Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 07.09.2023 200 2023 317

7 settembre 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,326 parole·~27 min·2

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 17. März 2023 (vbv 280/2021)

Testo integrale

200 23 317 SH KOJ/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde D.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 17. März 2023 (vbv 280/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1994 geborene A.________ und der 1985 geborene B.________ (Beschwerdeführende) reisten im April 2011 bzw. im Juni 2016 in die Schweiz ein und wurden am 15. September 2015 bzw. am 5. März 2020 vorläufig aufgenommen (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 35-37). Zusammen mit ihren drei Kindern (Jg. 2015, 2017, 2019) werden sie durch die Einwohnergemeinde (EG) D.________ (EG D.________ bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (Akten der EG D.________; act. IIA, IIB], act. IIB 4B2). Am 15. September 2021 erstellte die EG D.________ das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022, wobei sie einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 1'684.-- berücksichtigte (act. II 17-19). B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, am 12. Oktober 2021 Beschwerde (act. II 1-12) bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern- Mittelland mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Sozialamts der Einwohnergemeinde D.________ vom 15.09.2021, betreffend den Unterstützungszeitraum vom 01.11.2021 bis 31.10.2022, sei aufzuheben, und der Anspruch der Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder auf Sozialhilfe sei für die genannte Periode unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von CHF 2'364.00 neu festzusetzen. 2. Den Beschwerdeführenden sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 3. Prozessualer Antrag: Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in der Beschwerdesache 100.2021.179X1 zu sistieren. Nachdem das Regierungsstatthalteramt das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 (act. II 25-26) sistiert hatte, hob es die Sistierung mit Verfügung vom 15. November 2022 (act. II 29-30) wieder auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 3 Mit Entscheid vom 17. März 2023 (act. II 43-49) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde soweit die Verfahrenskosten betreffend als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und soweit die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C.________ als amtliche Rechtsvertretung betreffend gutgeheissen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, mit Eingabe vom 13. April 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Sozialamts der Einwohnergemeinde D.________ vom 15.09.2021 betreffend den Unterstützungszeitraum vom 01.11.2021 bis 31.10.2022 sowie die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17.03.2023 seien aufzuheben, und der Anspruch der Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder auf Sozialhilfe sei für die genannte Periode unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von CHF 2'364.00 neu festzusetzen. 2. Den Beschwerdeführenden sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. April und 1. Mai 2023 wurde die Beschwerdesache infolge einer per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der Verwaltungsrechtlichen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen. Die Vorinstanz stellte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Mai 2023 die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens zu und verzichtete auf einen Antrag. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Vorakten darauf, eine Beschwerdeantwort einzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts OrR VG) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. März 2023 (act. II 43-49). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Sozialhilfe für die Zeit vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 und dabei insbesondere die Höhe des anzurechnenden GBL. Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2021 (act. II 17-19) beantragen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten, da der Entscheid der Vorinstanz an die Stelle der Verfügung der Beschwerdegegnerin getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; RUTH HERZOG, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 4 und 18, Art. 84 N. 19). 1.3 Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 15. September 2021 (act. II 17-19) das Rahmenbudget für die Zeit vom 1. November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 5 2021 bis zum 31. Oktober 2022 fest, wobei sie unter anderem einen GBL von Fr. 1'684.-- pro Monat berücksichtigte. Bei einer strittigen Differenz von Fr. 680.