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Bern Verwaltungsgericht 03.04.2024 200 2023 158

3 aprile 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,001 parole·~25 min·1

Riassunto

Verfügung vom 3. Februar 2023

Testo integrale

200 23 158 IV KNB/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. April 2024 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … und zuletzt bis 30. April 2021 als … in einem Teilzeitpensum tätig, meldete sich im Juni 2021 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, nachdem frühere Rentengesuche wiederholt abgelehnt worden waren bzw. nicht darauf eingetreten worden war (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 38, 90, 124, 128, 131, 139, 191/2). Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere holte sie ein vom 2. September 2022 datierendes polydisziplinäres Gutachten ein (AB 181). Gestützt darauf, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und ergänzender gutachterlicher Stellungnahme (AB 183, 188, 193 f., 200) verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. Februar 2023 (AB 201) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, mit Eingabe vom 6. März 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. Februar 2023 sei aufzuheben und der Einkommensvergleich sei korrekt vorzunehmen; sodann sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Daneben stellte er mit separater Eingabe vom 6. März 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Februar 2023 (AB 201). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 4 in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung (vom 3. Februar 2023 [AB 201]) nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Jedoch liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs ausgehend von der Neuanmeldung vom Juni 2021 (AB 128, 131) und unter Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. hinten E. 2.3) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. hinten E. 4.1), weshalb die Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9100 f.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 5 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision bzw. zur Anspruchsprüfung im Rahmen der Neuanmeldung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 6 revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten und hat mit der angefochtenen Verfügung materiell über den Rentenanspruch befunden (vgl. AB 201). Die Eintretensfrage ist daher durch das Gericht nicht zu prüfen (vgl. vorne E. 2.4). Indes ist vorab zu prüfen, ob eine zwischenzeitlich eingetretene für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad (vgl. vorne E. 2.4.1) besteht. Die hierfür massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.4.3 hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 7 vor) bilden die Verfügung vom 28. August 2018 (AB 124), mit der zuletzt eine umfassende Überprüfung des Leistungsanspruchs erfolgte (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2), und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2023 (AB 201). Die Verfügung vom 28. August 2018 (AB 124) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrisch-orthopädische Gutachten vom 6. Februar 2018 (AB 117.1), in welchem als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kniebeschwerden rechts sowie chronische thorakovertebrale und lumbogluteale Schmerzen aufgeführt wurden (vgl. AB 117.1/20 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter chronische Kniebeschwerden links sowie chronische Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes; ein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht beschrieben (vgl. AB 117.1/10 Ziff. 3.4 bzw. 117.1/22). Demgegenüber wurden im der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2023 (AB 201) zugrundeliegenden Gutachten vom 2. September 2022 (AB 181.1) weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (AB 181.1/8) und festgehalten, die Arthrosen der Kniegelenke hätten zugenommen, wodurch sich die Belastbarkeit des Bewegungsapparates vermindert habe. Ebenso sei zwischenzeitlich eine depressive Symptomatik aufgetreten. Die gesamtmedizinische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten durch die veränderten Befunde zugenommen (recte: abgenommen; AB 181.1/10 Ziff. 4.9). Damit besteht unbestritten eine revisionsrechtlich massgebliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb nachfolgend der Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen ist (vgl. vorne E. 2.4.2). 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2023 (AB 201) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem interdisziplinären Gutachten der D.________ (MEDAS) vom 2. September 2022 (AB 181.1 [interdisziplinäre Gesamtbeurteilung]; 181.3-181.7 [Teilgutachten, Zusatzuntersuchungen, Labor]). Darin wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Pangonarthrose rechts (ICD-10 M17.1), eine beginnende femoropatellare sowie Gonarthose links (ICD-10 M17.1), eine mässige Coxarthose links (ICD-10 M16.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 8 F33.00/F33.10), und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein Asthma bronchiale bei bekannter Pollenallergie (ICD-10 E45.0). Zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter zusammenfassend fest, aufgrund der rheumatologischen Befunde bestehe wie bereits anlässlich der letzten Begutachtung im Jahr 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten, wie die gelernte Tätigkeit als … oder auch als …. In einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne andauernde Steh- und Gehphasen ergäben sich Leistungseinschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht. Diese Arbeitsunfähigkeiten könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten. Dabei bestehe im Rahmen einer zumutbaren Präsenz von sieben bis acht Stunden pro Tag zumindest seit März 2021 insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (AB 181.1/9 f. Ziff. 4.5-4.7). An dieser Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2022 (AB 193) fest. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 9 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Das interdisziplinäre Gutachten vom 2. September 2022 (AB 181), einschliesslich der Teilgutachten (AB 181.3-181.5), erfüllt die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen medizinischen Expertise und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand sowie zur medizinischtheoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. Dabei fanden die einzelnen gutachterlichen Untersuchungsergebnisse Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Demgegenüber finden sich in den übrigen medizinischen Akten keine konkreten Indizien, die gegen die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprechen würden (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beweiskraft des versicherungsmedizinischen Gutachtens wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer daher auch zu Recht nicht mehr (vgl. AB 188, 200) bestritten (vgl. Beschwerde S. 3). 3.5 Gestützt auf das Medas-Gutachten vom 2. September 2022 (AB 181.1) besteht eine dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit in den vormaligen Tätigkeiten als … respektive als …, während in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des rheumatologischen Zumutbarkeitsprofils zumindest seit März 2021 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (AB 181.1/9 f. Ziff. 4.5-4.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 10 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Neuanmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Juni 2021 (AB 128 i.V.m. AB 131), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. vorne E. 2.3) ein Rentenanspruch frühestens ab Dezember 2021 entstanden sein kann. In diesem Zeitpunkt war angesichts der bereits seit 2018 bestehenden dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (vgl. AB 181.1/9 Ziff. 4.6.4) auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt (vgl. vorne E. 2.3; zu den verschiedenen Funktionen dieser Fristen vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.). Der Einkommensvergleich ist daher per Dezember 2021 vorzunehmen. Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten und mit Blick auf die Ausführungen im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Mai 2018 (AB 119/4 f. Ziff. 3.4 und 4) sowie mangels diesbezüglicher zwischenzeitlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden, dass die Bestimmung des IV-Grades anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. vorne E. 2.3) zu erfolgen hat. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Nicht massgebend ist, was die versicherte Person bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 11 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 3. August 2015 bis zum 30. April 2021 als … – aus familiären und gesundheitlichen Gründen (vgl. dazu AB 119/4 f. Ziff. 3.4) – in einem Teilzeitpensum angestellt (AB 139/6). Zuvor war er zwischen 1987 und 2008 in verschiedenen Anstellungen als …, …, … und … sowie ab dem 1. Oktober 2008 vorübergehend vollzeitlich als Hausmann tätig (vgl. AB 191/2). Weiter hat er in den Jahren 1999 und 2000 drei … abgelegt (vgl. AB 191/11). Die Aufgabe der erlernten Tätigkeit als … bzw. die mit Unterstützung der IV begonnene, jedoch aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochene Umschulung zum … (vgl. AB 2, 15) erfolgte unbestritten aus gesundheitlichen Gründen (vgl. AB 1/1). Der Beschwerdeführer gab zuletzt an, bei guter Gesundheit würde er 100 % auf dem … arbeiten (vgl. AB 119/4 Ziff. 3.4). Da gestützt auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im …gewerbe erzielbare Einkommen nicht hinreichend genau bestimmen lässt, stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf den branchenspezifischen LSE-Tabellenlohn im …hauptgewerbe (BFS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Männer), entsprechend monatlich Fr. 5'731.-- im Kompetenzniveau 1, ab (vgl. AB 201/1). Dies ist entsprechend dem Voranstehenden nicht zu beanstanden und wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – mit Ausnahme des massgebenden Kompetenzniveaus (vgl. dazu E. 4.2.3 hiernach) – denn auch nicht bestritten. 4.2.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei beim Valideneinkommen auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen, da er ohne gesundheitliche Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 12 schränkungen über 30 Jahre selbstständig und qualifiziert als … gearbeitet hätte (vgl. Beschwerde S. 4). Dem ist nicht zu folgen: Zwar würde der Beschwerdeführer durchaus über eine verhältnismässig lange Berufserfahrung verfügen, jedoch vermag dies alleine im vorliegenden Fall weder die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 noch eines noch höheren Kompetenzniveaus zu rechtfertigen. Dies wäre praxisgemäss nur dann angezeigt, wenn besondere Fähigkeiten und Kenntnisse bestünden, wie etwa verschiedene einschlägige Zusatzausbildungen, (qualifizierte) Führungserfahrung oder eine hypothetisch erfolgreiche selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juni 2022, 8C_156/2022, E. 7.2 mit Hinweisen). Derartige erwerbliche Anstrengungen sind anhand der dargelegten Berufsbiographie sowohl in der ursprünglichen Tätigkeit als gelernter … als auch in den darauffolgenden Beschäftigungen nicht ersichtlich (vgl. AB 191/5); im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre temporär gearbeitet und immer wieder Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (AB 136, 181.1/9). Insoweit besteht unabhängig davon, ob der invalidenversicherungsfremde Unterbruch der Erwerbstätigkeit zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 1. August 2015 für die Tätigkeit als Hausmann respektive zur Betreuung des Sohnes (AB 191/2) ebenfalls einem höheren Kompetenzniveau entgegenstehen würde, vorliegend kein hinreichender Anlass, vom Kompetenzniveau 1 bzw. einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'731.-- (vgl. E. 4.2.2 hiervor) abzuweichen. Hochgerechnet auf ein Jahr, indexiert auf das Jahr 2021 (BFS, Nominallohnindex, Männer, 2016-2022, T1.1.15, Bst. F Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau]: 103.0 [2020] bzw. 103.0 [2021]) und angepasst auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bst. F Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau]) resultiert damit ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 71'007.-- (Fr. 5'731.-x 12 / 103.0 x 103.0 / 40.0 x 41.3). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer entsprechend dessen Eventualantrag (vgl. Beschwerde S. 5) vom Kompetenzniveau 2 und damit einem Tabellenwert von Fr. 6'069.-- ausgegangen würde, ergibt sich ein indexiertes Valideneinkommen von Fr. 75'195.--, was am Ergebnis nichts ändern würde (vgl. E. 4.4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 13 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_ skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). 4.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 14 allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). 4.3.3 Da der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit nicht umsetzt, ist das Invalideneinkommen gestützt auf LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln und dabei praxisgemäss auf den Totalwert des Durchschnittslohns (vgl. vorne E. 4.3.1) im untersten Kompetenzniveau abzustellen, entsprechend Fr. 5'261.-- (BFS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2021, Total), indexiert auf das Jahr 2021 (vgl. BFS, Nominallohnindex, Männer 2016-2022, T1.1.15: 103.2 [2020] bzw. 102.5 [2021]) und angepasst an ein medizinisch-theoretisch zumutbares Pensum von mindestens 70 % (vgl. vorne E. 3.5) beträgt das Invalideneinkommen Fr. 45'748.-- (Fr. 5’261.-- x 12 x 41.7 / 40 x 102.5 / 103.2 x 0.7). 4.3.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn ist im Rahmen der hier massgebenden, bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Rechtslage (vgl. vorne E. 1.2) und der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung – anders als vom Beschwerdeführer vertreten (vgl. Beschwerde S. 4 f.) – nicht angezeigt. Denn gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit besteht im Wesentlichen eine verminderte körperliche Belastbarkeit und einen dadurch, sowie aus psychischen Gründen erforderlichen, vermehrten Bedarf an Erholungspausen (vgl. AB 181.1/9 f.). In diesem Rahmen steht dem Beschwerdeführer nach wie vor ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die qualitativen Einschränkungen im hier angewandten Kompetenzniveau 1 nicht zusätzlich, mithin über die aufgrund des noch zumutbaren 70 %-Pensums bestehende Lohneinbusse hinaus, lohnrelevant auswirken (vgl. Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 15 des BGer vom 14. November 2023, 8C_295/2023, E. 7.3.3.2 mit Hinweis). Vielmehr rechtfertigt sich – wie hier der Fall – bei einer vollschichtig zumutbaren Tätigkeit mit einem erhöhten Pausenbedarf im Umfang von 30 % rechtsprechungsgemäss kein Abzug vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 5.1). Demnach wurde der reduzierten Leistungsfähigkeit bereits bei der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit Rechnung getragen, womit ein Abzug vom Tabellenlohn zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte führen würde (vgl. vorne E. 4.3.1). Weiter verdienten Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % ohne Kaderfunktion gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2020 zwar statistisch rund 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.3.2 mit Hinweisen, in Bezug auf die LSE 2018), weshalb diese statistische Lohndifferenz – bei bereits im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigter reduzierter Leistungsfähigkeit – nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn führt. Schliesslich sind vorliegend auch anderweitige invaliditätsfremde Gesichtspunkte, namentlich Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie nicht zu beachten, da diese zufolge der je lohnstatistisch bestimmten Vergleichseinkommen beidseits zu berücksichtigen wären (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" vom 8. Januar 2021 des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS AG; abrufbar unter <www.wesym.ch>, Rubrik: Downloads) und das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPO (sowie die dazugehörigen Schlussfolgerungen vom 27. Januar 2021; beide abrufbar unter <www.wesym.ch>, Rubrik: Downloads) verlangt, es sei beim Invalideneinkommen ein genereller Abzug von 12.5 % vorzunehmen (Beschwerde S. 4 Ziff. 6.b), ist dem nicht zu folgen. Diesbezüglich hat sich das Bundesgericht unlängst mit den vom Beschwerdeführer angerufenen Gutachten und Beiträgen auseinandergesetzt und die bisherige Rechtsprechung zur bis am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 16 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage bestätigt, wonach das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann (BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4 S. 188 ff.). Der Beschwerdeführer zeigt keine Gründe für eine Praxisänderung auf und solche sind auch nicht ersichtlich (hierzu vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender (vgl. vorne E. 2.3) Invaliditätsgrad von 36 % ([Fr. 71'007.-- ./. Fr. 45’748.--] / Fr. 71'007.-- x 100; zur Rundungspraxis siehe BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'195.-- (vgl. E. 4.2.3 in fine hiervor) ergibt sich ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %. Die Beschwerdegegnerin hat folglich den Rentenanspruch zu Recht verneint. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2023 (AB 201) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten (vgl. auch die prozessleitende Verfügung vom 8. März 2023 Ziff. 1). Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde nicht gestellt und kommt beim vorliegenden Vertretungsverhältnis auch nicht in Frage (vgl. Art. 111 Abs. 2 VRPG [Umkehrschluss]). 6.2 6.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 17 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). 6.2.2 Die prozessuale Bedürftigkeit ist aufgrund der gemachten Angaben sowie der eingereichten Unterlagen erstellt. Namentlich geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Monatsbudget für Februar 2023 des Sozialdienstes E.________ (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage 4) von der Sozialhilfe unterstützt wird. Da das Verfahren zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. 6.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.2.2 hiervor) ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 6.4 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/158, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________, lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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