der neuropsychologisch attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor) – ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 20 % ([Fr. 29'617.85 ./. Fr. 23'709.40] / Fr. 29'617.85 x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 182) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026, IV 200 2023 325 -22- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.