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Bern Verwaltungsgericht 19.07.2023 200 2023 304

19 luglio 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,265 parole·~26 min·2

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2021 (vbv 101/2021)

Testo integrale

200 23 304 SH JAP/SHE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juli 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2021 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ wird seit August 2006 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. u.a. Akten der Einwohnergemeinde C.________ [nachfolgend Einwohnergemeinde C.________ oder Beschwerdegegnerin; act. IIB 5B4] pag. 553). Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 (act. IIB 5B5 pag. 628) informierte A.________ die Einwohnergemeinde C.________ über eine am 6. Mai 2020 im Umfang von Fr. 9‘192.14 (vgl. act. IIB 5B5 pag. 636) erhaltene Erbschaft und darüber, dass sie den Grossteil (Fr. 8‘927.45) dieser Erbschaft zur Tilgung der Erbschaftssteuern, der ausstehenden Steuerrechnung des Erblassers und Bezahlung ihrer offenen Schulden verwendet habe. Mit Schreiben vom 15. September 2020 (act. IIB 5B pag. 181) zeigte die Einwohnergemeinde C.________ A.________ an, einen „Grossteil Ihrer Erbschaft“ von ihr zurückzufordern bzw. mit zukünftigen Leistungen zu verrechnen und stellte ihr hierfür eine „Rückerstattungsvereinbarung“ zur Unterzeichnung zu (act. IIB 5B pag. 179 f.). Die Einwohnergemeinde C.________ begründete ihren in Aussicht gestellten Entscheid damit, dass in den Monaten Juni bis September 2020 ein „unrechtmässiger Zuvielbezug an finanzieller Sozialhilfeunterstützung“ entstanden sei. Mit Schreiben vom 22. September 2020 (vgl. act. IIB 5B4 unpag.) wies sich Fürsprecher B.________ als Rechtsvertreter von A.________ aus, nahm Stellung zur in Aussicht gestellten Rückforderung und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Eine weitere Eingabe des Rechtsvertreters an die Einwohnergemeinde C.________ datiert vom 4. November 2020 (act. IIB 5B4 unpag.). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 (act. IIB 5B4 unpag.) verpflichtete die Einwohnergemeinde C.________ A.________, ihr Fr. 8‘223.55 inkl. Zins zurückzuerstatten und regelte darin die Rückerstattungsmodalitäten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 (Akten der Vorinstanz [act. II] 35-47) dahingehend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 3 teilweise gut, als er in Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung der Einwohnergemeinde C.________ vom 3. Mai 2021 die Rückforderungssumme auf Fr. 8‘165.85 herabsetzte. Soweit weitergehend wies er die Beschwerde ab. Weiter gewährte er die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalter und entschädigte dem Rechtsvertreter einen Aufwand von 7.2 Stunden. B. Mit Eingabe vom 4. November 2021 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, soweit er die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2021 abweist und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren, aber auch das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. – unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin –“ Mit Eingabe vom 24. November 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. Die Vorinstanz stellte dem Verwaltungsgericht am 6. Dezember 2021 die Akten zu, nahm Stellung zum Vorwurf, sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die unter der Verfahrensnummer SH/2021/324 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) an die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 4 Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, wo sie unter der Verfahrensnummer SH/2023/304 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2021 (act. II 35-47), mit welchem der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2021 (act. IIB 5B4 unpag.) in Bezug auf den Bestand der Rückforderung im Umfang von Fr. 8‘165.85 bestätigt bzw. hinsichtlich des Verzugszinses aufgehoben wurde. Bei Lichte betrachtet, entschied die Vorinstanz auch über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2). Zwar hatte die Beschwerdegegnerin in ihrem Verwaltungsakt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 5 vom 3. Mai 2021 (act. IIB 5B4 unpag.) hierüber nicht befunden (vgl. aber act. IIB 5B pag. 182 f.), im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren waren indes die Voraussetzungen zur diesbezüglichen Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes erfüllt (vgl. dazu RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 13; BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503), insbesondere sind die Äusserungen in