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Bern Verwaltungsgericht 03.01.2024 200 2023 120

3 gennaio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·9,106 parole·~46 min·2

Riassunto

Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023

Testo integrale

200 23 120 EL, 200 23 121 EL und 200 23 192 EL (3) FUE/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Januar 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023 und einen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA-IIF] act. IIA 24, 33, 62, 75, 92, 100; act. IIB 152, 180, 192; act. IIC 213, 221, act. IID 336, 354, act. IIE 362, 376). Ferner kam die EL für Krankheitskosten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sel. auf (vgl. Akten der AKB, Dossier Krankheitskosten [act. II; ganzes Dossier]). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 (act. IIE 362) setzte die AKB den EL- Anspruch ab 1. Februar 2022 fest, wobei sie unter anderem beim Vermögen eine im Jahr 2021 von der B.________ AG erhaltene Kapitalleistung von Fr. 80'000.-- im Umfang von Fr. 76'228.-- anrechnete (vgl. act. IIE 362/6). Weiter forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 18. Januar 2022 (act. IIE 364) auf, Buchhaltungsunterlagen zur C.________ GmbH einzureichen sowie Angaben zur Herkunft des Gründungskapitals zu machen. Hierauf reagierte der Versicherte mit zwei Schreiben vom 1. Februar 2022 (act. IIE 365/1, 367/1) und beantragte sinngemäss, bei der EL- Berechnung sei kein Vermögen anzurechnen. Bezüglich der Krankheitskosten verfügte die AKB am 6. April 2022, dass hinsichtlich der Leistungsabrechnung der Krankenkasse der Ehefrau sel. vom 26. Januar 2022 (act. II 13) die Spitalbeiträge von total Fr. 285.-- nicht vergütet würden, da sie zum Pauschalbetrag gehörten und dieser als Lebensbedarf in der EL-Berechnung berücksichtigt werde (act. II 15). Dagegen erhob der Versicherte am 11. April 2022 Einsprache (act. II 17). Mit einer weiteren Verfügung vom 7. September 2022 (act. IIE 376) setzte die AKB den EL-Anspruch ab 1. September 2022 fest, wobei sie wiederum ein Vermögen aus Kapitalleistung anrechnete und zudem bei den Ausgaben eine hälftige Mietzinsaufteilung vornahm (vgl. act. IIE 376/2 und 6). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2022 (act. IIE 386) bzw. vom 21. September 2022 (act. IIE 389) Einsprache und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 3 beanstandete sowohl das angerechnete Vermögen als auch die vorgenommene Mietzinsaufteilung. Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) wies die AKB die vereinigten Einsprachen gegen die den EL-Anspruch ab 1. Februar und ab 1. September 2022 betreffenden Verfügungen vom 14. Januar 2022 (act. IIE 362) und 7. September 2022 (act. IIE 376) ab. Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (act. II 22) wies die AKB sodann die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. April 2022 (act. II 15) betreffend die Spitalbeiträge ab. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (act. IIE 423) und Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (act. IIE 427) setzte die AKB ferner den EL- Anspruch ab 1. Januar 2023 fest. B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 (Verfahren EL/2023/120) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 13. Februar 2023 betreffend die Krankheitskosten (act. II 22) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Vergütung von Krankheitskosten von Fr. 285.--. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Februar 2023 (Verfahren EL/2023/121) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 13. Februar 2023 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Februar bzw. 1. September 2022 (vgl. act. IIE 420) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung bzw. Nachzahlung von EL ohne Anrechnung eines Vermögens und ohne Vornahme einer Mietzinsaufteilung. Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Verfahren EL/2023/192) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 27. Februar 2023 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung bzw. Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 4 1. Januar 2022 ohne Anrechnung eines Vermögens und ohne Vornahme einer Mietzinsaufteilung. Mit zwei Verfügungen des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Februar 2023 wurden die Verfahren sistiert, bis über die hängigen Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den zuständigen Instruktionsrichter (EL/2022/714-716) rechtskräftig entschieden worden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2023, EL/2022/714-716, mit dem auf das Ablehnungsbegehren gegen ihn nicht eingetreten worden sei, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. In der Folge hob er die Sistierung des Verfahrens auf und setzte das Verfahren fort. Mit zwei Beschwerdeantworten vom 26. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 1. Juni 2023 zog der Instruktionsrichter aus dem Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH/2023/313 die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung des Regionalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022 bei. Sodann forderte er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht auf, die Verwendung der von der B.________ AG erhaltenen Kapitalleistung von Fr. 80'000.-- lückenlos zu belegen sowie allfällige Gegenleistungen für die geltend gemachte Aktienübertragung der E.________ AG an sein "Patenkind" zu benennen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sachdienliche Unterlagen zur C.________ GmbH und zur E.________ AG einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer im Verfahren EL/2023/120+121 sinngemäss an seinen Anträgen fest und führte unter anderem aus, dass die vom ihm gegründete Aktiengesellschaft inaktiv sei, über kein Vermögen verfüge und ohnehin nur gegründet worden sei, um von den "EL-Leistungen wegzukommen". Das Gesellschaftsvermögen dürfe ihm nicht als Privatvermögen angerechnet werden. Ebenso sei seine andere Gesellschaft inaktiv und ohne Vermögen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 5 Mit zwei Eingaben vom 22. Juni 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Abweisungsanträgen fest bzw. beantragte, es sei der Beschwerdeführer abermals zur Mitwirkung aufzufordern, unter Androhung einer Schlechterstellung bei Anrechnung hypothetischer Einkommens- und Vermögenswerte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Juni 2023 machte der Instruktionsrichter unter anderem Ausführungen zum Zeitpunkt der Mietzinsaufteilung und zur Anrechnung der erhaltenen Kapitalleistung. Weiter forderte er den Beschwerdeführer erneut dazu auf, betreffend die Kapitalleistung der B.________ AG von Fr. 80'000.--, die C.________ GmbH, die E.