200 22 477 UV LOU/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. März 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Isliker A.________ GmbH vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (UID: CHE-…)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) wurde am 30. Januar 2018 gegründet und hat ihren Sitz in …. Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen in den Bereichen …, …, … aller Art sowie Import und Export von und Handel mit … aller Art und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt (Akten der Suva, Dossier 1 A.________ GmbH [act. II] 4 13 f.). Nach Ankündigung einer periodischen Betriebsrevision (vgl. act. II 52) reichte die A.________ verschiedene Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2018 und 2019 ein (act. II 53-57). Gestützt darauf traf die Suva weitere Abklärungen (vgl. act. II 58, 60-62, 67) und teilte mit Schreiben vom 14. Januar 2021 (act. II 71) mit, dass die zwischen Mai 2018 und Dezember 2019 in der Buchhaltung aufgeführten Barzahlungen an die D.________ in Liquidation (Fr. 73'267.--), an die E.________ GmbH in Liquidation (Fr. 199'428.--) und an die F.________ GmbH in Liquidation (Fr. 281'632.--) als Vergütungen an unselbstständige Arbeitnehmende der A.________ qualifiziert und daher auf die versicherte Lohnsumme aufgerechnet würden. Mit Verfügung "Rechnung nach Revision 01.05.2018 - 31.12.2019" vom 18. Januar 2021 (act. II 72) forderte die Suva für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2019 Versicherungsprämien von gesamthaft Fr. 30'693.85. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten der Suva, Dossier 2 A.________ GmbH [act. IIA] 84, 102/1-3) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 ab (act. IIA 111). B. Hiergegen erhob die A.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 18. Januar 2021 und der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Zahlungen an die D.________ in Liquidation, an die E.________ GmbH in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 3 Liquidation und an die F.________ GmbH in Liquidation für die Jahre 2018 und 2019 nicht aufzurechnen seien; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich zu den Verwaltungsakten betreffend die Beschwerdeführerin reichte sie die Dossiers betreffend die D.________ in Liquidation (Akten der Suva, Dossier 1 und 2 D.________ in Liquidation [act. IIB bzw. act. IIC]), die E.________ GmbH in Liquidation (nachfolgend: E.________, Akten der Suva, Dossier E.________ GmbH in Liquidation [act. IID]) und die F.________ GmbH in Liquidation (nachfolgend: F.________, Akten der Suva, Dossier F.________ GmbH in Liquidation [act. IIE]) ein. Mir prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2023 verzichtete der Instruktionsrichter auf eine Beiladung der D.________, der E.________ und der F.________ zum Verfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Leistung von Berufsunfall- und Nichtberufsunfallversicherungs-Prämien auf die zwischen 1. Juli 2018 und 31. Dezember 2019 an die D.________, die E.________ und die F.________ geleisteten Barzahlungen von insgesamt Fr. 557'411.-strittig ist (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (act. IIA 111). Dieser tritt an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 18. Januar 2018 (act. II 72), auch wenn er sie inhaltlich bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Die besagte Verfügung bildet damit nicht Anfechtungsobjekt, sodass betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 (Beschwerde S. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die Zahlungen an die D.________, die E.________ und die F.________ nicht als Lohnsummen für die Jahre 2018 und 2019 aufzurechnen seien (Rechtsbegehren Ziff. 3). Diesem Feststellungsbegehren fehlt es aufgrund des Prinzips der Subsidiarität (vgl. dazu BGE 122 V 28 E. 2b S. 30; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) an einem schutzwürdigen Interesse, zumal hier die strittige Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in einem rechtsgestaltenden Urteil zu entscheiden ist; insoweit ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (act. IIA 111) verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Berufsunfall- und Nichtberufsunfallversicherungs-Prämien auf als Lohn aufgerechneten Barzahlungen von Fr. 73'267.-- an die D.________ im Jahr 2018 (act. IIA 111/7 in fine), von Fr. 199'428.-- an die E.________ ab dem 10. Juni 2019 (act. IIA 111/10 in initio) und von Fr. 281'632.-- an die F.________ im Jahr 2019 (act. II 71/2), entsprechend einer Prämienforde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 5 rung von insgesamt Fr. 30'393.65 (vgl. act. II 72). Die Beschwerdeführerin bestreitet eine sie betreffende Beitragspflicht im Zusammenhang mit den geleisteten Barzahlungen im Grundsatz; die Höhe der einzelnen Barzahlungsbeträge und die rechnerisch daraus resultierende Höhe der Prämien stellt sie nicht in Abrede. Streitig und zu prüfen ist folglich, ob die von der Beschwerdeführerin zwischen Juli 2018 und Ende Dezember 2019 an die D.________, die E.________ und die F.________ ausgerichteten Barzahlungen beitragsrechtlich als massgebender Lohn zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang steht insbesondere die Frage nach einer rechtsmissbräuchlichen Beitragsumgehung im Raum. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. 2.2 Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG). Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG i.V.m. Art. 73 lit. a UVV sind unter anderem Arbeitnehmer von Betrieben des Baugewerbes – hierzu zählen bzw. zählten sowohl die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 6 Beschwerdeführerin als auch die vorgenannten, mit ihr in Verbindung stehenden Unternehmen – obligatorisch bei der Suva versichert. Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG, vgl. auch Art. 116 UVV). 