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Bern Verwaltungsgericht 12.09.2023 200 2022 684

12 settembre 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,666 parole·~33 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022

Testo integrale

200 22 684 ALV SCP/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner Ausgleichskasse des Kantons Bern Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Dezember 2020 stellte der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab November 2020 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 563 - 566). Als letztes Arbeitsverhältnis gab er eine von 2001 bis auf weiteres dauernde Vollzeitbeschäftigung als … für C.________ an; die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung auf Ende April 2020 sei zufolge Nichteinhaltung der Sperrfrist nichtig (act. IIA 564). Der Versicherte wies diesbezüglich auf ein beim Regionalgericht … hängiges arbeitsrechtliches Verfahren, …, hin (Forderungen aus Arbeitsvertrag; act. IIA 353, 567). Mit Verfügung vom 1. April 2021 verneinte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Versicherte in der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vom 9. November 2018 bis 8. November 2020) keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne (act. IIA 466 - 468). Nach erhobener Einsprache (act. IIA 420 - 422), weiteren Korrespondenzen (act. IIA 393, 411 f.) und Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme von C.________ (act. IIA 385 f., 390 - 392) sistierte die Arbeitslosenkasse am 24. Juni 2021 das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im arbeitsrechtlichen Verfahren (act. IIA 379 - 382). Mit Urteil vom 25. März 2022, CIV 20 3175 (act. IIA 353 - 362), verurteilte das Regionalgericht … C.________, dem Versicherten für die Monate Januar bis Mai 2020 einen Lohn von Fr. 8'375.-- brutto (monatlich Fr. 1'300.-- netto resp. Fr. 1'675.-- brutto) zu bezahlen; soweit weitergehend trat es auf die Klage des Versicherten nicht ein. Aufgrund dieses Urteils nahm die Arbeitslosenkasse, Fachdienst, das am 24. Juni 2021 sistierte Verfahren wieder auf und hob mit Entscheid vom 22. Juni 2022 (act. IIA 300 - 302) – in Gutheissung der Einsprache – die Verfügung vom 1. April 2021 auf. Die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, werde die Anspruchsvoraussetzungen neu prüfen. Am 24. Juni 2022 anerkannte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 3 Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von November 2020 bis Oktober 2021 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 1'675.-- (act. IIA 273 - 285; Akten des Beschwerdegegners, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 237 - 248). Dagegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 5. Juli 2022 (act. II 234 f.) und machte unter anderem geltend, er sei für den gleichen Arbeitgeber auch noch als … für andere dem Arbeitgeber gehörende … tätig gewesen und sei hierfür mit Naturallohn im Betrage des Mietzinses von Fr. 1'910.-- für die von ihm in der für den vorliegend relevanten Zeitraum bewohnte Wohnung entschädigt worden. Er ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, hielt mit Verfügung vom 29. Juli 2022 (act. II 201 - 204) am versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 1'675.-- fest und bestätigte gleichzeitig die Taggeldabrechnungen von November 2020 bis Oktober 2021. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und beantragte, der versicherte Verdienst sei unter Berücksichtigung eines Naturaleinkommens von Fr. 1'910.-- auf Fr. 3'585.-festzusetzen und es sei auf einen Abzug für die Nichtberufsunfallversicherung zu verzichten (act. II 96 - 102). Mit Entscheid vom 12. Oktober 2022 (act. II 34 - 41) wies das AVA die Einsprache ab. Es erwog, es lägen keine ausreichenden Beweise vor, dass der Versicherte nebst dem anerkannten und ausbezahlten Bruttoverdienst von Fr. 1'675.-- zusätzlich noch einen Naturallohn von Fr. 1'910.-- bezogen hätte. Weiter hielt es am Abzug der Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. November 2022 Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei der versicherte Verdienst auf Fr. 3'585.-- monatlich festzusetzen. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Auf entsprechende Aufforderungen des Instruktionsrichters vom 1. bzw. 6. Dezember 2022 hin gingen am 6. Dezember 2022 Dokumente der Steu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 4 erverwaltung des Kantons Bern, Region … (fortan: Steuerverwaltung; act. III), und am 23. Dezember 2022 weitere Unterlagen des Beschwerdeführers ein. In der prozessleitenden Verfügung vom 30. Dezember 2022 fasste der Instruktionsrichter die sich derzeit präsentierende Sachlage zusammen. Er lud die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beigeladene) zum Verfahren bei und forderte diese auf, Angaben unter anderem über Korrekturbuchungen im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers zu machen. Ferner forderte er die D.