________ AG und die geltend gemachte Aktenübertragung entsprechende Unterlagen einzureichen bzw. Angaben zu machen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Weiter wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hin und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingaben vom 27. Juni 2023 (Posteingang 29. Juni 2023) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an der Beschwerde fest, nahm zu den prozessleitenden Verfügungen vom 1. bzw. vom 26. Juni 2023 Stellung und reichte diverse Unterlagen ein. Weiter wiederholte er, dass das Vermögen von Fr. 76'000.-- der "F.________ AG" gehöre und ihm nicht angerechnet werden dürfe. Mit Eingaben vom 11. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin auf die G.________ GmbH mit Sitz in ... (...; ...) hin, deren Inhaber der Beschwerdeführer sei, reichte zusätzliche Unterlagen ein und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, sämtliche sachdienlichen Unterlagen zur G.________ GmbH sowie der C.________ GmbH einzureichen. Bei Nichtmitwirkung innert Frist würde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Inhaber sämtlicher Stammanteile sei und dass diese den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufwiesen. Erneut wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hingewiesen und ihm Gele-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 6 genheit geboten, durch Rückzug der Beschwerde einer solchen zu entgehen. Mit Eingaben vom 7. August 2023 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen, während der Beschwerdeführer nicht reagierte. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. August 2023 machte der Instruktionsrichter Ausführungen zur massgebenden Vermögensschwelle als Anspruchsvoraussetzung respektive zur Berücksichtigung von Schulden bei der Bestimmung des Reinvermögens. Weiter zog er einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes … vom 9. November 2022 über den Beschwerdeführer aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern SH/2023/313 bei, stellte diesen den Parteien zu und gab ihnen Gelegenheit, sich zur Frage nach der Berücksichtigung der Schulden des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des Reinvermögens zu äussern. Mit Eingabe vom 15. August 2023 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss fest, dass sämtliche persönlichen und gesellschaftlichen Schulden zu berücksichtigen seien. Mit Eingaben vom 28. Juli 2023 bzw. vom 9. August 2023 (beide Posteingang: 17. August 2023) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und beantragte die gerichtliche Zuweisung eines "Pflichtverteidigers". Mit Eingaben vom 19. September 2023 vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Auffassung, die Schulden gemäss dem beigezogenen Betreibungsregisterauszug seien nicht in Abzug zu bringen. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 21. September 2023 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren kein Anspruch auf Zuweisung eines "Pflichtverteidigers" bestehe, es dem Beschwerdeführer indes selbstredend frei stehe, sich anwaltlich vertreten zu lassen, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen oder einer allfälligen Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 7 Mit Eingaben vom 22. September 2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Anträgen fest und reichte verschiedene Unterlagen ein. Am 3. Oktober 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut zur Berechnung des EL-Anspruchs vernehmen (aus dem Verfahren AHV/2023/695 ins Recht gelegte Eingabe; vgl. dortiges Urteil vom 11. Dezember 2023, Dispositiv-Ziffer 4). Mit Eingaben vom 5. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss im Sinne einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme vom Gericht die Anweisung der Beschwerdegegnerin um sofortige Ausbzw. Nachzahlung von Ergänzungsleistungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde der Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2023 wurden die Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121, EL/2023/192 und AHV/2023/695 aufgrund des erneuten Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den zuständigen Instruktionsrichter sistiert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 31. Oktober 2023, EL/2023/706, EL/2023/707, EL/2023/708 und AHV/2023/709 auf das Ablehnungsbegehren vom 11. Oktober 2023 in den Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121, EL/2023/192 und AHV/2023/695 nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 8 Erwägungen: 1. 1.1 Das Urteil vom 31. Oktober 2023, EL/2023/706, EL/2023/707, EL/2023/708 und AHV/2023/709, mit dem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf das Ablehnungsbegehren vom 11. Oktober 2023 gegen den zuständigen Instruktionsrichter nicht eintrat, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Sistierung in den Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 aufzuheben ist und die Verfahren fortzusetzen sind. 1.2 Die Verfahren EL/2023/120 (zum Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 [act. IIE 420]) betreffend den EL-Anspruch ab 1. Februar und 1. September 2022, EL/2023/121 (zum Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 [act. II 22]) betreffend die Spitalbeiträge und EL/2023/192 (zum Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 [act. IIE 427]) betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 beziehen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt und sind miteinander konnex, weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1, 6). 1.3 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 9 ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten (vgl. indes E. 1.4 hiernach). 1.4 Anfechtungsobjekt bilden die zwei Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023 (act. II 22; act. IIE 420) und der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (act. IIE 427). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar und 1. September 2022 sowie ab 1. Januar 2023 und in diesem Zusammenhang die Bestimmung des massgebenden Reinvermögens, die Aufteilung des Mietzinses und die Berücksichtigung eines Garagenplatzes bei den Ausgaben (vgl. Ziff. 2.3 der Beschwerdeantworten). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen, weshalb sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf die vorgenannten Punkte zu beschränken hat (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 285.-- im Zusammenhang mit einer Spitalbehandlung der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers von Juni/Juli 2021 (vgl. dazu act. II 13). Nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) gehören demgegenüber namentlich ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Februar 2022 (vgl. Beschwerde vom 17. März 2023 [EL/2023/192] Rechtsbegehren Ziff. 2), sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten strafrechtlichen Angelegenheiten (vgl. dazu die Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2022) sowie allfällige Schadenersatzansprüche (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September und 12. Oktober 2023). Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 10 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 11 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin erwies sich das neue Recht ab dem 1. August 2021 als vorteilhafter gegenüber dem alten Recht (vgl. act. IID 336/8), weshalb hier das neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Rz. 1103 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2021). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b) 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 12 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Auch wenn der Richter die zur Lösung der Streitsache entscheidenden Tatsachen und die dafür notwendigen Beweise nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erheben hat, so werden die Parteien dadurch nicht von der Mitwirkungspflicht im Instruktionsverfahren befreit. Im Rahmen des Zumutbaren sind die Parteien zur Beibringung der Beweise verpflichtet, die nach Art des Streitgegenstandes und aufgrund der behaupteten Tatsachen vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können; ansonsten tragen sie das Risiko der Beweislosigkeit (ZAK 1989 S. 384 E. 3). 2.4 Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Spitalkostenbeitrag von Fr. 285.-- zu Recht nicht vergütet hat (vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 [act. II 22]). 3.1 Die Kantone vergüten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. bbis und lit. g ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 13 ausgewiesenen, unter anderem im laufenden Jahr entstandenen Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate, und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Dies hat der Kanton Bern mit Art. 6 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) getan. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Hierzu leisten sie unter anderem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 5 KVG). Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG beträgt Fr. 15.-- (Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) wird die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für Leistungen vergütet, die die obligatorische Krankenversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt. Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG wird nicht vergütet (Art. 29 Abs. 3 EV ELG). 3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Ehefrau sel. des Beschwerdeführers zwischen dem 29. Juni und dem 20. Juli 2021 im Spital H.________ behandelt wurde und dass die I.________ im Umfang von Fr. 39'738.35 für die Behandlungskosten aufkam; einzig den Spitalkostenbeitrag von Fr. 285.-- stellte sie dem Beschwerdeführer in Rechnung (vgl. act. II 13). 3.3 Bei dem vorliegend umstrittenen Spitalkostenbeitrag, der gestützt auf Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, handelt es sich – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 14 dargelegt (vgl. act. II 22; Beschwerdeantwort [im Verfahren EL/2023/120+121] S. 5 Ziff. 2.5) – um eine Beteiligung an den Aufenthaltsund Verpflegungskosten während des Spitalaufenthalts. Diese sind gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 5 KVG bzw. Art. 29 Abs. 3 EV ELG von der versicherten Person selbst zu tragen, weil die versicherte Person Lebenshaltungskosten eingespart hat, die während des Spitalaufenthaltes zu Hause angefallen wären (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Mai 2019, 9C_716/2018, E. 4.2.3; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64 N. 4 mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt anfallenden und durch die versicherte Person zu tragenden Kosten werden auch deshalb nicht durch die EL übernommen, weil die Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf und das Wohnen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 f. ELG (diese umfassen auch die Kosten für Nahrungsmittel; vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 142) bereits abgegolten sind. Eine erneute und damit doppelte Übernahme der Aufenthalts- und Verpflegungskosten unter dem Titel Krankheitskosten fällt daher ausser Betracht. 3.4 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Übernahme des Spitalkostenbeitrags von Fr. 285.-- durch die EL. Der entsprechende Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (act. II 22) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Zu prüfen sind weiter die anrechenbaren Wohnkosten und in diesem Zusammenhang namentlich die von der Verwaltung ab 1. September 2022 vorgenommene hälftige Aufteilung des Mietzinses (vgl. act. IIE 420, 427) und der Umfang der anrechenbaren Wohnkosten hinsichtlich eines Garagenplatzes. 4.1 4.1.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 15 und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Die anrechenbaren Höchstbeträge bestimmen sich nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 4.1.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3231.03; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (WEL Rz. 3231.04 mit Hinweis auf BGE 105 V 271). Ein Absehen von der in Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV vorgesehenen Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen ist jedoch nur in Ausnahmefällen denkbar, etwa, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer rechtlichen oder moralischen bzw. sittlichen (Unterstützungs-) Pflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 f. S. 304 f.). 4.1.3 Unter den Mietnebenkosten können nur die Nebenkosten berücksichtigt werden, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Ein Garagen- oder Abstellplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus und dient daher offenkundig nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis (vgl. Entscheide des BGer vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2, und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5 ff. mit diversen Hinweisen). Die darauf entfallenden Kosten können daher grundsätzlich nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bilden (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Von der Verwaltung werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 16 daher die Kosten für Garagen(-Abstellplätze) in der Regel nicht anerkannt (vgl. WEL Rz. 3235.01). 4.2 Betreffend die anrechenbaren Mietzinsausgaben ergibt sich zur Wohnsituation des Beschwerdeführers Folgendes: Der Beschwerdeführer bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau sel. seit dem 1. Juli 2020 eine Vierzimmerwohnung zzgl. Kellerabteil und Garagenplatz (Adresse: ...). Der monatliche Mietzins betrug seit Mietbeginn pauschal Fr. 1'300.-- (act. IIC 220/1). Nach dem Tod seiner Ehefrau am TT. MM 2021 (act. IID 330) bewohnte der Beschwerdeführer die Wohnung zunächst alleine. Seit dem 16. Juli 2022 wohnte zudem J.________ in der Wohnung des Beschwerdeführers (vgl. act. IIE 374). J.________ war nicht in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers eingeschlossen (vgl. act. IIE 423/7). 