200 22 688 ALV SCI/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Januar 2023 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, ALV/22/688, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. Februar 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 94-95) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 83-86). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIA 27-28) stellte das RAV den Versicherten mit Entscheid vom 17. Juni 2022 (act. IIA 16-18) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 17 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 30. September 2022 (Postaufgabe; act. IIA 11-14) trat das AVA mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 (act. IIA 2-5) nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2022 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Fristgerecht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. November 2022) reichte der Beschwerdeführer am 23. November 2022 (Postaufgabe) eine verbesserte Beschwerde ein. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Januar 2023 ging beim Gericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan 2023, ALV/22/688, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Weiter sind die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) eingehalten. 1.1.2 Was die Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) betrifft, muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Ob die verbesserte Beschwerde in Bezug auf die hier Streitgegenstand bildende Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren (vgl. E. 1.2 hiernach) hinreichend begründet ist, mithin die Voraussetzung der sachbezogenen Begründung erfüllt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2), und infolgedessen auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, scheint fraglich. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, ALV/22/688, Seite 4 auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, änderte dies nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers, weil die Beschwerde diesfalls abzuweisen wäre (vgl. E. 3 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 (act. IIA 2-5). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 17. Juni 2022 (act. IIA 16-18) erhobene Einsprache vom 29. September 2022 (act. IIA 11-14) eingetreten ist. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Streitgegenstand betreffen und er ausserhalb desselben Liegendes thematisiert bzw. sinngemäss materielle Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan 2023, ALV/22/688, Seite 5 c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2.1.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.1.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.2 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, ALV/22/688, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Entscheid vom 17. Juni 2022 (act. IIA 16-18) dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2022 zugestellt wurde (vgl. <www.post.ch>; Rubrik Sendungen verfolgen). Damit begann die 30tägige Rechtsmittelfrist am Tag nach der Zustellung, d.h. am 21. Juni 2022 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands am 22. August 2022 (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Die Postaufgabe der auf den 29. September 2022 datierten Einsprache erfolgte gemäss Poststempel am 30. September 2022 (act. IIA 11-14) und damit nach Ablauf der 30tägigen Frist (vgl. E. 2.1 hiervor), d.h. verspätet. 3.2 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.1.3 hiervor), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dem Entscheid nicht genügend Beachtung geschenkt zu haben, weil er davon ausgegangen sei, dass dieser ihn nicht mehr betreffe, da er bei Erhalt des Briefes bereits wieder vom RAV abgemeldet gewesen sei (act. IIA 12), stellt dies ebenfalls keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Zwar mag die Ausgestaltung der Verfügung vom 17. Juni 2022 (act. IIA 16- 18) dem Betroffenen die Brisanz nicht auf den ersten Blick offenbart haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Eröffnung zur Auslösung des Fristenlaufs geführt hat. Die Verwaltung handelt, wenn sie Verfügungen erlässt, d.h. individuell-konkrete Regelungen trifft, hoheitlich autoritativ. Dies darf und soll sie im Rahmen ihrer Korrespondenz gegenüber den Betroffenen zum Ausdruck bringen. Hierzu enthält eine Verfügung u.a. einen Begründungsteil und eindeutig formulierte Anordnungen (Dispositiv; vgl. Art. 49 ATSG). Dies gewährleistet, dass den Betroffenen die Bedeutung eines hoheitlichen Akts ohne weiteres klar wird. Die vorliegend zur Diskussion stehende und in Briefform gekleidete Verfügung weicht teilweise von der gängigen Form klar strukturierter Verfügungen ab. Aus welchen Gründen die Verwaltung eine wenig versichertenfreundlich erscheinende Ausgestaltung gewählt hat, braucht jedoch nicht näher geklärt zu werden, weil das Schreiben sämtliche Elemente einer Verfügung enthält und dem Beschwerdeführer bei hinreichender Aufmerksamkeit Gehalt und Bedeutung hätten klar werden müssen. Vorhanden sind, wenn auch nur in kleiner Schrift der Behttp://www.post.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan 2023, ALV/22/688, Seite 7 griff "Entscheid", eine Begründung und die Anordnung der rückwirkenden Einstellung (innerhalb des Fliesstextes mit dem Verb "verfügen" eingeleitet und fett hervorgehoben) sowie eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Beachtlich ist im vorliegenden Fall weiter, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen hat, dass bei fehlendem weiterem Anspruch eine Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder erfolgen wird. Dem Beschwerdeführer hätte sich die Bedeutung der erhaltenen Briefpostsendung, selbst wenn er sie beim ersten Lesen nicht erkannt haben will, bei hinreichend sorgsamem Studium offenbart und er hätte bei sorgfältiger Betrachtung der erhaltenen Sendung auch erkennen können und müssen, dass er, wenn er die sich aus dem Entscheid ergebenden Rechtsfolgen vermeiden will, diesen innert Frist anzufechten hat. Es liegt deshalb kein unverschuldeter Irrtumsfall vor (vgl. E. 2.1.3 hiervor). 3.3 Folglich ist der Beschwerdegegner mangels eingehaltener Rechtsmittelfrist zu Recht nicht auf die Einsprache vom 30. September 2022 (act. IIA 11-14) gegen den Entscheid vom 17. Juni 2022 (act. IIA 16-18) eingetreten. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 (act. IIA 2-5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2023, ALV/22/688, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 9. Januar 2023) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.