________ AG (welche im Auftrag von C.________ dessen … bewirtschaftet [vgl. act. IIA358, E. 7.3.1]) unter Hinweis auf die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht auf, …abrechnungen der Jahre 2018/19, 2019/20 und 2020/21 der … (…abrechnungen betreffend die … seien bereits vom Beschwerdeführer eingereicht worden) sowie … 1, 3, und 5 in … und sämtliche Belege zur Betriebskosten-Position "…" der erwähnten … einzureichen. Auf die Einreichung dieser Dokumente könne verzichtet werden, falls die D.________ AG der Beigeladenen den vom Beschwerdeführer bis Mai 2020 geschuldeten Mietzins (inkl. ggf. Nebenkosten) für die von ihm an der … bewohnte Wohnung als Naturallohn nachmelden sollte, was sie im vorliegenden Verfahren zu belegen hätte. Am 19. Januar 2023 reichte die Beigeladene eine Stellungnahme ein. Weil die D.________ AG der gerichtlichen Aufforderung nicht nachkam, forderte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2023 – mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Androhung einer Ordnungsbusse bei Störung des Geschäftsganges – die D.________ AG bzw. deren einziges Verwaltungsratsmitglied, E.________, und den Eigentümer der von der D.________ AG verwalteten …, C.________, auf, die verlangten …abrechnungen sowie Belege zur Betriebskosten-Position "…" einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 zeigte Rechtsanwalt F.________ das Vertretungsverhältnis zur D.________ AG an und ersuchte um Akteneinsicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 5 Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2023 ab, da der D.________ AG im vorliegenden Verfahren keine Parteirechte zustünden. Er forderte die D.________ AG bzw. E.________ und C.________ – erneut mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Androhung einer Ordnungsbusse bei Störung des Geschäftsganges – auf, die verlangten Unterlagen einzureichen. Am 28. Februar 2023 und – nach erneuter Aufforderung des Instruktionsrichters vom 2. März 2023 – 17. April 2023 gingen weitere, jedoch unvollständige Unterlagen der D.________ AG ein. Einer weiteren Aufforderung des Instruktionsrichters zur Einreichung der vollständigen Dokumente (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. April 2023) kamen die D.________ AG bzw. E.________ und C.________ nicht nach (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2023 bzw. die darin enthaltene Zusammenfassung der sich aktuell präsentierenden Sachlage). Daraufhin auferlegte der Instruktionsrichter mit prozessleitender (Parallel-)Verfügung vom 17. Mai 2023 E.________ und C.________ je eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- wegen Störung des Geschäftsganges und forderte gleichzeitig die D.________ AG bzw. E.________ und C.________ – wiederum unter Hinweis auf die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht – zur Einreichung verschiedener fehlender Dokumente auf. Dieser Aufforderung kamen die Pflichtigen abermals nicht nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2023 gab der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Während der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 6. Juni 2023 an seinem bisher vertretenen Standpunkt festhielt, verzichtete der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Am 28. Juni 2023 ging eine Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. Von der Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme machten der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner mit Eingaben vom 29. Juni bzw. 4. Juli 2023 Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 (act. II 34 - 41). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes und dabei insbesondere, ob der Beschwerdegegner für die Ermittlung des versicherten Verdienstes zu Recht ausschliesslich darauf abgestellt hat, was der Beschwerdeführer während des Bemessungszeitraumes vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020 (vgl. E. 3.1 hiernach) als … für die in … gelegenen … an Einkommen erzielt hat. Soweit die Taggeldabrechnungen von November 2020 bis Oktober 2021 betreffend ist der Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 7 spracheentscheid unangefochten (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I) in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198). Massgeblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächlichen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (ARV 2020 S. 280 E. 4.1). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zu dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 8 für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere regelmässige Naturalbezüge (Art. 7 lit. f AHVV). 2.2 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3). 