-- pro Monat beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status und damit auch für Personen, die vorläufig aufgenommen sind. Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 6 Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Diese Massnahme bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Er-satzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug – d.h. die exekutorische Massnahme der Wegweisung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands – nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 147 I 268 E. 4.2.1 S. 274). Vorläufig aufgenommene Personen, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe. Diese richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Recht und wird vom Zuweisungskanton gewährleistet (Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 80a-84 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Bund zahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe deckt (Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 2.3.1 Im Kanton Bern regelt das Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene (Art. 1 Abs. 1 des EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EG AIG und AsylG gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asylund Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Mit dem SAFG sollen u.a. die Voraussetzungen geschaffen werden, um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 7 Grundsatz Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig zu integrieren oder dafür vorzubereiten (Art. 1 lit. a SAFG). In den Geltungsbereich des SAFG fallen u.a. vorläufig Aufgenommene generell, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG) sowie (zeitlich unbeschränkt) offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2 Abs. 1 lit. c SAFG). 2.3.2 Vorläufig Aufgenommene, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können gestützt auf Art. 18 SAFG Asylsozialhilfe beanspruchen. Diese umfasst persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 21 SAFG). Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach der Höhe der Beiträge des Bundes, den Integrationsbemühungen und dem Erreichen von Integrationszielen (Art. 22 Abs. 1 SAFG). Die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG in der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) im Verbund mit der Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) konkretisiert. Für die Ausrichtung der Sozialhilfe im Anwendungsbereich des SAFG ist das Amt für Integration und Soziales der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig (Art. 9 Abs. 2 lit. b SAFG i.V.m. Art. 2 SAFV), welches diese Aufgabe an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften, insbesondere sog. regionale Partner, übertragen kann (Art. 10 i.V.m. Art. 5 SAFG; vgl. auch Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [Handbuch BKSE], Stichwort „Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer“). 2.3.3 Sieben Jahre nach Einreise (Ende der Bundesfinanzierung) gelangen auf vorläufig aufgenommene Personen die Bestimmungen des SHG zur Anwendung (vgl. Art. 46a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG; im Umkehrschluss]; Vortrag des Regierungsrats zum SAFG und EG AIG und AsylG, in Tagblattbeilagen zur Sommersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.POM.269], S. 13). Ab diesem Zeitpunkt bemisst sich die wirtschaftliche Sozialhilfe nach der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung und die Ausrichtung der Sozialhilfe obliegt in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 8 der Regel der Unterstützungsgemeinde (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 46a Abs. 1 lit. c SHG; Ausnahme: Personen, die auch nach der ersten Phase offensichtlich nicht integriert sind [Art. 46a Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c SAFG]). Der kantonal-gesetzliche Sozialhilfeanspruch geht grundsätzlich über die verfassungsrechtliche Nothilfe hinaus und richtet sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-RL]), soweit das SHG und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV). 2.4 Die materielle Grundsicherung setzt sich im Allgemeinen aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem hier streitbetroffenen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zusammen (vgl. SKOS-RL C.1). Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL C.3.1 mit Erläuterungen). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integrationszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerechnet (vgl. SKOS-RL C.1). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2). 2.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SHG erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe. 2.5.1 Die Bemessung des GBL ist in Art. 8 SHV geregelt. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-RL jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 9 S. 210 § 24 N. 541). Denn massgebend für die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten ist grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Wird ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, ist das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 25 N. 8). Bei Erlass des Rahmenbudgets vom 15. September 2021 (betreffend den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022; act. II 17-19) präsentierte sich die Rechtslage wie folgt: 2.5.2 Während zuvor vorläufig Aufgenommene im Geltungsbereich der Sozialhilfegesetzgebung wirtschaftliche Hilfe in gleicher Höhe wie alle Personen, die regulär nach dem SHG unterstützt wurden, erhalten hatten, wurden mit der indirekten Änderung der SHV durch die SAFV die Bestimmungen zum GBL per 1. Juli 2020 neu gefasst; der Verordnungsgeber unterschied bei der Festlegung des GBL neu zwischen folgenden Personenkategorien: Regulär Unterstützte (Abs. 2), junge Erwachsene (Abs. 3), vorläufig Aufgenommene (Abs. 4) sowie Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose, die in einer Kollektivunterkunft leben (Abs. 5). Art. 8 Abs. 2 SHV lautet seither wie folgt: Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt der Absätze 3 bis 5, für a eine Person CHF 977 b zwei Personen CHF 1495 c drei Personen CHF 1818 d vier Personen CHF 2090 e fünf Personen CHF 2364 f jede weitere Person + CHF 200 Demgegenüber sah Art. 8 Abs. 4 SHV für vorläufig Aufgenommene einen um knapp 30 % tieferen GBL vor: Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG (vorläufig Aufgenommene) wird unabhängig ihres Alters nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für a eine Person CHF 696 b zwei Personen CHF 1065 c drei Personen CHF 1295 d vier Personen CHF 1489 e fünf Personen CHF 1684 f sechs Personen CHF 1825 g jede weitere Person + CHF 141

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 10 Die Ansätze nach Art. 8 Abs. 4 SHV waren deckungsgleich mit jenen, die im Geltungsbereich des SAFG für Personen in individuellen Unterkünften gelten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG i.V.m. Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 und 2 SAFV und Art. 2 SADV). Damit galten für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SHG unterstützt wurden (Aufenthalt mehr als sieben Jahre), die gleichen Ansätze wie für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SAFG unterstützt werden (Aufenthalt weniger als sieben Jahre). Abgesehen vom GBL bemassen und bemessen sich die (bedarfs- oder leistungsabhängigen) Leistungen für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SHG unterstützt wurden, hingegen gleich wie für alle übrigen Personen, die Sozialhilfe beziehen (Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, SIL, IZU, EFB; E. 2.4 hiervor; BKSE-Handbuch Stichwort „Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer“, Ziff. 3.1). Die sozialhilferechtlichen Leistungen gehen grundsätzlich weiter und sind umfassender als diejenigen der Asylsozialhilfe. 2.5.3 Der Regierungsrat erliess Art. 8 Abs. 4 SHV gestützt auf Art. 86 Abs. 1 AIG und mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Kantonen, die für vorläufig Aufgenommene unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts tiefere Unterstützungsansätze als für die einheimische Bevölkerung vorsehen. Damit sollte den vorläufig aufgenommenen Personen auch signalisiert werden, dass von ihnen Integration und Ablösung aus der Sozialhilfe erwartet wird (vgl. Vortrag der GSI zur SAFV vom 20. Mai 2020, S. 23 f. [abrufbar unter <www.rr.be.ch>, Rubrik „Regierungsratsbeschlüsse“]). 2.6 Zu dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2022, 100/2021/205U (publiziert in BVR 2023 S. 51 ff.; vgl. auch das französischsprachige Urteil vom gleichen Datum im Verfahren 100/2021/183) unter anderem festgehalten, dass die sozialhilferechtliche Ungleichbehandlung der vorläufig Aufgenommenen mit dem verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebot zwar grundsätzlich vereinbar ist (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1 ff.), sich jedoch nach Ablauf von zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme eine Annäherung an den Grundbedarf von Einheimischen und Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft aufdrängt (BVR 2023 S. 84 ff. E. 7.8) und dementsprechend die Reduktion des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 11 Ansatzes für den GBL gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV auf 15 % (statt 30 %) des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festzusetzen ist (BVR 2023 S. 82 