der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 (act. II 24 Ziff. 3) auch als Prozesserklärung hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu interpretieren. Wenngleich sich dies im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht ausdrücklich niederschlug, verneinte die Vorinstanz einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahrens, indem sie in E. 4.2 von Ziff. III durchblicken liess, dass sie eine anwaltliche Verbeiständung vor Erlass der Verfügung als nicht erforderlich erachtete (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist demnach im vorliegenden Fall die Rückerstattung der in den Monaten Juni bis September 2020 bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 8'165.85 sowie der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. reformatio in peius; BVR 2018 S. 139 E. 6.4) nicht mehr zu beurteilen ist hingegen ein allfälliger Verzugszins. Der Entscheid der Vorinstanz ist an die Stelle der Verfügung der Beschwerdegegnerin getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4); soweit mit der Beschwerde (S. 2 Ziff. I Ziff. 1) auch die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: HERZOG, a.a.O., Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick darauf, dass die Vorinstanz die Rückforderungssumme auf Fr. 8’165.85 festsetzte, – auch unter Berücksichtigung der zusätzlich strittigen unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren – offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 6 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So sei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht bzw. nicht vollständig auf die Rügen und die Argumentation der Beschwerdeführerin eingegangen (Beschwerde S. 2 ff. Ziff. III Ziff. 1 ff.). 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. für Verfügungen auch Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274, 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). 2.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt angesichts der hinreichenden Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids (vgl. diesbezüglich auch Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz sowie bezüglich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege E. 1.2 hiervor) nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die wesentlichen Parteistandpunkte zusammengefasst und diese materiell beurteilt. Zudem ist nicht erforderlich, dass jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt und widerlegt wird. Aus dem angefochtenen Entscheid geht deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und worauf sie sich stützt. Sie war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 7 und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Schliesslich war es der Beschwerdeführerin denn auch möglich, eine ausführlich begründete und zielgerichtete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund des Dargelegten zu verneinen. 3. 3.1 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] vom 20. Januar 2012, SH/2011/215, E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1). Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (Art. 27 Abs. 1 SHG). Die Gewährung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 8 von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Die um Hilfe suchenden Personen haben die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). 3.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3.3 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 9 Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (Urteil des VGer vom 13. Oktober 2021, SH/2020/352, E. 2.3). 3.4 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des VGer vom 22. März 2012, SH/2011/161, E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [nachfolgend Handbuch BKSE], Stichwort „Rückerstattungspflicht“, Ziff. 6). 3.5 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht (VGE SH/2020/352, E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des VGer vom 9. August 2017, SH/2017/193, E. 2.5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 10 Nach Art. 11c der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH/2020/352, E. 3.2). 4. Nachfolgend ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte (act. IIB 5B4 unpag.) und vor der Vorinstanz im Umfang von Fr. 8‘165.85 (act. II 35-47) bestätigte Rückforderung zu beurteilen. 