2.3 2.3.1 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 122 V 157 E. 1a S. 158). 2.3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 9 3. 3.1 Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst erstreckt sich vorliegend unstrittig vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020 (vgl. act. II 34 und act. IIA 360 f., E. 8.3 und Dispositiv Ziff. 1; vgl. E. 2.2 hiervor). Gestützt auf das Urteil des Regionalgerichts … vom 25. März 2022, … (act. IIA 353 - 362), und den IK-Auszug der Beigeladenen vom 25. Mai 2021 (act. IIA 397) ermittelte der Beschwerdegegner in Bezug auf diesen Zeitraum einen versicherten Verdienst von Fr. 1'675.-- (Lohn für … in den C.________ gehörenden … in …; vgl. act. II 38). Beschwerdeweise wird geltend gemacht, im besagten Bemessungszeitraum habe der Beschwerdeführer nebst den … in … zusätzlich noch … in diversen dem gleichen Arbeitgeber gehörenden … in … (… 2, 14 und 16, … 1, 3 und 5; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022, S. 1 Ziff. 4a [in den Gerichtsakten]) geleistet und sei hierfür mit Naturallohn im Betrage des Mietzinses von Fr. 1'910.-- für die von ihm bewohnte Wohnung (…, …) entschädigt worden (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. III.1 und S. 8 Ziff. III.5). Es existiere zwischen dem Arbeitgeber/Vermieter und dem Beschwerdeführer kein (schriftlicher) … für die Liegenschaften in … (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022, S. 1 Ziff. 4a). 3.2 Einkommen aus der Tätigkeit für die in …. gelegenen …: Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im relevanten Bemessungszeitraum bei C.________ angestellt war und als … für die ihm gehörenden … in …, … 2 und 4 (vgl. Auszug aus dem …, …; vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. Dezember 2022, S. 1 Ziff. 1b.ba), eingesetzt wurde (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2013 [Akten des Beschwerdeführers {act. I} 7]; act. IIA 546 Ziff. 3) und hierfür einen monatlichen Lohn von Fr. 1'300.-- netto (bzw. Fr. 1'675.-- brutto; vgl. act. IIA 360, E. 8.3) auf sein Konto bei der … überwiesen erhielt (act. IIA 496 - 507); C.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts … vom 25. März 2022, … verurteilt, dem Beschwerdeführer weitere monatliche Lohnzahlungen von Fr. 1'300.-- netto resp. Fr. 1'675.-- brutto für die Monate Januar bis Mai 2020 zu bezahlen (act. IIA 360 f., E. 8.3 und Dispositiv Ziff. 1; zwar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 10 wurde dieses Urteil im Instanzenzug aufgehoben, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2023 [ZK 22 223; act. IIIB 2] beschlägt indes nicht den Lohnanspruch, sondern dessen Pfändbarkeit bzw. die Verität der dieser zur Verrechnung gestellten Mietzinsforderung). 3.3 Einkommen aus der Tätigkeit für die in … gelegenen …: 3.3.1 Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie seit rund 20 Jahren in der Liegenschaft … in … (zunächst in einer 3 ½-Zimmmerwohnung, seit dem Mai 2012 in einer 5 ½-Zimmerwohnung; act. I 8, act. IIA 545), welche seit dem 29. Juli 1999 im Alleineigentum von C.________ steht (vgl. GRUDIS-Auszug, E-GRID CH294618933507 [in den Gerichtsakten]; siehe auch prozessleitende Verfügung vom 30. Dezember 2022, S. 2 Ziff. 1b.bb). Er und seine Ehefrau bezahlten dafür bis Januar 2021 nie einen Mietzins oder Akontobeiträge für Nebenkosten (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022, S. 2 Ziff. 4b f.; in den Gerichtsakten). Der Mietzinsanspruch sei mit Saläransprüchen des Beschwerdeführers, welche aufgrund von … in verschiedenen C.________ gehörenden … in … entstanden seien, verrechnet worden (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. III.1 und S. 8 Ziff. III.5). Diesbezüglich ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 3.3.1.1 Der Beschwerdeführer deklarierte in den Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 je ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 31'445.-- (act. III 2 S. 1 Ziff. 2.21, act. III 3 S. 1 Ziff. 2.21) und in der Steuererklärung für das Jahr 2020 ein solches von Fr. 26'120.-- (act. III 4 S. 1 Ziff. 2.21), worauf sodann entsprechende kantonale Steuern und die direkte Bundessteuer veranlagt wurden (act. III 2 S. 2 ff., act. III 3 S. 2 ff., act. III 4 S. 2 ff.). Über die dazugehörigen Lohnausweise verfügt die Steuerverwaltung jedoch nicht (vgl. deren Eingabe vom 5. Dezember 2022; in den Gerichtsakten). 3.3.1.2 In den Rektifikatsmeldungen vom 1. November 2019 bezüglich der Abrechnungsperiode 2018 bestätigte C.________ gegenüber der Beigeladenen "ausdrücklich", dass ab dem 1. Januar 2019 kein Personal mehr beschäftigt werde. Er bat die Beigeladene, die Abrechnungskonten betreffend den Beschwerdeführer (Nr. … und …) per 31. Dezember 2018 definitiv abzumelden (Akten der Beigeladenen [act. IIIA] 3 f.). Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 11 bekräftigte C.________ mit Rektifikatsmeldung vom 2. März 2020 ("Auflösung Arbeitsverhältnis" mit dem Beschwerdeführer; act. IIIA 7). 3.3.1.3 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (act. IIA 545) bestätigte die D.________ AG gegenüber dem Beschwerdeführer, dieser habe seinen Lohn für die … für die in … gelegenen … durch Verrechnung mit dem Mietzins für die von ihm bewohnte Wohnung an der …, …, ausgerichtet erhalten. Allerdings habe der Beschwerdeführer den Mietzins nur teilweise bezahlt, indem der …lohn von anfänglich Fr. 1'100.--, später dann Fr. 1'219.12 mit der Wohnungsmiete (5 ½-Zimmerwohnung) von anfänglich Fr. 1'820.--, später Fr. 1'910.-- verrechnet worden sei. Daraus habe eine monatliche Unterdeckung von jeweils Fr. 600.88 für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis 1. Oktober 2013 und danach eine solche von jeweils Fr. 690.88 resultiert. Die Miete der 5 ½-Zimmerwohnung habe am 15. Mai 2012 begonnen; hierfür sei ein halber Mietzins von Fr. 910.-- in Rechnung gestellt worden. Die D.________ AG machte einen Ausstand von insgesamt Fr. 85'299.78 geltend (für die Zeit von 2012 bis 19. Dezember 2019). 3.3.1.4 Aus dem Schreiben der D.________ AG an den Beschwerdeführer vom 10. Februar 2020 (act. IIA 310 - 316) geht hervor, dass der …lohn für die Tätigkeiten in diversen in … gelegenen … ab dem Juni 2012 Fr. 1'219.12 bzw. ab dem Januar 2019 Fr. 1'300.-- betragen habe und mit dem laufenden Mietzins von anfänglich Fr. 1'820.-- (ab dem 1. Juni 2012) resp. später Fr. 1'910.-- (ab dem 1. November 2013) verrechnet worden sei. Die D.________ AG forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb von 30 Tagen den Mietzinsausstand für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 1. Januar 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 61'339.52 (Differenzbetrag zum effektiven Mietzins) zu bezahlen. 3.3.1.5 Am 17. Februar 2020 kündigte die D.________ AG schriftlich das "vereinbarte Auftragsverhältnis" mit dem Beschwerdeführer betreffend die … an der … in … per sofort. Sollte der Beschwerdeführer das vereinbarte Auftragsverhältnis wider Erwarten nicht anerkennen, werde der guten Ordnung halber der Arbeitsvertrag vom 24. Dezember 2004 auf Ende April 2020 gekündigt. Der Beschwerdeführer sei ab sofort freigestellt und habe in allen … der D.________ AG Hausverbot (act. IIA 549).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 12 3.3.1.6 Mit Urteil vom 25. März 2022, …, hielt das Regionalgericht … unter anderem fest, dass die vom Beschwerdeführer für die D.________ AG ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages im Sinne der Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) erfolgt sei (act. IIA 356 - 359, E. 7). 3.3.1.7 Die Beigeladene bestätigte mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (S. 2 Ziff. 1; in den Gerichtsakten), dass die Eintragungen im IK des Beschwerdeführers in den von Korrekturen betroffenen Jahre 2018 und 2019 aufgrund von Lohnbescheinigungen und Rektifikaten erfolgt seien. 3.3.1.8 Den von der D.________ AG (erst nach mehrmaligen Aufforderungen des Gerichts) im April 2023 eingereichten …abrechnungen betreffend die Liegenschaft …, …, ist für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2020 zu entnehmen, dass der Mieterschaft ein …lohn (Position: 9.1) von monatlich Fr. 1'300.-- (12 x Fr. 1'300.-- ["Abrechnungsperiode 01.04.2018 - 31.03.2019"] und 10 x Fr. 1'300.-- ["Abrechnungsperiode vom 01.04.2019 - 31.03.2020"]) in Rechnung gestellt wurde (Akten der D.________ AG [act. IIIE], unpaginiert). In den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen betreffend die … … 14 und 16, …, ist für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. November 2019 ein …lohn (Position: 9.1) von monatlich Fr. 657.65 (12 x Fr. 657.60 ["Abrechnungsperiode 01.05.2018 - 30.04.2019"] und 7 x Fr. 657.65 [Position: 8.1; "Abrechnungsperiode vom 01.05.2019 - 30.04.2020"]) aufgeführt (act. IIIE, unpaginiert). In der …abrechnung vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 betreffend die … … 14 und 16, … (Akten der D.________ AG [act. IIIC], unpaginiert), wurden Prämien für die obligatorische Unfallversicherung von jährlich Fr. 129.53 (Position: 8.2) sowie Lohnkosten von jährlich insgesamt Fr. 10'291.80 (Fr. 400.-- [Position: 4 {Bedienung …}] + Fr. 7'891.80 [Position: 8.1 {…}, 12 x Fr. 657.65] + Fr. 2'000.-- [Position: 8.3 {…}, 2 x Fr. 1'000.--]) ausgewiesen. Der …abrechnung betreffend die … … 1, 3 und 5, …, sind für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 Kosten für den … (Position: 9.1) von monatlich Fr. 1'000.-- (x 12 = Fr. 12'000.--) sowie ein …lohn (Position: 9.2) von monatlich Fr. 2'160.-- (x 12 = Fr. 25'920.--) zu entnehmen (Akten der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 13 D.