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Bern Verwaltungsgericht 31.01.2022 200 2022 48

31 gennaio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·734 parole·~4 min·3

Riassunto

Verfügung vom 13. Dezember 2021

Testo integrale

200 22 48 IV KNB/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Januar 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2022, IV/22/48, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Am 7. September 2021 hat A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. August 2021 erhoben, mit welcher ihr ab 1. Februar 2019 eine halbe Rente und ab 1. September 2020 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat beschwerdeweise beantragt, es sei ihr (ab Juni bzw. September 2020) eine ganze Rente zuzusprechen (Verfahren IV/2021/611).  In dem erwähnten Beschwerdeverfahren IV/2021/611 hat der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2021 die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass einer späteren (von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten) Verfügung einzig Dispositivgehalt betreffend den Nachzahlungsbetrag bzw. einer allfälligen Verrechnung zukommen könne, d.h. über den Rentenbeginn sowie den IV-Grad bzw. den Anspruch auf eine abgestufte Rente könne bereits jetzt befunden werden. Soweit einzig der IV-Grad ab Juni 2020 (Beschwerde S. 3 Ziffer 5) und damit die Höhe der Rente wohl ab September 2020 beanstandet werde, sei auf BGE 125 V 413 hinzuweisen, wonach die Prüfungsbefugnis des Gerichts dadurch nicht eingeschränkt werde.  Am 20. Januar 2022 ist dem Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2021 zugegangen, mit welcher eine Nachzahlung (Fr. 12'990.--, abzüglich Drittauszahlung von Fr. 4550.--, zuzüglich Verzugszins von Fr. 347.--) von Fr. 8'787.-- festlegt worden ist. Die Beschwerdeführerin – wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – beantragt, die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2021 sei dahingehend aufzuheben, als dass ihr ab 1. September 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Die vorliegende Beschwerde sei mit dem Verfahren IV/2021/611 zu vereinigen (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2022, IV/22/48, Seite 3  Nicht zum Dispositiv der Verfügung vom 13. Dezember 2021 gehört – wie vorstehend erwähnt und den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2021 (Verfahren IV/2021/611) mitgeteilt – der Anspruch auf eine abgestufte IV-Rente ab 1. Februar 2019, da die Beschwerdegegnerin darüber bereits am 11. August 2021 dispositivmässig verfügt hat und nicht zweimal über die gleiche Sache verfügt werden kann. Mit Blick auf die erste Verfügung vom 11. August 2021, welche die Beschwerdeführerin bereits am 7. September 2021 beschwerdeweise angefochten hat (Verfahren IV/2021/611), kann der hier nunmehr angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2021 einzig Verfügungsgehalt bezüglich des Nachzahlungsbetrages bzw. der Drittauszahlung zukommen (vgl. die prozessleitende Verfügung vom 10. September 2021 im Verfahren IV/2021/611). Diesbezüglich erhebt die Beschwerdeführerin jedoch keine Rügen, so dass die Verfügung vom 13. Dezember 2021 – soweit ihr anfechtbarer Dispositivgehalt zukommt – in Rechtskraft erwachsen ist.  Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Januar 2022 nochmals beantragt, es sei ihr eine ganze Rente ab 1. September 2020 zuzusprechen, d.h. soweit sie auf diesen Zeitpunkt hin erneut eine höhere Rente beantragt, bildet die Verfügung vom 13. Dezember 2021 kein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2021 nicht einzutreten ist.  Nach dem Dargelegten ist die beantragte Vereinigung mit dem Verfahren IV/2021/611 abzuweisen und auf die Beschwerde vom 19. Januar 2022 ist nicht einzutreten.  Es sind umständehalber keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Bei diesem Ausgang des Verfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2022, IV/22/48, Seite 4  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Der Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren IV/2021/611 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 19. Januar 2022 wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Beschwerde vom 19. Januar 2022 und Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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