4.3 Da seit dem 16. Juli 2022 neben dem Beschwerdeführer eine weitere, nicht in dessen EL-Berechnung eingeschlossene Person im gleichen Haushalt lebt, ist der Mietzins in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV grundsätzlich hälftig zwischen dem Beschwerdeführer und J.________ aufzuteilen. In der EL-Berechnung ist daher lediglich der auf den Beschwerdeführer entfallende Mietzinsanteil von Fr. 7'800.-- (Fr. 1'300.-- x 12 / 2) anzurechnen (vgl. vorne E. 4.1.2). Es liegt denn auch keine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung vor, welche ein Absehen von der vorgesehenen Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen (Art. 16 Abs. 2 ELV) zuliesse. Insbesondere beruht das gemäss Angaben des Beschwerdeführers unentgeltliche (vgl. Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2; anders indes die beigezogene Verfügung des Regionalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022 [in den Gerichtsakten]) Wohnen von J.________ im gemeinsamen Haushalt nicht auf einer entsprechenden rechtlichen oder moralischen bzw. sittlichen (Unterstützungs-)Pflicht (vgl. dazu vorne E. 4.1.2). Für die Vornahme einer Mietzinsaufteilung kommt es sodann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2) – nicht darauf an, ob hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes ein entsprechender (Unter-)Mietvertrag bestanden hat und ob J.________ eine Mietkostenbeteiligung geleistet hat. Entscheidend für die Frage der Mietzinsaufteilung ist einzig die Tatsache, dass die Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 17 von mehreren Personen bewohnt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 23. November 2022, 9C_326/2022, E. 5.2). Insoweit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei letztlich "absolut irrelevant", ob J.________ in der "LOFT-Wohnung mit einem Zimmer" wohne bzw. das Gästezimmer bewohne (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2), weil ansonsten der Raum leer stehen würde. Solches würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck von Art. 16c ELV entgegenstehen. Mit dieser Norm soll gerade verhindert werden, dass die EL auch für Mietzinsanteile von Personen aufkommen muss, die in der EL- Berechnung nicht eingeschlossen sind (URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 172; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 484). Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den zweiten Satz von Art. 16c ELV ("Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen") und macht sinngemäss geltend, diese Bestimmung werde missachtet, weil J.________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung unzulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei verkennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz derselben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Auslagen für Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dahingehend Rechnung zu tragen ist, dass die auf die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen entfallenden Mietzinsanteile bei der EL-Berechnung ausgabenseitig nicht zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges hätte zur Folge, dass eine zuvor vorgenommene Mietzinsaufteilung nachfolgend im Rahmen der Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben wieder vollständig rückgängig gemacht würde, mithin die Norm ihres Sinnes entleert würde. Schliesslich besteht in concreto kein Anlass, vom Grundsatz der Aufteilung der Wohnkosten zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) abzuweichen. Der Beschwerdeführer macht zwar – ohne dies aber auch nur ansatzweise zu begründen bzw. zu belegen – geltend, J.________ bewohne lediglich einen Viertel der Vierzimmerwohnung bzw. das Gästezimmer (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 18 [im Verfahren EL/2023/192] S. 2). Eine dahingehende, deutlich ungleiche Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer ist indes nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, vielmehr sprechen die Umstände für eine anteilsmässig gleiche Nutzung der Wohnung. Insbesondere hat der Regionale Sozialdienst D.________ im Rahmen der bis Ende September 2022 an J.________ ausgerichteten Sozialhilfe bei den Wohnkosten einen monatlichen Mietzinsanteil von Fr. 650.-- und damit genau die Hälfte der gesamten Mietkosten (vgl. act. IIC 220/1) übernommen bzw. direkt an den Beschwerdeführer ausgerichtet (vgl. die beigezogene Verfügung des Regionalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022, S. 2). Dabei ist gestützt auf Ziff. 3.3 zweite Variante des Handbuchs Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; einsehbar unter: www.handbuch.bernerkonferenz.ch; vgl. auch BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1 und 4.3, 2019 S. 383 E. 2.1), wonach für die Miete eines Zimmers das angerechnet wird, was im Verhältnis zur Wohnungsgrösse angemessen erscheint, ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Sozialdienst im Falle einer lediglich untergeordneten Wohnungsnutzung durch J.________ (im geltend gemachten Umfang von einem Viertel bzw. nur des Gästezimmers) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bloss einen entsprechend reduzierten Mietzinsanteil übernommen hätte (sog. Bedarfsdeckungsprinzip; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2022, SH/2021/188, E. 4.2). Ein Sonderfall, der eine ausnahmsweise abweichende Aufteilung der Wohnkosten rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor (vgl. vorne E. 4.1.2). 4.4 Im Zusammenhang mit den anrechenbaren Wohnkosten ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Wohnungsmietvertrag für den Pauschalmietzins von Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenosten) als Zusatzobjekt unter anderem ein Garagenplatz zur Verfügung steht (vgl. act. IIC 220/1). Da es sich aber bei den Kosten für Garagen(-Abstellplätze) nicht um im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbare Miet- respektive Nebenkosten i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG handelt, kann der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 4.1.3; URS MÜL- LER, a.a.O., Art. 10 N. 148). Diese Kosten sind folglich aus den Gesamtmietkosten auszuscheiden. Indes ist der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil im Mietvertrag nicht ausgewiesen (vgl. act. IIC 220), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 19 die Aktenlage diesbezüglich nicht liquid ist. Grundsätzlich wäre die Sache daher in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der Vermieterschaft einen aufgeschlüsselten Mietzins (Nettomiete, Nebenkosten ohne Garagenplatz, Garagenplatz) erfrage. Soweit sich die konkreten auf den Garagenplatz entfallenden Kosten nicht zuverlässig feststellen liessen, wäre für den mit dem Wohnungsmietvertrag als Zusatzobjekt zur Verfügung gestellten Garagenplatz von der Pauschalmiete (vgl. act. IIC 220/1) ein ortsüblicher Betrag für die Parkplatzmiete in Abzug zu bringen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht bzw. BGer] vom 24. Oktober 2005, P 17/05, E. 3.1). 