200 23 270 BV ACT/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2023 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Kläger gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beklagte betreffend Klage vom 11. April 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, BV/23/270, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A.________ (Leistungsbezüger bzw. Kläger) arbeitete für die C.________ AG und war dadurch bei der D.________ AG und der E.________ AG sowie nach deren Anschluss 2009 bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA bzw. Beklagte), für die berufliche Vorsorge versichert (Akten der Beklagten [act. IIA 3, 4, 5]). Seit August 2015 bezieht er eine Altersrente der zweiten Säule (Akten des Klägers [act. I] 3; act. IIA 9; Klageantwort, S. 5 Ziff. 8). Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 teilte die AXA dem Kläger mit, der Anschlussvertrag sei per 31. Dezember 2018 gekündigt worden. Die aktiven Versicherten träten kollektiv zur neuen Vorsorgeeinrichtung über, während die Alters- und Ehegattenrentner bei der AXA verblieben. Es liege somit per 31. Dezember 2018 eine teilweise Auflösung des Anschlussvertrages vor. Im Rahmen der Teilliquidation erfolge eine Aufteilung der freien Mittel, welche der AXA im Jahr 2009 von der E.________ AG bzw. der D.________ AG übertragen worden seien (act. IIA 2/1, 2/2). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 hielt die AXA fest, der Anteil des Leistungsbezügers an den freien Mitteln der E.________ betrage Fr. 16'917.45 und an denjenigen der D.________ Fr. 24'401.25. Diese Beträge würden gemäss den reglementarischen Bestimmungen für die Erhöhung der laufenden Altersrente des Leistungsbezügers verwendet (act. IIA 6/1, 6/2). Am 16. Dezember 2022 teilte die AXA mit, sie werde eine monatliche Rente von Fr. 1'755.20 erbringen (act. IIA 9), was sie mit Schreiben vom 8. Februar 2023 wegen eines Berechnungsfehlers auf Fr. 1'801.60 monatlich korrigierte (act. IIA 10). B. Mit Eingabe vom 11. April 2023 (Postaufgabe: 12. April 2023) erhob der Leistungsbezüger beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage und beantragte sinngemäss die Auszahlung des ihm zustehenden Anteils aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, BV/23/270, Seite 3 der Teilliquidation in Kapitalform bzw. die Erhöhung der Rente unter Anwendung eines Umwandlungssatzes von 6.8 %. Mit Klageantwort vom 12. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, auf Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. Januar 2023 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Hier geht es nicht um den Verteilplan an sich – insbesondere nicht um die Höhe des dem Kläger zustehenden Anteils aus der Teilliquidation – sondern um den individuell-konkreten Vollzug eines rechtskräftig gewordenen Verteilungsplans (Klageantwort, S. 5 Ziff. 7), worüber im Verfahren nach Art. 73 BVG zu entscheiden ist (BGE 130 V 80 E. 3.3.3 S. 86). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Kläger war bis zur Pensionierung im August 2015 bei der C.________ AG, ... (www.zefix.ch), angestellt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, BV/23/270, Seite 4 Sofern sich die Klage gegen den Verteilplan resp. die Höhe des auf den Kläger entfallenden Anteils der freien Mittel richten sollte, wäre darauf mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Art. 53d Abs. 6 BVG und hiernach E. 3.1 am Ende) nicht einzutreten. 1.2 Der Kläger beantragt sinngemäss, sein Anteil der ihm zustehenden freien Mittel von Fr. 24'401.25 und Fr. 16'917.45 sei ihm (teilweise) in Kapitalform auszubezahlen; allenfalls müsse bei der Berechnung der erhöhten Altersrente der Umwandlungssatz von 6.8 % angewendet werden. Streitig ist somit, ob der Kläger einen Teil des ihm zukommenden Betrages aus der Teilliquidation seiner früheren Vorsorgeeinrichtung in Kapitalform beziehen kann oder ob dieser Betrag allein im Rahmen einer Rentenerhöhung und dabei mit einem Umwandlungssatz von 6.8 % zu berücksichtigen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Verpflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören viel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, BV/23/270, Seite 5 mehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 2.2 Der Kläger als Altersrentenbezüger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen Teil des ihm zukommenden Betrages aus der Teilliquidation seiner früheren Vorsorgeeinrichtung in Kapitalform auszubezahlen respektive den Betrag mit einem Umwandlungssatz von 6.8 % in eine Rente umzurechnen. Die Aktivlegitimation der Klägerin wie auch die Passivlegitimation der Beklagten sind zu bejahen. Dies wird zu Recht von keiner der Parteien bestritten. 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist das Folgende erstellt: Im Jahr 2009 beschlossen die damaligen Vorsorgeeinrichtungen (E.________ AG und die D.