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Bern Verwaltungsgericht 24.04.2023 200 2022 737

24 aprile 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,504 parole·~13 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 9. November 2022

Testo integrale

200 22 737 EL JAP/SHE/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. November 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2023, EL/22/737, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1997 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab 1. August 2018 Ergänzungsleistungen (EL; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgende AKB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 11) zu ihrer Halbwaisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. AB 8, 12 f. 22). Im Herbst 2021 begann sie den dreijährigen Vollzeitstudiengang BSc in ... an der C.________ (AB 18, 27; vgl. auch <www.....ch>, Rubrik: ...) und wohnte ab dem 16. September 2021 als Wochenaufenthalterin in einem Studio in ... (AB 14, 23). Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (AB 26) verneinte die AKB mit der Begründung, infolge Kantonswechsel sei nicht mehr die AKB zur Auszahlung von EL zuständig, ab dem 1. November 2021 den Anspruch der Versicherten auf EL. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 27) wies die AKB mit Entscheid vom 9. November 2022 (AB 29) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 9. November 2022 sei aufzuheben und festzustellen, dass der Kanton Bern für die Festsetzung und Auszahlung der EL örtlich zuständig sei und es seien der Beschwerdeführerin die beantragten EL zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2023, EL/22/737, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der strittige Wohnsitz der Beschwerdeführerin jedoch auch die materiell-rechtliche Frage der interkantonalen Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der EL (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) beschlägt, liegt eine sogenannte doppelrelevante Tatsache vor. Hierüber ist ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden (BGE 135 V 373 E. 3.2 S. 378; IVO SCHWEGLER, in FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 58 N. 38). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2023, EL/22/737, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (AB 29). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. November 2021 und dabei insbesondere die interkantonale Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Auszahlung der EL, was mit der inzident zu prüfenden Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes zusammenhängt. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) sowie der Umstand, dass vorliegend einzig die der EL-Anspruch ab 1. November 2021 und damit für zwei Monate streitig ist, liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Daran ändert die Grundsatzfrage der Leistungszuständigkeit nichts. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Die Bestimmung von Art. 21 ELG, welche die Zuständigkeit der Kantone regelt, wurde im Zuge der EL-Reform als Massnahme zur Verbesserung der Durchführung angepasst (vgl. BBl 2016 7516 ff.). Da diese Gesetzesänderung keinen unmittelbaren Einfluss auf den EL-Anspruch und die Höhe der jährlichen EL hat, kommt sie ab 1. Januar 2021 in jedem Fall zur Anwendung (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1202). Somit ist Art. 21 ELG in der neuen Fassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2023, EL/22/737, Seite 5 massgebend. Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich hier indes nicht entscheidwesentlich aus. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der EL ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). 2.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2023, EL/22/737, Seite 6 Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). In dieser Bestimmung wird lediglich die widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Die Rechtsprechung betrachtet als „Unterbringung in einer Anstalt“ die Einweisung durch Dritte. Die betroffene Person tritt nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein. Eine Begründung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt selbst dann zu gelten, wenn er vom „Zwang der Umstände“ (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 138 V 23 E. 3.1.2 S. 25, 137 III 593 E. 4.1 S. 600). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2023, EL/22/737, Seite 7 Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte September 2021 als Wochenaufenthalterin in einem Studio in ... wohnte (AB 14, 23) und den dreijährigen Vollzeitstudiengang BSc ... an der C.