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Bern Verwaltungsgericht 09.01.2023 200 2022 563

9 gennaio 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,175 parole·~16 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 18. August 2022

Testo integrale

200 22 563 ALV JAP/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. August 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25./26. Juli 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier 3 [act. IIB] 79 f.) und stellte am 30. August 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 84 ff.) ab 1. Oktober 2021 (act. IIB 36 = 11; vgl. auch Akten des AVA, Dossier 2 [act. IIA] 4). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 verneinte das AVA die Anspruchsberechtigung ab dem 1. Oktober 2021 mit der Begründung, die Beitragszeit sei nicht erfüllt (Akten des AVA, Dossier 1 [act. II] 81 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 45 f., 34 ff. = 24 ff.) wies es nach zusätzlicher Prüfung auch eines Befreiungsgrundes mit Entscheid vom 18. August 2022 ab (act. II 16 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit vom 17. September 2022 datierter und am 20. September 2022 der Post übergebener Eingabe Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Arbeitslosentaggelder auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Oktober und 10. November 2022 reichte der Beschwerdeführer Berichte und Atteste seinen Gesundheitszustand betreffend ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4-8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. August 2022 (act. II 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2021 und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. 1.3 Der Streitwert liegt bei den beantragten 90 Taggeldern (vgl. dazu Art. 27 Abs. 4 AVIG) à Fr. 127.-- (Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). Für die Ermittlung der Beitrags-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 5 dauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2020, 8C_541/2020, E. 5.3.6). 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 6 3. 3.1 In der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung (mittlerweile) unbestrittenen (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 1) und mit Blick auf die bis Ende September 2021 ausgeübte (temporäre) Tätigkeit für die B.________ AG (act. IIB 96 ff., 51 f. = 3 f., 48 f. = 20 f., 44 f., 22 f., 9 f.; vgl. auch act. IIB 36) nicht zu beanstandenden – Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 berücksichtigte der Beschwerdegegner eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11.13 Monaten bzw. 11 Monaten und 3.8 Tagen (act. II 81, 10). Diese setzt sich wie folgt zusammen: Arbeitgeber Anstellungsdauer (in Rahmenfrist) Aktenbelege Werktage x 1.4 = Beitragstage Beitragsmonate (Beitragstage / 30) C.________ AG 01.10.19-31.01.20 act. IIB 64 f., 60- 62 4 ganze Beitragsmonate 4 D.________ AG 03.02.20-27.03.20 act. IIB 40, 77 f., 89-91 1 ganzer Beitragsmonat (1.+2. Feb. waren nicht Werktage) + 28 Beitragstage (bei 20 Werktagen) 1.93 E.________ AG 08.04.20-06.05.20 act. IIB 38 f., 92 f. 29.4 Beitragstage (bei 21 Werktagen) 0.98 C.________ AG 08.07.20-01.09.20 act. IIB 99-102 = 81-83+88=63, 66-69 1 ganzer Beitragsmonat (Aug.) + 26.6 Beitragstage (bei 19 Werktagen) 1.89 B.________ AG 22.07.21-30.09.21 act. IIB 96-98, 44 f., 48 f. = 20 f., 51 f. = 3 f., 23, 10 2 ganze Beitragsmonate (Aug./Sept.) + 9.8 Beitragstage (bei 7 Werktagen) 2.33 Total 11 Monate und 3.8 Tage 11.13 Monate Nachdem sich in den Akten keine Hinweise auf weitere Beschäftigungen finden und solche der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht, ergibt sich insgesamt eine Beitragszeit von 11.13 Monaten. Wie erwähnt (vgl. E. 2.3 hiervor) ist ein Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht zulässig. Zudem ist gemäss Rechtsprechung eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). Damit ist die notwenige Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr bestritten wird (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 1 i.f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 7 3.2 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIV befreit war (vgl. E. 2.4 hiervor). So macht er beschwerdeweise (wie auch schon im Einspracheverfahren; act. II 34; vgl. auch act. II 52) geltend, während der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 wegen Krankheit während über zwölf Monaten nicht vermittelbar gewesen zu sein (Beschwerde, S. 2). Nach erfolgter Kündigung durch die C.________ AG per 31. Januar 2020 (vgl. act. IIB 60 f.) habe er an einer depressiven Episode gelitten. Zunächst habe er zwar während einigen Monaten noch befristeten Arbeitsverhältnissen nachgehen können, doch habe sich sein Gesundheitszustand am Ende des (erneuten) Arbeitsverhältnisses mit der C.