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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2022 200 2022 730

16 dicembre 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,973 parole·~10 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022

Testo integrale

200 22 730 ALV SCP/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2022, ALV/22/730, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … in … mit Schwerpunkt …, war ab Dezember 2018 für die B.________ AG tätig (Dossier RAV-Region …. [act. II] 47 ff. 61 ff., 76 ff.). Diese Arbeitsstelle wurde ihm per 31. Juli 2022 gekündigt (act. II 88). Der Versicherte meldete sich am 11. Mai 2022 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. II 100 f.) und stellte am 5. August 2022 bei der Arbeitslosenkasse …. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. August 2022 (Dossier Arbeitslosenkasse …. [act. IIB] 90 ff.). Nachdem der Versicherte am 5. August 2022 das Formular Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen mit drei Stellenbewerbungen in der Zeit vom 4. bis 20. Juli 2022 eingereicht hatte (act. II 69 ff.), forderte das RAV …. den Versicherten mit Schreiben vom 10. August 2022 auf, einen genügenden Nachweis seiner Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist zu erbringen oder aber die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen (act. II 60). Mit Stellungnahme vom 20. August 2022 machte der Versicherte geltend, er habe nebst den konkreten Bewerbungen weiter über das Internet und Bekannte nach freien Stellen gesucht (act. II 56). Mit Verfügung vom 31. August 2022 stellte das RAV …. den Versicherten wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein (act. II 51 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache, worin der Versicherte vier weitere Arbeitsbemühungen nannte (act. II 33), hiess das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 insoweit teilweise gut, als dass es die Einstelldauer von acht auf sechs Tage reduzierte. Soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2022, ALV/22/730, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 26. November 2022 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es seien keine Einstelltage zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2022, ALV/22/730, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 (act. IIA 1 ff.). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2022, ALV/22/730, Seite 5 darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3). Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Es ist unter den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass die Versicherten bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet sind, insbesondere schon während der Kündigungsfrist (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2517 N. 843; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], B314 [www.arbeit.swiss]; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. Mai (Kün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2022, ALV/22/730, Seite 6 digung) bis 31. Juli 2022 und damit vor Antragsstellung bloss sieben Arbeitsbemühungen (act. II 70, act. IIA 9) nachgewiesen hat. Die Quantität der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers genügten deshalb den zu erwartenden Mindestvorgaben im fraglichen Zeitraum nicht (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich – nebst den nachgewiesenen Arbeitsbemühungen – bei zahlreichen Bekannten und einigen Unternehmen betreffend freier Arbeitsstellen erkundigt. Es mag zutreffen, dass er sich auf informellem Weg hinsichtlich einer freien Arbeitsstelle umgehört hat, doch sind daraus nicht Bewerbungen in genügender Anzahl resultiert, weshalb er um die Erfolglosigkeit dieser Methode wissen musste (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hätte sich notfalls auch noch für weitere ihm zumutbare Stellen ausserhalb seines eigenen Beziehungs- und Tätigkeitsumfeldes bewerben müssen, da es – gemäss den Angaben im Verlaufsprotokoll des RAV-Mitarbeiters vom 12. Oktober 2022 – in diesem Zeitpunkt auf seinem Gebiet offenbar schwierig war, eine Anstellung zu finden (vgl. act. II 11). In Anbetracht der vom Beschwerdeführer in den Monaten August 2022 vorgenommenen elf (act. II 41 f.) und im September 2022 erfolgten sechs Stellenbemühungen (act. II 31 f.) ist demgegenüber festzustellen, dass der Arbeitsmarkt für die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit keineswegs völlig ausgetrocknet gewesen sein kann. Der Beschwerdeführer hat denn auch per 1. November 2022 eine Arbeitsstelle antreten können (Verlaufsprotokoll vom 11. November 2022; act. II 11), weshalb er beim RAV per 31. Oktober 2022 abgemeldet werden konnte (act. II 18). 3.2 Es ist nach dem Dargelegten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht bereits während der Kündigungsfrist aktiver beworben hat. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand unzureichender Arbeitsbemühungen angesichts der lediglich sieben konkret angegebenen Arbeitsbemühungen im hier massgebenden fast dreimonatigen Zeitraum bejaht hat. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2022, ALV/22/730, Seite 7 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat die ursprünglich acht verfügten Einstelltage (vgl. act. II 51 ff.) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 auf sechs Einstelltage reduziert (act. IIA 1 ff.). Gemäss "Einstellraster" der AVIG-Praxis ALE liegt die verfügte Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ab dreimonatiger Kündigungsfrist, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei neun bis zwölf Tagen (AVIG-Praxis ALE D79 Rz. 1.A 3). Die Sanktion bewegt sich mit sechs Einstelltagen somit unterhalb dieses "Einstellrasters". Das Gericht greift in den Ermessensentscheid nur unter qualifizierten Fehlern ein, welche hier nicht vorliegen. Die Reduktion von acht auf sechs Einstelltage erweist sich im Lichte des "Einstellrasters" des Seco sogar als wohlwollend, denn besonders verschuldensmindernde Umstände werden im angefochtenen Einspracheentscheid weder vom Beschwerdegegner genannt noch sind solche ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2022, ALV/22/730, Seite 8 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen weder im Grundsatz noch hinsichtlich Dauer beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 27. Oktober 2022 erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2022, ALV/22/730, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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