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Bern Verwaltungsgericht 20.06.2023 200 2023 171

20 giugno 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,451 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023

Testo integrale

200 23 171 EL MAK/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023 , EL/23/171, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1946 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Juni 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) neben seiner Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Dabei gab er unter anderem an, dass sein Vermögen per 31. Dezember des Vorjahres Fr. 20'713.-- betragen habe (AB 1/4 Ziff. 10.1; vgl. auch AB 5/3) und er am 26. September 2019 Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 100'000.-- an Dritte übertragen habe (AB 1/5 Ziff. 10.8). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 (AB 16) verneinte die AKB einen EL-Anspruch mit der Begründung, unter Berücksichtigung eines Sparvermögens von Fr. 20'713.-- und eines Verzichtsvermögens von Fr. 147'712.-- liege das Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2021 über der zulässigen Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. auch AB 16/4). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 17) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 ab (AB 18). B. Mit Schreiben vom 13. März 2023 (Posteingang) wandte sich der Versicherte erneut an die AKB und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von EL. Das Schreiben samt Beilagen wurde von der AKB am 13. März 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023, EL/23/171, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 (AB 18). Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 360 E. 4.2.1 S. 373). Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde zwar rein formal keine Anträge, jedoch geht aus seinen Ausführungen und insbesondere der vorangegangenen Einsprache vom 27. Oktober 2022 (AB 17/1) unzweifelhaft hervor, dass er sich einzig gegen die Anrechnung eines Verzichtsvermögens wendet. Streitig und zu prüfen ist folglich der Anspruch auf EL und in diesem Zusammenhang einzig die Anrechnung eines Verzichtsvermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023 , EL/23/171, Seite 4 1.3 Umstritten ist die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 147'712.--, welches sich gemäss der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus einem unbelegten Vermögensrückgang von Fr. 57'712.-- und einer Zahlung von Fr. 100'000.-- an die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B.________, abzüglich der Amortisation pro 2022 von Fr. 10’000.-- zusammensetzt (vgl. AB 16/4). Bei alleinstehenden Bezügern einer Altersrente wird nach Abzug eines Freibetrags lediglich ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Gemäss der provisorischen EL-Berechnung beträgt das anrechenbare Vermögen, einschliesslich des unbestrittenen Sparguthabens und abzüglich des Freibetrags sowie der Amortisation, Fr. 13'842.-- (vgl. AB 16/5). Wenn hypothetisch sogar sämtliches Vermögen unberücksichtigt bliebe und bei den Einnahmen einzig die Altersrente angerechnet würde, betrüge der EL-Anspruch pro 2022 Fr. 10'264.-- (Fr. 32'056.-- ./. Fr. 21'792.--). Weil der angefochtene Einspracheentscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3), liegt der Streitwert dem Voranstehenden zufolge so oder anders unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023, EL/23/171, Seite 5 den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben alleinstehende Personen nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.2.1 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308). 2.2.2 Eine Verzichtshandlung liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). 2.2.3 Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023 , EL/23/171, Seite 6 entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). 2.3 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien unbestritten ist folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer übertrug mit Kaufvertrag vom 26. September 2019 (AB 9) eine Liegenschaft (Wohnhaus/Scheune mit Umschwung, …, …; …-Grundbuchblatt Nr. … [vgl. AB 9/1 Ziff. I]) an seinen Sohn. Dies zu einem Kaufpreis von Fr. 675'000.-- (AB 9/5 Ziff. II/2), wovon – nach Tilgung von Hypothekarschulden – der Restbetrag von Fr. 205'291.70 per 30. Oktober 2019 auf ein vom Beschwerdeführer bezeichnetes Bankkonto gutgeschrieben wurde (AB 9/3 Ziff. II/3). Unter Berücksichtigung dieser Gutschrift wies das gemeinsame Bankkonto des Beschwerdeführers und B.________ (IBAN: CH …) per 31. Dezember 2019 einen Kontosaldo von Fr. 222'927.80 auf (AB 11/2). Mit Banküberweisung vom 26. Mai 2020 (AB 11/4) wurde der Betrag von Fr. 100'000.-- vom gemeinsamen Privatkonto des Beschwerdeführers und B.________ auf das Privatkonto von B.________ (IBAN: CH …) überwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023, EL/23/171, Seite 7 Das steuerbare Wertschriftenvermögen des Beschwerdeführers entwickelte sich zwischen 2017 und 2021 wie folgt: Fr. 28'574.-- (2017; AB 5/26), Fr. 33'463.-- (2018; AB 5/47), Fr. 227'915.-- (2019; AB 5/57), Fr. 108'419.-- (2020; AB 5/71) und Fr. 20'713.-- (2021; AB 5/7; vgl. zum Ganzen AB 2/3). Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 (AB 11/1) bestätigte der Beschwerdeführer, dass eine Überweisung von Fr. 100'000.-- auf das Privatkonto von B.________ erfolgt sei. Die weitere Vermögensverminderung resultiere aus Investitionen in "…", welche ihm hohe Renditen versprochen gehabt habe. Dies sei allerdings ein Betrug gewesen und er habe damit fast sein ganzes Vermögen verloren. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. September 2022 (Posteingang; AB 15/1) hielt der Beschwerdeführer fest, B.________ sei seit 1992 seine Lebenspartnerin. Seit 1996 hätten sie im nunmehr verkauften Elternhaus gewohnt und von Anfang an den ganzen Unterhalt im und am Haus übernommen. Nach der Übernahme der Liegenschaft hätten sie auch die anfallenden Kosten vom gemeinsamen Konto beglichen (Unterhalt, Ausbau, Büro, OG Wohnung, Umgebungs- und Gartenarbeiten etc. [vgl. auch AB 15/2 f.]). Daher sei immer klar gewesen, dass B.________ einen Teil zurückbekomme. 3.2 Die per Valuta 26. Mai 2020 erfolgte Zahlung von Fr. 100'000.-- an B.________ erfolgte weder gestützt auf einen vorgängig abgeschlossenen Vertrag noch aufgrund einer anderweitigen, nachgewiesenen Verpflichtung des Beschwerdeführers. Namentlich lag für die Zahlung – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend eingewendet (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) – weder ein Darlehensvertrag noch eine Rückzahlungsvereinbarung vor. Die Überweisung erfolgte demnach ohne jegliche rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers sowie ohne adäquate Gegenleistung. Anderweitiges ist nicht erstellt (vgl. zur Beweislastverteilung vorne E. 2.3). Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen vor 2019 – anders als betreffend weitere Gläubiger (vgl. dazu AB 5/12 Ziff. 4.3 [2017]; 5/33 Ziff. 4.3 [2018]; siehe zudem AB 5/52 Ziff. 4.3 [2019], 5/63 Ziff. 4.3 [2020], 5/4 Ziff. 4.3 [2021]) – keine Schulden oder offene Verbindlichkeiten gegenüber B.________ aufgeführt. Seine Zahlung stellt demnach (am ehesten) eine Schenkung (Art. 239 Abs. 1 des Schweizerischen Obli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023 , EL/23/171, Seite 8 gationenrechts [OR; SR 220]) oder ein damit vergleichbares Rechtsgeschäft dar. Derartige Rechtsgeschäfte bilden nach der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen regelmässig einen Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG (vgl. vorne E. 2.2.2 f.; BGE V 329 E. 4.4 S. 336 in Bezug auf eine gemischte Schenkung; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 621 [zu aArt. 11 ELG] mit weiteren Hinweisen). Daran vermag nichts zu ändern, dass B.________ den Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben während etlicher Jahre finanziell und persönlich unterstützt hat (vgl. Beschwerde S. 1; AB 15/1). Denn darin liegt zwar das – durchaus nachvollziehbare – Motiv im Sinne von Dankbarkeit und Verbundenheit für die später vom Beschwerdeführer vorgenommene Vermögenszuwendung, begründet aber für sich noch keine Rechtspflicht. Auch bestand weder rechtlich (Abgeltung der früher empfangenen Unterstützungsleistungen), noch ökonomisch (Notwendigkeit der Rückerstattung bzw. Abgeltung von Unterstützungsleistungen oder Gewinnbeteiligung) eine adäquate Gegenleistung, da nicht ersichtlich ist, dass B.________ beim Erbringen der geltend gemachten Leistungen (juristisch) eine Gegenleistung beansprucht oder (ökonomisch) eine solche vorausgesetzt hätte (vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XVI, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1885 Fn 896 mit Hinweis auf BGE 131 V 329). Sodann handelt es sich auch nicht um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht (Art. 239 Abs. 3 OR). Denn die Voraussetzungen zur Annahme einer solchen Pflicht sind streng: Es reicht nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanständig qualifiziert werden (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 333). Dies ist hier aufgrund der gegebenen Umstände nicht der Fall. Ohnehin würde eine bloss moralische oder allenfalls eine sittliche Pflicht für die Verneinung eines Vermögensverzichts nicht ausreichen (vgl. WOLFGANG ERNST/THOMAS GÄCHTER, Schranken der Freiheit, Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, in SZS 2011 S. 152). Dass der Beschwerdeführer B.________ für die ihm langjährig entgegengebrachte (finanzielle) Unterstützung entschädigen wollte, ist zwar mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023, EL/23/171, Seite 9 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ohne Weiteres verständlich. Indes haben diese Beweggründe respektive Umstände angesichts der hier massgebenden rein EL-rechtlichen Betrachtungsweise unberücksichtigt zu bleiben. 3.3 Zusammenfassend ist die Zahlung von Fr. 100'000.-- an B.________ (AB 11/4) als Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG zu qualifizieren und entsprechend beim Reinvermögen anzurechnen. Unter diesen Umständen ist nicht weiter darauf einzugehen, ob und gegebenenfalls inwieweit auch der vom Beschwerdeführer insbesondere 2021 erlittene substanzielle Vermögensverlust aus (spekulativen) Investitionen (vgl. dazu AB 11/7-13), welche sich im Nachhinein als betrügerisch herausgestellt hätten (vgl. dazu AB 5/30, 11/1, 17/1), als Vermögensverzicht anzurechnen wäre. Denn bereits unter Berücksichtigung des erstellten Wertschriftenvermögens per 31. Dezember 2021 von Fr. 20'713.-- (AB 5/7) und des Verzichtsvermögens von Fr. 100'000.-- sowie der Amortisation von Fr. 10'000.-- pro 2022 (Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. dazu AB 16/4) resultiert ein massgebendes Reinvermögen von mehr als Fr. 100'000.--. Damit ist die für den Leistungsanspruch bestehende Vermögensschwelle (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG; vgl. vorne E. 2.2) überschritten, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 (AB 18) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023 , EL/23/171, Seite 10 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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