________ AG (1. September 2020; act. IIB 102) derart verschlechtert, dass es sogar zu einem Klinikaufenthalt gekommen sei. Erst mit der Arbeitsaufnahme am 7. (recte: 22. [act. IIB 96]) Juli 2021 habe sich sein Gesundheitszustand wieder gebessert. Dies würde durch ärztliche Berichte bestätigt (Beschwerde, S. 1 f. Ziff. 2 f.). 3.2.1 Innerhalb der Rahmenfrist (ab 1. Oktober 2019) setzte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbescheinigung der C.________ AG vom 18. August 2021 die Arbeit vom 9. bis 13. Dezember 2019 sowie am 20. und 21. Januar 2020 krankheitsbedingt aus (act. IIB 65 Ziff. 18). Im Rahmen der anschliessenden Arbeitsverhältnisse mit der D.________ AG (3. Februar bis 27. März 2020) und der E.________ AG (8. April bis 6. Mai 2020) fehlte er vom 26. bis 29. Februar 2020 (gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2021 [act. IIB 78 Ziff. 18]) sowie am 14. und 15. April 2020 und vom 20. April bis 6. Mai 2020 (gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Juni 2020 [act. IIB 93 Ziff. 18]) krankheitshalber. Auch wenn der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 18. August 2022 auf ein Arztzeugnis des F.________ G.________ … mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 20. April bis 17. Mai 2020 hinweist (act. II 10), fehlen in den Akten entsprechende Arbeitsunfähigkeitsatteste. Immerhin ergeben sich aufgrund der Arbeitgeberbescheinigungen und der Ausführungen im Einspracheentscheid zumindest Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an 32 Werktagen (ohne Samstag 29. Februar 2020 und ohne die Wochenenden vom 25./26. April 2020 sowie vom 2./3., 9./10. und 16./17. Mai 2020) krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen hatte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 8 3.2.2 Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 10. Juli 2020 suchte der Beschwerdeführer gleichentags das F.________ G.________ … auf, woraufhin Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (rückwirkend) eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juni bis 5. Juli 2020 – und damit während 19 Werktagen – bescheinigte (act. II 38 = 28). 3.2.3 Vom 8. Juli bis 1. September 2020 war der Beschwerdeführer erneut für die C.________ AG tätig. Deren Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2021 zufolge hatte er dabei keine Krankheitsabsenzen zu verzeichnen (act. IIB 68 Ziff. 18), doch war er anscheinend telefonisch nicht erreichbar und konnte entsprechend nicht für Einsätze aufgeboten werden (act. IIB 67 Ziff. 13). So liesse sich immerhin die (im Vergleich zum Juli 2020) bedeutend tiefere Gehaltszahlung für August 2020 erklären (act. IIB 66). Diese Anstellung betreffend bescheinigte die behandelnde Assistenzärztin des Spitals I.________ am 22. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis 25. Juli 2020 (act. II 39 = 29) und damit für fünf Werktage. Wie aus dem Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 27. Januar 2021 zu folgern ist, litt der Beschwerdeführer damals an segmentalen Lungenembolien beidseits (act. I 5/1 unten). 3.2.4 Gemäss Zeugnis der Klinik J.________ vom 5. Januar 2021 stand der Beschwerdeführer ab 21. Oktober 2020 in psychotherapeutischer Behandlung und es wurde von da an bis 11. Januar 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 41 = 31 = act. I 3), also für zwei volle Monate und 15 Werktage. 3.2.4.1 Bereits mit Schreiben vom 13. November 2020 (zu Handen des RAV) führte die behandelnde Ärztin der Klinik J.________ aus, aufgrund des bei Eintritt (21. Oktober 2020) sichtbaren Krankheitsbildes könne retrospektiv davon ausgegangen werden, dass Arbeitsbemühungen in den Monaten vor dem Klinikeintritt, also in den Monaten Juli bis September 2020, nicht möglich gewesen seien (act. II 40 = 30). Gegen diese (blosse) Annahme spricht einerseits, dass der Beschwerdeführer vom 8. Juli bis 1. September 2020 in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG gestanden (act. IIB 99 ff.) und in diesem Rahmen auch Arbeiten verrichtet hat (act. IIB 66; vgl. auch E. 3.2.3 hiervor). Andererseits ist er bei seiner Aussage zu behaften, wonach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 9 sich sein Gesundheitszustand (erst) nach Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses – und somit ab 1. September 2020 – signifikant verschlechtert hat (Beschwerde, S. 1 f. Ziff. 2). Jedenfalls liegen für die Zeit von Juli bis 20. Oktober 2020 keine Arbeitsunfähigkeitsatteste vor. 3.2.4.2 Ab 21. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer bei diagnostizierter rezidivierend depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD- 10 F33.2), auf der … der Klinik J.