4.1 Ob die gesetzlich vorgeschriebene Bindung an die SKOS-Richtlinien auch für die Rückerstattungsregelung gilt, ist angesichts der systematischen Stellung von Art. 31 SHG und des Wortlauts von Art. 8 SHV zumindest fraglich. Es spricht jedoch nichts dagegen, die SKOS- Richtlinien auch ohne gesetzliche Verpflichtung heranzuziehen, wenn sie mit der gesetzlichen Regelung vereinbar sind und diese in praxisnaher Weise konkretisieren (BVR 2009 S. 273 E. 4.1.2). Die Beschwerdegegnerin verfügte die Rückerstattung am 3. Mai 2021 (act. IIB 5B4 unpag.). Am 1. Mai 2021 trat mit der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft. Seither sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 11 waltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; materielle Rechtsänderungen während hängiger Rechtsmittelverfahren sind in der Regel unbeachtlich (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4 S. 398 f. [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1). Die verfügte Rückforderung betraf ausbezahlte Sozialhilfeleistungen für die Zeit von Juni bis September 2020. Der zu beurteilende Sachverhalt war mithin vor Inkrafttreten der Revision der SHV am 1. Mai 2021 abgeschlossen, weshalb grundsätzlich Art. 8 SHV in der Fassung vom 1. Januar 2017 (BAG 16-063) sowie die SKOS-Richtlinien in der (bis Ende April 2021 gültigen) Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 (nachfolgend SKOS-RL 04/05) einschlägig sind. 4.2 Gestützt auf die Akten ist erwiesen und nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin in der hier fraglichen Zeit von Juni bis September 2020 (vgl. E. 1.2 hiervor) der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet hat (act. IIB 5B unpag.). Des Weiteren ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin aus der Erbschaft ihres am 18. April 2019 verstorbenen Onkels (vgl. act. IIB 5B5 pag. 628) per Valuta am 6. Mai 2020 einen Betrag von Fr. 9'192.14 auf ihr Konto bei der D.________ AG zuging (act. IIB 5B5 pag. 636) und die Beschwerdegegnerin erst am 22. Juli 2020 (act. IIB 5B5 pag. 628) darüber wie auch den Umstand, dass sie einen Grossteil des geerbten Geldes zur Tilgung privater Schulden verwendete und ihr lediglich Fr. 264.69 verblieben seien, informierte. Damit hat sie die ihr gebotene Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.1 hiervor) in unentschuldbarer Weise verletzt. Denn die Beschwerdeführerin wusste um ihrer Pflichten, hatte sie doch bereits per Leistungsanmeldung im August 2006 mit Unterschrift bestätigt, dass sie weiss, dass sie der Beschwerdegegnerin sämtliche Änderungen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen hat. Zudem hat sie damals unterschriftlich bestätigt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass sie die Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückerstatten muss, wenn sie u.a. Vermögenswerte realisiert oder Sozialhilfeleistungen unrechtmässig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 12 bezogen hat, z.B. durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen (act. IIB 5B2 pag. 408 f.). Das Wissen um die Pflicht, die Beschwerdegegnerin unaufgefordert und unverzüglich über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren, bestätigte die Beschwerdeführerin zudem am 8. Dezember 2014 (act. IIB 5B4 pag. 450), 19. Oktober 2015 (act. IIB 5B4 pag. 504), 23. Mai 2017 (act. IIB 5B4 pag. 510), 25. Oktober 2017 (act. IIB 5B4 pag. 523), 14. Januar 2019 (act. IIB 5B4 pag. 550) und letztlich am 15. April 2020 (act IIB 5B4 pag. 584), d.h. fast ein Jahr nach dem Tod des Erblassers. Ein nachvollziehbarer Grund für die verspätete Meldung bringt weder die Beschwerdeführerin vor, noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. 4.3 Vom ursprünglichen geerbten Betrag von Fr. 9'192.14 standen der Beschwerdeführerin nach Abzug der Erbschaftssteuer von Fr. 760.-- (act. IIB 5B5 pag. 616, 623) sowie der Erbschaftsschulden (Steuerausstand Erblasser) von Fr. 266.30 (Fr. 1’008.95 per 2018 [act. IIB 5B5 pag. 617 f.] + Fr. 56.30 per 2019 [act. IIB 5B5 pag. 607] = Fr. 1'065.25 / 4 [Erbquote Beschwerdeführerin; vgl. act. IIB 5B5 pag. 625]) ab Juni 2020 ein im Rahmenbudget anrechenbarer Betrag von Fr. 8'165.85 (Fr. 9'192.14 ./. Fr. 760.-- ./. Fr. 266.30) zur Verfügung. Die Vorinstanz zeigte in E. 4.2 des hier angefochtenen Entscheids vom 4. Oktober 2021 (act. II 35-47) zutreffend und entsprechend dem Handbuch BKSE (Stichwort „Vermögen“), welches im Sinne einer Vollzugshilfe grundsätzlich zu beachten ist (vgl. BVR 2021 S. 530 E. 2.1), auf, dass entgegen der SKOS- RL 04/05 E.2.1 im vorliegenden Fall kein Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen war. Denn eine Person hat, bevor eine Unterstützung mit Sozialhilfe erfolgen kann, ihr Vermögen bis auf den entsprechenden Freibetrag zu verbrauchen, soweit das möglich und zumutbar ist. Flüssiges Vermögen wie Bargeld, Bank- und Postkontoguthaben, Forderungen, Wertgegenstände etc. ist zu verwerten und für den eigenen Lebensunterhalt zu gebrauchen. Der unterstützten Person wird zu Beginn der Unterstützung auf das liquide Vermögen aber ein Vermögensfreibetrag zugestanden (für Einzelpersonen: Fr. 4'000.