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Bern Verwaltungsgericht 15.04.2024 200 2022 763

15 aprile 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,322 parole·~17 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 15. November 2022

Testo integrale

200 22 763 EO MAK/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. April 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. November 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab Dezember 2011 als Nationalrätin (vgl. Antwortbeilagen [AB] 11) und ab Juli 2012 beim Unternehmen C.________ als Selbstständigerwerbende tätig, als sie sich am 20. März 2019 unter Hinweis auf die Geburt ihrer ersten Tochter (23. Dezember 2018) für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) anmeldete. Diese richtete vom Geburtsdatum im Jahr 2018 bis 30. März 2019 eine entsprechende Entschädigung aus. Die Parlamentsdienste der Bundesversammlung teilten der AKB am 11. April 2019 im Rahmen einer telefonischen Anfrage mit, dass die Versicherte im Februar 2019 an einer Parlamentssitzung und ab dem 4. März 2019 (Start Session) fast täglich an weiteren Sitzungen teilgenommen habe. Daraufhin verneinte die AKB einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 4. März 2019 und forderte die für die Zeit vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zunächst formlos und anschliessend auf Verlangen der Versicherten hin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 9. Juli 2020 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. Juli 2021, VGE EO/2020/625, ab (vgl. dort den Sachverhalt lit. A). Das Bundesgericht (BGer) bestätigte dieses Urteil mit Entscheid vom 8. März 2022, 9C_469/2021 (teilweise publiziert in BGE 148 V 253). Am 23. Mai 2021 meldete sich die – nach wie vor als Nationalrätin und seit Januar 2019 bei der D.________ tätige – Versicherte unter Hinweis auf die Geburt ihrer zweiten Tochter am 29. März 2021 erneut bei der AKB zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an (AB 10 f., 13). Die AKB richtete in der Folge vom 29. März bis 4. Juli 2021 die entsprechende Mutterschaftsentschädigung aus (AB 9). Am 18. Juli 2022 teilten die Parlamentsdienste der Bundesversammlung auf Nachfrage der AKB hin dieser mit, dass die Versicherte am 28. April und am 9. Juni 2021 an Parlamentssitzungen teilgenommen habe (AB 7). Daraufhin verneinte die AKB einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 28. April 2021 und for-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 3 derte die für die Zeit vom 28. April bis 4. Juli 2021 ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von Fr. 13'328.-- zunächst formlos (AB 6) und anschliessend auf Verlangen der Versicherten hin (AB 5) mit Verfügung vom 30. August 2022 (AB 4) zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 3) mit Entscheid vom 15. November 2022 (AB 1) fest, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________, am 13. Dezember 2022 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr für 98 Tage Entschädigungen der Mutterschaftsversicherung zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 23. Februar 2023 und Duplik vom 17. März 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von Fr. 13'328.-- für die Zeit vom 28. April bis 4. Juli 2021. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3 [entspricht bis auf den neuen Einschub "oder der Ehefrau" dem bis am 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen aArt. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 3 EOG]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 5 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Abs. 1 EOG [entspricht dem bis am 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen aArt. 16d Satz 1 EOG]). Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt (Art. 16d Abs. 3 EOG [entspricht dem bis am 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen aArt. 16d Satz 2 EOG]). Art. 25 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) ergänzt das Gesetz dahingehend, dass der Anspruch der Mutter auf Entschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, endet. 2.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EOG). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463 E. 6.1 S. 469). 2.4 2.4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 6 Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG [in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 7 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung ab dem 29. März 2021 (Geburt der zweiten Tochter) erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor) und die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet hat (AB 9). Sodann ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 28. April 2021, 9. Juni 2021 und 23. Juni 2021 an Sitzungen des Parlaments teilgenommen hat (AB 7, 3 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 28. April 2021 verneinte und die für die Zeit vom 28. April bis 4. Juli 2021 ausgerichteten Taggelder zurückforderte (AB 4, 6). Zur Begründung hielt sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. November 2022 (AB 1) fest, dass nur eine Erwerbsaufnahme mit einem geringfügigen Lohn, welcher im Kalenderjahr Fr. 2'300.