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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2023 200 2022 606

24 febbraio 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,479 parole·~22 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022

Testo integrale

200 22 606 AHV KOJ/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Februar 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1945 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit März 2014 eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin] Antwortbeilage [AB] 24, 42, 47, 71, 74; vgl. auch AB 13, 20, 27, 35, 40, 46, 66, 70, 76). In der Anmeldung vom April 2022 (Revisionsgesuch) machte er eine Hilflosigkeit in allen sechs Lebensverrichtungen sowie einen Bedarf an dauernder Pflege und Überwachung geltend (AB 77). Gestützt auf einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (AB 82) lehnte die AKB das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 4. Juli 2022 (AB 83) ab. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 84) wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 89) mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 (AB 90) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2022 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung einer höheren Hilflosenentschädigung der AHV. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 (AB 90). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (höhere) Hilflosenentschädigung der AHV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 4 2. 2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). 2.3 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 %, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 % und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 % des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 (Art. 43bis Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 66bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a - d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar erklärt. Soweit der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV bei der Bemessung der Hilflosigkeit den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV) im Bereich der AHV unberücksichtigt lässt, entspricht diese Regelung dem Willen des Gesetzgebers und verstösst weder gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) noch gegen das Gesetz (Art. 43bis Abs. 5 AHVG; BGE 133 V 569 E. 5.4 und 5.5 S. 573).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 5 2.4 2.4.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). 2.4.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.4.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 6 - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Rechtsprechungsgemäss können Hilfestellungen Dritter, derer eine versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (SVR 2019 IV Nr. 54 S. 174 E. 2.2). 2.6 Die Bestimmungen über die Revision bei der Hilflosenentschädigung der IV sind im Bereich der AHV sinngemäss anwendbar (Art. 66bis Abs. 2 AHVV). Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 7 2.6.2 Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Hilflosenentschädigung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.6.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1 [je betreffend Rente]). 2.7 2.7.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 8 schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer eine revisionsrechtlich relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen darzulegen vermag. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt zur Zeit der letzten (Revisions-)Verfügung vom 10. November 2020 (AB 74) mit demjenigen im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2022 (AB 90; vgl. E. 2.6.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 10. November 2020 (AB 74) hat ihren Ursprung in der Anmeldung vom Juni 2020 (Revisionsgesuch; AB 66). 