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Bern Verwaltungsgericht 12.10.2023 200 2023 314

12 ottobre 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,211 parole·~11 min·2

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 21. Februar 2023 (vbv 85/2022)

Testo integrale

200 23 314 SH MAK/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Oktober 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 21. Februar 2023 (vbv 85/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2006 geborene A.________ wird seit seiner Geburt von der Einwohnergemeinde (EG) C.________, Sozialabteilung, wirtschaftlich unterstützt, bis zur Trennung der Eltern auf der Grundlage des Familienbudgets und seither (April 2022) zusammen mit der Mutter (und den Geschwistern; Akten der EG C.________ [act. II weisses Mäppchen 4]). Für das berufsvorbereitende Schuljahr 2022/23 (act. II weisses Mäppchen 1) beantragte er Stipendien und trat diesen Anspruch (mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin [Mutter]) mit Erklärung vom 25. August 2022 an die EG C.________ ab (act. II weisses Mäppchen 2). Mit Verfügung vom 22. November 2022 gewährte die Bildungs- und Kulturdirektion Bern Stipendien im Betrag von Fr. 15'750.-- und veranlasste die Zahlung auf ein Bankkonto der EG C.________ (act. II weisses Mäppchen 3). In der Folge berücksichtigte die Sozialabteilung der EG C.________ den monatlichen Stipendienanspruch in der Höhe von Fr. 1'312.50 als Einnahme im Sozialhilfebudget und wies darauf hin, selbst diese (zusätzliche) Einnahme reiche nicht aus für eine Ablösung von der Sozialhilfe. Die Mutter bestätigte die Eröffnung dieses Sozialhilfebudgets am 1. Dezember 2022 unterschriftlich (act. II weisses Mäppchen 4). Die gegen das Sozialhilfebudget 01.12.2022 - 31.12.2022 erhobene Beschwerde (Akten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne [act. II] 1) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne mit Entscheid vom 21. Februar 2023 ab (act. II 17 ff.). B. Mit von der Mutter als gesetzliche Vertreterin mitunterzeichneten Eingaben vom 3. März 2023 (Postaufgaben: 8. und 17. März 2023) gelangte A.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die direkte Auszahlung der Sti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 3 pendien im Betrag von Fr. 15'750.-- und damit die Ablösung von der Sozialhilfe. Die EG C.________, Sozialabteilung (fortan: Beschwerdegegnerin), verzichtete am 30. März 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Am 17. April 2023 reichte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne (fortan: Vorinstanz) die Akten ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer … registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrensnummer 200/2023/314 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023 des Abteilungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 4 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Februar 2023 (act. II 17 ff.). Streitgegenstand bildet die – sinngemäss – beantragte Ablösung von der Sozialhilfe zwecks direkter Auszahlung der mit Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion Bern vom 22. November 2022 zugesprochenen Stipendien für das Ausbildungsjahr 2022/23 in der Höhe von Fr. 15'750.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 5 alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3 Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Als vorrangige Selbsthilfe kommt in erster Linie das Einkommen (insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft) und der Vermögensverzehr in Frage, als vorrangige Dritthilfe sowohl private (wie Schadenersatz- und Versicherungsansprüche, Ansprüche auf familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge oder freiwillige Leistungen Dritter) wie staatliche Drittleistungen, zu denen beispielsweise Stipendien, insbesondere aber Sozialversicherungsansprüche gehören. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2019 S. 383 E. 2.2; COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in MÜL- LER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754, N. 31 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 6 Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche können Mehrkosten verursachen, die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) enthalten sind. Die Übernahme solcher Kosten als situationsbedingte Leistungen (SIL) wird in C.6.2. der SKOS-Richtlinien geregelt. Vorausgesetzt ist allemal, dass die Aus-, Fort- oder Weiterbildungen nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden können (SKOS-Richtlinien Erläuterungen lit. a zu C.6.2.). 2.4 Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind (Art. 34 Abs. 1 SHG). Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht werden (Art. 34 Abs. 2 SHG). 