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Bern Verwaltungsgericht 14.06.2023 200 2022 702

14 giugno 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,480 parole·~7 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022

Testo integrale

200 22 702 UeL MAK/SAW/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 22. April 2022 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Ausrichtung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die AKB Abklärungen getätigt und insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) eingeholt hatte (AB 10), verneinte sie mit Verfügung vom 22. Juli 2022 (AB 11) einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da der Versicherte 19 Jahre bei der AHV versichert gewesen sei und damit die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren nicht erfülle. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 12) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 13) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Zusprechung von Überbrückungsleistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Überbrückungsleistungen und dabei insbesondere, ob die Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren erfüllt ist. Massgeblich ist dabei die Sachverhaltsentwicklung bis zum angefochtenen Einspracheentscheid (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 4 mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). 2.2 20 volle Versicherungsjahre liegen vor, wenn eine Person während mindestens 19 Jahren und 11 Monaten obligatorisch oder freiwillig in der AHV versichert war (Rz. 2450.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Einzelne Beitragszeiten werden zusammengezählt und müssen nicht zusammenhängend zurückgelegt werden. Die einzelnen Beitragszeiten werden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden (Rz. 2450.04 WÜL). Versicherungszeiten aus einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat dürfen nicht angerechnet werden (Rz. 2450.01 WÜL). 2.3 Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften gelten auch als Erwerbseinkommen. Erziehungsgutschriften werden für jedes Jahr gutgeschrieben, in dem die Person ein Kind unter 16 Jahren hatte. Dabei ist das Mindesteinkommen mit der Hälfte der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften erreicht (Rz. 2460.06 WÜL). Die Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 und Art. 29septies Abs. 4 AHVG). 2.4 Der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit allen erforderlichen Informationen und Belegen eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Rz. 2210.01 WÜL). Wurde die Anmeldung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 5 eingereicht, bevor sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere vor der Aussteuerung, und liegen die übrigen erforderlichen Informationen und Belege vor, so entsteht der Anspruch im Monat, in dem das letzte Taggeld der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet wurde, es sei denn, dies falle auf den letzten Tag des Monats (Rz. 2210.02 WÜL). 3. 3.1 Aus den Akten folgt und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer vom 31. Dezember 2002 bis am 11. Januar 2009 in … aufhielt (vgl. AB 1 S. 11, 5 und Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), was ihm nicht als Versicherungszeit angerechnet werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 [BBl 2019 8310]). Der IK-Auszug (AB 10) weist sodann schweizerische Versicherungszeiten im Umfang von 18 Jahren aus (1997-2002, 2009-2012 und 2014-2021). Mit Ausnahme des Jahres 2012, in dem der Beschwerdeführer ein Einkommen von nur Fr. 4'612.-- erzielte, ist für die genannten Versicherungszeiten die Voraussetzung des Mindesteinkommens gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor und Rz. 2460.03 sowie Anhang 4 WÜL). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder unter 16 Jahren hat (Jahrgang 2008 bzw. 2012; AB 1 S. 4) und infolgedessen Erziehungsgutschriften geltend machen kann. Da diese auch als Erwerbseinkommen gelten (vgl. E. 2.3 hiervor), können das im Jahr 2012 zu tiefe und das im Jahr 2013 gänzlich fehlende Erwerbseinkommen durch Erziehungsgutschriften ausgeglichen werden. Folglich gelten diese beiden Jahre ebenfalls als volle Beitragsjahre. Damit resultiert zunächst eine Versicherungszeit von insgesamt 19 Jahren. 3.2 Wird auch das Jahr 2022 berücksichtigt, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 10), ändert dies nichts am Ergebnis, denn der gerichtliche Überprüfungshorizont erstreckt sich – wie erwähnt – auf die Sachverhaltsentwicklung bis zum angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. E. 1.2 hiervor), mithin vorliegend bis zum 24. Oktober 2022. Wird zusätzlich zu den 19 Jahren auch die Zeit vom 1. Januar bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 6 zum 24. Oktober 2022 (aufgrund von zu gewährenden Erziehungsgutschriften; vgl. E. 2.3 hiervor) berücksichtigt, ergeben sich insgesamt (aufgerundet) 19 Jahre und 10 Monate, die dem Beschwerdeführer als Versicherungszeit angerechnet werden können. Damit erfüllte er die Voraussetzung der Mindestversicherungsdauer gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG im massgebenden Zeitpunkt (noch) nicht (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Jedoch steht dem Beschwerdeführer – ebenso wie in Fällen, in denen ein früheres Leistungsgesuch wegen Überschreiten der Reinvermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG) zunächst abschlägig beschieden wurde (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21]; Rz. 2440.02 und 3461.04 WÜL) – die Möglichkeit der Neuanmeldung offen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 13) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Da nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer durch weitere Erziehungsgutschriften mittlerweile sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a – c ÜLG erfüllt, sind die Akten an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten zur Behandlung der Eingabe vom 19. November 2022 als Neuanmeldung. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, UeL/22/702, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Beschwerde vom 19. November 2022 als Neuanmeldung weitergeleitet. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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