-- nicht übersteige (vgl. Art. 34d Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht beende. Die von der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 vorzeitig – d.h. vor Ablauf der 98 Tage nach Niederkunft – aufgenommene Parlamentstätigkeit, mit welcher ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- erzielt werde, stelle hingegen eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar, welche den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung – auch in Bezug auf die Tätigkeit bei der D.________ – beende (AB 1 S. 2 f. Ziff. 1 ff.). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass für die Grenze der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit späterem Ausschluss des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung ein Ansatz von absolut Fr. 2'300.-- massgebend sei; ausschlaggebend sei, ob während des Mutterschaftsurlaubes – und nur bezogen auf diese Zeitspanne – ein Einkommen von absolut Fr. 2'300.-- erzielt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit der hier interessierenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit diesen Wert nicht überschritten (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6). 3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 253 betreffend das von der Beschwerdeführerin ausgeübte politische Mandat einer Nationalrätin erkannt, dass diese Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 8 Abs. 3 EOG (bzw. aArt. 16d Satz 2 EOG) und Art. 25 EOV darstellt und eine Parlamentarierin den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats sowie bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten verliert. Dabei erwog das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 257 f., dass der Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV als objektives Kriterium zur Bestimmung der Lohngrenze heranzuziehen sei, oberhalb welcher der vorzeitig aufgenommene geringfügige Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 resp. aArt. 16d Satz 2 EOG darstelle (BGE 148 V 253 E. 5.4 S. 260 und E. 7.1 S. 263). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 vorzeitig aufgenommene Parlamentstätigkeit einen geringfügigen Nebenerwerb bzw. eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG darstellt. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tätigkeiten im Parlament und bei der D.________, die namentlich für die Bemessung des Taggeldes vom 29. März bis 4. Juli 2021 herangezogen wurden, Mutterschaftsentschädigung erhalten (AB 9). Nach Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG ist für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielte Erwerbseinkommen massgebend (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Angaben der D.________ vom 23. Mai 2021 betrug das massgebende vorgeburtliche Einkommen Fr. 5'425.-- pro Monat bzw. Fr. 65'100.-- pro Jahr (vgl. AB 9 und 13 S. 3). Das Einkommen aus der Nationalratstätigkeit setzt sich dagegen zum einen aus einer Jahrespauschale von Fr. 26'000.-- bzw. einer Monatspauschale von Fr. 2'166.65 für die Vorbereitung der Ratsarbeit und zum anderem aus einem Sitzungsgeld zusammen, welches sich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt auf durchschnittlich Fr. 3'263.35 belief; daraus resultiert ein massgebendes Einkommen von Fr. 5'430.-- pro Monat bzw. Fr. 65'160.-- pro Jahr (vgl. AB 9, 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 9 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn des Entschädigungsanspruchs aus der Parlamentstätigkeit ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) erzielt hat. Mithin gilt diese Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht als geringfügiger Nebenerwerb bzw. stellt eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar (vgl. E. 3.2 hiervor), mit deren Wiederaufnahme der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung – auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der D.________ – vorzeitig endet (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit erübrigen sich Weiterungen betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Lohngrenze nach Art. 34d Abs. 1 AHVV beziehe sich lediglich auf die Dauer des Mutterschaftsurlaubes und nicht auf ein Kalenderjahr (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 34d Abs. 1 AHVV liegt der Höchstbetrag für einen geringfügigen Lohn bei "2’300 Franken im Kalenderjahr" (bis 31. Dezember 2010: Fr. 2'200.-im Kalenderjahr). Entsprechend hat das Bundesgericht in BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 258 ausdrücklich den geringfügigen Lohn von "2'200 fr. par année civile" als massgebliche Grenze festgehalten. Ebenso hat das angerufene Gericht in VGE EO/2020/625 (vgl. E. 3.3) die Lohngrenze von Fr. 2'300.