Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.12.2022 200 2022 63

20 dicembre 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,932 parole·~25 min·3

Riassunto

Verfügung vom 28. Dezember 2021

Testo integrale

200 22 63 IV WIS/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2000 unter Verweis auf unfallbedingte Beschwerden bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Nach erfolgten erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (act. II 46) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, was sie mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2003 (act. II 52) bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 58) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 25. Juni 2004, IV 64249 (act. II 67), dahingehend gut, als es der Versicherten vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. September 2002 eine ganze Invalidenrente zusprach und die IVB anwies, die Ansprüche der Versicherten während der ab 1. Oktober 2002 begonnenen erstmaligen Ausbildung zu prüfen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge gewährte die IVB berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung zur ... vom 1. Oktober 2002 bis 31. August 2005 und zur ... vom 24. Oktober 2005 bis 23. Oktober 2007; act. II 71, 79) und richtete Taggelder aus (act. II 73, 80, 88). Nachdem die IVB beim C.________ (nachfolgend MEDAS C.________) ein Gutachten vom 17. April 2008 (act. II 102) eingeholt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2009 (act. II 108) bei einem Invaliditätsgrad von 52% rückwirkend ab Oktober 2007 eine halbe Invalidenrente zu. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Nachdem die Versicherte im November 2009 (act. II 109) eine Veränderung ihrer beruflichen Situation gemeldet hatte, tätigte die IVB erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 21. März 2010 (act. II 125/7) wurde die Versicherte in einen Verkehrsunfall verwickelt. Nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 3 weiteren Abklärungen verfügte die IVB am 13. Dezember 2013 (act. II 169) ab 1. November 2009 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 63%), ab 1. Juni 2010 einer ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100%) und ab 1. August 2012 wieder einer Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 62%). Die Verfügung blieb unangefochten. Ein Rentenerhöhungsgesuch vom Juni 2015 (act. II 170) lehnte die IVB mit Verfügung vom 1. März 2016 (act. II 193) bei einem Invaliditätsgrad von 69% ab. Die Verfügung blieb unangefochten. C. Im Mai 2016 (act. II 197) meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Die IVB trat auf das Revisionsgesuch ein (act. II 198) und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie beim D.________ (nachfolgend MEDAS D.________) ein interdisziplinäres Gutachten vom 31. März 2017 (act. II 225.1 ff.) ein. Mit Verfügung vom 21. November 2017 (act. IIA 243) und der Begründung, es liege aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein rentenbegründender Gesundheitsschaden mehr vor, hob die IVB die bis dahin bezogene Dreiviertelsrente per 31. Dezember 2017 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIA 245/3) hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2019, IV/2018/19 (act. IIA 252), gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, eine objektive, revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung vom 1. März 2016 sei derzeit nicht ausgewiesen. Da sich auch keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Revisionsgrund fänden, habe die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Gleichzeitig wies es die Sache angesichts der gutachterlich festgestellten überwindbaren Dekonditionierung zurück an die IVB, damit diese forcierte Eingliederungsbemühungen durchführe und nach deren Abschluss erneut prüfe, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben seien. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 4 Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 (act. IIA 264) forderte die IVB die Versicherte zur Schadenminderung auf. Konkret habe sie sich bis zum 13. Juni 2019 zu melden, falls sie berufliche Massnahmen in Anspruch nehmen wolle. Diesfalls müsse sie ihre Arbeitsfähigkeit – sofern medizinisch keine objektive Verschlechterung belegt werde – innert eines Jahres entsprechend dem im Gutachten der MEDAS D.________ vom 31. März 2017 festgelegten Zumutbarkeitsprofil auf 70% steigern und motiviert an den Massnahmen teilnehmen. Im Unterlassungsfall könnten die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Nach diesbezüglich erfolgter schriftlicher Antwort der Versicherten (act. IIA 266) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 267, 269, 271) entschied die IVB mit Verfügung vom 10. September 2019 (act. IIA 270), keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu erteilen und stellte mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 (act. IIA 273) die Rentenzahlungen per sofort ein, beides mit der Begründung, die Versicherte habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 (act. IIA 275) teilte die Versicherte der IVB mit, betreffend Eingliederungsmassnahmen ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen und ersuchte um Wiederaufnahme der Rentenzahlungen. Daraufhin