3.2.1 In diesem Revisionsgesuch machte der Beschwerdeführer infolge körperlicher Beeinträchtigung (AB 66/2 Ziff. 3.1) eine Hilflosigkeit in allen sechs Lebensverrichtungen (AB 66/4 Ziff. 4.1) sowie einen Bedarf an dauernder Pflege und Überwachung (AB 66/4 f. Ziff. 4.2 ff.) geltend. Gemäss Bestätigung des damaligen Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Juli 2020 deckten sich die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bezüglich Hilfsbedürftigkeit nicht mit den von ihm erhobenen Befunden (AB 66/8 Ziff. 7.7). So sah der Hausarzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 9 keinen medizinischen Grund, weshalb Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung, beim Waschen, Kämmen, Rasieren und bei der Reinigung nach dem Toilettengang benötigt werden sollte. Er sehe auch keine medizinische Notwendigkeit, ständig einen Rollstuhl zu benützen (diesfalls wäre zur Wiedererlangung der Selbständigkeit ein Rehabilitationsaufenthalt oder mindestens eine ambulante Physiotherapie indiziert, wozu scheinbar die Motivation fehle). Eine Überwachung scheine nicht nötig; so sollte der Beschwerdeführer das Richten der Medikamente sicher noch selber bewerkstelligen können. Da er sich immer noch fähig fühle, selbständig Auto zu fahren, könne die Hilflosigkeit nicht so ausgeprägt sein, wie sie dargestellt werde (AB 68). 3.2.2 Im Abklärungsbericht vom 17. September 2020 verneinte die Abklärungsfachperson die Notwendigkeit einer dauernden Pflege und Überwachung mit der Begründung, der Beschwerdeführer nehme die Medikamente ohnehin selbständig ein und könnte diese aufgrund seiner kognitiven (keine Einschränkungen) und motorischen Fähigkeiten (Hände und Finger könnten willentlich bewegt werden) auch selber vorbereiten (AB 70/3 f. Ziff. 3 f.). Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen erachtete die Abklärungsfachperson den Beschwerdeführer in drei der sechs Lebensverrichtungen – nämlich An-/Auskleiden (AB 70/4 f. Ziff. 6.1), Körperpflege (AB 70/6 f. Ziff. 6.4) und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (AB 70/7 f. Ziff. 6.6) – als hilfsbedürftig. Das Aufstehen/Absitzen/Abliegen sollte mit Haltegriff und einem Rollator selbständig auszuführen sein, zumal der Beschwerdeführer noch wöchentlich Auto fahre und sich hierbei der Einund Ausstieg (auch mit Hilfe) einiges aufwändiger präsentiere (AB 70/5 Ziff. 6.2). Bezüglich Essen sei nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer das Essen eingegeben werden müsse, obschon er während des Abklärungsgesprächs Arme, Hände und Finger willentlich habe bewegen können, am PC oder von Hand schreibe und Auto fahre (AB 70/5 f. Ziff. 6.3). Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, warum der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der Notdurft auf Hilfe angewiesen sei. Er könne seine Arme noch willentlich bewegen und könnte sich daher noch selber reinigen und die Kleider ordnen. Auch könne er mit Gehstöcken die Treppe überwinden, weshalb es ihm auch möglich sein sollte, auf ebenem Gelände zu gehen (AB 70/7 Ziff. 6.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 10 3.3 In der Anmeldung vom April 2022 (AB 77/4 f.) machte der Beschwerdeführer erneut eine Hilflosigkeit auch in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen (in Form täglicher Unterstützung), Essen (Nahrung zerkleinern; täglich) und Verrichtung der Notdurft (Reinigung nach Toilettengang und Ordnen der Kleider; täglich) sowie einen Bedarf an dauernder (tagsüber und nachts) Pflege ("Ausreichung" von Medikamenten gegen Schmerz und Blutdruck) und Überwachung (wegen unerwarteten Rückenschmerzen) geltend. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2022 (AB 90) präsentierte sich die gesundheitliche Situation wie folgt: 3.3.1 Wie schon im Jahr 2020 der damalige Hausarzt (vgl. AB 66/8 Ziff. 7.7) hielt auch im Rahmen der vorliegend relevanten Anmeldung vom April 2022 der neue Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Anmeldungsformular unter Ziff. 7 (Angaben des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin) fest, die (vom Beschwerdeführer gemachten) Angaben zur Hilfsbedürftigkeit deckten sich nicht mit den von ihm erhobenen Befunden (Ziff. 7.7; AB 77/8). Zur Begründung verwies er auf das in E. 3.2.1 hiervor wiedergegebene Schreiben des vorherigen Hausarztes und verneinte weiterhin eine Notwendigkeit der Nahrungszerkleinerung und Überwachung; relativierend postulierte er jedoch aufgrund der zunehmenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule eine zugenommene Abhängigkeit vom Rollstuhl und eine Abnahme der Mobilität (AB 77/9 Ziff. 7.8). 