________ AG [act. IIID], unpaginiert). In der …abrechnung betreffend die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 wurden Kosten für den … (Position: 9.1) von monatlich Fr. 500.-- (x 10 = Fr. 5'000.--), ein …lohn (Position: 9.2) von monatlich Fr. 2’160.-- (x 10 = Fr. 21'600.--) sowie Kosten für G.________ (G.________ GmbH; Position: 9.3) von monatlich Fr. 3'936.-- (x 2 = Fr. 7'872.--) aufgeführt (act. IIID, unpaginiert). In der …abrechnung für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 wurde ein …lohn für G.________ (Position: 9.1) von monatlich Fr. 3'936.-- (x 12 = Fr. 47’232.--) ausgewiesen (act. IIID, unpaginiert). 3.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den vom Beschwerdeführer deklarierten bzw. veranlagten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Steuerperioden 2018, 2019 und 2020 keine Rückschlüsse auf die vorliegend umstrittene … ziehen lassen, da die Steuerverwaltung über keine Lohnausweise verfügt (vgl. E. 3.3.1.1 hiervor). 3.3.2.1 Aufgrund der Schreiben der D.________ AG vom 19. Dezember 2019 und 10. Februar 2020 (act. IIA 545, 310 - 316) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im relevanten Bemessungszeitraum nebst den … in … zusätzlich …tätigkeiten in den dem gleichen Arbeitgeber C.________ gehörenden Liegenschaften in … (… 2, 14 und 16 [vgl. E. 3.3.1. hiervor und GRUDIS-Auszug, … [in den Gerichtsakten]; siehe auch prozessleitende Verfügung vom 30. Dezember 2022, S. 2 Ziff. 1b.bb) verrichtet hat, und der diesbezügliche Lohn ab dem Januar 2019 von Fr. 1'300.-- mit dem laufenden Mietzins für die von ihm bewohnte Wohnung an der … in … von Fr. 1'910.-- (vgl. act. I 9) verrechnet wurde. Obwohl sich die D.________ AG bzw. deren Geschäftsführerin und der Eigentümer im vorliegenden Verfahren weigerten, das Mieterkontoblatt für die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung einzureichen, findet dies Rückhalt in den von der D.________ AG eingereichten …abrechnungen betreffend die … …, …, für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2020, in welchen ein …lohn (Position: 9.1) von monatlich Fr. 1'300.-- aufgeführt ist (act. IIIE, unpaginiert; vgl. E. 3.3.1.8 hiervor). Darüber hinaus hat die D.________ AG mit Kündigungsschreiben vom 17. Februar 2020 (act. IIA 549) das Bestehen dieses …verhältnisses ausdrücklich bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 14 Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass der Mietzins in der fraglichen Zeit – wie bereits erwähnt – Fr. 1'910.-- betrug (vgl. act. I 9), woraus sich nach Abzug des mit dem Mietzins verrechneten Lohnes für die … in der … …, …, von Fr. 1'300.-- ein Differenzbetrag von Fr. 610.-- ergab. Gemäss dem unter <https://www.ahv-iv.ch> abrufbaren Online-Rechner ("Umrechnung von Nettolohn in Bruttolohn") resultiert aus dem monatlichen Nettolohn von Fr. 610.-- für die hier massgebliche Zeit ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 650.--. In den …abrechnungen betreffend die … … 14 und 16, …, wurde für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. November 2019 ein monatlicher …lohn von Fr. 657.65 brutto aufgeführt (act. IIIE, unpaginiert; vgl. E. 3.3.1.8 hiervor). Wird der ausgewiesene mit dem umgerechneten …lohn verglichen, ergibt sich ein Differenzbetrag von Fr. 7.65 (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2023, S. 2 Ziff. 1f - 1h); die entsprechende …abrechnung für die Periode 2019/2020 fehlt resp. wurde trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts weder von der D.________ AG noch von C.________ eingereicht (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 24. April 2023, S. 2 Ziff. 2b, und vom 17. Mai 2023, S. 1 Ziff. 1a). Beim umgerechneten Bruttolohn (Entschädigung vor Abzug der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV) ist zu beachten, dass die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung (vgl. zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezahlung der Prämien: Art. 91 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) darin nicht enthalten sind. Soweit aus den eingereichten Akten ersichtlich ist (vgl. Prämienrechnungen der H.________ [fortan: H.________] für die Jahre 2018 und 2019, act. IIIC, unpaginiert), hat C.________ für seine in den … … 2, 14 und 16, …, tätigen Angestellten die obligatorische Unfallversicherung bei der H.________ abgeschlossen; die Prämienrechnung für das Jahr 2020 fehlt. In Bezug auf die … …. 14 und 16, …, sind für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 Prämien für die obligatorische Unfallversicherung von jährlich Fr. 129.53 sowie Lohnkosten von jährlich insgesamt Fr. 10'291.80 (davon …lohn: Fr. 7'891.80 [12 x Fr. 657.65]) ausgewiesen (act. IIIC, unpaginiert; vgl. E. 3.3.1.8 hiervor). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass der ausgewiesene Differenzbetrag von Fr. 7.65 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den Prämien für die Unfallversicherung (vgl. zu deren Bemessung: Art. 92 UVG) resultiert, was rechnerisch approximativ hergeleitet werden kann (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 17. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 15 2023, S. 2 Ziff. 1f - 1k). Daraus lässt sich der in den …abrechnungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 30. November 2019 aufgeführte monatliche …lohn von Fr. 657.65 brutto rechtsgenüglich nachvollziehen. Anhaltspunkte, dass die … in den … … 14 und 16 im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht vom Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre bzw. die monatlichen Zahlungen von Fr. 657.65 nicht zugunsten von ihm verrechnet worden wären, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass in den zahlreichen, von der D.________ AG am 28. Februar 2023 eingereichten Belegen betreffend die … … 14 und 16, …, für die Wartung der … und die Lieferung von … der Beschwerdeführer als … bzw. Ansprechperson dieser … aufgeführt wurde, so in den Rechnungen bzw. Lieferscheinen der I.________ AG vom 16. Oktober 2018, 29. Oktober 2018, 16. November 2018 und 28. November 2018, der J.________ AG vom 10. Januar 2019, der K.________ AG vom 11. Dezember 2019 sowie der L.________ AG vom 17. Februar 2020, 11. März 2020, 17. März 2020, 7. April 2020 und 28. April 2020 (act. IIIC, unpaginiert; vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2023, S. 3 Ziff. 1n). Mithin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bis mindestens 28. April 2020 auch als … in den … 14 und 16 tätig war. Stimmig in dieses Bild fügt sich denn auch das an den Beschwerdeführer gerichtete Kündigungsschreiben der D.________ AG vom 17. Februar 2020 (act. IIA 549) ein, wonach der Arbeitsvertrag vom 24. Dezember 2004 – zwar die … … betreffend – auf Ende April 2020 gekündigt werde. Zusammenfassend kann bereits gestützt auf die eingereichten (unvollständigen) Akten als erstellt gelten, dass die … des Beschwerdeführers in den … … 2, 14 und 16 in … mit einem gegenüber der Beigeladenen nicht deklarierten Naturallohn (vgl. act. IIA 397; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 1. Dezember 2022, S. 1 Ziff. 1b) entsprechend dem monatlichen Mietzins von Fr. 1'910.-- für die von ihm an der … in … bewohnte Wohnung abgegolten wurde und nicht (lediglich) mit Fr. 1'300.--, wie die D.________ AG gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zugestanden, jedoch gegenüber der Beigeladenen nicht deklariert hat (vgl. deren Schreiben vom 19. Dezember 2019 und 10. Februar 2020; act. IIA 310- 316, 545). Buchhalterisch ist sowohl aufgrund der von der D.________ AG geführten Korrespondenzen als auch aufgrund der …abrechnungen (vgl. E. 3.3.1.3 f. und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 16 3.3.1.8 hiervor), soweit sie von der D.________ AG bzw. C.________ eingereicht wurden, nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer den Mietzins von Fr. 1'910.-- monatlich während der Dauer des geltend gemachten … nicht zu zahlen hatte (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügungen vom 30. Dezember 2022 [S. 2 Ziff. 1e bis 1h] und 2. März 2023 [S. 2 Ziff. 1h bzw. S. 2 Ziff. 2b der Parallelverfügung]) und den Mietern dieser … für die … monatliche Kosten von Fr. 1'300.-- (…, …) und Fr. 657.65 (… 14 und 16, …) in Rechnung gestellt wurden. 3.3.2.2 Hinsichtlich der Liegenschaften … 1, 3 und 5 in …, welche seit dem 16. Juli 1998 im Alleineigentum der M.________ AG (seit dem 16. Juni 2023 Sitz in …, Kanton … [vgl. <www.zefix.ch>]; einziges Verwaltungsratsmitglied: E.________ [seit dem 22. Februar 2018]; bis 22. Februar 2018 war auch C.________ Mitglied des Verwaltungsrats) sind (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. Dezember 2022, S. 2 Ziff. 1b.bb, und GRUDIS-Auszug, E-GRID … [in den Gerichtsakten]), ist Folgendes festzuhalten: Die … dieser … wurde ab dem Januar 2020 (vgl. Rechnung der G.________ vom 4. Februar 2020; act. IIID, unpaginiert) bzw. spätestens ab dem März 2020 (vgl. …abrechnung betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020; act. IIIE, unpaginiert) der G.________ übertragen (vgl. deren Offerte und Vertrag vom 22./25. November 2019; act. IIID, unpaginiert), wobei dieses Unternehmen (seit dem 22. März 2023 neu: N.________ GmbH; vgl. SHAB- Eintrag vom 20. April 2023, Meldungsnummer: …) ursprünglich vom Liegenschaftseigentümer C.________ geführt wurde und seit dem Dezember 2014 von E.________, am selben Domizil wohnend wie C.________, geführt wird (vgl. Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Bern vom 1. März 2023 [in den Gerichtsakten]). Was die Zeit vor Übernahme der … durch die G.________ betrifft, werden entsprechend dem von der D.