ff. E. 7.7 und S. 90 E. 8.3). Diese provisorische richterliche Ersatzregelung hat der Regierungsrat in der Folge im Rahmen der per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten Revision der SHV vom 7. Dezember 2022 umgesetzt (Änderung von Art. 8 Abs. 4 SHV, Einführung von Abs. 4a und Abs. 4b SHV), wobei den erwähnten Leiturteilen des Verwaltungsgerichts vollumfänglich Rechnung getragen wurde (vgl. Vortrag der GSI zur SHV vom 7. Dezember 2022 [Geschäftsnummer 2022.GSI.2570; abrufbar unter: <www.rr.be.ch> Rubrik: Regierungsratsbeschlüsse]). Namentlich beträgt gemäss Abs. 4a zehn Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme der GBL für vorläufig Aufgenommene (vorbehältlich Abs. 4b [betreffend junge Erwachsene]) 85 % des regulären GBL gemäss Art. 8 Abs. 2 SHV. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden reisten am 8. April 2011 bzw. am 1. Juni 2016 in die Schweiz ein und wurden am 15. September 2015 bzw. am 5. März 2020 vorläufig aufgenommen (act. II 35-37). Mithin waren die Beschwerdeführenden im vorliegend massgeblichen Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 (act. II 17) noch keine zehn Jahre vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte i.S.v. Art. 8 Abs. 4 SHV im Rahmenbudget für die Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder daher zu Recht einen Grundbedarf von Fr. 1'684.-- (act. II 17; vgl. E. 2.5.2 hiervor). Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt – wie unter E. 3.2 hiernach aufzuzeigen sein wird – nicht. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, Art. 86 Abs. 1 AIG sei auf vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, gar nicht anwendbar (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. IV Ziff. 3). Das Verwaltungsgericht hat jedoch durch umfassende Auslegung von Art. 86 Abs. 1 AIG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung einlässlich begründet, weshalb die Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene tiefer anzusetzen sind als für Einheimische und anerkannte Flüchtlinge (vgl. BVR 2023 S. 62 ff. http://www.rr.be.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 12 E. 5.2 ff.). Im Rahmen der Auslegung haben sich keine Hinweise ergeben, wonach sich Art. 86 Abs. 1 AIG nur auf vorläufig Aufgenommene bezieht, welche sich noch nicht lange in der Schweiz aufhalten oder deren Sozialhilfe noch durch den Bund finanziert wird (vgl. BVR 2023 S. 64 E. 5.7). Auch verletzt der in Art. 8 Abs. 4 SHV für einen Haushalt mit fünf Personen vorgesehene Grundbedarf von Fr. 1'684.-- (Art. 8 Abs. 4 SHV) Art. 12 BV nicht (Beschwerde S. 9 Ziff. IV Ziff. 4). Das Verwaltungsgericht hat in BVR 2023 S. 75 ff. E. 7.2.1 dargelegt, dass die Untergrenze der (reduzierten) Unterstützung oberhalb der Nothilfe nach Art. 12 BV (welche einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel umfasst, um überleben zu können; vgl. statt vieler BGE 130 I 71 E. 4.1, 131 I 166 E. 3.1) liegen muss. Der in Art. 8 Abs. 4 SHV festgelegte Ansatz ist jedoch erheblich höher als dieser Nothilfeansatz (vgl. Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Darüber hinaus bemessen sich die übrigen Sozialhilfeleistungen gleich wie bei sämtlichen anderen Bezügerinnen und Bezügern (vgl. E. 2.5.2 hiervor), womit eine Verletzung von Art. 12 BV zu verneinen ist. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV) rügen (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. IV Ziff. 5-10), hat das Verwaltungsgericht in BVR 2023 S. 51 ff. ausführlich dargelegt, dass zwar auch im Sozialhilferecht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger gilt, allerdings die unterschiedliche Behandlung diverser Personengruppen nicht ausgeschlossen ist, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung als notwendig erscheinen lassen (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1.1 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es denn auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich anders behandelt werden als andere Personengruppen (BGE 130 I 1 E. 3.6 S. 11 ff.; vgl. BVR 2023 S. 69 E. 6.2). Vielmehr ist eine Abstufung der Ansätze des GBL grundsätzlich legitim und verfassungskonform (BVR 2023 S. 75 E. 7.1). Weiter hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach es sich bei Sozialhilfe um staatliche Leistungen in existenziellen Lebensbereichen handelt und die Anforderungen an die Begründung von Ungleichheiten oder fehlenden Differenzierungen daher erhöht sind (vgl. hierzu BVR 2023 S. 68 f. E. 6.1.3),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 13 sich nach langjähriger Anwesenheit eine im Umfang erhebliche sozialhilferechtliche Schlechterstellung der vorläufig Aufgenommenen gegenüber den im Vergleich einschlägigen ausländischen