2.3 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei – mit gewissen, hier nicht weiter relevanten Abweichungen – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). 2.3.1 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 7 lage (BGE 145 V 320 E. 5.2.2 S. 322, 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3.3 Im Regelfall üben Akkordanten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Oktober 2019,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 8 8C_218/2019, E. 4.3.1 in fine mit Hinweisen; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz. 4022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Gemäss der Rechtsprechung können Unterakkordanten nur ausnahmsweise als selbstständigerwerbend angesehen werden; dies ist der Fall, wenn erstellt ist, dass die Kennzeichen einer selbstständigen Unternehmung offensichtlich im Vordergrund stehen, und wenn der Unterakkordant als gleichgeordneter Geschäftspartner erscheint (Entscheid des BGer vom 29. März 2022, 9C_647/2021, E. 2.2.2). 2.3.4 Nach der gesetzlichen Regelung kann massgebender Lohn nur an Unselbstständigerwerbende ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGer 8C_218/2019, E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301). 2.4 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich des-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 9 halb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (BGer 8C_218/2019, E. 4.2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin zählte bei ihrer Gründung am 1. Februar 2018 zwei Gesellschafter bzw. Geschäftsführer: G.________ (Vorsitz) und H.________ (SHAB Nr. … vom 6. Februar 2018). G.________ schied per 21. Dezember 2022 aus dem Unternehmen aus; H.________ verblieb in seiner Funktion als nunmehr einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer (SHAB Nr. … vom 27. Dezember 2022). Den Akten sind für die beiden vorgenannten Gesellschafter Arbeitsverträge ab 1. Juli 2018 als … zu entnehmen. Ferner bestand für I.________ ein Arbeitsvertrag ab 1. Mai 2018 als … (act. II 7/3-5). Das Unternehmen der Beschwerdeführerin wurde per 1. Mai 2018 mit total drei Mitarbeitern der obligatorischen Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin unterstellt (act. II 13 ff., siehe zudem act. II 20). Im Rahmen der Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 2020 (act. II 58) verschiedene Fragen zu den von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 unter dem Titel Fremdarbeiten (Kontoblatt … der Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin [vgl. act. II 54/45]) vorgenommenen Bargeldzahlungen an die D.________, die E.________ und die F.________. Hierzu hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 2020 (act. II 62) fest, die Zahlungen seien durch H.________ ausgerichtet worden. Entgegengenommen hätten die Zahlungen für die E.________ zuerst J.________ und später K.________, für die F.________ L.________ und für die D.________ M.________, N.________ sowie O.________. Der Erhalt der Barzahlungen sei durch die Empfänger quittiert worden. Die Arbeiten seien von verschiedenen Mitarbeitern der genannten Unternehmen unter Anweisung von H.________ von der Beschwerdeführerin ausgeführt worden. Die Arbeitnehmer seien durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 10 die jeweiligen Unternehmen bezahlt worden; dazu bestünden bei der Beschwerdeführerin keine Unterlagen. Alle Aufträge seien mündlich erteilt worden und die Verantwortung für die Qualität bzw. die Ausführung der Arbeiten sowie die Qualitätskontrolle seien bei H.________ von der Beschwerdeführerin gewesen. 3.2 Zu prüfen sind zunächst die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 an die D.________ geleisteten Zahlungen. 3.2.1 Die D.________ mit vormaligem Sitz in … wurde am 3. Dezember 2010 gegründet (act. IIB 51/4; SHAB vom 9. Dezember 2010 S. 8/5931372). Mit Statutenänderung vom 8. Juni 2018 wurde unter anderem der Gesellschaftssitz nach … verlegt und die vormaligen Gesellschafter, M.________ und N.________, schieden aus dem Unternehmen aus; neu eingetragen wurde O.________ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (act. IIC 152; SHAB Nr. … vom 29. Juni 2018). Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (Eingang) informierte der vormalige Gesellschafter der D.________, M.________, über den erfolgten Gesellschafter- und Sitzwechsel (act. IIC 152/1). Die darauf folgenden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. und 16. August 2018 (act. IIC 155 f.) an die D.________ ans neue Gesellschaftsdomizil wurden indes von der Post retourniert (vgl. act. IIC 158). Am 20. August 2018 wurde über die D.________ der Konkurs eröffnet (act. IIC 161, 163; vgl. SHAB-Eintrag vom 19. September 2019, Meldung … [mit falschem Konkursdatum 2019 statt 2018]). In diesem Zusammenhang wurde der neue Gesellschafter, O.________ am 30. August 2018 durch das Konkursamt … einvernommen. Dabei gab er an, dass die D.________ seit der Sitzverlegung im Juni 2018 inaktiv sei und seit der Übernahme auch kein Personal mehr beschäftigt würde. Die letzten Aufträge würden etwa von Mai 2018 datieren. Über den Stand der Buchhaltung und weitere Geschäftsführungsakten könne er keine Angaben machen. Diese würden sich beim vormaligen Gesellschafter befinden; eine Übergabe sei bis anhin nicht erfolgt. Die Gesellschaft habe keine bekannten Miet-, Leasing-, Arbeits-, Kauf- oder Werkverträge sowie keine bekannten Aktiven (act. IIC 179).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 11 Gemäss den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 vergütete sie zwischen dem 2. Mai und dem 19. September 2018 Fremdarbeiten (Kontoblatt …) von Fr. 134'881.70 an die D.________ (act. II 53/24; Buchungstext "D.________ …" bzw. "D.________ …"). Das Total bzw. die einzelnen Teilzahlungen stimmen dabei mit insgesamt acht aktenkundigen Rechnungen der D.