--). Dieser ist jedoch nur einmal pro Unterstützungsperiode zu gewähren – bei Unterstützungsbeginn. Kommt eine unterstützte Person während der Unterstützung in den Genuss von Vermögen, wird der Vermögensfreibetrag nicht gewährt und das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 13 Vermögen voll im Budget angerechnet. Handelt es sich um erbliches Vermögen, dass eine nachhaltige Ablösung vom Sozialdienst ermöglicht, so muss die unterstützte Person abgelöst werden und es ist eine Rückerstattung zu prüfen. Vorliegend hätte die korrekte und zeitnahe Deklaration des Vermögensanfalls zwar zu einem kurzen Unterbruch des Sozialhilfeanspruchs geführt, von der Möglichkeit einer Ablösung kann jedoch aufgrund des geringen Erbbetrages nicht gesprochen werden, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt darlegt (vgl. act. II 41 Ziff. 4.2). Eine erneute Anmeldung hätte aufgrund des hiervor Dargelegten weder zum Beginn einer neuen Unterstützungsperiode noch zur Gewährung eines Vermögensfreibetrags geführt. Zudem übernimmt die Sozialhilfe grundsätzlich keine Schulden, es sei denn, dass dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann (Handbuch BKSE Stichwort „Schulden“). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Des Weiteren beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich der Freibeträge nach Art. 11b SHV nach dessen klarem Wortlaut auf wesentlich verbesserte Verhältnisse im Sinne von Art. 40 Abs. 1 SHG, mithin auf die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe (vgl. SKOS-RL 04/05 E.3.1). Von einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann jedoch bei einer Einzelperson wie der Beschwerdeführerin erst ausgegangen werden, wenn der Vermögensanfall über dem Freibetrag von Fr. 25‘000.-- liegt (aArt. 11b Abs. 1 lit. b SHV i.V.m. SKOS-RL 04/05 E.3.1; vgl. ausführend auch Urteil des VGer vom 22. Januar 2021, SH/2021/59, E. 3). Dies ist bei einer erhaltenen Nettosumme von Fr. 8'165.85 nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat damit der Beschwerdeführerin bei der Budgetberechnung zur Recht keinen Vermögensfreibetrag gewährt. 4.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Sozialhilfe den Ansprüchen anderer Gläubiger nicht vorgehe (Beschwerde S. 2 Ziff. III Ziff. 2), zielt an der Sache vorbei. Zwar ist eine (Rückerstattungs-)Forderung des Sozialdienstes – soweit sie nicht etwa grundpfandgesichert ist (vgl. SKOS-RL 04/05 2.2) – gegenüber anderen Forderungen schuldbetreibungsrechtlich grundsätzlich nicht privilegiert (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 14 Art. 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Bei der Frage der Anrechnung eines liquiden Vermögenswertes im Rahmenbudget geht es jedoch nicht um einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, sondern um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe bzw. deren Bemessung. Mit anderen Worten steht nicht die Gläubigerfolge im Zentrum, sondern das verfassungsrechtlich verankerte (Art. 12 BV; Art. 29 KV) und positivrechtlich normierte (Art. 9 und 23 Abs. 2 SHG) Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2) bzw. das Bedarfsdeckungsprinzip (vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.3). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. II 35-47) zutreffend erwog (E. 6.4), wäre in den Monaten nach dem Vermögensanfall im Sozialhilfebudget kein Fehlbetrag entstanden und damit auch keine Sozialhilfe ausgerichtet worden, soweit die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung (vgl. E. 3.1 hiervor) korrekt (d.h. rechtzeitig) nachgekommen wäre. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Sozialhilfe keine Schulden übernimmt, liegt wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, hier nicht vor. Dies gilt unbesehen des geltend gemachten Umstands, dass die Beschwerdeführerin auch Prämienausstände bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getilgt haben soll, welche zu einer Zeit entstanden seien, in welcher sie bereits Sozialhilfe bezogen habe (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3; act. II 5 Ziff. 1; act. IIB 5A5 pag. 612, 620, 632). Durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin erfolgte letztlich eine (indirekte) Schuldentilgung durch die Sozialhilfe. Es liegt damit ein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von Art. 40 Abs. 5 SHG (vgl. auch E. 3.3 hiervor) vor. Der Umstand der Meldepflichtverletzung bzw. die Gründe für die verspätete Deklaration sind angesichts der verschuldensunabhängigen Konzeption der Rückerstattungspflicht belanglos (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.5 Wie im angefochtenen Beschwerdeentscheid (act. II 34-47) zutreffend konstatiert wurde, liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV vor (vgl. dazu E. 3.5 hiervor); es wird auf die grundsätzlich in allen Teilen zutreffenden Erwägungen (E. 6.1 ff.) der Vorinstanz verwiesen (wobei auf die Kontroverse, ob die besagte Gesetzesbestimmung als Erlassgrund oder Befreiungstatbestand zu qualifizieren ist [vgl. act. II 42 Fn. 34], hier nicht einzugehen ist). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 15 Beschwerdeführerin hat diesbezüglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch keine wesentlichen neuen Aspekte vorgebracht. Zudem wird die Rückerstattung zu Recht weder in quantitativer Hinsicht (vgl. „Berechnung Zuvielbezug mit Überschuss“ [act. IIB 5B pag. 176]) noch in Bezug auf die Rückzahlungsmodalitäten substanziiert bestritten. Schliesslich ist die Rückforderung mit Blick darauf, dass der Beschwerdegegnerin der im Mai 2020 erhaltene Erbanfall im Juli 2020 gemeldet wurde und sie im Mai 2021 die Rückforderung verfügte, nicht verjährt (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). 5. Weiter ist die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren streitig und zu prüfen. Gemäss Art. 53 SHG werden im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Mutwillig oder leichtfertig war die Prozessführung vorliegend nicht, womit es einzig um die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung geht. 5.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 16 sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012 S. 289 E. 2.1; LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM, a.a.O., Art. 111 N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; VON BÜREN, a.a.O.). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36). 5.2 Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung (vgl. E. 5.1 hiervor) war im Verwaltungsverfahren nicht gegeben. Es ging im Zusammenhang mit dem Vermögenszugang bis zum Verfügungserlasse im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 5B pag. 181) hauptsächlich um die Darlegung des Sachverhalts bzw. um die Frage, ob die Rückerstattungsvereinbarung (act. IIB 5B pag. 176-180) unterzeichnet werden soll. Der Beschwerdeführerin wurde aufgezeigt, dass die Rückerstattung verfügt werde, soweit keine Vereinbarung zu Stande komme. Es musste ihr bewusst sein, dass ihr selbst bei passivem Verhalten keiner Rechte verlustig gehen, sondern sie diese im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den in Aussicht gestellten Verwaltungsakt wird wahren können. In diesem Stadium hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, noch keine Anwältin bzw. keinen Anwalt beigezogen (VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 35).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 17 6. Aufgrund des Dargelegten, hält der angefochtene Entscheid vom 4. Oktober 2021 (act. II 35-47) sowohl in Bezug auf die Rückforderung als auch den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist damit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit August 2006 wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. u.a. act. IIB 5B4 pag. 553). Angesichts dessen ist ihre Prozessbedürftigkeit erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint sodann nicht als von vornherein aussichtslos, zumal hier die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Verhältnisse rechtfertigten – anders als noch im Verwaltungsverfahren – auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist, soweit die amtliche Verbeiständung betreffend, somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 18 7.3.2 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Kostennote vom 12. Juli 2023, in welcher Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 8.25 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 63.-geltend macht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'289.15 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'844.90 statt Fr. 2'844.90 (Fr. 1'650.-- [8.25 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 63.-- und MWST von Fr. 131.90 [7.7% statt 8 % von Fr. 1'713.--]) festzusetzen und Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikosten zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 19 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'289.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'844.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2023, SH/23/304, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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