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Bern Verwaltungsgericht 24.07.2022 200 2022 56

24 luglio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,169 parole·~31 min·1

Riassunto

Verfügung vom 3. Dezember 2021

Testo integrale

200 22 56 IV KOJ/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juli 2022 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige der … und seit Juni 1983 in der Schweiz wohnhaft, Mutter zweier Kinder (geb. 1992 und 2000) und war zuletzt als ungelernte … in einem 10 %-Pensum erwerbstätig. Im Oktober 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere holte sie ein vom 23. April 2021 datierendes psychiatrisches Gutachten (AB 39.1) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. August 2021 (AB 44) ein. Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 46 f.) sowie diesbezüglicher Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 29. November 2021 (AB 50) verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (AB 51) in Anwendung der gemischten Methode (Status: 60 % Erwerbstätigkeit, 40 % Aufgabenbereich) bei einem Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 21. Januar 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen. Daneben stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 3 Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 28. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit letztere überhaupt rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben worden und darauf einzutreten sei. Neben den Verwaltungsakten und dem IV-Protokoll reichte sie zudem eine im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 17. Februar 2022 (AB 59) ein. Mit Replik vom 28. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte in Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. Februar 2022 einen Postbeleg betreffend die Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post ein. Mit Duplik vom 28. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest. Mit Verfügung vom 29. April 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 30. März 2022) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2021 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte, sowie der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Beschwerdegegnerin ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2021 (AB 51) die im Vorbescheidverfahren eingeholte Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 29. November 2021 (AB 50) nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht, sondern sie erst im Anhang zur angefochtenen Verfügung als deren integralen Bestandteil zugestellt habe. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). Der Gehörsanspruch im Vorbescheidverfahren richtet sich nach Art. 57a Abs. 1 IVG und Art. 42 ATSG. Demnach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 5 teilt die IV-Stelle der versicherten Person u.a. den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 1 und 3 IVG). Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). 2.3 Die Beschwerdegegnerin eröffnete den vorgesehenen Endentscheid unbestritten gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. AB 46), womit der Anspruch auf rechtliches Gehör im IV-Vorbescheidverfahren gewahrt wurde. Die Beschwerdeführerin konnte sich in der Folge zum Vorbescheid ausführlich äussern (AB 47). Die daraufhin vom Bereich Fallmanagement intern eingeholte Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 29. November 2021 (AB 50) bezieht sich einzig auf diese Einwände der Beschwerdeführerin, ohne dass hierzu zusätzliche Abklärungen durchgeführt oder verarbeitet worden wären (dazu zutreffend Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin erklärte die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 29. November 2021 (AB 50) ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung, womit dieser keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist. Die Verfügung wurde denn auch unbestrittenermassen vollständig eröffnet (vgl. AB 56/10-15). Damit hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Stellungnahme zu äussern. Eine separate, das heisst vorgängige Eröffnung der fraglichen Stellungnahme war unter diesen Umständen nicht erforderlich, da dies einem formellen Leerlauf entsprochen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. zum ganzen Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. September 2014, 8C_504/2014, E. 4.1). Zu keinem anderen Schluss führt das von der Beschwerdeführerin erwähnte (Replik S. 2) Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 2C_551/2021. Dieses bezieht sich auf das verwaltungsexterne Rechtspfle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 6 geverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, speziell das Akteneinsichtsrecht bezüglich behördlicher Vernehmlassungen (BGer 2C_551/2021, lit. B.b und D sowie E. 2.2.1 und 2.3.1; siehe auch Art. 26 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und nicht auf das anders geregelte verwaltungsinterne Rechtspflegeverfahren im Rahmen des IV-Vorbescheidverfahrens. Der erwähnte Entscheid ist folglich nicht einschlägig. Überdies wird darin ausdrücklich auf die rechtsprechungsgemäss bestehende Möglichkeit der Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs im Falle einer Anfechtung vor einer Beschwerdeinstanz, die mit freier Kognition entscheidet, und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn und soweit eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, hingewiesen (BGer 2C_551/2021, E. 2.2.2 f.; siehe zudem BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Dies hätte auch für den vorliegenden Fall zu gelten, da das angerufene Verwaltungsgericht mit voller Kognition entscheidet (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG), vorliegend höchstens von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden könnte und im Übrigen nicht erkennbar ist, inwieweit der Beschwerdeführerin ohne die vorgängige Zustellung der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 29. November 2021 (AB 50) eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung nicht oder nur erschwert möglich war. Die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2021 (AB 51) aus formellen Gründen ist daher unbegründet. