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Bern Verwaltungsgericht 07.09.2023 200 2023 309

7 settembre 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,849 parole·~19 min·1

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 31. Januar 2023 (vbv 203/2021)

Testo integrale

200 23 309 SH KOJ/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 31. Januar 2023 (vbv 203/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird zusammen mit ihren beiden Söhnen (Jg. 2008 und 2010) und ihrer Tochter (Jg. 2012) seit Juli 2011 durch die Einwohnergemeinde (EG) B.________, Abteilung Soziales (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten der EG B.________ [act. IIA-IIF], act. IIA 2). Am 23. Juli 2021 erstellte die EG B.________ das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022, wobei sie einen reduzierten Grundbedarf für vorläufig Aufgenommene berücksichtigte (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 5-6). B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Juli 2021 Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2021 (act. II 5-6) sei ihr der reguläre Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) auszuzahlen; die übrigen Positionen des Budgets seien korrekt (act. II 1). Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2023 (act. II 21-25) insoweit gut, als die Verfügung vom 23. Juli 2021 den Grundbedarf A.________ und ihrer Söhne betreffend ganz aufgehoben bzw. den Grundbedarf ihrer Tochter betreffend für die Zeit ab 1. Mai 2022 teilweise aufgehoben und die Sache zur Festsetzung des Grundbedarfs von A.________ sowie ihrer Söhne ab 1. Juli 2021 (bis wann rechtens) und zur Festsetzung des Grundbedarfs der Tochter ab 1. Mai 2022 (bis wann rechtens) in der Höhe von 85 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) an die EG B.________ zurückgewiesen wurde, welche A.________ die Differenz zum Geleisteten nachzuzahlen habe (inkl. Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 3 zugszins von 5 % ab Fälligkeit). Darüber hinaus wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 23. Januar 2023 seien ihr betreffend ihre Tochter ebenfalls rückwirkend ab 1. Juli 2021 höhere Sozialhilfeleistungen (konkret 85 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV) auszurichten. Die Vorinstanz stellte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Februar 2023 die Akten zu und verzichtete auf einen Antrag. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 die Gutheissung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde den Verfahrensbeteiligten mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2023 wechselseitig zugestellt. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. April und 1. Mai 2023 wurde die Beschwerdesache infolge einer per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der Verwaltungsrechtlichen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 4 vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (act. II 21-25). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfeleistungen und dabei die Höhe des für die Tochter C.________ in der Zeit von Juli 2021 bis April 2022 anzurechnenden GBL. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 5 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status und damit auch für Personen, die vorläufig aufgenommen sind. Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Diese Massnahme bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Er-satzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug – d.h. die exekutorische Massnahme der Wegweisung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands – nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 147 I 268 E. 4.2.1 S. 274). Vorläufig aufgenommene Personen, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe. Diese richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Recht und wird vom Zuweisungskanton gewährleistet (Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 80a-84 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Bund zahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe deckt (Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 und 2 AsylG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 6 2.3 2.3.1 Im Kanton Bern regelt das Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene (Art. 1 Abs. 1 des EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EG AIG und AsylG gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asylund Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Mit dem SAFG sollen u.a. die Voraussetzungen geschaffen werden, um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig zu integrieren oder dafür vorzubereiten (Art. 1 lit. a SAFG). In den Geltungsbereich des SAFG fallen u.a. vorläufig Aufgenommene generell, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG) sowie (zeitlich unbeschränkt) offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2 Abs. 1 lit. c SAFG). 2.3.2 Vorläufig Aufgenommene, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können gestützt auf Art. 18 SAFG Asylsozialhilfe beanspruchen. Diese umfasst persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 21 SAFG). Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach der Höhe der Beiträge des Bundes, den Integrationsbemühungen und dem Erreichen von Integrationszielen (Art. 22 Abs. 1 SAFG). Die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG in der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) im Verbund mit der Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) konkretisiert. Für die Ausrichtung der Sozialhilfe im Anwendungsbereich des SAFG ist das Amt für Integration und Soziales der Gesundheits-, Sozi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 7 al- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig (Art. 9 Abs. 2 lit. b SAFG i.V.m. Art. 2 SAFV), welches diese Aufgabe an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften, insbesondere sog. regionale Partner, übertragen kann (Art. 10 i.V.m. Art. 5 SAFG; vgl. auch Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [Handbuch BKSE], Stichwort „Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer“). 2.3.3 Sieben Jahre nach Einreise (Ende der Bundesfinanzierung) gelangen auf vorläufig aufgenommene Personen die Bestimmungen des SHG zur Anwendung (vgl. Art. 46a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG; im Umkehrschluss]; Vortrag des Regierungsrats zum SAFG und EG AIG und AsylG, in Tagblattbeilagen zur Sommersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.POM.269], S. 13). Ab diesem Zeitpunkt bemisst sich die wirtschaftliche Sozialhilfe nach der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung und die Ausrichtung der Sozialhilfe obliegt in der Regel der Unterstützungsgemeinde (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 46a Abs. 1 lit. c SHG; Ausnahme: Personen, die auch nach der ersten Phase offensichtlich nicht integriert sind [Art. 46a Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c SAFG]). Der kantonal-gesetzliche Sozialhilfeanspruch geht grundsätzlich über die verfassungsrechtliche Nothilfe hinaus und richtet sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-RL]), soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV). 2.4 Die materielle Grundsicherung setzt sich im Allgemeinen aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem hier streitbetroffenen GBL zusammen (vgl. SKOS-RL C.1). Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL C.3.1 mit Erläuterungen). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integrationszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerechnet (vgl. SKOS-RL C.1). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 8 Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2). 2.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SHG erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe. 2.5.1 Die Bemessung des GBL ist in Art. 8 SHV geregelt. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-RL jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 210 § 24 N. 541). Denn massgebend für die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten ist grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Wird ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, ist das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2020, Art. 25 N. 8). Bei Erlass des Rahmenbudgets vom 23. Juli 2021 (betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022; act. II 5-6) präsentierte sich die Rechtslage wie folgt: 2.5.2 Während zuvor vorläufig Aufgenommene im Geltungsbereich der Sozialhilfegesetzgebung wirtschaftliche Hilfe in gleicher Höhe wie alle Personen, die regulär nach dem SHG unterstützt wurden, erhalten hatten, wurden mit der indirekten Änderung der SHV durch die SAFV die Bestimmungen zum GBL per 1. Juli 2020 neu gefasst; der Verordnungsgeber unterschied bei der Festlegung des GBL neu zwischen folgenden Personenkategorien: Regulär Unterstützte (Abs. 2), junge Erwachsene (Abs. 3), vorläufig Aufgenommene (Abs. 4) sowie Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose, die in einer Kollektivunterkunft leben (Abs. 5). Art. 8 Abs. 2 SHV lautet seither wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 9 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt der Absätze 3 bis 5, für a eine Person CHF 977 b zwei Personen CHF 1495 c drei Personen CHF 1818 d vier Personen CHF 2090 e fünf Personen CHF 2364 f jede weitere Person + CHF 200 Demgegenüber sah Art. 8 Abs. 4 SHV für vorläufig Aufgenommene einen um knapp 30 % tieferen GBL vor: Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG (vorläufig Aufgenommene) wird unabhängig ihres Alters nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für a eine Person CHF 696 b zwei Personen CHF 1065 c drei Personen CHF 1295 d vier Personen CHF 1489 e fünf Personen CHF 1684 f sechs Personen CHF 1825 g jede weitere Person + CHF 141 Die Ansätze nach Art. 8 Abs. 4 SHV waren deckungsgleich mit jenen, die im Geltungsbereich des SAFG für Personen in individuellen Unterkünften gelten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG i.V.m. Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 und 2 SAFV und Art. 2 SADV). Damit galten für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SHG unterstützt wurden (Aufenthalt mehr als sieben Jahre), die gleichen Ansätze wie für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SAFG unterstützt werden (Aufenthalt weniger als sieben Jahre). Abgesehen vom GBL bemassen und bemessen sich die (bedarfs- oder leistungsabhängigen) Leistungen für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SHG unterstützt wurden, hingegen gleich wie für alle übrigen Personen, die Sozialhilfe beziehen (Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, SIL, IZU, EFB; E. 2.4 hiervor; Handbuch BKSE Stichwort „Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer“, Ziff. 3.1). Die sozialhilferechtlichen Leistungen gehen grundsätzlich weiter und sind umfassender als diejenigen der Asylsozialhilfe. 2.5.3 Der Regierungsrat erliess Art. 8 Abs. 4 SHV gestützt auf Art. 86 Abs. 1 AIG und mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Kantonen, die für vorläufig Aufgenommene unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts tiefere Unterstützungsansätze als für die einheimische Bevölke-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 10 rung vorsehen. Damit sollte den vorläufig aufgenommenen Personen auch signalisiert werden, dass von ihnen Integration und Ablösung aus der Sozialhilfe erwartet wird (vgl. Vortrag der GSI zur SAFV vom 20. Mai 2020, S. 23 f. [abrufbar unter <www.rr.be.ch>, Rubrik „Regierungsratsbeschlüsse“]). 2.6 Zu dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2022, 100/2021/205U (publiziert in BVR 2023 S. 51 ff.; vgl. auch das französischsprachige Urteil vom gleichen Datum im Verfahren 100/2021/183) unter anderem festgehalten, dass die sozialhilferechtliche Ungleichbehandlung der vorläufig Aufgenommenen mit dem verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebot zwar grundsätzlich vereinbar ist (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1 ff.), sich jedoch nach Ablauf von zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme eine Annäherung an den Grundbedarf von Einheimischen und Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft aufdrängt (BVR 2023 S. 84 ff. E. 7.8) und dementsprechend die Reduktion des Ansatzes für den GBL gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV auf 15 % (statt 30 %) des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festzusetzen ist (BVR 2023 S. 82 ff. E. 7.7 und S. 90 E. 8.3). Diese provisorische richterliche Ersatzregelung hat der Regierungsrat in der Folge im Rahmen der per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten Revision der SHV vom 7. Dezember 2022 umgesetzt (Änderung von Art. 8 Abs. 4 SHV, Einführung von Abs. 4a und Abs. 4b SHV), wobei den erwähnten Leiturteilen des Verwaltungsgerichts vollumfänglich Rechnung getragen wurde (vgl. Vortrag der GSI zur SHV vom 7. Dezember 2022 [Geschäftsnummer 2022.GSI.2570; abrufbar unter: <www.rr.be.ch> Rubrik: Regierungsratsbeschlüsse]). Namentlich beträgt gemäss Abs. 4a zehn Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme der GBL für vorläufig Aufgenommene (vorbehältlich Abs. 4b [betreffend junge Erwachsene]) 85 % des regulären GBL gemäss Art. 8 Abs. 2 SHV. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Juni 2004 in die Schweiz ein und wurde am 1. Juli 2005 vorläufig aufgenommen. Am TT. Oktober 2008 und am TT. Januar 2010 wurden ihre beiden Söhne D.________ und http://www.rr.be.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 11 E.________ geboren. Am TT. April 2012 kam die Tochter C.________ zur Welt (act. II 9-15). Die Beschwerdeführerin wird zusammen mit ihren Kindern seit Juli 2011 durch die Beschwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt (act. IIA 2). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 (act. II 5-6) erstellte die Beschwerdegegnerin das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 und berücksichtigte dabei den reduzierten Grundbedarf für vorläufig Aufgenommene nach Art. 8 Abs. 4 SHV (vgl. act. II 5-6). Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2023 (act. II 21-25) teilweise gutgeheissen, indem sie die Verfügung vom 23. Juli 2021 (act. II 5-6) teilweise aufhob und die Beschwerdegegnerin anwies, den GBL der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Söhne ab 1. Juli 2021 (bis wann rechtens) und den GBL der Tochter ab 1. Mai 2022 (bis wann rechtens) in Höhe von 85 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festzusetzen (act. II 21-25). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, der GBL der Tochter sei ebenfalls rückwirkend ab Juli 2021 in Höhe von 85 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festzusetzen (vgl. Beschwerde S. 1). 