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Bern Verwaltungsgericht 03.05.2023 200 2022 596

3 maggio 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,781 parole·~19 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 5. September 2022

Testo integrale

200 22 596 EL LOU/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Mai 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente bzw. Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2 f.; 11 S. 1; 66). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (act. II 73) stellte die AKB dem Versicherten in Aussicht, bei der EL-Berechnung ab 1. Januar 2023 ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von jährlich Fr. 25'570.-- einzusetzen bzw. ein anrechenbares Einkommen von Fr. 19'281.-- zu berücksichtigen (act. II 73 S. 3). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 75) wies die AKB mit Entscheid vom 5. September 2022 ab (act. II 83). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei bei der EL-Berechnung von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (sowie von hypothetischen Kinderzulagen) abzusehen. Gleichzeitig legte er einen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2022 ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 16. und 23. Dezember 2022 überbrachte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht persönlich diverse Dokumente (act. I 2 ff.). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer zudem unter Bezugnahme auf die eingereichten Dokumente mit, seine Ehefrau habe sich bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 3 Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 24. Januar und 7. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ein (act. I 6 f.). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 1. Juni 2022 (act. II 73) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (act. II 83). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 und dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab diesem Zeitpunkt zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau berücksichtigt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 4 schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung, welches jedoch in Bezug auf die hier streitige Frage keine Änderungen gebracht hat. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 5 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 6 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Entscheide des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2 sowie vom 9. Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für die Zeit ab Januar 2023 anrechenbare Einnahmen von insgesamt Fr. 42'119.-- berücksichtigt, welcher Betrag u.a. ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 19’281.-- (Fr. 25'750.-- - Fr. 1'648.-- [Sozialversicherungsbeiträge] x 80% [vgl. Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) sowie (hypothetische) jährliche Kinderzulagen von Fr. 2'760.-- (12 x Fr. 230.-- [vgl. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen {KFamZG; BSG 832.71} i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen {Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2}]) enthält (act. II 73 S. 3). Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf diverse Arztzeugnisse von Dr. med. B.________ demgegenüber beschwerdeweise geltend, seiner Ehefrau sei jegliche Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, womit er die Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens (sowie hypothetischer Kinderzulagen) grundsätzlich in Abrede stellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 7 3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, wobei der Rentenanspruch gegenwärtig geprüft wird (act. I 7). Eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nach Massgabe von Art. 14a ELV fällt somit derzeit ausser Betracht, so dass die Frage nach der gesundheitlich bedingten Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aufgrund der im Recht liegenden Akten im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist (vgl. jedoch E. 3.5 hinten; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813 Rz. 131). 3.2.1 Daraus geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2016 bei Dr. med. B.