________ überein, wobei sämtliche Zahlungen gemäss Vermerk auf den Rechnungen bar erfolgten und der Erhalt jeweils unterschriftlich sowie mit Firmenstempel quittiert wurde. Die Unterschrift stimmte dabei für die drei Rechnungen ab Juli 2018 offenkundig nicht mit derjenigen von O.________ überein (vgl. act. II 55/6-8 bzw. act. IIC 179/6). In den Rechnungen wurden als Artikel bzw. Bezeichnung "…" (wohl: …) und eine Anzahl Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 42.-- aufgeführt sowie auf den Totalbetrag 7.7 % Mehrwertsteuer aufgerechnet. Demgegenüber sind den Rechnungen keine weiteren Angaben hinsichtlich des Zeitraums bzw. Datums, der Art der Leistungen, des Leistungsorts, des Umfangs, der beteiligten Personen, deren Stundenabrechnungen oder deren Einsatzpläne zu entnehmen. Auch geht aus den Rechnungen nicht hervor, ob und allenfalls inwieweit die D.________ Arbeitsmaterial oder Gerätschaften verrechnete. Die auf den pauschalen Nettobetrag aufgerechnete Mehrwertsteuer wurde buchhalterisch unter "Vorsteuer Materialaufwand" (Kontoblatt …) verbucht (vgl. act. II 53). Die D.________ meldete gegenüber der Beschwerdeführerin unbestritten bis zum 29. Juni 2018 Mitarbeitende bzw. Löhne (vgl. act. IIC 166). Von der Beschwerdegegnerin wurde in der Folge mit früheren Betreibungsbegehren lediglich die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 29. Juni 2018 berücksichtigt (vgl. act. IIC 167, 172). 3.2.2 Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände war die D.________ spätestens mit der Übernahme des Gesellschaftsmantels durch O.________ und der Sitzverlegung am 26. Juni 2018 (vgl. SHAB Nr. … vom 29. Juni 2018), wie durch den neuen Gesellschafter unter explizitem Hinweis auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sowie die Straffolgen im Unterlassungsfall (vgl. act. IIC 179/1) ausdrücklich bestätigt, nicht mehr geschäftstätig, führte keine Buchhaltung (mehr), verfügte über kein Personal (mehr), keine offenen Verträge sowie weder Aktiven noch mass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 12 gebende Passiven (vgl. act. IIC 179). Damit übereinstimmend wurden von der Gesellschaft auch nur bis Ende Juni 2018 unterstellte Mitarbeiter bzw. ausgerichtete Löhne gemeldet (vgl. act. IIC 166). Ebenso wurde zumindest ab diesem Zeitpunkt weder eine kaufmännische Buchhaltung (fort-)geführt, noch verfügte die Gesellschaft über laufende Geschäftsverträge bzw. nennenswerte Bilanzpositionen (vgl. act. IIC 179). Unter diesen Umständen vermochte die D.________ spätestens ab Ende Juni 2018 ihren unternehmerischen Zweck gemäss Handelsregister offenkundig nicht mehr zu erfüllen, weshalb das gewählte gesellschaftliche Rechtsinstitut ab ebenjenem Zeitpunkt offenkundig nicht mehr angemessen war (vgl. vorne E. 2.4). Eine fortwährende wirtschaftliche und überdies selbstständige Tätigkeit der D.________ lässt sich sodann auch nicht aus ihren Rechnungen an die Beschwerdeführerin ableiten. Denn diese sind bis auf das völlig unspezifische Stichwort "…", einen Stundenansatz von Fr. 42.-- und eine Anzahl von Stunden völlig unspezifisch, sodass sich nicht ansatzweise nachvollziehen liesse, ob und wenn ja, welche Arbeiten die D.________ wann, wo, mit welchen Arbeitern und für wen ausgeübt haben soll. Auch wenn es grundsätzlich im Ermessen des Rechnungsstellers liegen mag, den Umfang bzw. Detaillierungsgrad seiner Rechnungen zu bestimmen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), vermögen die bei den Akten befindlichen Rechnungen der D.________ nach objektiven Gesichtspunkten weder als zuverlässige Grundlage für die wiederholt geleisteten hohen Bargeldzahlungen noch als belastbares Indiz für eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit zu dienen. Hinzu kommt, dass derartig hohe Bargeldzahlungen trotz einer auf den Rechnungen vermerkten Bankverbindung (vgl. act. II 55) ungewöhnlich anmuten. Es erschliesst sich nicht, aus welchen wirtschaftlichen oder unternehmerischen Gründen die Zahlungen bar zu erfolgen hatten und wies sich der vorangehende Fluss des Bargeldes darstellte. Sodann geht aus dem Schreiben vom 31. August 2020 (act. II 62) hervor, dass unter anderem die von der D.________ vorgenommenen Arbeiten nach Anweisung und mündlichem Auftrag des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, H.________, erfolgt seien. Letzterer habe auch die Abnahme und Schlusskontrolle der Arbeiten übernommen. Die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 13 führerin bzw. ihre Organe besassen damit gemäss eigenen Angaben über ein weitreichendes Weisungs- und Kontrollrecht in Bezug auf die (angeblich) an die D.________ übertragenen Aufgaben. Dabei ist für die hier zu beurteilende Frage einer klar ausgewiesenen selbstständigen Tätigkeit (vgl. vorne E. 2.3.3) weder massgebend, dass es sich beim befragten Gesellschafter um einen juristischen Laien handelt, noch wieweit das Weisungsund Kontrollrecht im Einzelfall jeweils ging (vgl. dazu Beschwerde S. 6 Ziff. 19). Denn zumindest sprechen die Angaben der Beschwerdeführerin sowohl gegen die Annahme einer (weitgehend) selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit der D.________ als auch gegen eine gleichgeordnete Geschäftspartnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________. Sie stützen damit vielmehr die Praxisvermutung, wonach Akkordanten im Regelfall eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. vorne E. 2.3.3). 3.2.3 Dem Voranstehenden zufolge waren spätestens mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs der D.________ im Juni 2018 die von der Beschwerdeführerin weiterhin vorgenommenen umfangreichen sowie mangelhaft dokumentierten Barauszahlungen für angebliche Fremdarbeiten unklaren Inhalts als sachwidrig und den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen zu qualifizieren. Das von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen ist sodann gerade mit Blick auf die in dieser Höhe ungewöhnlichen Barzahlungen, die nicht nachvollziehbare Dokumentation der angeblichen Fremdarbeiten der wirtschaftlich nicht mehr aktiven D.