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 7 fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 8 Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 3.4 3.4.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 3.4.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Im Rahmen der gemischten Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 3.4.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 9 (aArt. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes eine versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Im Gutachten vom 23. April 2021 (AB 39.1) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-ängstlichen, emotional-instabilen, abhängigen und paranoiden Persönlichkeitsmerkmalen (ICD-10 F61.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Störung durch Tabak, aktives Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24; AB 39.1/23). In der bisherigen Tätigkeit als … in der … bzw. als …, wovon beide Tätigkeitsbereiche ideal angepasst an die Ausbildung und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien, bestehe retrospektiv seit dem 26. Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 39.1/27 f.). 4.2 Das psychiatrische Gutachten vom 23. April 2021 (AB 39.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 10 rungsexternen medizinischen Expertise (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a und 3b bb S. 352 f.; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf hat der Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand sowie zur medizinischtheoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit inklusive deren zeitlichen Verlauf nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. Dabei hat er die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht unter Bezugnahme auf Ressourcen und Einschränkungen nachvollziehbar hergeleitet und nach Massgabe der sog. Standardindikatoren (vgl. dazu vorne E. 3.2) plausibel begründet, weshalb die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus juristischer Sicht nicht anzuzweifeln ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 f.) und von der Durchführung einer vertieften gerichtlichen Indikatorenprüfung abgesehen werden kann (Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 7.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat unter diesen Umständen zu Recht auf das psychiatrische Gutachten abgestellt, was denn auch zwischen den Parteien unbestritten geblieben ist. Die Beschwerdeführerin ist folglich in der bisherigen Tätigkeit als … in der … bzw. als … respektive einer anderweitigen leidensangepassten Tätigkeit seit dem 26. Februar 2014 im Umfang von 50 % arbeitsfähig (AB 39.1/27 f.). Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf weitere Beweisvorkehrungen zu verzichten ist. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2021 (AB 51) gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. September 2021 (AB 44) und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 29. November 2021 (AB 50) von der Anwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 11 dung der gemischten Methode (vgl. vorne E. 3.4) und einem Status 60 % Erwerbstätigkeit sowie 40 % Haushalt aus. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall entsprechend ihren Angaben der ersten Stunde vollzeitlich erwerbstätig wäre, insbesondere auch aus finanziellen Gründen und zur Vermeidung des drohenden Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung (Beschwerde S. 5 f.; Replik S. 2 f.). 5.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 5.3 5.3.1 Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin aufgeführte (Beschwerde S. 5), jedoch nicht absolut geltende Beweismaxime der sog. "Aussage der ersten Stunde" (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) ist festzustellen, dass die erstmaligen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson anlässlich der Erhebung vom 20. Juli 2021 – anders als in der Beschwerde vertreten – nicht eine vollschichtige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 12 implizieren oder gar belegen. Denn die Beschwerdeführerin gab zwar an, wenn sie gesund wäre, würde sie 100 % arbeiten (AB 44/4 Ziff. 3.4). Diese Aussage präzisierte sie in der Folge jedoch dahingehend, als sie sich am ehesten eine Tätigkeit im … oder in der … vorstellen könne, sich aber nicht sicher sei. Sie möchte in einem Pensum von 100 % arbeiten. Früher habe sie den Haushalt gemacht, zu den Kindern geschaut und noch auswärts gearbeitet. Sie habe aber nie 100 % auswärts gearbeitet, der Haushalt sei ihr auch wichtig. Zusammenfassend gab sie an, sie könne sich bei guter Gesundheit vorstellen, dass sie 60 % auswärts und 40 % zu Hause arbeiten würde (AB 44/5). Wenn die Abklärungsperson in Würdigung dieser differenzierten Angaben der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiographie (vgl. dazu hinten E. 5.3.2) zum Schluss gelangte, die angegebene Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % im Gesundheitsfall sei nachvollziehbar bzw. überwiegend wahrscheinlich, überzeugt dies. Soweit die (zwischenzeitlich rechtskundig vertretene) Beschwerdeführerin später (vgl. AB 47/3 ff.; Beschwerde S. 5) – allenfalls bewusst oder unbewusst beeinflusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art – entgegen ihren ursprünglichen Angaben nunmehr eine vollschichtige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geltend macht, ist ihr deshalb sowie auch angesichts ihrer erwerblichen, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse nicht zu folgen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.3.2 Ausweislich der Gutschriften im individuellen Konto (IK; AB 10) erzielte die Beschwerdeführerin zwischen 1989 und der Scheidung im Jahr 2004 (AB 1/2 Ziff. 2.1, 12) – unterbrochen von wiederholtem Bezug von Arbeitslosenentschädigung – bei verschiedenen und teilweise nicht mehr erinnerbaren Arbeitgebern (vgl. AB 14/2) stark schwankende Jahreseinkommen zwischen minimal Fr. 5'993.-- (2000) und maximal Fr. 31'243.-- (1991). Zwischen 2005 und 2019 erzielte die Beschwerdeführerin wiederholt kein oder lediglich sehr geringe Erwerbseinkommen, wobei der Mindestbeitrag der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) jeweils durch das Gemeinwesen bezahlt wurde (vgl. AB 10/3 ff.). Weitergehende Angaben zu den vormaligen Erwerbstätigkeiten wie Arbeitsverträge, Stundenabrechnungen oder Arbeitszeugnisse werden weder von der Beschwerdeführerin vorgelegt noch sind solche den Akten zu ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 13 nehmen. In den Jahren 1992 und 2000 kamen die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zur Welt (AB 1/3 Ziff. 3). Seit April 2004 wird die Beschwerdeführerin teilweise vollumfänglich bzw. teilweise ergänzend durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde … wirtschaftlich unterstützt (AB 19/1). Aus den Gutschriften im IK lässt sich entgegen der in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 1) vertretenen Ansicht nicht erstellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1992 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen war und anschliessend zufolge von Erziehungsund Betreuungsaufgaben sowie aufgrund ausgewiesener gesundheitlicher Einschränkungen keine vollzeitige Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen wollte bzw. konnte. Vielmehr lässt sich einzig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass ab dem Jahr 2004 die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin weitgehend zum Erliegen kam, ohne dass anderweitige Rückschlüsse auf die zuvor ausgeübten Erwerbspensen getroffen werden könnten. Insoweit findet die Annahme einer das von der Abklärungsperson ermittelte Pensum übersteigenden Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall keinen Rückhalt in der bisherigen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin. 5.3.3 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich seit 2005 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet (AB 39.1/25), wobei bis zu der zwischen Februar 2014 und April 2015 erfolgten ambulanten psychiatrischpsychologischen Behandlung durch die Klinik D.________ (AB 20/8 f.; insgesamt 18 Konsultationen; keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt) in den Akten keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen oder ausgewiesene Phasen einer (psychiatrisch begründeten) Arbeitsunfähigkeit enthalten sind. Seit dem 12. August 2015 erfolgt eine (delegierte) psychiatrische Behandlung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Bericht vom 22. Dezember 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (AB 24/3 Ziff. 1.3). Im beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten wurde demgegenüber retrospektiv seit dem aktenkundig dokumentierten psychiatrischen Behandlungsbeginn am 26. Februar 2014 für sämtliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 14 (AB 39.1/27 f.). Somit ist bis zum 26. Februar 2014 keine fachärztlich attestierte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit erstellt, welche einer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit entgegengestanden wäre. In der darauf folgenden Zeit hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben lediglich nicht weiter spezifizierte Arbeitsversuche unternommen (vgl. AB 14/2), offenbar aber ohne hierbei je das medizinisch-theoretisch zumutbare Erwerbspensum von 50 % (AB 39.1/27 f.) zu erreichen. Mithin bestehen bis zum 26. Februar 2014 keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe, welche einer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten, und auch für die nachfolgende Zeit sind trotz gegebener Zumutbarkeit für eine 50%ige Erwerbstätigkeit keine namhaften erwerblichen Anstrengungen zu erkennen. Eine das im Abklärungsbericht ermittelte Pensum übersteigende vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erscheint damit auch mit Blick auf die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit im zeitlichen Verlauf als nicht glaubhaft bzw. erstellt. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie hätte im Gesundheitsfall auch wegen des drohenden Entzugs ihrer Niederlassungsbewilligung zufolge fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen müssen (Beschwerde S. 6). Diesbezüglich trifft es im Grundsatz zu, dass eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine ausländische Person dauerhaft in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; vgl. Entscheid des BGer vom 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.3 mit Hinweisen). Ausweislich der Akten wurden die Beschwerdeführerin und ihre mittlerweile erwachsenen Kinder seit April 2004 gesamthaft im Umfang von über Fr. 700'000.