________ in psychiatrischer Behandlung steht. Dieser attestierte erstmals am 27. Juni 2016 (act. II 17 S. 5) und in der Folge in zwei weiteren (nahezu identisch formulierten) Kurzberichten eine gegenwärtige "und bis auf weiteres" bestehende krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er dies allein mit nicht näher bezeichneten "diversen anhaltenden gesundheitlichen Störungen" begründete (act. II 59 S. 1 f.). Im Zuge weiterer Abklärungen bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2021 (act. II 60) um Einreichung eines detaillierten Arztberichts unter Angabe von Diagnosen, einer Prognose sowie eines Zumutbarkeitsprofils im Hinblick auf eine mögliche Arbeitstätigkeit, was unbeantwortet blieb. Im weiteren Verlauf gelangte die Beschwerdegegnerin an die zuständige AHV-Zweigstelle (act. II 68) verbunden mit dem Ersuchen, den Fragebogen "Zumutbares Einkommen für nichtinvalide Ehegatten" gemeinsam mit der Ehegattin des Beschwerdeführers auszufüllen. Darin gab diese an, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen (act. II 71 S. 1) und "wegen psychische[n] Probleme[n] und viel Stress zuhause" nicht bereit zu sein, eine Stelle anzutreten (S. 2), zumal sie gar nicht arbeiten könne (S. 3). Zur Frage, ob Umstände vorlägen, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Ehegatten der EL-berechtigten Person zum vornherein als unzumutbar (z.B. wegen Alter, Gesundheitszustand, Betreuungspflichten) oder unwahrscheinlich (z.B. keine geeignete Erwerbstätigkeit denkbar oder keine geeigneten offenen Stellen) erscheinen liessen, verwies die AHV-Zweigstelle auf das gleichzeitig eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom 29. April 2022 (act. II 71 S. 5), welches wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 8 derum identisch lautete wie die vorangehenden Atteste bzw. worin ohne nähere Angaben zur Diagnose oder zu den funktionellen Beeinträchtigungen eine gegenwärtige und bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (act. II 73) die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Januar 2023 in Aussicht. Im anschliessenden Einspracheverfahren ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer abermals um die Einreichung eines detaillierten Arztzeugnisses (act. II 78). Im daraufhin eingereichten Bericht vom 25. August 2022 (act. II 82 S. 1) hielt Dr. med. B.________ fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers leide unter rezidivierenden depressiven Störungen und sie müsse in solchen Krankheitsphasen eindeutig als erwerbsunfähig betrachtet werden. Sie fühle sich sogar in ihrer Rolle als Mutter eines Sohnes (geb. ...) und als Ehefrau eines schwer erkrankten paranoid-schizophrenen Ehemannes häufig stark überfordert. Sie müsse ihn alltäglich intensiv betreuen und kontrollieren, es komme immer wieder zu Interventionen der regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie zu polizeilichen und Gerichtsinterventionen. Die Prognose bezüglich anhaltender Verbesserung ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit müsse gegenwärtig und mindestens in den nächsten zwei bis drei Jahren als eindeutig ungünstig betrachtet werden; der Ehefrau des Beschwerdeführers seien gegenwärtig sporadisch nur ...arbeiten stundenweise zumutbar. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht angezeigt, nicht sinnvoll und sogar kontraproduktiv in der aktuellen familiären Situation. 3.2.2 Nach der im Rahmen des Invalidenversicherungsrechts ergangenen Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist. Massgeblich sind folglich nicht in erster Linie die Diagnose, sondern der Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Entscheid des BGer vom 13. März 2023, 9C_488/2022, E. 4.3.2). Insoweit eine zumutbare Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 9 tätigkeit unter Verweis auf den Gesundheitszustand verneint wird, hat im Ergänzungsleistungsrecht nichts Anderes zu gelten. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin deshalb beizupflichten, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2022 festhält, das Arztzeugnis vom 25. August 2022 enthalte keine konkreten Angaben zur Diagnose, Therapie sowie voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und es lege nicht substantiiert dar, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe (act. II 83 S. 4 E. 2.3). Während die (jeweils praktisch identisch lautenden) Berichte von Dr. med. B.________ vom 27. Juni 2016 (act. II 17 S. 5), 17. Juli 2020 (act. II 59 S. 2), 18. Januar 2021 (act. II 59 S. 1) und 29. April 2022 (act. II 71 S. 5) keinerlei beweiswertigen Angaben zur Art der Erkrankung und den funktionellen Einschränkungen enthalten, geht aus dem Attest vom 25. August 2022 zwar nunmehr hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an (im nämlichen Bericht nicht klassifizierten) rezidivierenden depressiven Störungen leidet (act. II 82 S. 1). Es fehlen jedoch jegliche Hinweise und Ausführungen zu Befunden und damit zu erklärenden Funktionseinschränkungen. Mithin ist auch dieser Bericht nicht geeignet, eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu belegen. 3.2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen weiteren, zu Handen der IV erstellten Bericht vom 1. November 2022 von Dr. med. B.