________ und der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin selbst zu ihrem Weisungs- und Kontrollumfang (vgl. act. II 62) zur missbräuchlichen Beitragsumgehung getroffen worden. So führten denn auch die als Fremdleistungen angegebenen Barzahlungen an die D.________ bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Reduktion der für die Beitragsermittlung massgebenden Lohnsumme und damit gleichzeitig zu einer entsprechenden Beitragsersparnis. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die im Jahr 2018 an die D.________ erfolgten Barzahlungen stellt folglich eine rechtsmissbräuchliche Beitragsumgehung dar und entfaltet daher keine beitragsrechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu vorne E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 14 3.2.4 Zusammenfassend stellen die im Jahr 2018 von der Beschwerdeführerin an die D.________ geleisteten Barzahlungen spätestens mit der Sitzverlegung letzterer im Juni 2018 massgebenden Lohn der Beschwerdeführerin dar. Sie ist diesbezüglich beitragspflichtig (vgl. vorne E. 2.3 und 2.3.1). Ausgehend von zwischen dem 2. Mai und 19. September 2018 von der Beschwerdeführerin an die D.________ gesamthaft ausgerichteten Barzahlungen von Fr. 134'881.70 ist der von der Beschwerdegegnerin, unter Abzug der vor Ende Juni 2018 erfolgten Zahlungen von Fr. 61'614.--, als beitragspflichtigen Lohn ermittelte Betrag von Fr. 73'267.-- nicht zu beanstanden (vgl. dazu act. II 53/24) und wird von der Beschwerdeführerin in betraglicher Hinsicht denn auch nicht bestritten. Insgesamt erfolgte damit die Aufrechnung von im Jahr 2018 von der Beschwerdeführerin an die D.________ ausgerichteten Barzahlungen von Fr. 73'267.-- als prämienpflichtiger Lohn zu Recht. 3.3 Weiter zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 an die E.________ geleisteten Zahlungen. 3.3.1 Die E.________ mit vormaligem Sitz in … wurde am 10. Februar 2017 gegründet und bezweckte die Erstellung von … und … (act. IID 2/1; SHAB Nr. … vom 8. März 2017). Am 19. November 2018 schied der vormals einzige Gesellschafter, P.________, aus und wurde durch J.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer ersetzt (SHAB Nr. … vom 19. November 2018). Letzterer schied am 15. Mai 2019 aus der Gesellschaft aus und wurde durch Q.________ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ersetzt. Mit Wirkung ab dem 26. November 2019 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und ihre Konkursliquidation angeordnet (SHAB Nr. … … vom 31. Dezember 2019). Das Konkursverfahren wurde am 29. September 2020 mangels Aktiven eingestellt (SHAB Nr. … vom 29. Oktober 2020). Im Rahmen des Konkursverfahrens wurde der ehemalige Gesellschafter und Geschäftsführer, J.________, am 12. Februar 2020 durch das Konkursamt Zug einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, das komplette Personal der E.________ von schätzungsweise rund 30 Mitarbeiter sei von der "Nachfolgefirma" übernommen worden (act. IID 114/2). Dabei handelte es sich um die am 10. Mai 2019 ebenfalls von P.________ gegründete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 15 R.________ GmbH in Liquidation; über die Gesellschaft wurde am 1. Februar 2022 der Konkurs eröffnet (vgl. SHAB Nr. … vom 17. Mai 2019 und … vom 7. Februar 2022). Weitere Angaben zur Buchhaltung bzw. zu Bilanzpositionen sowie bestehenden Verträgen konnte J.________ keine machen (vgl. act. IID 114). Sodann erklärte er, dass er bereits seit März 2019 nicht mehr als Geschäftsführer der E.________ tätig gewesen sei (act. IID 114/3). Der Betrieb der E.________ wurde mit Wirkung ab dem 3. März 2017 der obligatorischen Unfallversicherung durch die Beschwerdegegnerin unterstellt (act. IID 10). Die E.________ meldete gegenüber der Beschwerdegegnerin einzig für das Jahr 2017 Mitarbeiter und eine prämienpflichtige Lohnsumme (vgl. act. IID 23). Ab dem Jahr 2018 reichte die E.________ trotz wiederholter Mahnung (vgl. act. IID 40, 43, 45, 81) keine Lohnangaben mehr ein und ab Juni 2019 wurden Postsendungen der Beschwerdeführerin an das Geschäftsdomizil der E.________ wie auch an die Privatadresse des gegenwärtigen Geschäftsführers von der Post retourniert (vgl. act. IID 53, 56 f., 60 f., 66 f., 72, 78, 80, 90, 97-99, 101, 104, 108 f., 112 f.). Der Wohn- bzw. Aufenthaltsort von Q.________ war gemäss Auskunft seiner früheren Wohngemeinde vom 29. September 2019 (act. IID 71) nicht bekannt. Auch weitere Abklärungen zum Aufenthaltsort von Q.________ verliefen ergebnislos (vgl. act. IID 117/1). Ausweislich der Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 leistete sie zwischen dem 22. März und dem 24. Oktober 2019 Zahlungen an die E.________ von Fr. 229'613.60 (Kontoblatt … "Fremdarbeiten"; Buchungstext "E.________ …"; act. II 54/45). Das Total bzw. die einzelnen Teilzahlungen stimmen mit den insgesamt elf Rechnungen der E.________ überein, wobei sämtliche Zahlungen gemäss Vermerk bzw. Stempel und Unterschrift von J.________ (vgl. die Unterschrift in act. IID 114/7) bar erfolgten. In den Rechnungen wurden entweder unter dem Titel "Diverse …" als Artikel "…" und eine Anzahl Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 52.-- oder unter dem Titel "Vermietung Personal" als Artikel "…" und eine Anzahl Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 50.-- aufgeführt sowie auf den jeweiligen Totalbetrag 7.7 % Mehrwertsteuer aufgerechnet. Demgegenüber sind den Rechnungen keine weiteren Angaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 16 hinsichtlich des Datums der erbrachten Leistungen (es wurden lediglich Monate genannt), der Art der Leistungen, des Leistungsorts, des Umfangs der erbrachten Leistungen, der beteiligten Personen, deren Stundenabrechnungen oder deren Einsatzpläne zu entnehmen. Ebenfalls geht aus den Rechnungen nicht hervor, ob und allenfalls inwieweit die E.