4.5 Zusammenfassend ist damit die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 7. September 2022 (act. IIE 376) und 21. Februar 2023 (act. IIE 423/3 und 7) bzw. mit Einspracheentscheiden vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) und 27. Februar 2023 (act. IIE 427) bestätigte hälftige Mietzinsaufteilung nicht zu beanstanden. Indes wäre aber vor der Mietzinsaufteilung der auf den Garagenplatz entfallende Kostenanteil aus den Mietkosten auszuscheiden gewesen (vgl. E. 4.4 hiervor). Dieser Abzug und die dadurch resultierende Verminderung der anrechenbaren Ausgaben hätte – wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2023 im Verfahren EL/2023/192 (S. 2 drittes Lemma) erläutert – eine Reduktion des EL-Anspruchs gegenüber den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) und 27. Februar 2023 (act. IIE 427) und damit eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers (vgl. dazu vorne E. 2.4) zur Folge. Von einer Rückweisung Sache an die Verwaltung zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ist jedoch abzusehen, da gemäss den nachfolgenden Ausführungen zufolge Überschreitung des für den Leistungsanspruch bestehenden Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 5.1 hiernach) der EL-Anspruch ohnehin gänzlich entfällt. 5. Zu prüfen ist schliesslich das anrechenbare Vermögen und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des von der B.________ AG am 1. September 2021 erhaltenen Todesfallkapitals und der Unternehmensbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 20 teiligungen des Beschwerdeführers einerseits sowie der auf ihn lautenden Schulden andererseits. 5.1 Nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben alleinstehende Personen nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen. Übersteigt das Vermögen einer Person im Laufe des EL-Bezugs den zulässigen Wert, so erlischt der EL-Anspruch auf das Ende des Monats, in dem der Wert überschritten wurde (WEL Rz. 2511.03). Zum Vermögen einer ELbeziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (WEL Rz. 3443.01). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG BE; BSG 661.11) wird das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 49 Abs. 2 StG BE). Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen (Art. 17 Abs. 1 ELV), soweit diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3; vgl. auch WEL Rz. 3444.01). Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 21 sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). 5.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge Hinschieds seiner Ehefrau, K.________ sel. (vgl. act. IID 330/1), am 1. September 2021 eine Kapitalleistung (Todesfallkapital) der B.________ AG in der Höhe von (brutto) Fr. 80'000.-- erhielt (act. IID 350; vgl. auch act. IIE 359/2 bzw. 3). Die Steuerlast auf die erhaltene Kapitalleistung betrug unbestrittenermassen Fr. 3'772.-- (vgl. act. IIE 423/3 i.V.m. act. IIE 362/6). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde durch den Instruktionsrichter wiederholt und unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht (vgl. vorn E. 2.3) sowie der Umstand, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden würde, aufgefordert, eine lückenlose Dokumentation über den Bestand bzw. die Verwendung des am 1. September 2021 erhaltenen Todesfall- Kapitals der B.________ AG einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 1. Juni 2023 Ziff. 4, vom 26. Juni 2023 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leistete diesen Aufforderungen keine Folge (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 26. Juni 2023 Ziff. 2 und vom 14. August 2023 Ziff. 1) und hat damit seine Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise verletzt. Wie mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Juni 2023 Ziff. 2 i.V.m. dem ersten sowie zweiten Lemma der besagten Verfügungen in Aussicht gestellt, ist daher androhungsgemäss – im Sinne einer Umkehr der Beweislast (vgl. SVR 2021 IV Nr. 20 S. 61 E. 3.2) – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die erhaltene Kapitalleistung abzüglich der Steuerlast weiterhin und vollumfänglich zur alleinigen Verfügung steht. Dies betrifft namentlich auch den nach Abzug der Steuerlast von Fr. 3'772.-- und der Investition in die Gründung der E.________ AG von Fr. 50'000.-- (vgl. dazu E. 5.3 hiernach) verbleibenden Restbetrag von Fr. 26'228.-- (Fr. 80'000.-- ./. Fr. 3'772.-- ./. Fr. 50'000.--). 5.4 Hinsichtlich der vorerwähnten Kapitalinvestition ist gemäss den Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom erhaltenen Todesfallkapital von Fr. 80'000.-- (act. IID 350) einen Betrag von Fr. 50'000.-- dazu verwendete, die insgesamt 100 Namenaktien (Nennwert: Fr. 1'000.--) der von ihm als einzigem Gesellschafter und Verwaltungsrat am TT. Septem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 22 ber 2021 gegründeten Gesellschaft E.________ AG hälftig zu liberieren (vgl. Verfahren EL/2023/120+121, Akten des Beschwerdeführers [nachfolgend: EL/2023/120+121 act. I] 6 [Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers, L.________, IBAN: ...; Buchungen vom 7. September 2021] und EL/2023/120+121 act. I 7 [Gründungsurkunde der E.________ AG vom TT. MM 2021]; siehe zudem Handelsregisterauszug [act. IID 340]). Soweit sich die Aktien dieser Gesellschaft weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers befinden – was nachfolgend (E. 5.4) zu prüfen ist – wäre daher mangels gegenteiliger Beweismittel davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen, wenn auch nunmehr in Form von Aktienkapital, weiterhin und ungeschmälert zur alleinigen Verfügung steht (vgl. auch prozessleitende Verfügungen vom 26. Juni 2023). Daran ändert namentlich die vom Beschwerdeführer eingereichte "Jahresbilanz AG Jan-Dez. 2022" (EL/2023/120+121 act. I 7/5) nichts, ist darin doch einzig eine absteigende Zahlenreihe im Jahresverlauf dargestellt und vermerkt "ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei um Gelder der AG handelt". Es ist damit unklar, welche Bilanzposition (Kassavermögen, Kontokorrentvermögen, Aktiven, Bilanzsaldo) in welcher Masseinheit von welchem Unternehmen abgebildet werden sollte. Insoweit und vor allem bei Fehlen einer vollständigen und nachvollziehbaren Buchführung der Gesellschaft (vgl. dazu Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 957a und 958c des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) lässt sich diese Zusammenstellung von Zahlen nicht ansatzweise finanzbuchhalterisch plausibilisieren oder gar verifizieren. Darauf kann folglich nicht abgestellt werden. Der innere Wert (vgl. dazu vorne E. 5.1) der Wertpapiere lässt sich sodann auch gestützt auf die übrigen Akten nicht ermitteln. Daher und weil für die E.