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Bern Verwaltungsgericht 29.03.2023 200 2022 764

29 marzo 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,547 parole·~13 min·2

Riassunto

Verfügung vom 27. Oktober 2022

Testo integrale

200 22 764 IV ACT/COC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. März 2023 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2023, IV/22/764, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog aufgrund diverser Geburtsgebrechen (Nr. 313 [angeborene Herzund Gefässmissbildungen], Nr. 390 [angeborene cerebrale Lähmungen], Nr. 427 [Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis], Nr. 494 [Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g], Nr. 497 [schwere respiratorische Adaptationsstörungen]) verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (IV) namentlich in Form medizinischer Massnahmen (vgl. u.a. Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2.1 S. 33 und S. 43 - S. 46, 5.1 S. 1 - S. 6, 10, 14, 17 ff., 25 ff., 42 f. etc.). Ferner wurde Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilt (AB 65, 79, 88). Nachdem der Versicherte die Ausbildung zum ... erfolgreich absolviert hatte, schloss die IV-Stelle Luzern mit Mitteilung vom 6. Oktober 2010 (AB 108) die beruflichen Massnahmen ab. Im August 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 143). Nach Einholung eines polydisziplinären (psychiatrisches, neurologisches, internistisches, neuropsychologisches, rheumatologisches und ophthalmologisches) Gutachtens der Fachärzte des C.________ (MEDAS C.________; Expertise vom 29. Juni 2016; AB 161.1) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin), welche nach dem Umzug des Versicherten in den Kanton Bern zuständig war (AB 142), mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (AB 199) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 58 % ab dem 1. Februar 2016 eine halbe IV-Rente zu. Dies wurde in der Folge bestätigt (AB 287, 308). Zudem gewährte sie Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen beruflicher Art (AB 207, 238, 254, 260) und erteilte Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Rollstuhl; AB 232). Ferner sprach die IVB mit Verfügung vom 9. Februar 2018 (AB 266) ab 1. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu, was im weiteren Verlauf ebenfalls bestätigt wurde (AB 289, 309). Nachdem der Versicherte ab 15. Januar 2018 bei einem Pensum von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2023, IV/22/764, Seite 3 41 % als ... erfolgreich eingegliedert worden war, wurden die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 8. Mai 2018 (AB 272) abgeschlossen. B. Am 5. Juli 2022 reichte PD Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie, einen Antrag auf Kostenübernahme von Kontaktlinsen ein (AB 314). Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022 (AB 315) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erheben liess (AB 319, 323). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 (AB 326) hielt die IVB an ihrer Beurteilung fest und wies das Leistungsbegehren ab. Dagegen erteilte sie mit Mitteilungen vom 5. Oktober 2022 (AB 324 und 325) Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen und orthopädische Spezialschuhe. C. Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 12. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Kostengutsprache für ein Hilfsmittel in Form von Kontaktlinsen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert Schlussbemerkungen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2023, IV/22/764, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Was die Frist (Art. 60 ATSG) betrifft, wurde die angefochtene Verfügung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit B-Post zugestellt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. B Ziff. 3), weshalb kein Zustellnachweis vorhanden ist. Demnach kann die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nicht näher geprüft werden. Die Einhaltung der Frist ist deshalb als gegeben zu betrachten (vgl. BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Oktober 2022 (AB 326). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Kontaktlinsen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (Beschwerdebeilage [BB] 7 und Beschwerde S. 2), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2023, IV/22/764, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Umstritten ist der mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 (AB 326) verneinte Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen. Mithin sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung massgebend. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2023, IV/22/764, Seite 6 cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1). 2.2.3 Nach Ziff. 7.02* HVI-Anhang besteht Anspruch auf Kontaktlinsen, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. 2.2.4 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges sind: Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen (Ziff. 13.01* HVI-Anhang). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2664_2664_2664/de#lvl_u1/lvl_u1/lvl_13 https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2664_2664_2664/de#lvl_u1/lvl_u1/lvl_13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2023, IV/22/764, Seite 7 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 IVG i.V.m. Ziff. 7.02* HVI-Anhang Anspruch auf die Versorgung mit Kontaktlinsen hat, wobei die Kosten nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG nur übernommen werden können, wenn das betreffende Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bildet. Auch wenn die hier im Streit stehenden Kontaktlinsen nicht im Gesetz erwähnt werden, besteht nach Ziff. 7.02* HVI-Anhang Anspruch auf derartige Hilfsmittel, wenn sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und – wie diese – eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Hilfsmittel so lange abzugeben bzw. zu ersetzen, als sie die medizinische Eingliederungsmassnahme notwendigerweise und wesentlich ergänzen, damit das konkrete Eingliederungsziel (Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, Schulung, Ausbildung, funktionelle Angewöhnung) erreicht bzw. sichergestellt werden kann (BGE 109 V 258 E. 3 S. 261). Dies bedingt also einerseits einen Zusammenhang zwischen dem Hilfsmittel und der Eingliederung sowie andererseits einen Zusammenhang zwischen dem Hilfsmittel und dem Eingliederungsziel. Dies ist hier nicht erfüllt. Anders als vom Beschwerdeführer (Beschwerde S. 1, Eingabe vom 24. Februar 2023 S. 2) implizit angenommen, erhielt er im Kindesalter im Zusammenhang mit den bestehenden Augenproblemen keine medizinischen Massnahmen (sei es gestützt auf Art. 12 IVG oder auf Art. 13 IVG), die heute durch ein Hilfsmittel notwendigerweise und wesentlich ergänzt werden müssten. Im Rahmen der beruflichen Erstausbildung zum ..., die der Beschwerdeführer mit Bestnoten absolvierte (AB 107 S. 4 bis 6), spielten die Augenprobleme keine Rolle (vgl. Bericht der E.________ vom 8. Juli 2010; AB 107). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2018 bei der F.________ ag in einem 41 %-Pensum als ... erfolgreich eingegliedert worden ist (AB 257), weshalb die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 8. Mai 2018 (AB 272) abgeschlossen wurden. Die invalidisierenden Augenprobleme traten frühestens 2012 neu auf (vgl. Eingabe des damaligen Rechtsvertreters des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2023, IV/22/764, Seite 8 deführers vom 24. September 2014 [AB 117 S. 1 Ziff. 6], Gutachten von Dr. med. G.________, Fachärztin für Ophthalmologie, vom 25. Mai 2016 [AB 161.7 S. 4]) und standen damit in keinem Zusammenhang mit den per Juli 2001 eingestellten (AB 35), früher gewährten (AB 2.1 S. 33 f.) augenärztlichen Massnahmen. Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass ein Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne der Art. 12 f. IVG seit der 5. IV-Revision nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr der versicherten Person besteht (Art. 12 Abs. 1 IVG), welches Altersjahr der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1990 (AB 112) bereits überschritten hat, so dass neue medizinische Massnahmen ausgeschlossen sind. Damit stellen die beantragten Kontaktlinsen keine wesentliche Ergänzung medizinischer Massnahmen dar, weshalb die Kosten gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG nicht zu übernehmen sind. In der Folge kann die in der Beschwerde (S. 1 f.) unter Hinweis auf SILVIA BUCHER (Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N 377) aufgeworfene Frage, ob allenfalls auch über das 20. Altersjahr hinaus Anspruch auf Hilfsmittel besteht, offen gelassen werden; die von SILVIA BUCHER (a.a.O., Fn. 1223) erwähnten Urteile (BGE 109 V 258 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 9. Mai 2003, I 137/03) ergingen im Übrigen Jahrzehnte resp. Jahre vor der 5. IV-Revision, welche den Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG auf das vollendete 20. Altersjahr beschränkte (während diese Altersgrenze bei Art. 13 IVG von Anfang an bestand). Die Frage, ob die Kontaktlinsen hier – entsprechend der Beurteilung von Dr. med. D.________ im Bericht vom 5. Juli 2022 (AB 314 S. 2) – notwendigerweise anstelle einer Brille treten (vgl. Ziff. 7.02* HVI-Anhang), kann somit ebenfalls offen gelassen werden. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 IVG i.V.m. Ziff. 13.01* HVI-Anhang Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Kontaktlinsen hat (Beschwerde S. 2, Eingabe vom 24. Februar 2023 S. 1). Dies ist ebenfalls zu verneinen, denn Kontaktlinsen sind kein Hilfsmittel zur Ausstattung des Arbeitsplatzes, wie sich aus der Aufzählung der Ziff. 13.01* HVI-Anhang ("Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2023, IV/22/764, Seite 9 für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen") ohne weiteres ergibt. Vielmehr stellen sie ein Hilfsmittel für den Beschwerdeführer selber dar. ULRICH MEYER und MARCO REICHMUTH (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 21-21quater N 98) führen zwar aus, Kontaktlinsen könnten ein Hilfsmittel am Arbeitsplatz sein, jedoch ist der dort erwähnte Entscheid des EVG vom 22. Oktober 1999, I 585/98, nicht publiziert und in keinem anderen Urteil des EVG resp. des Bundesgerichts referenziert, abgesehen davon, dass die Kontaktlinsen in diesem Entscheid als Ersatz für eine Lichtschutzbrille vorgesehen waren (Eingabe vom 24. Februar 2023 S. 1), d.h. keine Einschränkung des Beschwerdeführers, sondern einen Mangel des Arbeitsplatzes (Lichtemissionen) betrafen. ERWIN MURER (Invalidenversicherungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2014, Art. 21-21quater N 329) führt schliesslich aus, dass gemäss jenem Entscheid Kontaktlinsen keine Lesegeräte seien. Dass die beantragten Kontaktlinsen für die Erwerbstätigkeit notwendig seien, wie dem Bericht der Arbeitgeberin vom 9. Februar 2023 (BB 10) zu entnehmen ist, ändert vorliegend nichts, da dies die Frage der Notwendigkeit des Hilfsmittels, nicht die hier wesentliche Frage des Charakters des Hilfsmittels betrifft. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beantragten Kontaktlinsen zu Recht verneint. Die gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 (AB 326) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2023, IV/22/764, Seite 10 lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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