________ Arbeitsmaterial oder Gerätschaften verrechnete. Die auf den pauschalen Nettobetrag aufgerechnete Mehrwertsteuer wurde buchhalterisch unter "Vorsteuer …" (Kontoblatt …) verbucht (vgl. act. II 54/25). 3.3.2 Die E.________ war dem Voranstehenden zufolge mit der Aufgabe der Geschäftsführung des vormaligen Gesellschafters und Geschäftsführers, J.________, im März 2019 und mit dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft im Mai 2019 (vgl. act. IID 114/3; SHAB Nr. … vom 15. Mai 2019), wie von letzterem ausdrücklich bestätigt, nicht mehr geschäftstätig und verfügte auch über kein eigenes Personal mehr (vgl. act. IID 114/1 f.). Die Gesellschaft war überdies nicht mehr ordentlich organisiert, weil der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer nicht auffindbar war (vgl. act. IID 117/1; vgl. Art. 731b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), und nahm am gemeldeten Gesellschaftsdomizil keine Post mehr entgegen (vgl. etwa act. IID 53 ff.). Dies führte denn auch zur konkursgerichtlichen Auflösung und Löschung der Gesellschaft (vgl. SHAB Nr. … … vom 30. Dezember 2019, 211 vom 29. Oktober 2020 und 45 vom 5. März 2021). Sie vermochte daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab März 2019 ihren unternehmerischen Zweck gemäss Handelsregister nicht mehr zu erfüllen und war ab Mai 2019 mangels entsprechender Organe auch nicht mehr handlungsfähig bzw. geschäftstätig, sodass das Festhalten am gesellschaftlichen Rechtsinstitut ab diesem Zeitpunkt offenkundig nicht mehr angemessen war (vgl. vorne E. 2.4). Eine entsprechende selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der E.________ ab März bzw. Mai 2019 ergibt sich sodann auch nicht aus den Rechnungen an die Beschwerdeführerin. Denn diese sind inhaltlich völlig unspezifisch, sodass sich nicht erschliesst, ob und wenn ja, welche für Arbeiten die E.________ ausgeübt haben soll. Ebenso geht aus den Rechnungen nicht hervor, inwieweit die E.________ allfälligen eigenen Werkzeug- und Materialaufwand verrechnete. Auch wenn das Fehlen solcher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 17 Rechnungspositionen einen Werkvertrag nicht automatisch ausschliesst, ist es dennoch – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 5 f.) – zumindest als weiteres Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit zu werten. Die inhaltliche Gestaltung der Leistungsabrechnung liegt zwar weitgehend im Ermessen des Rechnungsstellers, jedoch erfolgt eine allfällige Begleichung einer derartigen Rechnung im Rahmen des wirtschaftlichen Risikos der Beschwerdeführerin, dass entsprechende Auslagen nicht als Entgelt für Drittleistungen akzeptiert würden (vgl. act. IIA 111/10 f.; vgl. auch E. 2.2). Die in den Akten vorhandenen Rechnungen der E.________ an die Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 (act. II 56) bieten offenkundig weder eine zuverlässige Grundlage für die wiederholt geleisteten und in ihrer Höhe unüblich anmutenden Bargeldzahlungen noch ein Indiz für eine (fortwährende) selbstständige Tätigkeit der E.________. Hinzu kommt, dass sämtliche Rechnungen auch nach dem Ausscheiden als Gesellschafter und Geschäftsführer weiterhin und in direktem Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. August 2020 (act. II 62) durch J.________ entgegengenommen und auch die entsprechenden Barzahlungen durch ihn quittiert wurden. Dies weckt weitere Zweifel an der von der Beschwerdeführerin dargestellten Geschäftsbeziehung zur E.________. Daran vermögen sodann auch die – erst im Einspracheverfahren nachgereichten – "Ermächtigung" des vormaligen Gesellschafters, J.________, durch den letzten Gesellschafter, Q.________, vom 10. Februar 2021 (act. IIA 84/14) bzw. der auf den 7. Januar 2019 datierte "Subunternehmervertrag" zwischen der Beschwerdeführerin und der E.________ (act. IIA 84/15 f.) nichts zu ändern. Die angeblich ab dem Ausscheiden von J.________ aus der E.________ am 10. Mai 2019 erteilte Unterschriftsberechtigung steht im Widerspruch zu dessen eigenen Aussagen im Konkursverfahren, wonach er bereits seit März 2019 nicht mehr bei der E.________ tätig gewesen sei (act. IID 114/3), ist weder inhaltlich noch wirtschaftlich nachvollziehbar und ändert nichts am Umstand, dass die E.________ ohnehin ab Mai 2019 ihren Gesellschaftszweck nicht mehr zu erfüllen vermochte. Im "Subunternehmervertrag" ist – wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt (vgl. act. IIA 111/10) – weder ein konkretes Werk noch eine Arbeitsgattung ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 18 halten, sondern es wurde neben dem pauschalen Verweis auf nicht näher konkretisierte gesetzliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen lediglich festgehalten, dass die Angaben im jeweiligen Werkvertrag auch für den Subunternehmer gelten würden (vgl. act. IIA 84/15). Entsprechende Werkverträge wurden von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ins Recht gelegt, womit auch insoweit die von der Beschwerdeführerin behauptete werkvertragliche Haftung der E.________ unbelegt blieb. Schliesslich lässt sich aus dem Dokument auch kein eindeutiges gleichberechtigtes Auftreten des angeblichen Subunternehmers ableiten (vgl. vorne. E. 2.3.3). Dabei fällt zudem auf, dass das Vertragsdokument trotz angeblichem Postversand mit der Bitte um Retournierung eines unterschriebenen Exemplars gleichentags an verschiedenen Orten in der Schweiz unterzeichnet wurde (vgl. act. IIA 84/16). Im Übrigen ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erst im vorinstanzlichen Einspracheverfahren nachgereichten, ihren vormaligen Angaben widersprechenden Unterlagen die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime in Erinnerung zu rufen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Auch in diesem Lichte vermögen die nachgereichten Unterlagen keine glaubwürdigen Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit der E.