________ AG auch keine massgebende Geschäftstätigkeit nachgewiesen ist, welche eine Veränderung ihrer Aktiven hätte bewirken können, ist vorliegend für die Bewertung des anrechenbaren Gesellschaftsvermögens vom Nominalwert des liberierten Aktienkapitals, mithin Fr. 50'000.--, auszugehen. 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der erfolgten Übertragung von 49 Namenaktien der E.________ AG an sein Patenkind (bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 23 seine Tochter oder Enkeltochter) in ... (vgl. dazu act. IIE 365, 367/1 und 4; Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023 Ziff. 3) könne ihm das Gesellschaftsvermögen nicht angerechnet werden. Dem ist nicht zu folgen. 5.5.1 Unverbriefte, das heisst nicht als Wertpapier ausgegebene (vgl. Art. 622 Abs. 1 OR) Namenaktien werden – abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen (namentlich Erbgang) – durch Zession (vgl. dazu Art. 164 ff. OR) übertragen (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, S. 317 Rz. 51). Bei verbrieften Namenaktien kann die Übertragung als Rechtsgeschäft durch Übergabe des indossierten (mit einem Übertragungsvermerk versehenen) Aktientitels oder eines indossierten Zertifikates über die Namenaktie, jeweils mit Unterzeichnung durch den Übertragenden, erfolgen (Art. 684 Abs. 2 OR; BÖCKLI, a.a.O., S. 317 Rz. 51; MARTIN BERWEGER, Fallgrube Aktienkauf, EXPERT FOCUS 2019, S. 471). Anstelle einer Indossierung können die Aktien auch durch Zession übertragen werden (vgl. DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, in: HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N. 5 zu Art. 684 OR). Sind Namenaktien nicht ausgegeben worden, hat die Übertragung stets durch Zession zu erfolgen. Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben (Art. 685 Abs. 1 OR). Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR). Sodann ist der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 687 Abs. 1 OR). 5.5.2 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits vom Instruktionsrichter mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. Juni 2023 (erstes Lemma) festgehalten – mangels entsprechender Belege den Nachweis einer tatsächlich respektive gültig erfolgten Übertragung von 49 Namenaktien von ihm an sein "Patenkind" nicht erbracht. So genügt namentlich der ins Recht gelegte, auf den 1. Oktober 2021 datierte "Eintrag 1" ins Aktienbuch (EL/2023/120+121 act. I 3) für den Nachweis einer gültigen Aktienübertragung nicht. Denn die Eintragung ins Aktienbuch setzt einen Ausweis über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 24 den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus (Art. 686 Abs. 2 OR). Ein entsprechender Erwerbstitel respektive ein formgültiger schriftlicher Abtretungsvertrag bezüglich der Namenaktien (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR) ist nicht ersichtlich, sodass auch das angeblich der Aktienübertragung zugrundeliegende Geschäft weder belegt noch glaubhaft gemacht wurde. Die im Aktienbuch eingetragene Person (vgl. EL/2023/120+121 act. I 3) stimmt zudem nicht mit der vom Beschwerdeführer nachträglich und ohne Begründung hierfür angegebenen anderen Empfängerin der Aktienübertragung überein (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023 S.1 Ziff. 3). Dies weckt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vorgegebenen Aktienübertragung. Dasselbe gilt für das "Protokoll der Sitzung vom 1. Oktober 2021" (EL/2023/120+121 act. I 2), zumal darin ebenfalls keine Bezugnahme auf einen gültigen Erwerbstitel ersichtlich ist und überdies vom Beschwerdeführer als Zedenten nicht unterzeichnet wurde (vgl. GIRSBERGER/HERMANN, in: WIDMER LÜCHIN- GER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 165 OR N. 2). Insoweit ist unerheblich, ob gestützt auf das vorerwähnte Protokoll bzw. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023 zumindest von einer sinngemässen bzw. nachträglichen Zustimmung der E.________ AG zur Aktienübertragung (vgl. Art. 685 Abs. 1 OR) auszugehen wäre, da eine gültige Übertragung der Namenaktien nicht erstellt ist. 5.5.3 Schliesslich würde sich auch unter der Annahme, dass die formellen obligationenrechtlichen Anforderungen für die Übertragung der nicht voll liberierten Namenaktien erfüllt wären – was vorliegend jedoch nicht der Fall ist –, zumindest in Bezug auf die EL-rechtliche Beurteilung am Ergebnis nichts ändern. Denn es ist angesichts der unmittelbaren zeitlichen Abfolge zwischen dem Erhalt des Todesfallkapitals und der Gesellschaftsgründung ohne ersichtliche Geschäftstätigkeit, der geltend gemachten Übertragung von Aktien zu einem Wert über der bis dahin geleisteten Liberierung und der – trotz wiederholter Aufforderung (statt vieler act. IIE 362/2) – verweigerten Mitwirkung bzw. bewusst unterlassenen Dokumentation der Geschäftsaktivitäten und Geldflüsse der E.________ AG offensichtlich, dass sowohl die Gesellschaftsgründung aus dem nicht gemeldeten Todesfallkapital als auch insbesondere die erst nachträglich geltend gemachte Aktienübertragung einzig dazu dienen sollten, der Verwaltung die Anrechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 25 der entsprechenden Vermögenswerte zu vereiteln bzw. einen Zugriff der Verlustscheins-Gläubiger (vgl. den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes … vom 9. November 2022 über den Beschwerdeführer [in den Gerichtsakten]; vgl. dazu hinten E. 5.9.1) auf das Privatvermögen zu verhindern. In dieses Bild passt denn auch, dass die im Ausland lebende (minderjährige) Abtretungsempfängerin wohl kaum ein Interesse daran haben dürfte, sich gegenüber der weiterhin vom Beschwerdeführer kontrollierten und wirtschaftlich offenbar inaktiven Gesellschaft zu verpflichten, nach der Eintragung im Aktienbuch am 1. Oktober 2021 (vgl. EL/2023/120+121 act. I 3) den Restbetrag (Fr. 24'500.--) der bisher hälftig liberierten 49 Namenaktien (Nennwert: Fr. 1'000.--) zu bezahlen (vgl. Art. 687 Abs. 1 OR). Ferner ist festzustellen, dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren offenkundig eine Vermischung von privaten und gesellschaftlichen Angelegenheiten bzw. Vermögenswerten erfolgte bzw. erfolgt. So etwa hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben – ohne dies jedoch durch entsprechende Unterlagen zu belegen – auch von anderen ihm gehörenden Gesellschaften Kapital zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes abgezogen (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 S. 2). Insgesamt sind damit die Gründung der E.________ AG aus Mitteln des der Verwaltung nicht gemeldeten Todesfallkapitals wie auch die anschliessend geltend gemachte Übertragung von Namenaktien mit der offenkundigen Absicht, in Bezug auf die EL das anrechenbare Vermögen zu minimieren, als rechtsmissbräuchlich zu werten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2023, 8C_317/2023, E. 3.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG bzw. Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Folglich wäre die Aktienübertragung, so sie denn formgültig erfolgt wäre, im hiesigen Kontext unbeachtlich. Mithin ist so oder anders davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Eigentümer sämtlicher Namenaktien der E.________ AG ist. Ihm ist daher das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen von Fr. 50'000.-- in Form von Aktien vollumfänglich und in der Höhe des Nennwertes anzurechnen. 5.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum (vgl. vorne E. 1.4) – teilweise in Form von Aktenkapital der E.________ AG – weiterhin und ungeschmälert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 26 über das am 1. September 2021 von der B.________ AG erhaltene Todesfallkapital von Fr. 80'000.-- (act. IID 350) abzüglich der Steuerlast von Fr. 3'772.-- (act. IIE 362/2) wirtschaftlich verfügte. Dieses Vermögen ist folglich bei der Bestimmung des Reinvermögens im betreffenden Umfang anzurechnen (vgl. dazu vorne E. 5.1 bzw. hinten E. 5.9). 5.7 5.7.1 Hinsichtlich der weiteren mit dem Beschwerdeführer assoziierten Gesellschaften ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. April 2018 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der 2004 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- gegründeten C.________ GmbH (vormals: M.________ GmbH [vgl. SHAB Nr. ... vom TT. MM 2004]) mit Sitz in ... (Domiziladresse des Beschwerdeführers; vgl. Handelsregisterauszug [www.zefix.ch]). Ferner ist er Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der G.________ GmbH mit Sitz in ... (...; ...). Die Gesellschaft wurde am TT. MM 2015 im Handelsregister … des Amtsgerichts N.________ mit einem Grund- bzw. Stammkapital von Euro 25'000.-eingetragen (act. IIF 16 f.). 5.7.2 Betreffend die beiden vorgenannten Gesellschaften wurde der Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter wiederholt und unter Verweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) aufgefordert, sämtliche sachdienliche Unterlagen zu den genannten Gesellschaften einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtmitwirkung innert Frist aufgrund der Akten entschieden würde, wobei davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer Inhaber sämtlicher Stammanteile der Gesellschaften sei und dass diese (mindestens) den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufwiesen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 1. und 26. Juni sowie vom 14. Juli 2023). Diesen wiederholten Aufforderungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, insbesondere hat er – bis auf gewisse rudimentäre Buchhaltungsunterlagen zur E.________ AG (vgl. dazu vorne E. 2.7.2) – keine weitergehenden Unterlagen oder Belege zu den von ihm geführten Gesellschaften eingereicht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. August 2023). Er hat damit seine prozessuale Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) in schuldhafter Weise verletzt. Demzufolge und mangels anderweitiger ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 27 tenkundiger Hinweise ist – wie bereits mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. Juli 2023 in Aussicht gestellt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Inhaber sämtlicher Stammanteile der vorgenannten Gesellschaften ist und diese Stammanteile (mindestens) den Wert des Grund- bzw. Stammkapitals aufweisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, das Stammkapital der G.________ GmbH sei lediglich bei der Gründung der Gesellschaft vorhanden gewesen, existiere jedoch mittlerweile nicht mehr bzw. dass er lediglich noch über den Mantel der Gesellschaften verfüge (vgl. act. II 1/2, 7). Denn aufgrund der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und bei Fehlen von zuverlässigen Buchhaltungs- und Gesellschaftsunterlagen kann nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, ob und inwieweit das Gründungskapital der Gesellschaft verwendet wurde bzw. ob allenfalls weitere Vermögenswerte auf die Gesellschaften lauten. Ebenso ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inaktivität der Gesellschaften (vgl. etwa Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2023 und vom 28. Juli 2023) davon auszugehen, dass auch diese Gesellschaften keinen eigentlichen gesellschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck verfolgten, sondern der Beschwerdeführer diese einzig dazu verwendete, private Gelder darin zu parkieren bzw. dem Zugriff seiner Privatgläubigern sowie der Verwaltung zu entziehen. 5.7.3 Insgesamt ist daher androhungsgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum (vgl. vorne E. 1.4) Inhaber sämtlicher Stammanteile der C.________ GmbH (Fr. 20'000.--) und der G.________ GmbH (Euro 25'000.--) war und über die entsprechenden Vermögenswerte weiterhin sowie ungeschmälert verfügte. Dieses Vermögen ist folglich bei der Bestimmung des Reinvermögens im Umfang des Stamm- bzw. Grundkapitals anzurechnen (vgl. dazu vorne E. 5.1 bzw. hinten E. 5.10). 5.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu Unrecht den ihm von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgerichteten Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 in der Höhe von Fr. 25'000.-- (vgl. Akten des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 28 rers im Verfahren EL/2023/192 [nachfolgend EL/2023/192 act. I] 3) angerechnet. Dies trifft nicht zu. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin diesen Betrag gestützt auf Art. 4 Abs. 6 lit. c des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 221.223.13) korrekt weder beim Vermögen noch beim Einkommen berücksichtigt, mithin bei der EL-Berechnung nicht angerechnet (vgl. act. IIE 362/6; Beschwerdeantwort im Verfahren EL/2023/192 S. 4). 5.9 5.9.1 Bezüglich der Schulden des Beschwerdeführers ist gestützt auf den Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes … vom 9. November 2022 über den Beschwerdeführer (in den Gerichtsakten) erstellt und insoweit unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer per 9. November 2022 offene Forderungen in der Höhe von Fr. 201'968.95, Restschulden von Fr. 78'542.80 und Verlustscheine über Fr. 167'310.50 bestanden (vgl. Betreibungsregisterauszug S. 7). Gläubiger sind dabei in den meisten Fällen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Bern. Weitere Schulden bzw. Verbindlichkeiten sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 5.9.