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Bern Verwaltungsgericht 23.03.2023 200 2022 612

23 marzo 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,255 parole·~21 min·1

Riassunto

Verfügungen vom 6. September 2022 und 7. September 2022

Testo integrale

200 22 612 IV und 200 22 613 IV (2) ACT/COC/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. März 2023 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 6. und 7. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2000 unter Hinweis auf eine seit 1992 bestehende Rheuma-Erkrankung und chronische Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 6). Mit Verfügung vom 18. September 2001 (AB 24) wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren ab, da die Versicherte im Juli 1996 mit dem bestehenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Im weiteren Verlauf wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 (AB 36 S. 2) ab November 2003 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zugesprochen, was in der Folge bestätigt wurde (AB 41 S. 3 ff., 59, 79, 109, 192). Ferner wurde mit Verfügung vom 20. September 2016 (AB 114) ab 1. Mai 2016 ein Assistenzbeitrag zugesprochen, was mit Mitteilung vom 31. August 2020 (AB 194) bestätigt wurde. Im Rahmen einer im Januar 2022 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 223) liess die IVB einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (AB 241) und einen Abklärungsbericht Assistenzbeitrag (AB 242) erstellen. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 (AB 243) die Aufhebung der bisherigen Hilflosenentschädigung und mit Vorbescheid vom 12. Mai 2022 (AB 244) die Aufhebung des Assistenzbeitrages in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 252, 257, 262) und Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 263) verfügte die IVB am 6. resp. 7. September 2022 wie angekündigt und hob die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag jeweils auf Ende des der Eröffnung der Verfügung folgenden Monats auf (AB 264 f.). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 12. Oktober 2022 Beschwerde und be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 3 antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Weiterausrichtung der bisherigen Hilflosenentschädigung und die Ausrichtung eines Assistenzbeitrages. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 6. und 7. September 2022 (AB 264 und 265). Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag und dabei insbesondere, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 4 die Beschwerdegegnerin die bisherigen Ansprüche auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit und auf einen Assistenzbeitrag zu Recht auf Ende Oktober 2022 hin (vgl. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Dabei verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; ARV 2005 S. 223 E. 2.1). In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive inbegriffen, gestützt auf die das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigt (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36). Das Gericht hält dabei im Rahmen der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege fest, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung sei aus anderen rechtlichen Überlegungen haltbar. Es schützt die angefochtene Verfügung mit der zutreffenden Begründung. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Vermischung der Aufgaben der Verwaltung und des Gerichts, weil das Gericht keine Verfügung in Wiedererwägung zieht (BGE 125 V 368 E. 3b S. 370). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 5 Die angefochtenen Verfügungen vom 6. und 7. September 2022 (AB 264 und 265) ergingen nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Ob die potentiellen Revisionsgründe vor oder nach dem 1. Januar 2022 liegen und ob demnach vorliegend allein das neue Recht zur Anwendung gelangt, ist hier insofern nicht entscheidwesentlich, als die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag keine substanziellen Änderungen brachte. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.3 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 6 der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (vgl. betreffend Hilflosigkeit Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Dabei ist das gesamte Rentenrevisionsrecht nach Art. 17 ATSG auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG sinngemäss anwendbar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87). Als zeitliche Vergleichsbasis ist demnach einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (betreffend Rente, vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Zur Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ist vorab zu prüfen, ob ein Revisionsgrund gegeben ist. Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Mitteilung vom 28. August 2020 (AB 192), mit welcher die seit November 2003 gewährte Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (AB 36 S. 2) nach einer Abklärung vor Ort (AB 187 S. 2 ff.) bestätigt wurde, mit demjenigen zu vergleichen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2022 (AB 264) verwirklicht hat (vgl. E. 2.4 hiervor; vgl. zur Gleichsetzung einer Mitteilung mit einer rechtskräftigen Verfügung [im Rentenbereich] SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1 sowie Art. 74ter lit. f IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 7 3.2 Bei Erlass der Mitteilung vom 28. August 2020 (AB 192) stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2.1 Im Bericht des Spitals D.________, vom 25. Juni 2020 (AB 184) wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rheumatoide Arthritis mit sekundären Arthrosen diagnostiziert. Der Gesundheitszustand sei stationär und in der Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben. Die Beschwerdeführerin leide an intermittierenden, belastungsabhängigen Gelenkschmerzen (S. 2 Ziff. 1 - 4). Eine Hilflosigkeit in allen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung wurden verneint (S. 3). 3.2.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 26. August 2020 (AB 187 S. 2 ff.) bejahte die Abklärungsfachperson einen Bedarf an dauernder Pflege tagsüber (S. 3 Ziff. 3) sowie eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen. Die Beschwerdeführerin sei beim Zerkleinern von harten Speisen auf Hilfe angewiesen (S. 5 Ziff. 6.3). Zudem sei sie im Bereich der lebenspraktischen Begleitung auf umfängliche Hilfe angewiesen. Aufgrund der rheumatoiden Arthritis sei die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt auf vollumfängliche Unterstützung der Familie und der Raumpflegerin angewiesen. Sie könne nur ganz leichte Arbeiten je nach Tagesform übernehmen. Zudem benötige sie Begleitung zu Untersuchungen im Spital D.________, zum Grosseinkauf, auf Spaziergängen und zum Coiffeur etc. (S. 8 f. Ziff. 7 und 8). 3.3 Für die Zeit zwischen der Mitteilung vom 28. August 2020 (AB 192) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. September 2022 (AB 264) präsentiert sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 26. Januar 2022 (AB 233) wurde der Gesundheitszustand als stationär beschrieben. In der Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben. Die Beschwerdeführerin leide mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einer rheumatoiden Arthritis, sekundäre Arthrose der Füsse bei beidseitigem Senk-/Spreizfuss (S. 2 Ziff. 1 - 3). Bei chronisch unheilbarer rheumatoider Arthritis sei die Beschwerdeführerin überwiegende Zeit in Remission, die Prognose bezogen auf diese Erkrankung sei also als günstig einzuschätzen (S. 3 Ziff. 9). Eine Hilflosigkeit in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 8 allen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung wurde verneint (S. 3 Ziff. 1 - 9 und S. 5 Ziff. 17). 3.3.2 Im Bericht des Spitals D.________ vom 13. April 2022 (AB 239 S. 5 ff.) wurde die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Alltag für sich persönlich ohne Dritthilfe zu bewältigen (S. 5 f. Ziff. 1 f.). Sie leide an einer eher schweren rheumatoiden Arthritis, die aber medikamentös gut kontrolliert sei. Sie gebe selbst an, dass sie sich mit leichten Schwierigkeiten ankleiden, die Haare waschen, aus einem Stuhl ohne Armlehnen aufstehen oder zu Bett gehen könne. Unmöglich sei ihr das Öffnen eines Milchkartons, grosse Schwierigkeiten habe sie beim Schneiden von Fleisch. Die Beschwerdeführerin sei mit Hilfsmitteln versorgt, sie könne dennoch kein Vollbad nehmen und habe grosse Schwierigkeiten, einen zwei Kilogramm schweren Gegenstand über den Kopf zu heben oder ein Kleidungsstück vom Boden aufzuheben. Sie könne kein Konfitürenglas öffnen und auch keinen Wasserhahn aufdrehen. Haushaltsarbeiten mache sie mit grossen Schwierigkeiten (S. 7 Ziff. 2 lit. e). 3.3.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 10. Mai 2022 (AB 241 S. 2 ff.) bejahte die Abklärungsfachperson weiterhin einen Bedarf an dauernder Pflege tagsüber (S. 3 Ziff. 3). Dagegen verneinte sie eine Hilfsbedürftigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen und dabei namentlich beim Essen (S. 4 ff. Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin esse selbstständig. Harte Speisen könne sie nicht zerschneiden, dies müsse der Ehemann übernehmen. Dies stelle keine Hilflosigkeit dar (S. 5 Ziff. 6.3). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung hielt die Abklärungsfachperson fest, die Beschwerdeführerin sei in gewissen Momenten aufgrund der schubweise auftretenden Schmerzen auf Hilfe bei der Fortbewegung und bei den mittelschweren/schweren Haushalttätigkeiten angewiesen. Im Haushalt könne sie je nach Gesundheitszustand leichte bis mittelschwere Arbeiten übernehmen. Der Grossteil der Haushalttätigkeiten werde seit jeher von der Assistenzperson übernommen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, dass der – pensionierte – Ehemann einen Teil der Haushalttätigkeiten übernehme. Seit Juni 2021 wohne die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 9 führerin in einem Neubau. Dies reduziere den Putzaufwand erfahrungsgemäss. Auch wohne sie zentral, die Einkaufsmöglichkeiten und die öffentlichen Verkehrsmittel befänden sich in unmittelbarer Nähe und seien zu Fuss erreichbar. In Anbetracht der Schadenminderungspflicht des Ehemannes und der nur phasenweise benötigten Dritthilfe (überwiegender Zeit in Remission) seien die Anspruchsvoraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung nicht mehr gegeben (S. 9 Ziff. 8). 3.3.4 Im Bericht des Spitals D.________ vom 18. Juli 2022 (AB 260 S. 1) wurde ausgeführt, der gesundheitliche Zustand habe sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert, insbesondere habe er sich nicht gebessert. Gemäss schriftlicher Bestätigung der Tochter der Beschwerdeführerin sei letztere beim Essen, vor allem beim Schneiden von Speisen, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung, worunter vor allem das morgendliche Aufstehen verstanden werde, eingeschränkt und auf regelmässige und erhebliche Hilfe durch andere Personen angewiesen. Die Diagnose (rheumatoide Arthritis) und auch die Plausibilität intermittierender Einschränkungen könne aus ärztlicher Sicht bestätigt werden. 3.3.5 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm der Bereich Abklärungen am 15. Augst 2022 nochmals Stellung (AB 263 S. 2 ff.). Bei der Abklärung vor Ort sei zu keinem Zeitpunkt eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beschrieben worden (S. 4). Bezüglich der Lebensverrichtung Essen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin benötige nur Hilfe beim Schneiden von harten Speisen, sonst esse sie selbstständig. Dies stelle keine Hilflosigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar (S. 6). Weiter benötige sie bei Alltagssituationen oder der Tagesgestaltung keine Dritthilfe. Auch bestehe keine Diagnose, welche eine Dritthilfe begründe. Die Beschwerdeführerin habe keine kognitiven oder psychischen Einschränkungen. Die Hilfe, welche sie bei schweren Haushaltsarbeiten in Anspruch nehme, falle nicht unter die lebenspraktische Begleitung. Es würden nur die erforderlichen Hilfeleistungen unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Verwahrlosung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin könne gemäss ihrer Aussage im Haushalt mithelfen und z.B. selber waschen oder leichte Reinigungsarbeiten übernehmen (S. 8). Ferner nehme sie die Arztbesuche und Termine in der Regel alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 10 Zu komplexen Terminen müsse sie aufgrund der Sprachbarriere begleitet werden (S. 9). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 11 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2022 (AB 264) auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 10. Mai 2022 (AB 241 S. 2 ff.) samt Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 15. August 2022 (AB 263 S. 2 ff.) gestützt. Im besagten Abklärungsbericht wurde in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ein anspruchsrelevanter Dritthilfebedarf mehr anerkannt. Ebenso bestehe kein Bedarf (mehr) an lebenspraktischer Begleitung (AB 241 S. 4 ff. Ziff. 6 f.). Soweit die Abklärungsfachperson in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen festhielt, dass die Beschwerdeführerin selbstständig essen könne und nur beim Zerschneiden harter Speisen auf Hilfe angewiesen sei, was keine Hilflosigkeit darstelle (AB 241 S. 5 Ziff. 6.3), ist hervorzuheben, dass in den vorgängigen Abklärungsberichten und insbesondere in demjenigen vom 26. August 2020 eine notwendige Dritthilfe beim Essen einzig aufgrund der benötigten Hilfe beim Zerkleinern harter Speisen bejaht worden war (AB 187 S. 5 Ziff. 6.3). Damit ist keine Veränderung beim Essen ausgewiesen. Vielmehr liegt eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor, was revisionsrechtlich jedoch unberücksichtigt zu bleiben hat (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Auch im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung ist keine wesentliche Veränderung und damit kein Revisionsgrund ausgewiesen. Dass die Abklärungsfachperson die Schadenminderungspflicht des Ehemannes nunmehr verstärkt berücksichtigt (AB 241 S. 9 Ziff. 8, 263 S. 8 f.), stellt keine massgebende Veränderung dar, zumal der Ehemann mit Jahrgang 1954 (AB 61 S. 2) bereits bei der Mitteilung vom 28. August 2020 (AB 192) im Pensionsalter war und damit ohne weiteres bei den Arbeiten im Haushalt mithelfen konnte. Ferner ändert auch der Umzug der Beschwerdeführerin im Juni 2021 in eine Neubauwohnung (AB 241 S. 9 Ziff. 8) vorliegend nichts, denn dies stellt hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung keine Änderung des Sachverhalts dar; anders wäre es betreffend Invalidität im Aufgabenbereich. Weiter ist aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszustandes erstellt. Vielmehr wurde im Bericht des Spitals D.