________ zu liefern. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. August 2020 (act. II 62) – wie bereits betreffend die D.________ (vgl. dazu vorne E. 3.2.2) – an, dass die von der E.________ vorgenommenen Arbeiten nach Anweisung und mündlichem Auftrag von H.________ von der Beschwerdeführerin erfolgt seien und er auch die Abnahme und Schlusskontrolle der Arbeiten vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin respektive ihre Organe hatten damit weitreichende Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf allfällige der E.________ übertragene Aufgaben (vgl. auch act. IIA 84). Dies spricht sowohl klar gegen die Annahme einer (weitgehend) selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit der E.________ als auch gegen eine gleichgeordnete Geschäftspartnerschaft der beiden Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 19 sellschaften. Vielmehr stützt dies damit ebenfalls die Praxisvermutung einer unselbstständigen Tätigkeit der Akkordanten (vgl. vorne E. 2.3.3). 3.3.3 Dem Voranstehenden zufolge waren mit dem Ausscheiden von J.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ im März 2019 bzw. seiner Löschung im Handelsregister am 10. Mai 2019 (act. IID 114/3; SHAB Nr. … vom 15. Mai 2019) die von der Beschwerdeführerin weiterhin vorgenommenen, unverändert hohen sowie mangelhaft dokumentierten Barzahlungen für angebliche Fremdarbeiten mit Blick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten sachwidrig und unangemessen. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Dokumentation und der nachträglichen widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin selbst zum Weisungsund Kontrollumfang (vgl. act. II 62) sowie der undurchsichtigen Vertretungsregelungen ist das von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen überwiegend wahrscheinlich zur missbräuchlichen Beitragsumgehung gewählt worden. So führten denn auch die als Fremdleistungen angegebenen Barzahlungen an die E.________ bei der Beschwerdeführerin zu einer substantiellen Reduktion des prämienpflichtigen massgebenden Lohnes und damit gleichsam zu einer entsprechenden Beitragsersparnis. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die ab Mai 2019 an die E.________ ausgerichteten Barzahlungen stellt damit eine rechtsmissbräuchliche Beitragsumgehung dar (vgl. vorne E. 2.4). 3.3.4 Zusammenfassend sind die von der Beschwerdeführerin ab Mai 2019 an die E.________ geleisteten Barzahlungen massgebender Lohn. Die Beschwerdeführerin unterliegt hierfür der Beitragspflicht (vgl. vorne 2.3 und 2.3.1). Ausgehend von zwischen dem 22. März und 14. Oktober 2019 gesamthaft ausgerichteten Barzahlungen von Fr. 229’613.60 ist der von der Beschwerdegegnerin, unter Abzug der vor dem Ausscheiden von J.________ erfolgten Zahlungen von Fr. 30'186.--, als beitragspflichtigen Lohn ermittelte Betrag von Fr. 199'428.-- nicht zu beanstanden und wird denn auch von der Beschwerdeführerin in betraglicher Hinsicht nicht bestritten. Insgesamt erfolgte damit die Aufrechnung von Fr. 199'428.-- als prämienpflichtiger Lohn der Beschwerdeführerin zu Recht. 3.4 Zu prüfen bleiben die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 an die F.________ geleisteten Zahlungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 20 3.4.1 Die F.________ (vormals S.________ GmbH, …, bzw. T.________ GmbH, …; vgl. SHAB Nr. … vom 24. Oktober 2017, Nr. … vom 21. August 2017 und Nr. … vom 10. August 2006; vgl. auch act. IIE 98) mit letztem Sitz in … wurde am 4. August 2006 im Handelsregister eingetragen und bezweckte zuletzt unter anderem Tätigkeiten aller Art im Bereich eines Totalunternehmens im …, allgemeine … aller Art, … aller Art, …, …, Arbeiten im Bereich der … und … von … und …. Ab dem 27. März 2019 waren L.________ und U.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der F.________ eingetragen (vgl. SHAB Nr. … vom 27. März 2019). U.________ schied per 30. August 2019 aus der Gesellschaft aus; L.________ verblieb fortan als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl. SHAB Nr. … vom 30. August 2019). L.________ schied am 8. Oktober 2021 aus der Gesellschaft aus (SHAB Nr. … vom 8. Oktober 2021). Mit Wirkung ab dem 2. Juni 2022 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und ihre Konkursliquidation angeordnet (vgl. act. IIE 123; SHAB Nr. … vom 14. Juni 2022). Das Konkursverfahren wurde am 13. Juli 2022 mangels Aktiven eingestellt (SHAB Nr. … vom 20. Juli 2022). Gemäss den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 vergütete sie zwischen dem 19. Juli und 20. Dezember 2019 Fremdarbeiten (Kontoblatt …) von Fr. 281'632.-- an die F.________ (act. II 54/45; Buchungstext "F.________ …"). Das Total bzw. die einzelnen Teilzahlungen stimmen dabei mit den zwölf aktenkundigen Rechnungen der F.________ an die Beschwerdeführerin überein, wobei sämtliche Zahlungen gemäss Vermerk auf den Rechnungen bar erfolgten und der Erhalt jeweils durch J.________ (vgl. die Unterschrift in act. IID 114/7) quittiert wurde. In den Rechnungen wurden unter dem Titel "Diverse …" sowie des Ausführungsmonats als Artikel "3 …", "2 …" bzw. "3 …" und je eine Anzahl Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 52.-- aufgeführt sowie auf den Totalbetrag 7.7 % Mehrwertsteuer aufgerechnet. Demgegenüber sind den Rechnungen keine weiteren Angaben hinsichtlich des exakten Datums der erbrachten Leistungen, der Art der Leistungen, des Leistungsorts, des Umfangs der erbrachten Leistungen, der beteiligten Personen, deren Stundenabrechnungen oder deren Einsatzpläne zu entnehmen. Ebenfalls geht aus den Rechnungen nicht hervor, ob und allenfalls inwieweit die F.________ Arbeitsmaterial oder Gerätschaften verrechnete. Die auf den pauschalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 21 Nettobetrag aufgerechnete Mehrwertsteuer wurde buchhalterisch unter "Vorsteuer …" (Kontoblatt …) verbucht (vgl. act. II 54/25). Die F.