200 22 45 ALV FUE/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Februar 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. November 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, ALV/22/45, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 forderte die Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) während dem Zeitraum vom 7. September bis 31. Dezember 2020 ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 6'977.80 zurück, wobei sie direkt von der Versicherten Fr. 2'984.65 zurückforderte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I 18]). Dagegen erhob die Versicherte am 23. Juli 2021 (act. I 20) Einsprache. Am 11. August 2021 (act. I 22) erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit welcher sie entschied, von den für den Zeitraum vom 7. September bis 31. Dezember 2020 ausgerichteten Taggeldern den Betrag von Fr. 1'368.25 (zusätzlich) zurückzufordern und einen Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'624.90 zu Lasten des Ausgleichsfonds abzuschreiben. Dagegen erhob die Versicherte am 31. August 2021 (act. I 25) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2021 (act. I 1) vereinigte die Beschwerdegegnerin die beiden Einspracheverfahren, wies die Einsprachen ab und bestätigte die Verfügungen vom 12. Juli und 11. August 2021. Mithin forderte sie den Betrag von total Fr 4‘352.90 von der Versicherten zurück und schrieb der Restbetrag von Fr. 2‘624.90 zu Lasten des Ausgleichsfonds ab (S. 5 Ziff. 22). Mit vom 11. Januar 2022 datierter Eingabe erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2021. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Für die Beschwerdefrist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, ALV/22/45, Seite 3 sind die Art. 38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a); vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c). Begann eine Frist bereits vor dem in Art. 38 Abs. 4 ATSG festgelegten Fristenstillstand zu laufen, wird ihr Lauf während des Fristenstillstandes gehemmt (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 38 N. 38). Aufgrund der Akten (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) ist erstellt und auch unbestritten (Beschwerde S. 8), dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2021 der Beschwerdeführerin am 27. November 2021 per eingeschriebener Postsendung zugestellt wurde. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 28. November 2021 zu laufen und endete – unter Beachtung des vom 18. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 geltenden Fristenstillstands (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) – am 12. Januar 2022. Am 11. Januar 2022 (vgl. den Poststempel sowie die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) und damit innert der vorerwähnten Frist hat die Beschwerdeführerin ihre Eingabe zwar der Post übergeben, indes der Post von …, was aufgrund der hiervor erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreicht, um die Beschwerdefrist zu wahren. Bei aus dem Ausland stammenden Postsendungen gilt – mangels gegenteiliger staatsvertraglicher Regelung – erst deren Übergang in die Hände der Schweizerischen Post als fristwahrend (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Am 18. Januar 2022 (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, ALV/22/45, Seite 4 Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) und damit erst am sechsten Tag nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist wurde die Eingabe der Schweizerischen Post übergeben. Damit ist die Beschwerde offenkundig verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgrund (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG) ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde betreffend den Einspracheentscheid vom 26. November 2021 (act. I 1) ist somit nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2022, ALV/22/45, Seite 5 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.