________ AG), bei welchen der Kläger für die berufliche Vorsorge versichert war, im Rahmen einer Gesamtliquidation, die Arbeitgeberbeitragsreserve sowie das freie Stiftungskapital in die BVG-Sammelstiftung der AXA- Leben zu überführen (vgl. Protokolle der Sitzungen vom 27. August 2009 [act. IIA 3 f.]). Bezüglich der freien Stiftungsmittel hielt der Stiftungsrat u.a. fest, dass das freie Stiftungskapital den Destinatären folgen solle und die Summe des auf die aktiven Versicherten entfallende freie Stiftungskapital werde kollektiv übertragen (act. IIA 3 S. 2 respektive act. IIA 4 S. 3; Klageantwort, S. 4 Ziff. 5). Der Kläger wurde per 1. August 2015 pensioniert, wobei er das überobligatorisch angesparte Guthaben in Kapitalform und das obligatorische Altersguthaben in Form einer Altersrente bezog (vgl. Klageantwort, S. 5 Ziff. 8). Nachdem per Ende 2018 der Anschlussvertrag bei der Beklagten gekündigt worden war, erfolgte eine Teilliquidation (act. IIA 2/1, 2/2). Im Oktober 2022 wurden die aus dem Jahr 2009 stammenden freien Mittel auf den Zeitpunkt der Kündigung des Anschlussvertrages per Ende Dezember 2018 (vgl. act. IIA 2/1 und 2/2) verteilt; dabei betrug der Anteil des Klägers Fr. 16'917.45 und Fr. 24'401.25 (act. IIA 5/1, 5/2, 6/1, 6/2). Gegen die Verteilpläne (act. IIA 5/1 respektive 5/2) wurden keine Einsprachen erhoben, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Klageant-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, BV/23/270, Seite 6 wort, S. 5 Ziff. 7). Die Beklagte erhöhte in der Folge die Altersrente des Klägers auf Fr. 1'801.60 monatlich (act. IIA 10). 3.2 Der Kläger hält sinngemäss fest, bei der Pensionierung habe er sich den überobligatorischen Teil seines Guthabens in Kapitalform auszahlen lassen und das obligatorische Guthaben beziehe er in Rentenform (vgl. Klageantwort, S. 5 Ziff. 8). Es sei relevant, ob sich die Beträge von Fr. 16'917.45 und Fr. 24'401.25 auf den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich bezögen. Er beanstandet, durch die Auszahlung seines Anteils in Form der Erhöhung der Altersrente und unter Berücksichtigung einer statistischen Lebenserwartung von zehn Jahren erhielte er total nur Fr. 14'200.--, was für ihn einen Verlust von Fr. 27'296.-- (eigentlich: Fr. 27'118.70 = [Fr. 16'917.45 + Fr. 24'401.25] ./. Fr. 14'200.--) ergäbe. Es sei ihm sein Anteil am Überobligatorium entweder in Kapitalform auszubezahlen oder es sei im Rahmen der Erhöhung der Altersrente bei deren Berechnung der Umwandlungssatz von 6.8 % anzuwenden (Klage, S. 1 f.). 3.2.1 Ein Kapitalbezug von in der beruflichen Vorsorge angesparten Geldern ist möglich, wenn der Versicherte verlangt, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; der Kläger ist nicht mehr Versicherter, sondern Bezüger einer Altersrente. Als Altersrentenbezüger hat er kein Altersguthaben mehr, welches besteht aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters, den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind, den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Art. 30d Abs. 6 BVG, den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Art. 22c Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) überwiesen und gutgeschrieben worden sind und den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Art. 22d Abs. 1 FZG gutgeschrieben worden sind (Art. 15 Abs. 1 BVG). Denn dieses wurde ihm (teilweise) bereits in Kapitalform ausbezahlt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, BV/23/270, Seite 7 respektive dient es der Finanzierung der ab August 2015 (act. I 3) bezogenen Altersrente. Auch mit Blick auf Ziff. 16 Abs. 1 des Vorsorgereglements, wonach für "jede versicherte Person" ein Altersguthaben gebildet wird (IIA 1/1, S. 11), steht fest, dass dies beim Kläger als Altersrentenbezüger nicht mehr der Fall ist, da bei ihm das Versicherungsrisiko "Alter" bereits im August 2015 eintrat. Die (sinngemäss gestellte) Frage, ob die hier zur Diskussion stehenden Mittel in den obligatorischen oder überobligatorischen Teil der Versicherung fliessen würden (vgl. Klage, S. 1), stellt sich somit gar nicht. Da kein Altersguthaben mehr vorhanden ist, ist der auf den Kläger entfallende Anteil der freien Mittel auch nicht mit dem Umwandlungssatz zu multiplizieren (Klage, S. 2 oben) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diesen Betrag wie eine Einmaleinlage behandelt hat (Klageantwort, S. 6 Ziff. 9). 3.2.2 Ein Kapitalbezug ist auch möglich, wenn die Vorsorgeeinrichtung an Stelle einer tiefen Rente (weniger als 10 % der Mindestaltersrente der AHV) eine Kapitalabfindung ausrichtet (Art. 37 Abs. 3 BVG respektive Ziff. 38 Abs. 3 des Vorsorgereglements; act. IIA 1/1, S. 18). Da hier keine tiefe Leistung in Frage steht (vgl. act. IIA 8 ff.), fällt auch die Variante des Rentenauskaufs ausser Betracht. 3.2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können. Diese Variante entfällt hier: Weder das Vorsorgereglement noch das Reglement Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken der Beklagten sehen eine Kapitalauszahlung des dem Kläger zustehenden Anteils der Teilliquidation vor. Das Vorsorgereglement bietet zwar die Möglichkeit eines Kapitalbezuges, dies jedoch nur für die "versicherte Person" resp. den anspruchsberechtigten Ehegatten (Ziff. 38 Abs. 1 f.; IIA 1/1, S. 18), wobei der Kläger wie erwähnt (E. 3.2.1 hiervor) als Altersrentenbezüger nicht mehr Versicherter ist. Das Reglement Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken sieht dagegen explizit vor, dass der auf die Rentner entfallende Anteil der freien Mittel zur "Erhöhung der Renten" zu verwenden ist (Ziff. 15 Abs. 4; act. IIA 1/3, S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, BV/23/270, Seite 8 3.2.4 Eine andere Grundlage für eine Kapitalauszahlung ist nicht ersichtlich. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Kläger keinen Anspruch auf eine ganze oder teilweise Auszahlung des auf ihn fallenden Anteils der freien Mittel oder eine Berechnung der erhöhten Rente mit dem Umwandlungssatz von 6.8 %. Damit ist die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, BV/23/270, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.