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anrechnung der vorgenannten Schulden ist festzustellen, dass diese zwar – namentlich in demjenigen Umfang, in welchem Pfändungsverlustscheine bestehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 bzw. Art. 149 SchKG) – bezüglich Verität und Höhe einwandfrei belegt sind und die Schuldenhöhe im Einzelnen wie auch insgesamt nicht unbedeutend ist (vgl. vorne E. 5.1). Indes ist im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gläubiger ihre Forderungen tatsächlich geltend machen würden bzw. werden. Denn dies würde voraussetzen, dass sie rechtzeitig davon Kenntnis erhalten, wenn der Beschwerdeführer zu neuem Vermögen kommt und nachfolgend eine realistische Möglichkeit besteht, dass die Gläubiger auf dieses neue Vermögen tatsächlich zugreifen können. Solches wurde indes vom Beschwerdeführer bislang konsequent verunmöglicht, insbesondere indem er trotz bestehender Informations- und Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.3) weder die von ihm gegründeten Gesellschaften noch den Abschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 29 einer auf seine Ehefrau sel. lautenden Lebensversicherung (Säule 3B; vgl. act. IIE 359/2) oder den späteren Erhalt des Todesfallkapitals offenlegte bzw. meldete. Vielmehr setzte er wie zuvor dargelegt alles daran, seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse mit der Gründung von Gesellschaften, teilweise auch im Ausland, zu verschleiern bzw. dem Zugriff der Verwaltung bzw. der Gläubiger zu entziehen, dies zuletzt mit der umgehenden Verschiebung eines Grossteils des Todesfallkapitals (im Umfang von Fr. 50'000.--) in die E.________ AG (Erhalt des Todesfallkapitals am 1. September 2021 [act. IID 350]; Gründung der E.________ AG bereits am TT. September 2021 [act. IID 340]) mit anschliessender fingierter Aktienabtretung. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand stimmig ein, dass der Beschwerdeführer für das Jahr des Erhalts des Todesfallkapitals, 2021, keine Steuererklärung ausfüllte (vgl. EL/2023/192 act. I 6), sodass geschlossen werden muss, es habe auch insoweit die Absicht bestanden, eine zuverlässige Beurteilung seiner realen Einkommens- und Vermögenssituation zu erschweren. Unter diesen Umständen war es den Gläubigern letztlich faktisch unmöglich, ihre Forderungen rechtzeitig geltend zu machen bzw. die Betreibungen fortzusetzen. Infolgedessen musste der Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass er die Forderungen begleichen muss. Mithin sind die Schulden bei der Bestimmung des für die EL-Berechnung massgebenden Reinvermögens nicht anzurechnen (vgl. vorne E. 5.1). Ein relativ grosser Teil der Schulden rührt zudem aus Bussen gegen den Beschwerdeführer bzw. Kostenauflagen aufgrund seines querulatorischen und wiederholt Anstand und Sitte verletzenden Verhaltens gegenüber der Verwaltung und den Justizbehörden. Eine Anrechnung dieser Schulden bei der Bestimmung des Reinvermögens würde damit in Bezug auf den EL- Anspruch im Ergebnis zum Vorteil des Beschwerdeführers ausfallen, was offenkundig dem Sinn und Zweck der ausgefällten Sanktionen diametral entgegenlaufen würde. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass es die versicherte Person in der Hand hätte, allfälliges Vermögen durch entsprechend ungebührliches bzw. querulatorisches Verhalten zu neutralisieren. 5.10 Für die Bestimmung des massgebenden Reinvermögens ergibt sich somit Folgendes: Beim Bruttovermögen anzurechnen sind unter anderem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 30 der Nettobetrag des Todesfallkapitals von Fr. 76'228.-- (abzüglich Steuerlast; vgl. act. IIE 362/69), das Stammkapital der C.________ GmbH von Fr. 20'000.-- und das Grundkapital der G.________ GmbH von Euro 25'000.--, entsprechend Fr. 26'131.25 per 1. Januar 2022 (Wechselkurs: 1.04525) bzw. Fr. 24'426.75 per 1. Januar 2023 (Wechselkurs: 0.97707; Devisen-Tageskurse gemäss Angaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, abrufbar unter https://www.rates.ezv.admin.ch/home). Das mindestens anrechenbare Bruttovermögen beläuft sich folglich – ohne Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Kontokorrentvermögen – per 1. Januar 2022 auf Fr. 122'359.25 (Fr. 76'228.-- + Fr. 20'000.-- + Fr. 26'131.25) respektive per 1. Januar 2023 auf Fr. 120'654.75 (Fr. 76'228.-- + Fr. 20'000.-- + Fr. 24'426.75). Schulden sind keine anzurechnen (vgl. E. 5.9.2 hiervor), womit das zuvor ermittelte Bruttovermögen gleichsam das massgebende Reinvermögen darstellt. 5.11 Zusammenfassend sind die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420) und vom 21. Februar 2023 (act. IIE 427) betreffend die Mietzinsaufteilung und die Anrechnung des Todesfallkapitals beim Vermögen abzuweisen. Ferner ist nunmehr erstellt, dass das massgebende Reinvermögen die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG; vgl. vorne E. 2.3) übersteigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge (spätestens) im hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. Februar bzw. ab 1. September 2022 und ab 1. Januar 2023 (vgl. vorne E. 1.4) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer wiederholt auf die drohende Schlechterstellung sowie die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und ihm das rechtliche Gehör gewährt (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 26. Juni 2023, vom 14. Juli 2023 und vom 21. September 2023). Damit sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius (vgl. vorne E. 2.4) erfüllt. Folglich sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023 (act. IIE 420 [betreffend den EL- Anspruch zwischen 1. Februar und 31. Dezember 2022]) und vom 27. Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 31 bruar 2023 (act. IIE 427 [betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023]) insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf EL hat. 7. 7.1 Die Prozessführung des Beschwerdeführers trägt angesichts der wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht und dem gleichzeitigen Festhalten an der offensichtlich gesetzeswidrigen bzw. rechtsmissbräuchlichen Auffassung bezüglich des anrechenbaren Gesellschaftsvermögens (vgl. dazu vorne E. 5.3 f.) zwar deutliche mutwillige Züge (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Gleichwohl erscheint der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der anrechenbaren Mietkosten (vgl. vorne E. 4.2 ff.) und Krankheitskosten vertretene Standpunkt nicht als geradezu willkürlich, auch wenn sich seine Rechtsauffassung als unrichtig herausstellte (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Insgesamt ist daher noch knapp nicht von einer leichtsinnigen bzw. mutwilligen Prozessführung auszugehen. Folglich sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Sistierung der Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 wird aufgehoben und die Verfahren werden fortgesetzt. 2. Die Verfahren EL/2023/120, EL/2023/121 und EL/2023/192 werden vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2024, EL/23/120, Seite 32 3. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Einspracheentscheide vom 13. Februar 2023 (betreffend den EL- Anspruch ab 1. Februar und 1. September 2022) und vom 27. Februar 2023 (betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023) werden insoweit abgeändert, als ab 1. Februar und 1. September 2022 sowie ab 1. Januar 2023 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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