Personengruppen (asylsuchende Personen; vgl. BVR 2023 S. 70 f. E. 6.3.1 f.) grundsätzlich nicht mehr mit dem ausländerrechtlichen Status und dem sozialhilferechtlichen Anreizgedanken rechtfertigen lässt (BVR 2023 S. 84 ff. E. 7.8.1). Dabei hat in Anknüpfung an die jüngere Ausländerrechtsprechung zum Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), wonach sich Betroffene, deren Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht absehbar ist, nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren grundsätzlich auf den konventionsrechtlichen Privatlebensschutz berufen können, eine Anpassung um 15 % des GBL zehn Jahre nach der vorläufigen Aufnahme (und nicht nach sieben Jahren, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht [Beschwerde S. 10 Ziff. IV Ziff. 6]) zu erfolgen (BVR 2023 S. 86 E. 7.8.2). Ferner bringen die Beschwerdeführenden vor, das Argument, wonach eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen einen Anreiz zur Integration in beruflichwirtschaftlicher Hinsicht schaffe, sei unzutreffend (Beschwerde S. 12 f. Ziff. IV Ziff. 11). Das SHG orientiert sich am Konzept des sozialen Existenzminimums, wobei dem Gleichheitssatz erhöhte Bedeutung zukommt. Nichtsdestotrotz sind gewisse Schematisierungen wie auch Differenzierungen nach Personengruppen zulässig. Der (vorliegend streitige) Grundbetrag bildet denn auch nur ein Element des Systems der Existenzsicherung, wobei er sich als Pauschalbetrag an den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen orientiert. Eine unterstützungsrechtliche Anpassung ist auch unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und Verordnungsgeber angestrebten Ziele – wie hiervor dargelegt – erst nach der erwähnten Zehnjahresfrist vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BVR 2023 S. 77 f. E. 7.3 f. und S. 85 f. E. 7.8.1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, auch fiskalische Interessen könnten die sozialhilferechtliche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (Beschwerde S. 13 Ziff. IV Ziff. 12), ist festzuhalten, dass die bundesrechtliche Vorgabe tieferer Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene nicht nur von fiskalischen Interessen getragen ist, sondern auch von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 14 der migrationspolitischen Überlegung, durch tiefere Ansätze dem Anreiz zum Zuzug oder zum Verbleib vorzubeugen. Überdies soll den vorläufig Aufgenommenen signalisiert werden, dass von ihnen Integration und Ablösung aus der Sozialhilfe erwartet wird (vgl. E. 2.5.3 hiervor; BVR 2023 S. 60 E. 3.5.2, S. 63 f. E. 5.6, S. 73 f. E. 6.4.2). Inwiefern Art. 8 Abs. 4 SHV Art. 26 Satz 1 und Art. 17 Abs. 1 des Uno- Pakts II verletzen soll, ist nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargelegt (Beschwerde S. 13 f. Ziff. IV Ziff. 13 f.). Ebenso liegt auch keine Verletzung von Art. 8 bzw. 14 EMRK (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 13 f.) vor. Denn im bereits mehrfach erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts wurde – wie hiervor dargelegt – beim Entscheid über die Frage, ab welchem Zeitpunkt es rechtsungleich ist, vorläufig Aufgenommenen den reduzierten Grundbedarf nach Art. 8 Abs. 4 SHV auszurichten, explizit an die Ausländer betreffende Rechtsprechung zum Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK angeknüpft (BVR 2023 S. 81 f. E. 7.6.3 und S. 86 E. 7.8.2). Auch hat das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die unterschiedliche sozialhilferechtliche Behandlung vorläufig Aufgenommener gegenüber Einheimischen und anerkannten Flüchtlingen gerechtfertigt ist (vgl. hierzu auch BGE 130 I 1 E. 3.6 S. 11 ff.; vgl. BVR 2023 S. 69 E. 6.2), eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK explizit verneint (BVR 2023 S. 75 E. 6.6.2), woran festzuhalten ist. Schliesslich lässt sich auch aus der Ablehnung der Vorlage vom Mai 2019 (Beschwerde S. 15 Ziff. IV Ziff. 17) nicht ableiten, dass die Reduktion des GBL um 30 % für vorläufig Aufgenommene dem Volkswillen widerspricht. Denn bei dieser Abstimmung lag die generelle Senkung des GBL für alle Bezügerinnen und Bezüger (und nicht nur diejenige von vorläufig Aufgenommenen) im Vordergrund (BVR 2023 S. 77 E. 7.2.3). 