________ AG eingereichten Kontoblatt 52010 "…" für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 Gesamtkosten von Fr. 18'914.90 ausgewiesen (act. IIIE, unpaginiert). Davon wurden gemäss Konto- Auszügen der O.________ SA betreffend den Zeitraum von Mai bis Dezember 2019 und Januar 2020 (act. IIID, unpaginiert) insgesamt Fr. 10'000.-- an P.________ überwiesen und gemäss Kontoblatt 90313 "Mieter Q.________" (act. IIIE, unpaginiert) Fr. 8'400.-- mit dem Mietzins für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 17 von Q.________ am … bewohnte Wohnung verrechnet (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. März 2023, S. 2 Ziff. 1d - 1 f). Im Lichte dessen kann die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auch die Liegenschaften am … 1, 3 und 5 in … betreut (vgl. dessen Eingabe vom 22. Dezember 2022, S. 1 Ziff. 4a [in den Gerichtsakten], und Klage vom 16. Juli 2020 im arbeitsrechtlichen Verfahren, … [AB 555, Ziff. II.1]), nicht als bewiesen erachtet werden. Allerdings ist auch der von der D.________ AG in der …abrechnung betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 (act. IIIE, unpaginiert) ausgewiesene Betrag von Fr. 26'600.-lediglich bis zum Betrag von Fr. 18'914.80 belegt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. März 2023, S. 2 Ziff. 1g) und mag es durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer dort Stellvertretungen oder einzelne Arbeiten übernommen hat. 3.3.3 Nach dem Ausgeführtem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als … in den … … 2, 14 und 16, …, im hier relevanten Bemessungszeitraum ein (Natural- )Einkommen netto (vgl. E. 2.1 hiervor) in Höhe seines monatlichen Mietzinses von Fr. 1'910.-- (für die von ihm an der … 2 in … bewohnte Wohnung) erzielt hat. Bei den von der D.________ AG im Auftrag des Liegenschaftseigentümers C.________ vorgenommenen Verbuchungen des …lohnes, deren buchhalterischen Nachvollzug die D.________ AG vereitelte, indem sie dem Gericht trotz wiederholter Aufforderungen das Mieterkontoblatt für die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung nicht einreichte, handelt es sich um regelmässige Naturalleistungen im Sinne von Art. 7 lit. f AHVV, die zum massgebenden Lohn gehören und demnach bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sind; sie unterliegen auch der Beitragspflicht. Dass der Arbeitgeber C.________ ausgehend vom Nettoeinkommen von Fr. 1'910.-- keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hat und demzufolge das Einkommen im IK des Beschwerdeführers nicht gutgeschrieben wurde (act. IIA 397; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 1. Dezember 2022, S. 1 Ziff. 1b), schadet dem Beschwerdeführer nicht. Eine allfällige Berichtigung der im IK eingetragenen Einkommen bildet denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin ist das Naturaleinkommen von Fr. 1'910.-- (netto) bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes hinzuzurechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 18 4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 (act. II 34 - 41) aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er den versicherten Verdienst unter Berücksichtigung des Naturaleinkommens von Fr. 1'910.-- netto neu festsetze. 4.2 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner durch die Einreichung von Bankauszügen betreffend den Zeitraum von Dezember 2018 bis Dezember 2019 (act. IIA 496 - 507) monatliche Überweisungen von C.________ mit dem Vermerk "…" von Fr. 1'300.-- netto nachgewiesen hat. Sodann wurde C.________ mit Urteil des Regionalgerichts … vom 25. März 2022, … (act. IIA 353 - 362) verurteilt, dem Beschwerdeführer bezüglich dieser …, welche im Rahmen eines Arbeitsvertrages im Sinne der Art. 319 ff. OR erfolgt ist, weitere monatliche Lohnzahlungen von Fr. 1'300.-- netto resp. Fr. 1'675.-- brutto für die Monate Januar bis Mai 2020 zu bezahlen. Damit dürften sich die von C.________ eingereichten und unterzeichneten Rektifikatsmeldungen vom 1. November 2019 und 2. März 2020 (act. IIIA 3 f., 7; vgl. E. 3.3.1.2 hiervor), wonach ab dem 1. Januar 2019 kein Personal mehr beschäftigt werde (siehe auch Schreiben der D.________ AG vom 25. Februar 2020; act. IIA 480), als unzutreffend bzw. falsch erweisen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. Januar 2023, S. 1 f. Ziff. 1c) und damit auch die gestützt darauf von der Beigeladenen vorgenommenen Korrekturen im IK des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2018 und 2019 (vgl. Eingabe der Beigeladenen vom 19. Januar 2023, S. 2 Ziff. 1; in den Gerichtsakten). Weiter ist hervorzuheben, dass die D.________ AG bzw. E.________ und C.