________ meldete gegenüber der Beschwerdegegnerin unbestritten bis zum 5. Juli 2019 Mitarbeitende bzw. Löhne von voraussichtlich Fr. 140'000.-- (vgl. act. IIE 28/1; ferner act. IIE 18). In der Folge unterliess es die F.________ trotz wiederholter Aufforderung, weitere respektive definitive Lohn- und Beschäftigtenmeldungen einzureichen (vgl. dazu act. IIA 111/12). Gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons … meldete die F.________ für das Jahr 2019 eine Lohnsumme von Fr. 851'572.-- (vgl. act. IIE 64) und für das Jahr 2020 eine solche von Fr. 973'376.25 (act. IIE 83), wobei keine entsprechenden Beiträge bezahlt wurden (act. IIE 126). Am 31. August 2020 (act. IIE 48) und am 10. Oktober 2020 (act. IIE 49) teilte das Betreibungsamt des Kantons … gegenüber der Beschwerdeführerin mit, dass die Zahlungsbefehle betreffend ausstehende Prämienforderungen nicht hätten zugestellt werden können, da weder die Gesellschaft noch die verantwortliche Person auffindbar gewesen seien. Seit dem 14. Oktober 2020 bemüht sich die Beschwerdegegnerin gemäss unbestritten gebliebener Darstellung vergeblich um die Durchführung einer Betriebsrevision (vgl. etwa act. IIE 51-56, 60 f.), wobei ab Dezember 2020 Sendungen durch die Post retourniert wurden (vgl. act. IIE 63, 71). Die Beschwerdegegnerin hob daraufhin die obligatorische Unfallversicherung der F.________ per 31. Dezember 2020 auf (act. IIE 73). 3.4.2 Die F.________ wies dem Voranstehenden zufolge zumindest im hier interessierenden Zeitraum ab Juli 2019 keine nachvollziehbare eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit (mehr) auf, die hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Barzahlungen von der Beschwerdeführerin auf eine offensichtlich im Vordergrund stehende selbstständige Tätigkeit hindeuten würde (vgl. vorne E. 2.3.3). So wurden von der F.________ nach dem 10. Juli 2019 weder Löhne bzw. Mitarbeitende gemeldet (vgl. act. IIE 29/2, 34/1, 36, 39 f.) noch die entsprechenden (provisorischen) Versicherungsprämien bezahlt (vgl. etwa act. IIE 45 f.) und ab August 2020 war weder die F.________ noch ihr einziger verbliebener Gesellschafter auf dem Postweg erreichbar (vgl. act. IIE 48, vgl. auch act. IIE 65 f.). Es scheint damit insgesamt fraglich, ob und gegebenenfalls bis zu welchem früheren Zeitpunkt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 22 F.________ überhaupt ihren unternehmerischen Zweck gemäss Handelsregister zu erfüllen vermochte. Eine klar ausgewiesene wirtschaftliche und selbstständige Tätigkeit der F.________ ergibt sich sodann auch nicht aus den in den Akten befindlichen Rechnungen an die Beschwerdeführerin. Diese sind inhaltlich völlig unspezifisch, weshalb unklar bleibt, ob und gegebenenfalls welche Arbeiten die F.________ wann und mit welchem eigenen Personal ausgeführt haben soll. Ebenso ist aufgrund der Rechnungen unklar, inwieweit die F.________ …- und …aufwand verrechnete. Die Rechnungen bilden damit offenkundig weder eine zuverlässige Grundlage für die wiederholt geleisteten und in ihrer Höhe unüblich anmutenden Bargeldzahlungen noch ein Indiz für eine (fortwährende) selbstständige Tätigkeit der F.________. Hinzu kommt, dass sämtliche Rechnungen auch nach dem Ausscheiden als Gesellschafter und Geschäftsführer per 30. August 2019 weiterhin und in direktem Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. August 2020 (act. II 62 Ziff. 2) durch J.________ ausgestellt und der Zahlungserhalt von ihm quittiert wurden (vgl. act. II 57). Daran vermögen sodann auch die – erst im Einspracheverfahren nachgereichten – Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis des vormaligen Gesellschafters, J.________, durch den letzten Gesellschafter der F.________, L.________, vom 18. Oktober 2019 (act. IIA 84/17 f.) bzw. der auf den 5. Juli 2019 datierte "Subunternehmervertrag" zwischen der Beschwerdeführerin und der F.________ (act. IIA 84/19 f.) etwas zu ändern. Denn unabhängig von einer allfälligen Vertretungsbefugnis von J.________ vermag die Beschwerdeführerin allein aus diesem Umstand keine eigenständige Geschäftstätigkeit der F.________ respektive ein unternehmerisches Auftreten als der Beschwerdeführerin gleichgeordnete Geschäftspartnerin abzuleiten. Der "Subunternehmervertrag" ist inhaltlich identisch mit demjenigen zwischen der Beschwerdeführerin und der E.________ (vgl. act. IIA 84/15 f.), weshalb auf die voranstehenden Ausführungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde, zu verweisen ist (vgl. vorne E. 3.3.2). Dabei ist zu wiederholen, dass dem Vertrag weder ein konkretes Werk noch eine Arbeitsgattung zu entnehmen ist, sondern neben dem pauschalen Verweis auf nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 23 annähernd konkretisierte gesetzliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen lediglich festgehalten wurde, dass die Angaben im jeweiligen Werkvertrag auch für den Subunternehmer gelten würden. Entsprechende Werkverträge wurden von der Beschwerdeführerin auch betreffend angebliche Aufträge an die F.________ weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ins Recht gelegt, womit die von ihr behauptete werkvertragliche Haftung der F.________ ebenso unbelegt blieb. Insgesamt ist aus den genannten Dokumenten kein eindeutiges gleichberechtigtes Auftreten der F.________ als Subunternehmerin ersichtlich (vgl. vorne E. 2.3.3). Damit übereinstimmend gab die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. August 2020 (act. II 62) an, dass die angeblich von der F.________ vorgenommenen Arbeiten nach Anweisung und mündlichem Auftrag des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, H.________, erfolgt seien. Letzterer habe auch die Abnahme und Schlusskontrolle der Arbeiten übernommen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe besassen damit gemäss eigenen Angaben über ein weitreichendes Weisungs- und Kontrollrecht in Bezug auf die an die F.