200 22 95 EO WIS/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. Juli 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), der gemäss Handelsregister seit mindestens … 2016 (Datum der Eintragung als Einzelunternehmen) das Unternehmen B.________ betreibt (siehe www.zefix.ch) meldete sich am 4. Oktober 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Verlängerung) für den Monat September 2021 an (Antwortbeilage [AB] 14). Mit Verfügung 26. Oktober 2021 verneinte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021, da die Umsatzeinbusse von September 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf behördlich angeordnete Massnahmen zurückzuführen sei (AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 12) wies sie mit Entscheid vom 10. Januar 2022 ab, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (AB 5). B. Am 7. Februar 2021 leitete die AKB ein vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 (AB 5) gerichtetes Schreiben vom 13. Januar 2022 als Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E.1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2022 (AB 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 4 Soweit der Beschwerdeführer in der dagegen erhobenen Beschwerde (auch) die nachfolgenden Monate (insbesondere Januar 2022) thematisiert, liegt dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, befand doch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 5) nicht darüber (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Bei einer maximal möglichen Entschädigung von Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; die bisherige Entschädigung des Beschwerdeführers betrug zuletzt Fr. 136.80 pro Tag [siehe AB 15 f.]) liegt der Streitwert bei 30 Tagen im September 2021 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 153]; zur zeitlichen Massgeblichkeit siehe E. 2.2 hiernach) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 5 Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess. 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2021 erstmalig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 (AB 13). Daher sind die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2021 183) Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar (vgl. E. 2.3 hiernach). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; d.h. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten) unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c (d.h. obligatorisch versichert gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn sie:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 6 a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 7 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG zu qualifizieren sowie gemäss AHVG obligatorisch versichert ist und ein …unternehmen betreibt und dass er damit grundsätzlich gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor) kumulativ (vgl. hierzu Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE; Stand 17. September 2021]) erfüllt sind. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend streitbetroffenen Monat September 2021 seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen bzw. seine Tätigkeit einstellen musste (vgl. AB 14 S. 5). Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.3.1 hiervor), was denn auch keine der Parteien geltend macht. 3.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 3bis Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall und verneinte einen solchen mit der Begründung, der Einsprache könne nicht entnommen werden, inwiefern das verringerte Kundenaufkommen mit den vom Bund oder vom Kanton angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zusammenhinge und den Erwerbsausfall beeinflusste. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Hauptgrund für seine Arbeitssituation bleibe Covid-19, weil seine Tätigkeiten im Arbeitsgebiet mit Geschäftsleuten, Firmen und Touristen verbunden sei (vgl. AB 12). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für nach Art. 2 Abs. 3bis derselben Verordnung anspruchsberechtigte Personen der Anspruch auf Entschädigung mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme entsteht (Abs. 3) und mit dem Ende der angeordneten Massnahme endet (Abs. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 8 Im betreffenden Monat nicht mehr geltende (oder noch nicht geltende) behördliche Massnahmen vermögen demnach selbst dann keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall zu begründen, wenn sie sich wirtschaftlich noch (oder bereits) auswirken sollten. 3.3.1 Mit Wirkung ab 26. Juni 2021 wurden die Massnamen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. Eine grundsätzliche Test-, Quarantäne und Meldepflicht für in die Schweiz einreisende Personen galt lediglich noch für Reisende aus Indien, Nepal oder dem Vereinigten Königreich, sofern diese nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren (Art. 8 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr; SR 818.101.27] mit Stand am 26. Juni 2021 [AS 2021 380]). Per 4. August 2021 wurde auch diese abgeschafft (siehe Anhang 1 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr in der ab 4. August 2021 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 465]). Ab da galt nur noch für mit dem Flugzeug in die Schweiz Einreisende eine Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten sowie für Personen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, eine Testpflicht vor dem Abflug in die Schweiz (vgl. Art. 3 und 7 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr mit Stand am 4. August 2021). Die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien wurden in der Schweiz per 26. Juni 2021 aufgehoben. Ausserdem konnten in Restaurants wieder beliebig viele Personen zusammensitzen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Beschränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden. Es bestanden keine Masken- und Abstandspflicht bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten (auch nicht in Innenräumen, dafür eine Kontaktdatenerhebung) und keine Beschränkung für Präsenzveranstaltungen an Universitäten, Fachhochschulen und in der Weiterbildung mehr. Läden, Freizeitbetriebe oder Sporteinrichtungen konnten ihre Kapazität wieder voll ausnutzen. Einzig an Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat galt eine Beschränkung auf zwei Drittel der Kapazität. In Restaurants wurde die Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch aufgehoben. In Innenbereichen galt jedoch weiterhin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 9 eine Sitzpflicht während der Konsumation und die Kontaktdaten einer Person pro Gästegruppe mussten erhoben werden. Beim Sitzen am Tisch bestand auch im Innenbereich keine Maskenpflicht mehr. Diskotheken und Tanzlokale durften ohne Erhebung von Kontaktdaten und ohne Maskenpflicht wieder öffnen, der Zugang war jedoch auf Personen mit Covid- Zertifikat beschränkt. Generell bestanden für Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt war, keine Beschränkungen mehr, auch nicht für Grossveranstaltungen. Im Wesentlichen bestand somit – von den Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung abgesehen – lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Maskenpflicht (siehe die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in der von 26. Juni bis 12. September 2021 geltenden Fassung [Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2021 379]) sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msgid-84127.html; vgl. auch die Tabelle "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020", abrufbar unter www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/aus brueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/ massnahmen-des-bundes.html). 3.3.2 Ab 13. September 2021 galt dann neu im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen generell eine Zertifikatspflicht, wobei das Zertifikat aufgrund der Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid- 19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2) grundsätzlich allen offenstand (zur Anerkennung ausländischer Zertifikate siehe Art. 22 - 24 sowie Anhang 5 der Covid-19-Verordnung Zertifikate in den im September 2021 geltenden Fassungen). An allen Orten mit Zertifikatspflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Maskenpflicht. Diese bestand lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Zertifikatspflicht und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (siehe die Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 mit Stand am 13. Septem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 10 ber 2021 [SR 818.101.26; AS 2021 542] sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/ de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85035.html; vgl. auch die Tabelle "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020", abrufbar unter www. bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien /aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html). 3.3.3 Ab 20. September 2020 waren grundsätzlich alle in die Schweiz einreisenden Personen zur Erfassung der Kontaktdaten verpflichtet (Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr in der von 20. September 2021 bis 21. Januar 2022 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 563]) und die Testpflicht vor der Abreise in die Schweiz von Personen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, wurde auf Busunternehmen, die Fernverkehrsreisen anbieten, ausgedehnt (Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr in der von 20. September bis 3. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 563]). Generell mussten Personen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, ab 20. September 2021 für die Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können und sich erneut zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise testen lassen. Für geimpfte und genesene Personen mit einem Covid-Zertifikat oder einem anderen gültigen Nachweis einer Impfung oder Genesung galt hingegen keine Testpflicht (vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. e und f sowie Anhang 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr mit Stand am 20. September 2021 [AS 2021 563] sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. September 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmit teilungen/bundesrat.msg-id-85168.html). 3.4 Nach dem unter E. 3.3.1 - 3.3.3 hiervor Dargelegten bestanden im September 2021 kaum Einschränkungen aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, auch nicht im Bereich des internationalen Personenverkehrs. Mit der Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten bei der Einreise in die Schweiz und der Testpflicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 11 für Personen, die nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft oder nachweislich von einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 genesen waren, war der internationale Personenverkehr und damit auch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt. Gleiches gilt für die übrigen Massnahmen, bestand doch im Wesentlichen - von den Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung abgesehen - lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Zertifikatspflicht und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Maskenpflicht und stand das Zertifikat doch grundsätzlich allen offen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Das Verhalten der potenziellen Kunden des Beschwerdeführers mag zwar stark durch die Covid-19-Epidemie beeinflusst gewesen sein, jedoch nicht durch im September 2021 geltende behördliche Massnahmen. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung von 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) nicht erfüllt. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Monaten vor September 2021 (insbesondere in den Monaten Juli und August 2021 bei im Wesentlichen gleich wenig einschränkenden Massnahmen [vgl. E. 3.3.1 hiervor]) Corona Erwerbsersatz gewährt hat (vgl. AB 15 f.), vermag am Fehlen eines Anspruchs pro September 2021 nichts zu ändern, da der Anspruch für jede Periode einzeln zu bestimmen ist. Da keine Leistungen zugesichert worden sind, scheidet auch ein Anspruch gestützt auf Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) aus. 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 zu Recht verneint. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2022 (AB 5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, EO/22/95, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.