3.3 Die Änderung der SHV vom 26. April 2023, wonach sich der GBL von minderjährigen vorläufig Aufgenommenen unabhängig von der Dauer der vorläufigen Aufnahme nach Art. 8 Abs. 4a SHV richtet (neuer Abs. 4c), hat vorliegend keine Auswirkungen. Diese Änderung wurde rückwirkend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 15 per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt, während der hier streitige Anspruch einen früheren Zeitraum (vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022; vgl. act. II 17-19) betrifft. Nach allgemeinen Grundsätzen entfalten Erlasse ihre Wirkungen grundsätzlich nur für Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignet haben. Wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, liegt eine echte Rückwirkung vor. Eine solche ist grundsätzlich unzulässig, denn sie führt dazu, dass ein Sachverhalt im Nachhinein neuen Regeln unterstellt wird, wobei die von der Rückwirkung Betroffenen keine Möglichkeit hatten, sich auf die künftige Rechtslage einzustellen, was der Rechtssicherheit, dem Gleichheitsgebot sowie dem Vertrauensschutz widerspricht (Art. 8 und 9 BV). Soll ein Erlass ausnahmsweise dennoch rückwirkend Geltung haben, so muss die Rückwirkung im fraglichen Erlass ausdrücklich angeordnet oder klar gewollt, durch triftige Gründe gerechtfertigt sowie zeitlich mässig sein und darf keine stossenden Rechtsungleichheiten und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte bewirken (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159; BVR 2011 S. 220 E. 5.2, 2008 S. 289 E. 6.2). Liegt hingegen ein zeitlich offener Sachverhalt vor, mithin ein Vorgang, der zwar unter altem Recht eingesetzt hat, bei Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch fortdauert, ist die Anwendung neuen Rechts grundsätzlich zulässig, sofern nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (sog. unechte Rückwirkung; BGE 148 II 1 E. 5.1 S. 12, 144 II 427 E. 9.2.1 S. 452, 138 I 189 E. 3.4 S. 193 f.; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.4.1, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen DAUM, a.a.O., Art. 25 N. 8). Der Regierungsrat hielt in seinem Vortrag vom 26. April 2023 zur SHV (vgl. hierzu auch Vortrag der GSI zur SHV vom 26. April 2023 S. 2 Ziff. 2 [Geschäftsnummer 2022.GSI.2570], einsehbar unter <www.rr.be.ch>, Rubrik „Regierungsratsbeschlüsse“) fest, da es sich um eine Ergänzung der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Teilrevision der Verordnung vom 7. Dezember 2022 handle, werde das Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision rückwirkend auf den 1. Januar 2023 festgesetzt. Diese Rückwirkung sei zulässig, da sich die Anpassung zugunsten der betroffenen Personen aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 16 wirke und sich die daraus resultierenden Mehrkosten in einem bescheidenen Umfang bewegten. Zudem sei die Rückwirkung auch in zeitlicher Hinsicht mässig (S. 2 Ziff. 2). Damit hat der Regierungsrat die Grundsätze der einschlägigen – hiervor dargelegten – Rechtsprechung hinsichtlich einer Rückwirkung zutreffend berücksichtigt. Dies gilt namentlich in zeitlicher Hinsicht: Als vertretbar gilt eine Rückwirkung von bis zu einem Jahr (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 25 N. 8 mit weiteren Hinweisen), was hier eingehalten wurde. Gründe für eine darüber hinausgehende Rückwirkung im Einzelfall sind hier nicht ersichtlich. 3.4 Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid vom 17. März 2023 (act. II 43-49) der Rechtskontrolle stand und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 17 Die Beschwerdeführenden beziehen wirtschaftliche Sozialhilfe (Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 4), womit die Prozessbedürftigkeit ausgewiesen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint sodann nicht als von vornherein aussichtslos. Die sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigen zudem den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher, soweit die amtliche Verbeiständung betreffend, gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Dr. C.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.2 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Kostennote vom 30. November 2022, in welcher Rechtsanwalt Dr. C.________ einen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 20.90 geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'792.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 3'038.10 (Fr. 2'800.-- [14 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 20.90 und MWST von Fr. 217.20 [7.7% von Fr. 2'820.90]) festzusetzen und Rechtsanwalt Dr. C.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführenden haben dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage sind – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 18 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikosten zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'792.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'038.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Einwohnergemeinde D.________, Sozialamt - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/317, Seite 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 317 — Bern Verwaltungsgericht 07.09.2023 200 2023 317 — Swissrulings