3.3.2 Am 20. Juni 2022 klärte der Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern (IVB) die Hilfsbedürftigkeit zu Hause beim Beschwerdeführer im Beisein von dessen Ehefrau ab. Im entsprechenden Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Juni 2022 wurde einleitend darauf hingewiesen, die Abklärung habe sich aufgrund einer angespannten Stimmung langwierig und schwierig gestaltet, sei doch die Ehefrau mit den vorangegangenen Abklärungen der IVB und den Arztberichten des früheren Hausarztes nicht zufrieden bzw. nicht einverstanden gewesen. Im Rahmen der Abklärung habe die Ehefrau fast jede Frage beantwortet, auch wenn diese explizit an den Beschwerdeführer gestellt worden sei (AB 82/2 f.). Im Ergebnis verneinte die Abklärungsfachperson die Notwendigkeit einer dauernden Pflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 11 und Überwachung mit der Begründung, der Beschwerdeführer nehme die Medikamente ohnehin selbständig ein und könnte diese aufgrund seiner kognitiven (keine Einschränkungen) und motorischen Fähigkeiten (Hände und Finger könnten willentlich bewegt werden und Fortbewegung sei unter Zuhilfenahme einer Krücke möglich) auch selber vorbereiten (AB 82/4 f. Ziff. 3 f.). Als Hilfsmittel seien ein Rollstuhl, eine Bettpfanne, Unterarmstützen, ein Tablar, ein Tritt und ein Hörgerät vorhanden; zusätzlich könne die Hilflosigkeit durch Waschhilfen, ein Duschbrett, Anziehhilfen und einen Rollator vermindert werden (AB 82/5 Ziff. 5). Bezüglich der umstrittenen alltäglichen Lebensverrichtungen wurde Folgendes festgehalten: Ausführungen der Ehefrau zufolge müsse sie dem Beschwerdeführer beim Aufstehen aus dem Rollstuhl helfen, wogegen er sich im Bett selbständig zur Seite drehen könne. Nach Meinung der Abklärungsfachperson sei unter diesem Aspekt das Aufstehen aus dem Bett deshalb nicht zu berücksichtigen, weil im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Anschaffung einer Aufrichthilfe geprüft werde. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit einer Krücke und dem Handlauf die Treppe im Haus zu überwinden. Es sei davon auszugehen, dass er mit einer Aufziehhilfe und einem Rollator das Aufstehen, Absitzen und Abliegen selbständig ausführen könnte (AB 82/6 Ziff. 6.2). Was das Essen anbelange, würden die Speisen zerkleinert und der Beschwerdeführer nehme die Mahlzeiten immer auf dem Kanapee auf dem Bauch liegend ein, da er nicht lange sitzen könne. Dem entgegen sei es dem Beschwerdeführer gemäss Feststellungen der Abklärungsfachperson während des Abklärungsgesprächs möglich gewesen, für zwei Stunden im Rollstuhl zu sitzen und beide Arme willentlich zu bewegen. Deshalb sei einerseits nicht nachvollziehbar, warum er das Essen nicht bei Tisch sitzend einnehmen könne, und andererseits, warum die Nahrung zerkleinert werden müsse (AB 82/7 Ziff. 6.3). Zum Wasserlassen werde immer eine Bettpfanne verwendet, was sich nach Meinung der Ehefrau des Beschwerdeführers als effizient(er) erweise. Nur für den Stuhlgang benutze er die Toilette. Hierhin gelange er unter Zuhilfenahme einer Krücke in Begleitung seiner Frau; diese helfe beim Ausziehen der Kleider und sie müsse ihm beim Gehen immer die Hose hochziehen. Nach Ansicht der Abklärungsfachperson könnte der Beschwerdeführer auch zum Wasserlösen das WC aufsuchen, sei es ihm doch möglich, mit der Krücke einige Schritte zu laufen und sogar die Stufen im Treppenhaus zu überwinden. Ebenso könne er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 12 seine Hände willentlich einsetzen, weshalb die Körperreinigung und das Ordnen der Kleider selbständig möglich sein sollten. Das Tragen von Hosenträgern sei zumutbar, um ein Rutschen der Hose beim Gehen zu verhindern (AB 82/9 Ziff. 6.5). Abschliessend wies die Abklärungsfachperson darauf hin, die Aussagen (des Beschwerdeführers bzw. von dessen Ehefrau) seien oft widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. So sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, während der gesamten Dauer des Abklärungsgesprächs zu sitzen und Arme und Hände willentlich zu bewegen. Ebenso sei es ihm nach wie vor möglich, mit dem Auto zu fahren und die Stufen im Treppenhaus zu überwinden. Die Ehefrau habe in vielen Bereichen Hilfestellungen übernommen, weil es so schneller und einfacher gehe. Auf die Anschaffung weiterer Hilfsmittel sei verzichtet worden, da diese zu teuer seien und sie es einfach halten möchten (AB 82/10 Ziff. 7). In der Stellungnahme vom 12. September 2022 wiederholte der Abklärungsdienst der IVB, es sei – unabhängig von der Schmerzmedikation – nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Essen nicht im Rollstuhl sitzend einnehmen könne. Er verwende diesen auch sonst sowohl im Innen- als auch Aussenbereich und fahre zudem noch Auto (AB 89/3). 