________ vom 26. Januar 2022 explizit von einem stationären Gesundheitszustand und keiner Änderung der Diagnosen berichtet (AB 233 S. 2 Ziff. 1 f.), was im Bericht vom 18. Juli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 12 2022 (AB 260 S. 1) nochmals bestätigt wurde. Damit kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11) – der Hinweis im Bericht vom 26. Januar 2022, die Beschwerdeführerin sei die "überwiegende Zeit in Remission" (AB 233 S. 3 Ziff. 9), keine Verbesserung des Gesundheitszustandes darstellen. Dass in den Berichten des Spitals D.________ vom 26. Januar 2022 (AB 233 S. 3 Ziff. 1 - 9 und S. 5 Ziff. 17) und 13. April 2022 (AB 239 S. 5 f. Ziff. 1 f.) sämtliche Fragen zur Hilflosenentschädigung mit nein beantwortet worden sind, stellt ebenfalls keine massgebende Veränderung dar, da die entsprechenden Fragen bereits im Bericht des Spitals D.________ vom 25. Juni 2020 verneint wurden (AB 184 S. 3 Ziff. 1 - 9). Eine verbesserte Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig auszuführen (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11), ist damit nicht ausgewiesen. 3.6 Fehlen – wie hier – die in Art. 17 Abs. 2 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 1.4 hiervor): Die ursprüngliche Zusprache der Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab November 2003 (Verfügung vom 10. Dezember 2003; AB 36 S. 2) beruhte auf dem Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 18. November 2003 (AB 31 S. 2), worin ein Bedarf an dauernder Pflege seit 1991/1992 (AB 31 S. 3 Ziff. 2) sowie eine Hilfsbedürftigkeit beim Essen (Zerkleinern der Speisen) seit über 10 Jahren und bei der Fortbewegung (AB 31 S. 4 Ziff. 5.3 und 5.6) festgestellt worden sind. Diese Einschränkungen finden ihre medizinische Basis in einer seit 1991 bestehenden rheumatoiden Arthritis (Berichte des Spitals D.________ vom 17. März 1998 [AB 1.1 S. 8] und vom 14. April 1999 [AB 1.1 S. 4]). Da die Beschwerdeführerin erst im Sommer 1996 in die Schweiz eingereist ist (AB 19 S. 2), bestand die Hilfsbedürftigkeit folglich bereits vor der Einreise, so dass sie die Mindestbeitragsdauer für Ausländer gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG vor Eintritt der Hilflosigkeit gar nicht erfüllt haben konnte, während der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB; SR 831.131.11) Flüchtlinge, wel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 13 chen Status die Beschwerdeführerin damals hatte (AB 19 S. 2), hinsichtlich Hilflosenentschädigung Schweizern nicht gleichstellt. Damit erweist sich die ursprüngliche Leistungszusprache als zweifellos unrichtig. Nachdem die Beschwerdeführerin im Februar 2010 jedoch eingebürgert worden ist (AB 61 S. 2), hatte sie auch ohne Mindestbeitragsdauer einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da Art. 6 Abs. 2 IVG ab diesem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin als Schweizerin nicht mehr massgebend war. Folglich ist die Leistungszusprache ab der Einbürgerung nicht mehr zweifellos unrichtig, weshalb die Revisionsverfügung nicht mittels substituierter Begründung zu schützen ist. 3.7 Nach dem Dargelegten besteht weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den bisherigen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag einzig aufgrund der revisionsweisen Aufhebung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung aufgehoben (AB 265 S. 1). Da der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes weiterhin besteht (vgl. E. 3.5 bis 3.7 hiervor) und kein anderer Grund für die Aufhebung des Assistenzbeitrages ersichtlich ist (was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird), besteht auch weiterhin Anspruch auf diese Leistung im bisherigen Umfang. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages per Ende Oktober 2022 wegen Fehlens eines Revisionsgrundes der richterlichen Prüfung nicht Stand hält. Folglich sind die angefochtenen Verfügungen vom 6. und 7. September 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Verwaltung hat ab 1. November 2022 weiterhin eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit und einen Assistenzbeitrag im bisherigen Umfang auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 14 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 22. November 2022 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ einen Aufwand von 8 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 1'040.--, Spesen von Fr. 52.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 84.08, total Fr. 1'176.10, geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1'176.10 festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 6. und 7. September 2022 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'176.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, IV/22/612, Seite 16 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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