-- durch die Sozialhilfe unterstützt (Beschwerdebeilage [BB] 2 und 6), womit eine dauerhafte (vgl. auch AB 10/3 f.). und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich besteht (vgl. etwa BGer 2C_813/2019, E. 2.3; vgl. auch das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>, Stichwort Ausländische Staatsangehörige Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin wäre indes in einem 60 %- Erwerbspensum im Gesundheitsfall bzw. im Rahmen eines medizinisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 15 theoretisch noch möglichen 50 %-Pensums sowie unter Berücksichtigung eines zumutbaren Anteils ihres mit ihr zusammenlebenden Sohnes an die Grundbedarfs- und Mietkosten in der Lage, selbstständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und sie wäre höchstens punktuell gezwungen, Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. AB 59/3). So übersteigt das lohnstatistisch (bereits ohne Indexierung auf den massgebenden Berechnungszeitpunkt und Anpassung an die wöchentliche Normalarbeitszeit) zumutbare Erwerbseinkommen in einem 50 %-Pensum von rund Fr. 2'185.50 (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, 50 %- Pensum; zum massgebenden Tabellenlohn siehe hinten E. 6.1) den sozialhilferechtlichen Bedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 1'776.40 (BB 3) deutlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt zudem, dass es ausländerrechtlich spätestens ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes, das heisst vorliegend ab Mitte August 2002 (vgl. AB 1/3 Ziff. 3), der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen, ungeachtet davon, ob ein traditionelles Familienmodell gelebt wurde oder nicht, oder sie (bereits) dannzumal alleinerziehende Mutter war (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 9.3.1 mit Hinweisen). Dahingehende Arbeitsbemühungen sind nicht erstellt (vgl. vorne E. 5.3.2 f.), weshalb auch eine für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ohnehin nicht erforderliche vollschichtige Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen sind die weiteren Hinweise der Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Widerruf bzw. der Rückstufung der Niederlassungsbewilligung (vgl. Replik S. 2 f.) – wie bereits die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (vgl. Duplik S. 2) – mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar und damit nicht einschlägig. 5.3.5 In gesamthafter Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der weiteren Umstände ist entsprechend dem überzeugenden Abklärungsbericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Status 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich auszugehen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 16 AB 44/5 f.) und nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (vgl. vorne E. 3.4) zu ermitteln. 6. 6.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2021 (AB 51) – gestützt auf die Berechnungen im Abklärungsbericht Erwerb/Haushalt vom 9. August 2021 (AB 44/6 f. Ziff. 5.2) – für beide Vergleichseinkommen auf den geschlechtsspezifischen Totalwert der lohnstatistischen Tabellenlöhne im untersten Kompetenzniveau der LSE des Bundesamtes für Statistik ab. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. vorne E. 3.4.3) ermittelte sie sodann per 1. Januar 2018 eine erwerbliche Einschränkung von 50 % (AB 51/1) respektive einen anhand des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall gewichteten (aArt. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) erwerblichen Invaliditätsgrad von 30 % (50 % x 0.4 [Status]; vgl. vorne E. 5.3.5). Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs für beide Vergleichseinkommen angewandte Tabellenlohn ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Berufsausbildung noch über eine eigentliche angestammte Tätigkeit verfügt (vgl. AB 1/5 Ziff. 5.2, 10, 14/2; vgl. dazu BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3) und die ihr zumutbare Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2), nicht zu beanstanden und wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Nachdem Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2). Auf eine zahlenmässig exakte Berechnung der Vergleichseinkommen kann daher verzichtet werden. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass die im Abklärungsbericht Erwerb/Haushalt vom 9. August 2021 (AB 44/6 f.) erfolgten Berechnungen per 25. Februar 2015 (Ablauf des Wartejahres; vgl. vorne E. 3.3) und per 1. Januar 2018 (Änderung der Rechtsgrundlagen [AS 2017 7581], vgl. vorne E. 3.4.3) vorliegend irrelevant sind. Denn ein Rentenanspruch könnte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 17 aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2020 (AB 1; vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 29 N. 37 f.) und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. vorne E. 3.3) frühestens am 1. April 2021 entstehen, womit ein zahlenmässiger Einkommensvergleich ohnehin lediglich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen gewesen wäre. 6.2 Die Beschwerdeführerin verlangt einen Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen von 20 % mit der Begründung, infolge psychischer Beschwerden leide sie an Müdigkeit und einer Verminderung der Energie. An gewissen Tagen sei sie deshalb überhaupt nicht in der Lage zu arbeiten und könne sich auch nicht täglich regelmässig vier Stunden in einem Betrieb aufhalten sowie arbeiten (Beschwerde S. 6). 