3.3.3 Mit Attest vom 24. August 2022 bestätigte der Hausarzt Dr. med. C.________, dass längere auswärtige Termine oft mit starken Beschwerden verbunden seien, weshalb längere Gespräche bzw. Abklärungen (d.h. ab einer Stunde inkl. Wartezeit/Anfahrt) nach Möglichkeit beim Beschwerdeführer zu Hause durchzuführen seien (BB 2). 3.4 Auch wenn der aktuelle Hausarzt von einer zunehmenden Abhängigkeit vom Rollstuhl und infolgedessen einer Abnahme der Mobilität ausgeht (AB 77/9 Ziff. 7.8), geht dies seiner Einschätzung zufolge nicht mit einer Hilflosigkeit in allen sechs Lebensverrichtungen sowie einem Bedarf an dauernder Pflege und Überwachung einher (Ziff. 7.7; AB 77/8). Ob unter diesen Umständen überhaupt von einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden kann (vgl. E. 2.6.1 hiervor), erscheint doch sehr fraglich. Das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 13 3.5 Dass der Beschwerdeführer – nebst dem aktenmässig erstellten und zu Recht unbestrittenen Dritthilfebedarf in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (AB 82/5 f. Ziff. 6.1), Körperpflege (AB 82/7 f. Ziff. 6.4) und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (AB 82/9 f. Ziff. 6.6) – darüber hinaus in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichtung der Notdurft sowie hinsichtlich Pflege und Überwachung auf Hilfe angewiesen ist, ist zu verneinen. 3.5.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 (AB 90) stützte sich im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 28. Juni 2022 (AB 82) mitsamt Stellungnahme vom 12. September 2022 (AB 89). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (E. 2.7.2 hiervor). Er wurde gestützt auf einen Hausbesuch vom 20. Juni 2022 durch eine Abklärungsfachperson verfasst, berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers und auch die medizinische Situation, ist nachvollziehbar begründet und überzeugt. Die dabei von der Abklärungsfachperson gemachten (generellen) Feststellungen, wonach die vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau behauptete Hilflosigkeit mangels kognitiver Einschränkungen und infolge verbliebener Fähigkeiten, einerseits die Finger und Hände willentlich zu bewegen und andererseits kurze Gehdistanzen mit einer Krücke zurückzulegen, nicht nachvollziehbar sind, decken sich vollumfänglich mit den (übereinstimmenden) hausärztlichen Einschätzungen (AB 66/8 Ziff. 7.7, 68, 77/8 f. Ziff. 7.7 f.). Damit ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 3.5.2 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen erachtet die Beschwerdegegnerin die Anschaffung einer Aufrichthilfe als zumutbar, wodurch eine Hilfsbedürftigkeit zu verneinen sei (AB 82/6 Ziff. 6.2). Soweit sie dabei u.a. Hilfsmittel erwähnt, ist in terminologischer Hinsicht festzuhalten, dass solche bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nur soweit berücksichtigt werden können, als die AHV dafür tatsächlich aufkommt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. April 2004, H 150/03, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 117 V 146). Aufrichthilfen sind in der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 14 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVA; SR 831.135.1) bzw. deren Anhang nicht aufgeführt und fallen hier somit unter dem Titel Hilfsmittel ausser Betracht. Daneben weist die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht auf die allgemeine Schadenminderungspflicht hin. Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Entsprechend hat die versicherte Person im Bereich der Hilflosenentschädigung, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren; solange durch geeignete Massnahmen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt keine relevante Hilflosigkeit vor (EVG H 150/03, E. 1.3). Wie bereits eine grobe Internet-Recherche zeigt (vgl. z.B. <https://www.moderne-hausfrau.ch/de/bett-aufstehhilfen/>, <https://auforum.ch/Alles-fuers- Bett/Aufricht-Aufsteh-Hilfe/> sowie <https://www.youtube.com/watch?v= p04NWOAnZJk>, zuletzt besucht am 24. Februar 2023), sind Aufricht- bzw. Aufstehhilfen als einfache Hilfsvorrichtungen verfügbar. Solche am Bett montierte oder mobile Geräte sind bereits für einen tiefen dreistelligen Betrag erhältlich, weshalb deren Anschaffung im Rahmen des dem Beschwerdeführer Zumutbaren liegt (dieser lebt gemäss Abklärungsbericht nicht in engen finanziellen Verhältnissen, zumal er ein Auto besitzt, ein Umzug in eine andere bzw. grössere Wohnung geplant ist und eine … Flüchtlingsfamilie beherbergt wird [vgl. AB 82/3]). Unter Berücksichtigung der Verwendung einer Aufstehhilfe ist der Einschätzung der Abklärungsfachperson zu folgen und eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu verneinen. 