________ übertragenen Aufgaben, was ebenfalls klar gegen die Annahme einer (weitgehend) selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit der F.________ als auch gegen eine gleichgeordnete Geschäftspartnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der F.________ spricht. Vielmehr stützen auch diese Umstände die Praxisvermutung, wonach Akkordanten im Regelfall eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. vorne E. 2.3.3). 3.4.3 Dem Voranstehenden zufolge erfolgten die von der Beschwerdeführerin an die F.________ zwischen Juli und Dezember 2019 geleisteten umfangreichen Bargeldzahlungen nicht aufgrund eines Werkvertrags oder eines anderweitig erstellten Vertragsverhältnisses. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IIA 111/14) davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Geschäftsabwicklung über die F.________ gemessen an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnis sowie die angeblich hierfür vorgenommenen Bargeldzahlungen einzig aus versicherungsrechtlichen Motiven erfolgten, um Prämienbeiträge einzusparen, während die F.________ gegenüber der Beschwerdeführerin gemessen an den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten keine (eigenständige) wirtschaftliche Geschäftstätigkeit entfaltete. Das Vorgehen der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 24 schwerdeführerin ist sodann auch angesichts der wiederholt ungewöhnlich hohen Bargeldzahlungen mit unklaren Geldflüssen über die gesamte Kette, der undurchsichtigen Dokumentation der angeblichen damit abgegoltenen Fremdarbeiten und der widersprüchlichen Angaben zur Vertretungsbefugnis innerhalb der F.________ bzw. des Weisungs- und Kontrollumfangs der Beschwerdeführerin selbst (vgl. act. II 62) als missbräuchliche Beitragsumgehung zu qualifizieren. Denn durch die als Fremdleistungen verbuchten Barzahlungen an die F.________ resultierte bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Reduktion der für die Beitragsermittlung massgebenden Lohnsumme, was wiederum zu einer entsprechenden Beitragsersparnis führte. Die zwischen dem 19. Juli und 20. Dezember 2019 erfolgten Barzahlungen stellen damit eine rechtsmissbräuchliche Beitragsumgehung dar (vgl. vorne E. 2.4). 3.4.4 Zusammenfassend stellen die zwischen dem 19. Juli und 20. Dezember 2019 von der Beschwerdeführerin an die F.________ geleisteten Barzahlungen massgebenden Lohn dar. Die Beschwerdeführerin ist hierfür beitragspflichtig (vgl. vorne E. 2.3 und 2.3.1). Der von der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtigen Lohn ermittelte Betrag von Fr. 281'632.-- ist nicht zu beanstanden (vgl. act. II 54/45) und wird von der Beschwerdeführerin in betraglicher Hinsicht auch nicht bestritten. Die Aufrechnung der zwischen dem 19. Juli und den 20. Dezember 2019 an die F.________ ausgerichteten Barzahlungen als massgeblichen Lohn erfolgte damit zu Recht. 3.5 Nach dem Dargelegten stellen die von der Beschwerdeführerin an die D.________, die E.________ und die F.________ in den Jahren 2018 und 2019 ausgerichteten Barzahlungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Lohnzahlungen dar, die der Abgeltung von Arbeitsleistungen dienten. Die Abwicklung über das Konstrukt mehrerer inaktiver Unternehmen diente aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht einzig der unzulässigen Beitragsumgehung (vgl. vorne E. 2.3.3). Die Zahlungen sind daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht als massgebender Lohn bei der Beschwerdeführerin aufgerechnet worden. 3.6 Der massgebliche Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine davon abwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 25 chenden, entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass die Beschwerdegegnerin darauf verzichten durfte. Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) und auch nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 9 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Namentlich ist dabei auf die beantragten Zeugeneinvernahmen der vormaligen Gesellschafter der D.________, E.________ und F.________ als weder erforderlich noch zielführend zu verzichten. So bestehen die D.________ und die E.________ betreffend bereits Einvernahmen beteiligter Gesellschafter (vgl. dazu act. IIC 179, IID 114) und die weiteren beschwerdeweise vorgebrachten Zeugen sind entweder nicht auffindbar (vgl. act. IID 71, 117/1) oder sind mit Blick auf ihr bisheriges unkooperatives bzw. widersprüchliches Verhalten im Rahmen ihrer Unfallversicherungspflicht als wenig glaubwürdig einzustufen. Schliesslich liegen keine Anhaltspunkte vor, nach welchen das angerufene Verwaltungsgericht sich trotz des vorliegend klaren Beweisergebnisses im Rahmen einer mündlichen Befragung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck der verschiedenen (früheren) Gesellschaftsorgane verschaffen müsste. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zeugeneinvernahme durch die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1) geltend macht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 11), wäre eine solche nicht als besonders schwerwiegend zu werten und im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem mit umfassender Kognition entscheidenden Verwaltungsgericht ohne weiteres als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 26 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (act. IIA 111) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'200.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen, im Umfang von Fr. 800.-- dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und im Umfang von Fr. 400.-- von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2023, UV/2022/477, Seite 27 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und im Umfang von Fr. 800.-- dem Kostenvorschuss entnommen. Im Umfang von Fr. 400.-- hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Mitteilung an: - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.