200 22 450 AHV KOJ/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. November 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 (1567271)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2022, AHV/22/450, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen vom 24. Mai 2022 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die persönlichen Beiträge von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 auf Fr. 1'446.90 sowie für das Jahr 2022 auf Fr. 111.30 fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 6, 8). In beiden Verfügungen berücksichtigte sie ein reines Vermögen per 31. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 198'613.15 (AB 6, 8). Nachdem die Versicherte gegen beide Beitragsverfügungen Einsprache erhoben hatte (AB 5), wies die AKB die Einsprachen mit Entscheid vom 18. Juli 2022 (AB 4) ab. Zur Begründung führte sie aus, das zu berücksichtigende Vermögen im Umfang von Fr. 198'613.15 ergebe sich aus einer im Jahr 2021 erhaltenen Kapitalleistung im Betrag von Fr. 214'473.15 abzüglich des negativen Vermögens in der Höhe von Fr. 15'860.--. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. August 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien die persönlichen Beiträge für das Jahr 2021 und 2022 auf korrekten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, denn der BVG-Kapitalbetrag in der Höhe von Fr. 214'473.15 sei ihr erst im März 2022 ausbezahlt worden. Am 23. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Entscheid vom 16. September 2022 (AB 1) ein, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 18. Juli 2022 (AB 4) teilweise in Wiedererwägung gezogen hatte. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2022, AHV/22/450, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum seitens der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 (AB 4), in welchem an den mit Verfügungen vom 24. Mai 2022 (AB 6, 8) festgesetzten persönlichen Beiträgen für die Jahre 2021 und 2022 festgehalten wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2022, AHV/22/450, Seite 4 Mit Entscheid vom 16. September 2022 (AB 1) zog die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 (AB 4) insofern in Wiedererwägung, als sie die Einsprache (AB 5 S. 3 f.) gegen die Beitragsverfügung vom 24. Mai 2022 betreffend die persönlichen Beiträge für das Jahr 2021 (AB 8) guthiess, deren Berechnung – im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin – ein reines Vermögen per 31. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 0.-- zu Grunde legte und die entsprechenden Beiträge neu festsetzte. Soweit die Beschwerde die persönlichen Beiträge für das Jahr 2021 betrifft, ist sie daher gegenstandslos geworden. Streitig und zu prüfen sind nunmehr einzig die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2022 bzw. den Zeitraum von 1. Januar bis 28. Februar 2022. 1.3 Die streitigen persönlichen Beiträge belaufen sich auf Fr. 111.30 (vgl. AB 6). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2022, AHV/22/450, Seite 5 Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Mindestbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschriften gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). 2.3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2022, AHV/22/450, Seite 6 entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 2.4 Nichterwerbstätige können grundsätzlich nur einer Ausgleichskasse angehören (vgl. Rz. 1001 und 1006 der Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen [WKB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2019). Gemäss Art. 118 Abs. 1 AHVV haben Nichterwerbstätige ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten (vgl. Rz. 1052 WKB). Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer anderen kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer anderen kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsel grundsätzlich jederzeit möglich (Art. 121 Abs. 5 AHVV; vgl. Rz. 2005 WKB). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch nach dem AHVG versichert ist und der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). Gemäss eigenen Angaben beziehe sie eine ganze IV-Rente (vgl. Beschwerde). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin per 1. März 2022 ihren Wohnsitz von … im Kanton Bern (vgl. AB 10) nach … im Kanton Nidwalden verlegte (vgl. AB 2, 11). Im März 2022 wurde ihr eine Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 214'473.15 ausbezahlt (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 9; vgl. AB 2). Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 16. September 2022 (AB 2) wird diese Kapitalleistung denn auch erstmals im steuerbaren Vermögen für das Jahr 2022 zu berücksichtigen sein, weshalb die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 (AB 4) mit Entscheid vom 16. September 2022 (AB 1) insofern in Wiedererwägung erzog, als sie der Berechnung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2021 ein reines Vermögen per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2022, AHV/22/450, Seite 7 31. Dezember 2021 von Fr. 0.-- zu Grunde legte und diese neu festsetzte, sind doch die Angaben der kantonalen Steuerbehörde für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). 3.2 Was die persönlichen Beiträge für das Jahr 2022 betrifft, hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bis zum 28. Februar 2022 im Kanton Bern (vgl. AB 2, 11), womit sie bis zu diesem Zeitpunkt ihre Beiträge an die Beschwerdegegnerin zu entrichten hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte daher die im März 2022 ausbezahlte Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge im Betrag von Fr. 214'473.15 (vgl. AB 2; BB 9) im Rahmen der Festsetzung der provisorischen, periodischen Akontobeiträge (vgl. Art. 24 Abs. 1 AHVV) für das Jahr 2022 zu Recht, wobei die definitive Höhe des Vermögens i.S.v. Art. 29 Abs. 3 AHVV durch die Steuerbehörden zu ermitteln sein wird (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Was das im Rahmen der Berechnung berücksichtigte reine Renteneinkommen für die Periode vom 1. Januar bis 28. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 180'900.-- (Fr. 9'045.-- kapitalisiert mit Faktor 20.0) betrifft, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2 hiervor). Inwiefern die Beschwerdegegnerin daher die erst auf provisorischer Grundlage festgesetzten Akontobeiträge (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 AHVV) für die Monate Januar und Februar 2022 nicht korrekt berechnet haben soll, ist nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. 3.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 (AB 4), insofern er nicht in Wiedererwägung gezogen wurde (vgl. AB 1), als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2022, AHV/22/450, Seite 8 bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben; im Rahmen ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese sind dem in der Höhe von Fr. 500.-- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 250.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Wiedererwägungsentscheid vom 16. September 2022 (AB 1) durch die Beschwerdegegnerin (zum diesbezüglichen Anspruch auf eine Parteientschädigung vgl. BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115) hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2022, AHV/22/450, Seite 9 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 250.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2022, AHV/22/450, Seite 10 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.