3.5.3 Sowohl in Bezug auf die weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen Essen sowie Verrichtung der Notdurft als auch in Bezug auf die Notwendigkeit einer dauernden Pflege oder dauernden persönlichen Überwachung konnte die Abklärungsfachperson keine Hilfsbedürftigkeit feststellen. In

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 15 nachvollziehbarer Weise stellte sie fest, mangels kognitiver Einschränkungen und infolge verbliebener Fähigkeiten, einerseits die Finger und Hände willentlich zu bewegen und andererseits kurze Gehdistanzen mit einer Krücke zurückzulegen, sei es dem Beschwerdeführer durchaus selber möglich, die Medikamente vorzubereiten und einzunehmen (AB 82/4 Ziff. 3), die Mahlzeiten am Tisch einzunehmen (AB 82/7 Ziff. 6.3; vgl. auch AB 89/3 oben) und WC-Gänge (mitsamt anschliessender Körperreinigung und Ordnen der Kleider) durchzuführen (AB 82/9 Ziff. 6.5). Diese Feststellungen der Abklärungsfachperson decken sich mit den Einschätzungen der beiden Hausärzte, welche übereinstimmend die medizinische Notwendigkeit von Hilfestellungen beim Zerkleinern der Nahrung, bei der Reinigung nach dem Toilettengang, beim Richten der Medikamente sowie in Bezug auf eine Überwachung verneinten (AB 68, 77/9 Ziff. 7.8). Dagegen macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, anlässlich eines früheren Abklärungsgesprächs (am genannten Datum vom 27. Februar 2022 ist indessen kein solches aktenkundig), bei welchem er sich bereits nach ca. 15 Minuten habe hinlegen müssen, sei auch der Abklärungsfachperson aufgefallen, dass er den Rollstuhl nicht alleine habe benutzen und die Medikamente nicht alleine habe einnehmen können. Der Hausarzt habe denn auch bestätigt, dass er stark eingeschränkt und auf eine Begleitperson angewiesen sei. Am 20. Juni 2022 habe er (sporadisch) ein anderes Medikament eingenommen. Allgemein habe der Hausarzt bestätigt, dass Termine nur etwa 15 Minuten dauern und wenn möglich zu Hause wahrgenommen werden sollten, damit der Beschwerdeführer sich im Falle von Schmerzen hinlegen könne. Es trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich einer früheren Abklärung (vom 15. September 2020) nach ca. 15 Minuten hinlegte, was er mit starken Schmerzen begründete (AB 70/2 Ziff. 1). Indessen hielt die Abklärungsperson schon damals (auch bezugnehmend auf die Ausführungen des Hausarztes [AB 68]) fest, der Beschwerdeführer sei zwar auf eine gewisse Hilfe bei der Fortbewegung angewiesen, doch sei nicht nachvollziehbar, warum er ständig im Rollstuhl sitze (AB 70/8 Ziff. 6.6) und die Medikamente nicht selber vorbereiten und einnehmen könne (AB 70/3 Ziff. 3). Es zeige sich sehr deutlich, dass er sich damit abgefunden habe, die vollständige Hilfe der Ehefrau in allen Bereichen in Anspruch zu nehmen, statt seine Selbständigkeit mithilfe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 16 von Hilfsmitteln oder Training wieder zu erlangen (AB 70/9 Ziff. 7). Auch der aktuelle Hausarzt bescheinigt lediglich, dass der Beschwerdeführer im Falle von Reisen auf eine Begleitperson angewiesen ist (BB 4) und Termine ab einer Dauer von einer Stunde (inkl. Reise- und Wartezeit) nach Möglichkeit zu Hause durchzuführen sind (BB 2). Mahlzeiten und WC-Gänge sind für den Beschwerdeführer in Einhaltung dieser hausärztlichen Auflagen nach wie vor möglich, wobei seine Gehfähigkeit zwar sehr eingeschränkt, durchaus aber noch vorhanden ist (vgl. BB 3). 3.6 Zusammenfassend bleibt es bei der Hilfsbedürftigkeit in drei Lebensverrichtungen und damit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 (AB 90) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2023, AHV/22/606, Seite 17 - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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