200 22 634 BV KNB/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bischof Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 21. Oktober 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, BV/2022/634, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: In der Klage vom 21. Oktober 2022 beantragte die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Klägerin), die A.________ GmbH (Beklagte) habe ihr eine Kapitalforderung von Fr. 6'782.25, den Zins von Fr. 153.-plus Zins zu 5 % seit 14. September 2022 auf der Kapitalforderung zu bezahlen. Zudem sei im Betreibungsverfahren Nr. … des Betreibungsamtes … im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Mit Eingabe vom 9. November 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie den eingeklagten Betrag schulde. Sie könne den Betrag jedoch leider nicht auf einmal begleichen. Die Anerkennung der eingeklagten Forderung durch die Beklagte entspricht mit Blick auf die Klage vom 21. Oktober 2022 einem Antrag auf deren Gutheissung. Dem entsprechenden übereinstimmenden Antrag ist aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen und die Klage gutzuheissen. Die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 können von den Zahlungen der Schuldnerin (zusätzlich) vorab in Abzug gebracht werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Zahlungsmodalitäten (bspw. Möglichkeit der Ratenzahlung) bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Beklagte im Gerichtsverfahren nicht untätig blieb – was als mutwillig gewertet worden wäre und Verfahrenskosten nach sich gezogen hätte - sondern am 9. November 2022 eine Stellungnahme einreichte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat keine der Parteien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2022, BV/2022/634, Seite 3 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 6‘782.25, den Zins von Fr. 153.-- plus Zins zu 5% seit 14. September 2022 auf der Kapitalforderung zu bezahlen. 2. Im Umfang der Forderung von Fr. 6‘782.25, zuzüglich der darauf angefallenen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 153.-- und der seit 14. September 2022 laufenden Verzugszinsen von 5 % auf der Kapitalforderung wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - A.________ GmbH (samt Eingabe vom 2. Dezember 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.