________ aufnahm (AB 18, 27: vgl. auch <www.....ch>, Rubrik: ...), verlegte sie den hier massgebenden zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 21 N. 875 ff.; vgl. auch BSV, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 1210.01 ff.) nicht in den Kanton ... . Dass es sich beim erwähnten Studiengang nicht um eine Erstausbildung handelt (AB 4; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3), ändert daran nichts. Die massgebenden Kriterien (vgl. statt vieler TUOR/SCHNYDER/ SCHMID/JUNGO, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, S. 85 ff. N. 10 ff., PETER BREITSCHMID, in BREITSCHMID/JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Personen- und Familienrecht – Partnerschaftsgesetz, Art. 1-456 ZGB – PartG, 3. Aufl. 2016, Art. 23 N. 1 ff. sowie SARAH GUILLOD, in KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/ AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 23 N. 1 ff.) sprechen überwiegend dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in ... beibehielt, mithin bestand weiterhin eine klare Präponderanz des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens ins .... Die Beschwerdeführerin ist schriftenpolizeilich seit ihrer Geburt in ... und seit dem 11. Dezember 2013 bei ihrer Mutter an der rubrizierten Adresse gemeldet (AB 17 sowie Zentrale Personenverwaltung). Sie wuchs in ... auf und besuchte dort die Schule. Sie arbeitete nach Aufnahme des Studiums in ... weiterhin in Teilzeit im Stundenlohn in einem ... (Arbeitsverhältnis mit der D.________ AG in ... [AB 16, 27/3]). Ihre bereits im Verwaltungsverfahren getätigten Aussagen, wonach sie ihre Wochenenden, Ferien und Feiertage in ... verbrachte, dort ihre Familie und ihr persönliches Umfeld hatte und sich in ihrem eigenen Zimmer in der Wohnung der Mutter die meisten Möbel, Kleider und Bücher befanden (AB 27/3), sind glaubhaft und blieben auch seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochen. Sie brachte ihre Wäsche nach ... (AB 27/3), ihr Hausarzt hatte seine Praxis in ... (AB 20) und die Kontoauszüge (AB 24) untermauern die Behauptung, dass sie an den Wochenenden jeweils nach ... zurückkehrte. Aufgrund der Dargelegten ist damit mit überwiegender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2023, EL/22/737, Seite 8 Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeitspanne in ... befand. Nur am Rande sei schliesslich erwähnt, dass sie aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (Art. 6 des kantonalen Steuergesetztes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) – soweit ersichtlich (AB 21) – weiterhin im Kanton Bern steuerpflichtig war, was auch damit zusammenhängen dürfte, dass sie ledig ist und das 30. Altersjahr noch nicht überschritten hat (vgl. dazu etwa BVR 2001 S. 1). Wenngleich ein tägliches Pendeln von bis zu zwei Stunden pro Weg allenfalls zumutbar wäre (vgl. das von der Beschwerdegegnerin referenzierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, EL/2015/32 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis im Arbeitslosenversicherungs-Zweig; vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3), kann eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nicht alleine deshalb angenommen werden, weil eine versicherte Person diese Inkonvenienzen vermeidet und sich stattdessen dafür entscheidet, an Werktagen in einer Studiowohnung am Arbeits- bzw. Ausbildungsort zu übernachten. Vielmehr ist mit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 18) erstellt, dass der Aufenthalt in ... einzig und allein dem Zweck der Ausbildung dient. Der Aufenthalt im Kanton ... diente hauptsächlich dem zeitlich von vornherein befristeten Bachelor-Studiengang. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass auch nach Ende Oktober 2021 der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ... bildet. Damit ist die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig (Art. 21 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ELG und Art. 30 Abs. 1 EV der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2023, EL/22/737, Seite 9 Die mit der Wohnsitzverlegung begründete Einstellung der EL (vgl. dazu auch WEL Rz. 2130.02) per Ende Oktober 2021 war folglich unzulässig – zumal die Beschwerdeführerin damals unbestrittenermassen noch eine (Halb-)Waisenrente bezog (AB 22; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) – und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (AB 29) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie die materiellen Voraussetzungen für den EL-Anspruch ab 1. November 2021 prüft. Im Übrigen steht damit auch fest, dass das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist (vgl. E. 1.1 hiervor). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. März 2023 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'809.05 (Honorar von Fr. 2’520.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 88.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 200.85) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2023, EL/22/737, Seite 10 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichkasse des Kantons Bern vom 9. November 2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Kanton Bern für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständig ist. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin, damit sie den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2021 prüft. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'809.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2023, EL/22/737, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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