teilte die IVB am 7. November 2019 (act. IIA 277) mit, die Rentenzahlungen nicht wieder aufzunehmen. Wäre die Versicherte ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen, wäre anzunehmen, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehen würde. Die renteneinstellende Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Jedoch könnten berufliche Massnahmen gewährt werden. An dieser Auffassung hielt die IVB trotz Intervention der Versicherten (act. IIA 278, 280) fest (act. IIA 279, 281). Mit Mitteilung vom 16. April 2020 (act. IIA 300) veranlasste die IVB eine Abklärung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit, welche in der Folge verlängert wurde (vgl. Mitteilung vom 17. September 2020 [act. IIA 321]). Nachdem die Abklärungen per 7. September 2020 abgebrochen worden waren, schloss die IVB mit Mitteilung vom 20. Oktober 2020 (act. IIA 331) die beruflichen Massnahmen per 7. September 2020 ab. Bereits am 17. Dezember 2019 (act. IIA 282) hatte die Versicherte ein neues Leistungsgesuch gestellt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (act. IIA 287) forderte die IVB die Versicherte auf, die Veränderung in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 5 tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft darzulegen. Die Versicherte führte am 11. Februar 2020 (act. IIA 289) aus, der einzige Grund der Renteneinstellungsverfügung – Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen – sei nunmehr weggefallen, weshalb ein Revisionsgrund vorliege und die Rentenzahlungen wieder aufzunehmen seien. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 296, 306) trat die IVB mit Verfügung vom 24. Juni 2020 (act. IIA 317) auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIA 320/3) hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2021, IV/2020/621 (act. IIA 332), gut, hob die Verfügung vom 24. Juni 2020 auf und wies die IVB an, der Versicherten die mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 zugesprochene Rente über den 31. Oktober 2019 hinaus auszurichten. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es sei frühestens per Anfang Juli 2020 und damit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung von einem zumutbaren Arbeitspensum von 70% und damit von einem Revisionsgrund auszugehen. Den prospektiven Eingliederungserfolg werde die IVB im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens als Revisionsgrund zu berücksichtigen und den Rentenanspruch allseitig zu prüfen haben. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2021 (act. IIA 343) stellte die IVB in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 69% ab 1. November 2019 die Dreiviertelsrente wieder auszuzahlen, bei einem Invaliditätsgrad von 28% ab Juli 2020 die Rente jedoch per 30. September 2020 aufzuheben. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act IIA 344, 346). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 (act. IIA 347) entschied die IVB dem Vorbescheid entsprechend. D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 6 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige, per Ende September 2020 aufgehobene Invalidenrente (Dreiviertelsrente) weiter auszurichten. 2. Eventualiter: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Invalidenrente (Dreiviertelsrente) im Rahmen einer halben Invalidenrente über September 2020 hinaus auszurichten. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Dezember 2022 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs.1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.2). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 7 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Dezember 2021 (act. IIA 347). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht per 30. September 2020 aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2021 (act. IIA 347) datiert vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Zudem liegen sämtliche Revisionsgründe sowie der Zeitpunkt der potentiellen Änderung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3 f. hiernach), weshalb die Bestimmungen des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie des ATSG in der jeweils bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 8 und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 9 sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. November 2017 (act. IIA 243; vgl. diesbezüglich auch VGE IV/2018/19 [act. IIA 252]), als letztmals eine umfassende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 10 Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen erfolgte, und der hier angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2021 (act. IIA 347) zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.5 hiervor). Die mit der Begründung der Verletzung der Mitwirkungspflicht ergangene rentenaufhebende Verfügung vom 1. Oktober 2019 (act. IIA 273) stellt keine Vergleichsbasis dar, erfolgte doch keine umfassende Überprüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Gleich verhält es sich mit der Nichteintretensverfügung vom 24. Juni 2020 (act. IIA 317). 