________ zu den Akten (act. I 3). Darin diagnostizierte er "Rezidivierende reaktive depressive Anpassungsstörungen in anhaltend schwieriger psychosozialen Lebenssituation (schwer erkrankter schizophrener Ehemann, mangelhafte hiesige psychosoziale Integration, ungenügende Deutschkenntnisse usw.; ICD-10: F43.2)" (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei bisher in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Ihre Arbeitsfähigkeit in der Schweiz sei mindestens seit 2016 krankheitsbedingt wegen rezidivierenden reaktiven depressiven Störungen praktisch andauernd stark beeinträchtigt (S. 1). Die Prognose bezüglich "anhaltender Verbesserung" ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit müsse gegenwärtig als ungünstig betrachtet werden, der Ehefrau des Beschwerdeführers seien gegenwärtig sporadisch nur ...arbeiten stundenweise zumutbar. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei ausschliesslich auf Initiative des psychisch schwer erkrankten Eheman-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 10 nes erfolgt. Sie müsse ihn alltäglich betreuen und kontrollieren und fühle sich dabei immer wieder stark überfordert. Eine externe berufliche Beschäftigung betrachte er – Dr. med. B.________ – in der aktuellen familiären Situation als unzumutbar und nicht erfolgsversprechend. Auf die Frage, welche funktionellen Einschränkungen beständen, hielt er weiter fest, die anhaltende emotionell stark belastende familiäre Situation führe zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Ehegattin. Es sei keine angepasste Tätigkeit möglich (S. 2). 3.2.4 Zwar ist bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingereichte Berichte sind jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (vgl. Entscheid des BGer vom 30. August 2010, 9C_352/2010, E. 2.3.3). Dies ist in Bezug auf den Bericht von Dr. med. B.________ vom 1. November 2022 grundsätzlich der Fall, zumal die streitige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst den Zeitraum ab 1. Januar 2023 beschlägt und eine ab Januar 2023 eingetretene Änderung des Gesundheitszustandes der Ehefrau von keiner Seite geltend gemacht wird. Soweit die Beschwerdegegnerin das nämliche Dokument deshalb als unbeachtlich bezeichnet, weil es nach dem angefochtenen Einspracheentscheid bzw. erst im laufenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurde (vgl. Eingabe vom 18. Januar 2023, S. 2, Rz. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer auch aus dem neuesten Bericht von Dr. med. B.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, werden darin doch in erster Linie nicht medizinische, sondern psychosoziale Gründe im Sinne der familiären Situation für die angebliche Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau ins Feld geführt, wobei dem Bericht nicht zu entnehmen ist, dass jene einen allfälligen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhielten. Unter diesen Umständen sind die psychosozialen Umstände nicht unter dem Blickwinkel des Gesundheitszustandes, sondern im Rahmen der übrigen Kriterien zu würdigen (vgl. E. 3.3.4 hinten). Auch ist die Diagnosestellung im Bericht vom 1. November 2022 widersprüchlich: Einerseits ist (wie im Bericht vom 25. August 2022) von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 11 rezidivierenden reaktiven depressiven Störungen die Rede (act. I 3 S. 1), andererseits klassifiziert Dr. med. B.________ die psychischen Beeinträchtigungen als Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), welche als invalidisierende respektive über einen langen Zeitraum die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkende Krankheit jedoch ausser Betracht fällt (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2023, 9C_436/2022, E. 3.2.1). Insbesondere aber ist zu berücksichtigen, dass das von der Beschwerdegegnerin der EL-Berechnung ab Januar 2023 zugrunde gelegte hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 25'750.-- bezogen auf eine einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen 2020 betraglich knapp einem 50%-Pensum entspricht (Wert Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit: Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 = Fr. 53'492.75). Auch aufgrund des Berichts vom 1. November 2022 ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, inwieweit befundmässig respektive pathologisch bedingte funktionelle Beeinträchtigungen selbst einer Teilzeittätigkeit im nämlichen Umfang entgegenstehen sollten. Vielmehr verneint Dr. med. B.________ im letztgenannten Bericht wie schon in den zuvor erstellten Attesten pauschal jegliche gegenwärtige und künftige Arbeitsfähigkeit, was beweisrechtlich nicht genügt. 3.2.5 Damit vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass seiner Ehefrau die Annahme einer Erwerbstätigkeit im von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Umfang aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. 