2.5 Ehepaare mit minderjährigen Kindern werden sozialhilferechtlich als Einheit behandelt, da sie rechtlich zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind. Als Unterstützungseinheit gelten auch Einzelpersonen mit minderjährigen Kindern (sog. Unterstützungseinheit; vgl. Art. 34d Abs. 3 Bst. b SHV; BVR 2006 S. 22 E. 4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2018, SH/2018/5, E. 4.1; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 136; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG; SR 851.1]). Für die Personen einer Unterstützungseinheit werden keine individuellen Budgets berechnet; vielmehr ist ein Gesamtbudget zu erstellen, wobei die Einkünfte zusammengerechnet werden (BVR 2006 S. 22 E. 4.2 und 4.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2007, SH 22360, E. 5.1). Mit dem Institut der Unterstützungseinheit wird die familienrechtliche Unterhaltspflicht sozialhilfespezifisch umgesetzt. Die Bedürftigkeit wird regelmässig anhand eines pauschalen Gesamtbudgets berechnet. Die Bedürftigkeit einer Person hängt demnach nicht von ihrer individuellen, sondern der Bedürftigkeit ihrer Unterstützungseinheit ab. Die Eigenmittel der Mitglieder der Unterstützungseinheit werden addiert (sog. Einsatzgemeinschaft; vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Ba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 7 sel 2014, S. 460; ders., Sozialhilferecht, N. 677; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2013, SH/2013/374, E. 3.3). Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen erweist sich dann als rechtmässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterstützungseinheit insgesamt nicht mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. 2.6 Ist die Bedürftigkeit der Unterstützungseinheit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt diesfalls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit unter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der (noch unmündige) Beschwerdeführer bei den Eltern bzw. (nach deren Trennung) bei der Mutter wohnt und (mit dieser und den Geschwistern gemeinsam) wirtschaftlich unterstützt wird (Familienbudget; act. II weisses Mäppchen 4). Der Beschwerdeführer und seine Mutter bilden eine Unterstützungseinheit (vgl. dazu BVR 2006 S. 22 E. 4.2). Unbestritten ist ferner, dass die Bildungs- und Kulturdirektion Bern dem Beschwerdeführer Stipendien für das berufsvorbereitende Schuljahr 2022/23 in der Höhe von Fr. 15'750.-- gewährt hat (act. II weisses Mäppchen 3). Nach Meinung des Beschwerdeführers sind die Stipendien zu Unrecht an die Beschwerdegegnerin geflossen, welche sie als Einnahmen ins Sozialhilfebudget eingesetzt habe; vielmehr seien ihm die Stipendien direkt auszurichten, womit er seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte und nicht mehr sozialhilfeabhängig wäre. 3.2 Das berufsvorbereitende Schuljahr begann am 1. August 2022 (act. II weisses Mäppchen 1). Erst mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. November 2022 wurden die Stipendien für dieses Ausbildungsjahr (August 2022 bis Juli 2023) von monatlich Fr. 1'312.50 (Fr. 15'750.-- / 12) zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 8 gesprochen (act. II weisses Mäppchen 3). Da das Sozialhilfebudget vor Auszahlung der Stipendien einen Fehlbetrag auswies, bezahlte die Beschwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen zugunsten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf diese staatlichen Drittleistungen liess sie sich in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 SHG die Stipendienansprüche am 25. August 2022 abtreten (vgl. E. 2.4 hiervor), und zwar in jenem Umfang, "[…] wie diese [Beschwerdegegnerin] ihr [abtretende Person] Vorschusszahlungen gemäss SKOS-Richtlinien tätigt" (act. II weisses Mäppchen 2). Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 34 Abs. 1 und 2 SHG. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Stipendien an die Beschwerdegegnerin und nicht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sind. 3.3 Bei der Berechnung der Stipendien sind die Lebenshaltungskosten und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden (act. II weisses Mäppchen 3). Auch im Sozialhilfebudget für Dezember 2022 sind diese Positionen als Ausgaben verbucht worden (act. II weisses Mäppchen 4). Auf der anderen Seite sind gemäss Art. 30 Abs. 3 SHG bzw. in Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatz die Stipendien als Einnahmen anzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese wurden vorliegend somit zu Recht ins Budget aufgenommen. 3.4 Trotz Anrechnung der Stipendienansprüche im monatlichen Betrag von Fr. 1'312.50 als Einnahmen resultiert im Sozialhilfebudget ein Fehlbetrag, und zwar sowohl im Rahmen des Familienbudgets (act. II weisses Mäppchen 3) als auch bei isolierter Betrachtung des Beschwerdeführers (act. II 6 f.). Mit anderen Worten vermag der Beschwerdeführer mit den (Stipendien-)Einnahmen seinen Bedarf nicht zu decken. Somit sind die Voraussetzungen für eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht gegeben (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 21. Februar 2023 (act. II 17 ff.) der Rechtskontrolle stand und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2023, SH/23/314, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Einwohnergemeinde C.________, Sozialabteilung - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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