3.2 Wie das Verwaltungsgericht bereits in VGE IV/2020/621 vom 28. Mai 2021, E. 3.1 (act. IIA 332), festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin so zu stellen, wie wenn sie die Schadenminderungspflicht befolgt hätte, und es ist frühestens ab 1. Juli 2019 von einer (sukzessiven) Pensumssteigerung und frühestens per Anfang Juli 2020 von einem Pensum von 70% auszugehen. Weiter hat das Verwaltungsgericht in jenem Urteil entschieden, für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Pensumssteigerung nicht durchstehen sollte, sei vorbehältlich einer gesundheitlichen Verschlechterung überwiegend wahrscheinlich an der medizinisch-theoretischen Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70% festzuhalten. Die Beschwerdeführerin konnte die geplante Steigerung des Pensums schliesslich nicht im prognostizierten Ausmass vollziehen: Nachdem die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen wegen Verletzungen der Schadenminderungspflicht mit Verfügung vom 10. September 2019 abgeschlossen hatte (vgl. [act. IIA 270]), nahm sie die Unterstützung bei der Eingliederung Anfangs 2020 wieder auf (act. IIA 284; vgl. auch IV- Protokoll [in den Gerichtsakten], Eintrag vom 20. Februar 2020). Dabei wurde u.a. vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum innerhalb eines Jahres, d.h. zwischen März 2020 und Februar 2021, um sieben Stunden bzw. im März, Juni und Oktober 2020 jeweils um zwei Stunden sowie im Januar 2021 um eine Stunde erhöht. In der Folge erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Pensum ab Mitte März 2020 planmässig um zwei Stunden und sie kündigte eine weitere versuchsweise Erhöhung vor den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 11 Sommerferien an (vgl. act. IIA 293/1), welche jedoch auf ihr Ersuchen (act. IIA 309) erst per 10. August 2020 umgesetzt wurde (vgl. u.a. act. IIA 309). Nachdem sie am Gespräch vom 7. September 2020 mitgeteilt hatte, eine weitere Steigerung sei aktuell für sie nicht vorstellbar und längerfristig könne sie sich ein höheres Pensum als 50% nicht vorstellen (IV-Protokoll, Einträge vom 2. Juli und 7. September 2020), schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 20. Oktober 2020 (act. IIA 331) die beruflichen Massnahmen ab. Als Begründung wurde ein sich verschlechternder Gesundheitszustand angegeben. Fraglich ist, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zusammenbruch auf eine generelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen war oder darauf, dass sie die im Gutachten für notwendig erachteten Therapien für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit allenfalls nicht durchgeführt hat. Zwar führt sie an, dass es nach der Erhöhung des Pensums zum kompletten Zusammenbruch gekommen sei und sie ihr ursprüngliches Pensum zwischenzeitlich wiederaufgenommen habe (vgl. Beschwerde S. 5). Sie macht jedoch keine dauerhafte Verschlechterung geltend, und es liegen auch keine Hinweise auf eine solche vor. Die Beschwerdeführerin hat weder medizinische Unterlagen eingereicht noch hat sie die geltend gemachte Verschlechterung anderweitig belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht drei Monate gedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 21. November 2017 nicht relevant verändert hat. Der Bericht der Schulleiterin vom 15. November 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) ändert daran nichts, da sie keine medizinische Fachperson ist. Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei Befolgen der gutachterlich empfohlenen fortgesetzten Fachbehandlung bis Ende Juni 2020 eine schrittweise Erhöhung des Pensums auf 70% medizinisch möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit ist ab Anfangs Juli 2020 für die bisherige und auch jede andere angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 12 ein Revisionsgrund gegeben (vgl. IV/2020/621 E. 3.1). In der Folge ist der Rentenanspruch neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 13 sönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Die verbleibende Arbeitsfähigkeit wird nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 14 Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.4 Aufgrund der Akten und des bereits Dargelegten ist per 1. Juli 2020 ein Revisionsgrund erstellt. Damit ist auf diesen Zeitpunkt hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.5 Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin das Abweichen von den bisherigen Berechnungen des Valideneinkommens (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Wie das Verwaltungsgericht bereits mit VGE IV 64249 vom 25. Juni 2004 rechtskräftig festgestellt hatte, hätte die Beschwerdeführerin das ...studium – nachdem sie das entsprechende erste Propädeutikum auf ersten Anhieb bestanden hatte – ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich abgeschlossen, mutmasslich per Ende 2002 (E. 5). Das Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführerin für die Zeit von Dezember 1999 bis September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100% (Ausbildungsunfähigkeit) eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Danach hatte die Beschwerdeführerin infolge beruflicher Massnahmen IV-Taggelder bezogen (act. II 73, 80, 88). Im Anschluss hatte die Beschwerdegegnerin erstmals den Invaliditätsgrad berechnet. Dabei war sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Studiums als ... arbeiten würde und hatte gestützt auf die Angaben des E.________ ein Valideneinkommen von Fr. 87‘119.