3.3 Auch die übrigen praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 2.3.2 vorne) stehen der Annahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht entgegen: 3.3.1 Die … geborene Ehefrau war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. September 2022 …jährig (vgl. act. II 45 S. 1), womit ihr rund … Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters verbleiben. Dies spricht offensichtlich nicht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumal selbst bei Vorliegen einer (hier nicht gegebenen) Teilinvalidität von 40% bis 69% eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 12 Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen ist (vgl. Art. 14a wie Art. 14b ELV). 3.3.2 Hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse geht aus den Akten hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Ausbildungen im Hinblick auf das Erlernen der deutschen Sprache absolvierte (act. II 52 S. 1) und offenbar auch ...arbeiten (u.a. ...) leistete (vgl. act. II 82 S. 1). Damit besitzt sie hinreichende Sprachkenntnisse, welche es ihr ermöglichen, eine einfache Hilfstätigkeit aufzunehmen, zumal insoweit in der Regel keine hohen Anforderungen an sprachliche Fähigkeiten gestellt werden (BGE 143 V 431 E. 4.5.2 S. 434). 3.3.3 Im Weiteren sprechen auch die Kriterien Ausbildung, bisherige Tätigkeit, konkrete Arbeitsmarktlage und Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben nicht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Insoweit gab die Ehegattin an, früher als ... in ... tätig gewesen zu sein, in der Schweiz jedoch noch nie gearbeitet zu haben (act. II 71 S. 1 f.). Selbst wenn die in ... erlangten Fertigkeiten auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht nutzbar gemacht werden könnten, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Faktor „Ausbildung“ bei den hier in Frage kommenden Hilfstätigkeiten keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 143 V 431 E. 4.5.2 S. 434). Zudem fällt entscheidend ins Gewicht, dass sie sich – trotz zumutbarerweise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit – nach Lage der Akten nie, insbesondere auch nicht im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (hinreichend) um eine Stelle bemüht hat und auch nicht bereit ist zu arbeiten (act. II 71 S. 1-3). Der Umstand fehlender (qualitativ sowie quantitativ genügender) Stellenbewerbungen führt dazu, dass eine fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht belegt ist respektive die Vermutung der Verwertbarkeit nicht umgestossen wird. 3.3.4 Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2023 geltend (S. 2, Rz. 5), mit dem Bezug einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades des Beschwerdeführers sei die (in den Berichten von Dr. med. B.________ vom 25. August 2022 [act. II 82 S. 1] und vom 1. November 2022 [act. I 3] geltend gemachte) Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit durch seine Ehefrau (vgl. auch act. II 52 S. 3) nicht hinreichend erstellt. Dem ist vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 13 dem Hintergrund der Tatsache, dass der EL-Berechnung lediglich eine Teilzeittätigkeit der Ehefrau zugrunde gelegt wird (vgl. E. 3.2.4 vorne), im Ergebnis beizupflichten. Gleiches gilt in Bezug auf die Kinderbetreuung des ... geborenen Sohnes, welche auch (teilweise) durch den nicht erwerbstätigen Ehemann bewerkstelligt werden kann. 3.4 Nachdem auch anderweitig keine familiären und sozialen Umstände ersichtlich sind noch solche geltend gemacht werden, welche der Aufnahme einer (Teil-)Erwerbstätigkeit im Wege gestanden hätten bzw. stünden, hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL- Anspruchs des Beschwerdeführers somit grundsätzlich zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau berücksichtigt. Dieses bestreitet der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht und es sind keine offenkundigen Fehler ersichtlich, womit sich insoweit Weiterungen erübrigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz ELG; vgl. E. 1.2 vorne). Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die ebenfalls bei der EL-Berechnung ab Januar 2023 berücksichtigten Kinderzulagen (act. II 73 S. 3), führt doch die Annahme hypothetischer Erwerbstätigkeit auch zu einem entsprechenden hypothetischen Anspruch (vgl. Entscheid des BGer vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 4.1). Schliesslich ist auch die gewährte Übergangsfrist von sieben Monaten (act. II 73 S. 2; vgl. E. 2.3.2 vorne) nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid des BGer vom 29. September 2014, 9C_630/2013, E. 5.1, worin eine Anpassungsfrist von fünf Monaten als angemessen erachtet wurde). 3.5 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass im Falle einer (rückwirkenden) Zusprache einer Invalidenrente zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. act. I 7) der EL-Anspruch rückwirkend neu festzusetzen sein wird (vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2023, S. 2, Rz. 4). 3.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (act. II 83) nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2023, EL/22/596, Seite 14 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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