________ nicht nur ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sachverhaltsermittlung im vorliegenden Verfahren, sondern allgemein der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bezüglich der Meldung des Lohnes des Beschwerdeführers (vgl. Art. 28 Abs. 1 ATSG, Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 lit. a und 36 AHVV) nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen sind. Damit resp. mit Blick auf die Errichtung von eventuell inhaltlich unwahren Schriftstücken bzw. Lohnausweisen und Lohnabrechnungen, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 19 Einreichung von unwahren Rektifikatsmeldungen, die nicht ordnungsgemässe Abrechnung und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen könnten sie sich möglicherweise nach den Strafbestimmungen des Sozialversicherungsrechts und allenfalls des allgemeinen Strafrechts strafbar gemacht haben. Zwar würde das Erstellen einer inhaltlich unwahren Lohnabrechnung gemäss BGE 118 IV 363 keine Falschbeurkundung darstellen, allerdings könnten im Zusammenhang mit Lohnabrechnungen und Lohnausweisen die Tatbestandsvarianten der Urkundenfälschung und der Urkundenverfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) durch Herstellung einer unechten Urkunde begangen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 28. August 2014, 6B_1179/2013, E. 2.1). Ferner könnten in Bezug auf die Buchführung der D.________ AG unvollständige Buchungen den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllen, sofern sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnen und dabei der Wahrheit der Erklärung und der erhöhten Glaubwürdigkeit der Buchführung dienende Buchungsvorschriften bzw. -grundsätze verletzen würden (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15). Das vorliegende Urteil ist deshalb gestützt Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 (EG ZSJ; BSG 271.1) der Staatsanwaltschaft … zur Kenntnis zu bringen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 [AVIG] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 5.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 20 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Als Bemessungskriterien für die Höhe des Parteikostenersatzes nennt Art. 61 lit. g ATSG zwar lediglich die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit) bestimmt wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Parteientschädigung (SVR 2018 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.1). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). 5.2.2 Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 27. Juni 2023 geltend gemachte Entschädigung von Fr. 8'557.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) basierend auf einem Aufwand von 28 Stunden (à Fr. 280.--) als zu hoch. Im vorliegenden Verfahren wurden zahlreiche Instruktionsmassnahmen getroffen, zu welchen sich die Verfahrensbeteiligten zu äussern hatten, weshalb insoweit im Vergleich zu anderen Verfahren, in welchen der versicherte Verdienst umstritten ist, von einem aufwändigen Verfahren auszugehen ist. Allerdings wurde das Verfahren konsequent nach dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.3.1 hiervor) geführt, womit den Verfahrensbeteiligten weitestgehend eine passive Rolle zukam; der Beschwerdeführer hatte lediglich für ihn leicht zugängliche Dokumente (insb. …abrechnungen) einzureichen. Zudem konnte sich der Rechtsvertreter bei der Prozessführung auf Vorkenntnisse aus den von ihm geführten Zivilprozessen (vgl. Urteil des Regionalgerichts …, vom 25. März 2022, Verfahren … [act. IIA 353 - 362], und hängiges Verfahren … vor dem Regionalgericht … [vgl. Beschwerde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 21 S. 3 Ziff. 2 der Beweismittel]) sowie auf das bei der Beigeladenen vor Beschwerdeerhebung eingeleitete Verwaltungsverfahren abstützen (vgl. act. IIIA 8 f.). Unter diesen Umständen erscheint ein zeitlicher Aufwand von höchstens 20 Stunden als angemessen. Gestützt darauf ergibt sich, bei einem Honorar von Fr. 5'600.-- (20 Stunden à Fr. 280.--), den geltend gemachten Auslagen von Fr. 145.30 und der Mehrwertsteuer von Fr. 442.40 (7.7 % auf Fr. 5'745.30), eine Parteientschädigung von Fr. 6'187.70. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5.2.3 Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und schon deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, Art. 61 N. 220). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 12. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er den versicherten Verdienst unter Berücksichtigung des Naturaleinkommens von Fr. 1'910.-- (netto) neu festsetze. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6'187.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Ausgleichskasse des Kantons Bern - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2023, ALV/22/684, Seite 22 Zur Kenntnis: - Staatsanwaltschaft …, … (vgl. E. 4.2 hiervor) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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