-- ermittelt (act. II 106; entspricht dem Mindestbruttolohn für ... im Jahr 2007 im Kanton Bern [act. II 114/13]) und der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 52% rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2009 [act. II 108]). Nachdem die Beschwerdeführerin im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 15 November 2009 eine Veränderung ihrer beruflichen Situation geltend gemacht hatte (act. II 109), tätigte die Beschwerdegegnerin erneut Abklärungen. Gestützt auf Angaben des F.________ (...; act. II 111) und von G.________ (act. II 114) war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als ... eines ... tätig wäre und hatte ausgehend von einer ..., 30-39 Jahre, arithmetisches Mittel, Region ..., ein Valideneinkommen von Fr. 143‘199.-- resp. auf das Jahr 2009 aufindexiert von Fr. 148‘917.-- (act. I 169/6) berechnet. Diese Annahmen decken sich mit den diversen Unterlagen der G.________ (act. II 114/6, 114/12). Mit entsprechender Verfügung vom 13. Dezember 2013 (act. II 167) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei Invaliditätsgraden von 63% ab 15. August 2009, 100% ab 21. März 2010 und 62% ab 15. August 2012 ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente und ab 1. August 2012 wieder eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich eines 2015 aufgrund einer von der Beschwerdeführerin gemeldeten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (act. II 170/2) in die Wege geleiteten Revisionsverfahrens hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2016 (act. II 193) bei einem Invaliditätsgrad von 69% das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen. Bei der Berechnung des Valideneinkommens war sie abermals davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als ... tätig wäre. Die Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In den in der Folge in die Wege geleiteten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hatte die Beschwerdeführerin jeweils explizit (act. IIA 245/12, 306/2 f., 320/7 f.) oder indirekt (vgl. act. IIA 241/4, 266/2, 278/3, 328/2) auf ein Valideneinkommen entsprechend einer ... verwiesen. Weder die Beschwerdegegnerin (vgl. u.a. act. IIA 243, 269, 273, 279, 317. 323) noch das Verwaltungsgericht (act. IIA 252, 332) stellten dies je in Frage und es besteht kein Anlass, dieses Valideneinkommen als ... im vorliegenden Verfahren zu korrigieren. Auch unter Berücksichtigung der Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin, welche trotz des Gesundheitsschadens zwei Studiengänge als ...- und ... erfolgreich abgeschlossen hat, ist nach wie vor davon auszugehen, dass sie als Gesunde das ...studium, welches sie aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste, abgeschlossen und entsprechend der bisherigen wiederholten Annahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 16 Beschwerdegegnerin und des Verwaltungsgerichts in der Folge zuerst als ... und hernach als ... gearbeitet hätte. Gemäss Verfügung vom 1. März 2016 betrug der Lohn einer ... 2015 Fr. 155‘976.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Ziff. 86-88 [Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen], 101.8 [2015], 105.1 [2020]) per 2020 ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 161‘032.20 (Fr. 155‘976.-- / 101.8 x 105.1). 4.6 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die aktuellen Angaben des Arbeitgebers per 2020 gestützt und dieses auf ein 70%-Pensum aufgerechnet, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin war 2020 in der Gehaltsklasse 10 und der Gehaltsstufe +33 eingeteilt (act. IIA 292/2). Danach (vgl. Gehaltsklassentabelle ab 1. Januar 2020 ..., Jahresgehalt; abrufbar unter www.....ch) betrug das Jahresgehalt 2020 bei einem Vollzeitpensum Fr. 108‘199.65. Umgerechnet auf ein 70%-Pensum ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 75‘739.75 (Fr. 108‘199.65 x 70%). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin keinen Abzug gemacht, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Hinweise dafür, dass ein solcher Abzug gerechtfertigt wäre, finden sich denn auch nicht in den Akten. 4.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 161‘032.20 (E. 4.5 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 75‘739.75 (E. 4.6 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 53% ([Fr. 161‘032.20 - Fr. 75‘739.75] / Fr. 161‘032.20 x 100). Die Beschwerdeführerin hat daher in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine halbe Rente. 5. Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2021 (act. IIA 347) in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 17 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 2. März 2022 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘707.70 (Honorar von Fr. 3’375.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 67.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 265.10) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Dezember 2021 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 18 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘707.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2022, IV/22/63, Seite 19 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2022 63 — Bern Verwaltungsgericht 20.12.2022 200 2022 63 — Swissrulings