-pro Kalenderjahr als massgebend bezeichnet. Wäre dies unzutreffend gewesen, hätte das Bundesgericht Gelegenheit gehabt, diese Auffassung in BGE 148 V 253 zu korrigieren, was es jedoch nicht getan hat. Mithin bezieht sich die Lohngrenze von Fr. 2'300.-- auf ein Kalenderjahr. 3.4 In der Replik (vgl. S. 2 Ziff. 4) argumentiert die Beschwerdeführerin ausserdem (erstmals) dahingehend, sie habe ihr Parlamentsmandat während der Mutterschaftsphase insofern nie eingestellt, als sie durchgehend Entschädigungen erhalten habe. Eine Parlamentstätigkeit könne – abgesehen von einem Rücktritt vom Mandat, was vorliegend nicht zur Diskussion stehe – per definitionem nicht eingestellt werden; infolgedessen könne die Parlamentstätigkeit auch nicht wiederaufgenommen werden. Es handle sich demnach im vorliegenden Fall nicht um eine Wiederaufnahme i.S. von Art. 16d Abs. 3 EOG und Art. 25 EOV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 10 Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre der Begriff der Wiederaufnahme i.S. dieser beiden Bestimmungen (vgl. E. 2.2 hiervor) so zu verstehen, dass er auf ein politisches Mandat nicht anwendbar wäre, hätte das Bundesgericht diese Bestimmung bereits mit BGE 148 V 253 dahingehend ausgelegt und die damalige Beschwerde entsprechend gutgeheissen, was aber nicht erfolgt ist. Das Bundesgericht hat eine solche Auslegung nicht einmal ansatzweise in Betracht gezogen. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dahingehend auszulegen, dass parlamentarische Tätigkeiten davon erfasst sind (vgl. BGE 148 V 253 E. 7.1 S. 263). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Parlamentstätigkeit, bei der sie ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) erzielt, mit der Teilnahme an der Sitzung vom 28. April 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor) vorzeitig – d.h. vor Ablauf der 98 Tage nach Niederkunft (vgl. Art. 16c Abs. 2 EOG) – wiederaufgenommen hat, womit der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (d.h. auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der D.________) nach Art. 16d Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 25 EOV am 28. April 2021 geendet hat. Es ist verständlich, dass dieses Ergebnis für Mütter, die ein politisches Mandat in der Legislative innehaben, unbefriedigend ist. Inzwischen hat der Gesetzgeber denn auch eine Regelung geschaffen, die diesem Umstand Rechnung trägt. Gemäss Änderung vom 29. September 2023 enthält Art. 16d Abs. 3 ELG neu einen Vorbehalt, wonach der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht vorzeitig endet, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Der Bundesrat hat diese Änderung am 10. April 2024 per 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt (AS 2024 151). Am Ergebnis im vorliegenden Fall vermag dies indes nichts zu ändern. 3.6 Die Beschwerdegegnerin richtete am 16. Juli 2021 der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 29. März bis 4. Juli 2021 Mutterschaftsentschädigung für deren Tätigkeiten im Parlament und bei der D.________ aus. Die Gewährung der Mutterschaftsentschädigung für den erwähnten Zeitraum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 11 erfolgte mittels Taggeldabrechnungen (AB 9). Diese formlos zugesprochenen Leistungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, weshalb eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision resp. der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 f. ATSG; vgl. E. 2.4.2 hiervor) möglich ist. 3.6.1 Da der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mit der Wiederaufnahme der Parlamentstätigkeit per 28. April 2021 geendet hat (vgl. E. 3.4 hiervor), war die Ausrichtung von Taggeldern ab dem 28. April 2021 in der ausgewiesenen und nicht zu beanstandenden Höhe von Fr. 13'328.-- (vgl. AB 6, 9) zweifellos unrichtig und die Rückforderungssumme unbestrittenermassen erheblich (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.4.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die Leistungsabrechnungen für die Monate April bis Juli 2021 zurückkommen und diese nachträglich korrigieren. 3.6.2 Die Beschwerdegegnerin forderte die vom 28. April bis 4. Juli 2021 ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung (vgl. AB 6, 9) mit Verfügung vom 30. August 2022 (AB 4) zurück. Die Rückforderung erfolgte daher innerhalb der (relativen und absoluten) Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Wiederaufnahme der Parlamentstätigkeit ab dem 28. April 2021 der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entfallen ist. Sie hat zu Recht unrechtmässig bezogene Taggelder im Umfang von Fr. 13'328.-- (vgl. E. 3.6 hiervor) zurückgefordert. Damit ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 12 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, EO/22/763, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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