________ stationär behandelt und nach entsprechender Stabilisierung am 5. Januar 2021 in ein tagesstationäres Setting mit begleitender Psychiatriespitex (2x/Woche) entlassen (Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 27. Januar 2021 [act. I 5]). Dabei persistierten zwar – wenngleich einzig – beeinträchtige kognitive Fähigkeiten (v.a. für alltägliche Entscheidungen) und ein sozialer Rückzug (vgl. act. I 8 f.), doch wurde die Arbeitsunfähigkeit trotz empfohlener regelmässiger hausärztlicher Verlaufskontrollen (vgl. act. I 5/5) und begleitender Psychiatriespitex (vgl. act. I 8 f.) echtzeitlich nicht verlängert. Bei den mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 offerierten und schliesslich am 11. November 2022 eingegangenen Spitex-Berichten (act. I 8 f.) handelt es sich nicht um ärztliche Berichte, weshalb diese von vornherein nicht ausschlaggebend sind. 3.2.4.3 Erst mit Schreiben vom 19. September 2022 wies dipl. med. K.________, Praktischer Arzt, F.________ G.________ …, darauf hin, dass im Zusammenhang mit der jahrelangen chronischen Erkrankung der Übertritt in die Tagesklinik nach der stationären Behandlung (Oktober 2020 und Januar 2021) vermutlich wegen eines erneuten Rezidivs gescheitert sei. Entsprechend sei aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar und Juli 2021 gesundheitlich trotz Medikation nicht mit Arbeit belastbar gewesen sei (act. I 4). Dieses erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Attest ist nicht aussagekräftig. Das Zeugnis ist sehr vage gehalten und beruht auf blossen Mutmassungen über den Gesundheitszustand vor über einem Jahr, wobei fraglich ist, ob der Beschwerdeführer damals überhaupt im G.________ … von F.________ in regelmässiger hausärztlicher Behandlung stand. Dipl. med. K.________ erklärte lediglich, vermutlich sei nach der stationären Behandlung (Austritt aus der Klinik J.________ per 11. Januar 2021) ein Übertritt in die Tagesklinik wegen eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 10 erneuten Rezidivs gescheitert, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar und Juli 2021 gesundheitlich trotz Medikation nicht mit Arbeit belastbar gewesen sei. Es wurden weder objektive Befunde noch Diagnosen erwähnt und die Annahmen wurden auch nicht durch echtzeitliche Berichte oder Auszüge aus der Krankengeschichte untermauert. Ohnehin kontrastiert die postulierte Arbeitsunfähigkeit im Juli 2021 mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 22. Juli 2021 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG stand (act. IIB 96 ff.) und hierbei keine Krankheitsabsenzen zu verzeichnen waren (act. IIB 44, 48 und 51 je Ziff. 1; vgl. auch act. IIB 23 und 10 je Ziff. 4 sowie act. IIB 80 oben und 84 Ziff. 3 f.). Schliesslich stehen psychische Beschwerden zur Diskussion, weshalb dipl. med. K.________ mangels Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie nicht qualifiziert ist, differenziert aufzuzeigen, ob und inwieweit die für die wenigstens teilzeitliche Verrichtung von Berufsarbeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erforderlichen psychischen Funktionen retrospektiv während den gesamten sieben Monaten limitiert oder aufgehoben waren. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aspekte liegt der Verdacht eines Gefälligkeitszeugnisses im Raum. 3.2.5 Abschliessend ist noch zu erwähnen, dass im Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt im Spital L.________ vom 8. bis 10. November 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 12. November 2021 attestiert wurde (act. IIB 55 = 47). Überschneidend dazu bescheinigte Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endokrinologie-Diabetologie, am 15. November 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 21. November 2021 (act. IIB 56 = 46). Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge dürften diese Arbeitsunfähigkeiten auf hohe bzw. schwankende Blutzuckerwerte zurückzuführen gewesen sein (vgl. act. IIB 43). Trotz der erwähnten Atteste verneinte er im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat November 2021" eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Monat (act. IIB 31 Ziff. 4). Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, da diese Arbeitsunfähigkeit ausserhalb der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 liegt und vorliegend somit unbeachtlich ist (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 11 3.3 Nach dem Dargelegten steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 nicht während insgesamt mehr als zwölf Monaten arbeitsunfähig war und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Selbst bei grosszügiger Betrachtung liegt lediglich eine Verhinderung von 5.31 Monaten vor (zwei volle Monate [vgl. E. 3.2.4 hiervor]; zusätzlich 71 Werktage, was multipliziert mit dem Faktor 1.4 99.4 Kalendertagen und somit [dividiert durch 30 Kalendertage] weiteren 3.31 Monaten entspricht). 4. Zusammenfassend ist weder die Beitragszeit erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor) noch liegt ein Befreiungsgrund vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2022 (act. II 16 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2023, ALV/22/563, Seite 12 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2022 [Eingang am 11. November 2022]) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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