6.2.1 Bei einem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 6.2.2 Ein Abzug vom Tabellenlohn ist angesichts des offen formulierten medizinischen Zumutbarkeitsprofils, in welchem ausdrücklich keine Merk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 18 male besonderer Beachtung bedürfen (vgl. AB 39.1/28 Ziff. 8.2), nicht angezeigt. Die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten (AB 39.1/27 f.) nimmt denn auch hinreichend Rücksicht auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte psychisch begründete Leistungsminderung, weshalb deren erneute, d.h. doppelte Berücksichtigung im Rahmen eines Tabellenlohnabzugs unzulässig ist (vgl. vorne E. 6.2.1 in fine). Weitere Gründe, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich: Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit wirkt sich unabhängig davon, ob sie vollschichtig umsetzbar ist, gemessen an der rechtsprechungsgemäss heranzuziehenden LSE- Tabelle T18 (Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2) gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung nicht lohnsenkend aus (vgl. Bundesamt für Statistik, T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2018, ohne Kaderfunktion, Frauen, Teilzeit [50 % bis 74 %]). Weiter lässt sich im vorliegend massgebenden untersten Kompetenzniveau 1 (vgl. vorne E. 6.1) ein Abzug vom Tabellenlohn weder aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 7.2) noch infolge fehlender beruflicher Ausbildung (vgl. Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2) begründen. Schliesslich wäre aufgrund einer allfällig erforderlichen verstärkten Rücksichtnahme vonseiten der Vorgesetzten und Arbeitskollegen – die im vorliegenden Fall nicht besonders umfangreich wäre – kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2020, 8C_393/2020, E. 3.1 mit Hinweisen). Damit besteht vorliegend – anders als in der Beschwerde vertreten – kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn, weshalb es bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten gewichteten erwerblichen Invaliditätsgrad von 30 % (AB 51/2; vgl. vorne E. 6.1) sein Bewenden hat. 7. Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgabenbereich (vgl. vorne E. 3.4.3) stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2021 (AB 51) auf den Abklärungsbericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 19 Haushalt/Erwerb vom 9. August 2021 (AB 44) ab; die weiteren Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 29. November 2021 (AB 50) und vom 17. Februar 2022 (AB 59) betreffen demgegenüber einzig die Statusfrage (vgl. vorne E. 5) und einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen (vgl. vorne E. 6.2). Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. August 2021 (AB 44) erfüllt – soweit die Einschränkungen im Haushalt betreffend unbestritten – die massgebenden beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes und einer Freundin durchgeführten Erhebungen (AB 44/2) und erfolgten in Kenntnis sowie unter Berücksichtigung der im psychiatrischen Gutachten (AB 39.1) beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. AB 44/2 f.). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Damit besteht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 15.6 % eingeschränkt (AB 44/10 in fine), was – ausgehend von einem Status von 40 % Aufgabenbereich (vgl. vorne E. 5.3.5) – einer gewichteten Einschränkung von 6.24 % (15.6 % x 0.4 [Status; vgl. vorne E. 3.4.3]) entspricht. 8. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode, bei einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt/Aufgabenbereich, per April 2021 aufgrund einer erwerblichen Invalidität von 30 % und einer Einschränkung im Haushalt von 6.24 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Demzufolge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (AB 51) einen Rentenanspruch zu Recht. Die dagegen geführte Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 20 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Nachdem die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist (vgl. vorne E. 2.3), ist dieser Aspekt bei der Verlegung der Verfahrenskosten von vornherein nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der mit Verfügung vom 29. April 2022 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 9.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Der von Fürsprecher B.________ mit Kostennote vom 4. Mai 2022 geltend gemachte Zeitaufwand von 14.45 Stunden ist angemessen und die Kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 21 tennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz in diesem Verfahren auf Fr. 4'054.-- (Fr. 250.-- x 14.45 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 151.70 und MWST von Fr. 289.80) festzulegen. Das Honorar des amtlichen Anwaltes ist entsprechend auf Fr. 2’890.-- (Fr. 200.-- x 14.45 Stunden), zuzüglich Auslagen von Fr. 151.70 und MWST von Fr. 234.20, total mithin Fr. 3'275.90, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'054.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'275.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2022, IV/22/56, Seite 22 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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