3.2 Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, entschied die Vorinstanz, den GBL der Tochter der Beschwerdeführerin mit Erreichen des zehnten Lebensjahres ab 1. Mai 2022 (bis wann rechtens) in der Höhe von 85 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festzusetzen (act. II 24 Ziff. 11.2), was der im Verfügungszeitpunkt geltenden Rechtslage gemäss der richterlichen Ersatzregelung in VGE 100/2021/205U (BVR 2023 S. 51 ff.) entspricht (vgl. E. 2.6 hiervor). Der GBL der Tochter fällt damit im Gegensatz zum GBL der Mutter und deren beiden Söhne während zehn Monaten tiefer aus. Nachdem das Verwaltungsgericht im besagten Urteil mit Bezug auf die minderjährige Tochter der dortigen Beschwerdeführerin eine Verletzung des SHG wie auch der Rechtsgleichheit ausdrücklich verneint hat (BVR 2023 S. 88 E. 7.9.2), bietet jene Rechtsprechung keine Grundlage für die vorliegend streitige Anrechnung des höheren GBL. 3.3 Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf eine damals von der GSI angekündigte Rechtsänderung (S. 2 Ziff. III). Diese ist zwischenzeitlich mit der Änderung der SHV vom 26. April 2023 durch die Einführung von Art. 8 Abs. 4c SHV tatsächlich erfolgt. Gemäss dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 12 Bestimmung richtet sich bei minderjährigen vorläufig Aufgenommenen der GBL unabhängig von der Dauer ihrer vorläufigen Aufnahme gemäss Abs. 4a; tritt im Verlauf der Unterstützung die Volljährigkeit ein, richtet sich die Unterstützung gemäss Abs. 4b. Der Regierungsrat hat mithin die Höhe des GBL für vorläufig aufgenommene Minderjährige im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1 f.) neu geregelt. Diese Verordnungsänderung wurde rückwirkend per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt (vgl. hierzu auch Vortrag der GSI zur SHV vom 26. April 2023 S. 2 Ziff. 2 [Geschäftsnummer 2022.GSI.2570], einsehbar unter <www.rr. be.ch>, Rubrik „Regierungsratsbeschlüsse“). 3.4 Nach allgemeinen Grundsätzen entfalten Erlasse ihre Wirkungen grundsätzlich nur für Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignet haben. Wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, liegt eine echte Rückwirkung vor. Eine solche ist grundsätzlich unzulässig, denn sie führt dazu, dass ein Sachverhalt im Nachhinein neuen Regeln unterstellt wird, wobei die von der Rückwirkung Betroffenen keine Möglichkeit hatten, sich auf die künftige Rechtslage einzustellen, was der Rechtssicherheit, dem Gleichheitsgebot sowie dem Vertrauensschutz widerspricht (Art. 8 und 9 BV). Soll ein Erlass ausnahmsweise dennoch rückwirkend Geltung haben, so muss die Rückwirkung im fraglichen Erlass ausdrücklich angeordnet oder klar gewollt, durch triftige Gründe gerechtfertigt sowie zeitlich mässig sein und darf keine stossenden Rechtsungleichheiten und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte bewirken (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159; BVR 2011 S. 220 E. 5.2, 2008 S. 289 E. 6.2). Liegt hingegen ein zeitlich offener Sachverhalt vor, mithin ein Vorgang, der zwar unter altem Recht eingesetzt hat, bei Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch fortdauert, ist die Anwendung neuen Rechts grundsätzlich zulässig, sofern nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (sog. unechte Rückwirkung; BGE 148 II 1 E. 5.1 S. 12, 144 II 427 E. 9.2.1 S. 452, 138 I 189 E. 3.4 S. 193 f.; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.4.1, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen DAUM, a.a.O., Art. 25 N. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 13 Die durch die Beschwerdeführerin beantragte Erhöhung des GBL betreffend ihre Tochter betrifft einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung vom 26. April 2023. Der Regierungsrat hielt in seinem Vortrag vom 26. April 2023 zur SHV (Geschäftsnummer 2022.GSI.2570; einsehbar unter <www.rr.be.ch>, Rubrik „Regierungsratsbeschlüsse“) fest, da es sich um eine Ergänzung der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Teilrevision der Verordnung vom 7. Dezember 2022 handle, werde das Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision rückwirkend auf den 1. Januar 2023 festgesetzt. Diese Rückwirkung sei zulässig, da sich die Anpassung zugunsten der betroffenen Personen auswirke und sich die daraus resultierenden Mehrkosten in einem bescheidenen Umfang bewegten. Zudem sei die Rückwirkung auch in zeitlicher Hinsicht mässig (S. 2 Ziff. 2). Damit hat der Regierungsrat die Grundsätze der einschlägigen – hiervor dargelegten – Rechtsprechung hinsichtlich einer Rückwirkung zutreffend berücksichtigt. Dies gilt namentlich in zeitlicher Hinsicht: Als vertretbar gilt eine Rückwirkung von bis zu einem Jahr (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 25 N. 8 mit weiteren Hinweisen), was hier eingehalten wurde. Gründe für eine darüber hinausgehende Rückwirkung im Einzelfall sind hier nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3.5 Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid vom 31. Januar 2023 (act. II 21-25) der Rechtskontrolle stand und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, Abteilung Soziales - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2023, SH/23/309, Seite 15 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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