200 22 418 UV KOJ/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SWICA Gesundheitsorganisation Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin in Sachen D.________ betreffend Verfügung vom 8. Juni 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene D.________ (nachfolgend Versicherter) war über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend SWICA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als er am 9. Juni 2015 in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde (vgl. Akten der SWICA [act. II] 2) und ein Polytrauma mit/bei schwerem Schädelhirntrauma, stumpfem Thoraxtrauma sowie Extremitätenverletzungen erlitt (act. II 13). Die SWICA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht (act. II 6). Am 29. Januar 2016 (act. II 43) wies sich Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Rechtsvertreter oder Beschwerdeführer) als Vertreter des Versicherten aus und mit Schreiben vom 4. Februar 2016 (act. II 48) stellte er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung als amtlicher Anwalt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 (act. II 68) gewährte die SWICA unter Vorbehalt der haftpflichtrechtlichen Übernahme die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Bereits am 7. April 2016 (act. II 56) hatte die SWICA eine Taggeldkürzung verfügt. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 64) wurde nach Ankündigung einer reformatio in peius seitens der SWICA (act. IIA 161) am 27. März 2017 (act. IIA 180) zurückgezogen. Mit Verfügung vom 13. September 2016 (act. II 121) sprach die SWICA dem Versicherten ab Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. IIB 321) stellte die SWICA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Juni 2015 die Heilungskosten und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 ein und sprach dem Versicherten ab 1. November 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine UVG-Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 100% zu und sicherte im Rahmen von Art. 21 UVG die weitere Gewährung diverser Heilungskosten zu. Die dagegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 3 erhobene Einsprache (act. IIB 337) hiess die SWICA mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 (act. IIC 471) teilweise gut. Der Einspracheentscheid blieb unangefochten. Am 21. März 2022 (act. IIC 474 f.) stellte der Rechtsvertreter der SWICA seine Aufwendungen für die Zeit vom 23. September 2015 bis 21. März 2022 im Betrag von Fr. 15‘438.55 in Rechnung. Hierzu nahm die SWICA am 9. Mai 2022 (act. IIC 477) Stellung. Einerseits verneinte sie einen Anspruch auf Honorar für die Zeit bis April 2017 mit der Begründung, die Forderungen seien verjährt. Bezüglich der ab Mai 2017 in Rechnung gestellten Aufwendungen verweigerte sie für einzelne Posten (Aufwendungen betreffend das Einspracheverfahren im Jahr 2016, für diverse Bemühungen betreffend die Haftpflichtversicherung und den daraus resultierenden Korrespondenzen mit dem Versicherten, für die Korrespondenzen im Zusammenhang mit der C.________, der E.________ oder dem Sozialdienst) die Entschädigung und sprach dem Rechtsvertreter einen Totalbetrag von Fr. 7‘976.55 zu. Nachdem dieser hierzu am 11. Mai 2022 (act. IIC 479) Stellung genommen hatte, erliess die SWICA am 8. Juni 2022 (act. IIA 483) eine Verfügung, inhaltlich entsprechend dem Schreiben vom 9. Mai 2022. B. Mit Eingabe vom 8 Juli 2022 erhob der Rechtsvertreter, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsvertreter von Herrn D.________ ein Honorarsaldo von Fr. 7‘462.-- zu bezahlen. 3. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsvertreter von Herrn D.________ ein Honorarsaldo von Fr. 5‘764.30 zu bezahlen. – unter Entschädigungsfolge –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 8. Juni 2022 (act. IIC 483), mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein um Fr. 7‘462.-- reduziertes amtliches Honorar zugesprochen hat. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 5 1.5 Gegen den Entscheid der Verwaltung, welche im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung die Entschädigung für das Einspracheverfahren festsetzt, kann nur der Rechtsbeistand Beschwerde beim kantonalen Gericht erheben, während dessen Klient durch die beanstandete Höhe des Honorars nicht berührt ist (BGE 140 V 116 E. 4 S. 121; SVR 2008 MV Nr. 2 S. 5 E. 5.3.3). Rechtsanwalt A.________ führt daher zu Recht in eigenem Namen Beschwerde. 2. 2.1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten ist (vgl. FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37 N. 37). 2.2 Mit BGE 131 V 153 hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Bemessung des amtlichen Honorars im Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) nicht mehr nach kantonalem Recht, sondern nach Bundesrecht richtet (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158). Art. 12a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) hält diesbezüglich fest, dass die Art. 8 – 13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar sind, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst. Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 6 Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Offen bleiben kann, ob es sich bei Art. 12a ATSV um eine statische oder dynamische Verweisung handelt, da die massgebliche Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE im neuen Reglement aus dem Jahr 2008 nicht geändert wurde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.1) und Art. 12 VGKE per 1. April 2010 keine inhaltliche, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren hat. 2.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Ausgaben der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.--, höchstens Fr. 400.--. Eine Kürzung der Entschädigung ist zulässig, wenn der mit Kostennote geltend gemachte Aufwand als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens nicht angemessen erscheint. Abweichungen von der Kostennote sind zu begründen (BETSCHART, a.a.O., Art. 37 N. 64 mit Verweisen). 2.4 Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistandes gegenüber dem Versicherungsträger begründet (BETSCHART, a.a.O., Art. 37 N. 65). 3. Vorab macht die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 ATSG bzw. eventualiter Art. 128 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) und eine 5-jährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist eine Verjährung bzw. Verwirkung für die Aufwendungen und in Rechnung gestellten Forderungen des Beschwerdeführers in der Zeitspanne vom 23. September 2015 bis Ende April 2017 geltend (Beschwerdeantwort S. 6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 7 Ziff. 8). Der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist gemäss den nachfolgenden Ausführungen nicht zu folgen: Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 24 ATSG beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung gemäss eindeutigem Wortlaut auf Ansprüche auf ausstehende Leistungen oder Beiträge bezieht. Eine Beitragsstreitigkeit liegt im hier zu beurteilenden Fall offensichtlich nicht vor. Was als Leistung im Sinne von Art. 24 ATSG zu betrachten ist, ergibt sich angesichts der systematischen Einordnung dieser Bestimmung im 4. Abschnitt des 3. Kapitels des ATSG aus den Art. 14 f., wo (im 1. und 2. Abschnitt desselben Kapitels) zwischen Sach- und Geldleistungen unterschieden wird. Bei den Letzteren handelt es sich um sozialversicherungsrechtliche Leistungen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 2). Eine solche stellt das Honorar des amtlichen Anwalts aber nicht dar (vgl. betreffend Art. 25 ATSG auch JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 25 N. 9). Vielmehr handelt es sich dabei um eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe, die der amtliche Anwalt im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205; vgl. auch Entscheid des BGer vom 3. November 2008, 8C_629/2007, E. 5.2.2, sowie E. 2.4 hiervor). Wann der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes verjährt, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, es sei davon auszugehen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt (vgl. HÄUSLER/FERRARI-VISCA, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, in: Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 43). Ob nun aber schlussendlich die 10jährige oder, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, die 5-jährige Frist massgebend ist, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle und kann offen bleiben. Denn die Frist kann frühestens mit Abschluss des Verfahrens bzw. vorliegend der Rechnungsstellung im Mai 2022 durch den Rechtsvertreter beginnen, da erst dann der gesamte Aufwand feststeht. Eine Geltendmachung im Rahmen von Zwischenrechnungen (vgl. sinngemäss Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 9) ist gesetzlich nicht vorgesehen und – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 13) – in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 8 Praxis nicht üblich (vgl. diesbezüglich auch BGE 139 V 244 E. 3.3.3 S. 248 f. betreffend Honorarforderung eines Arztes). Bei der Entschädigung des amtlichen Anwalts in Gerichtsverfahren steht auch erst bei Abschluss des Verfahrens fest, ob die unentgeltliche Rechtspflege überhaupt zum Tragen kommt oder der Anwalt aufgrund des Obsiegens der von ihm vertretenen Partei entschädigt wird. Es ist kein Grund ersichtlich, dies im Verwaltungsverfahren anders zu handhaben. Damit ist eine (teilweise) Verjährung bzw. Verwirkung des Anwaltshonorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren vorliegend offensichtlich ausgeschlossen. 4. 4.1 Was die Bemessung des Honorars betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Namen des Versicherten mit Schreiben vom 4. Februar 2016 (act. II 48) das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung als amtlicher Anwalt „für das UVG Verfahren“ beantragte. Nach weiterer Korrespondenz (act. II 49 ff.) gewährte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2016 (act. II 68) die unentgeltliche Rechtspflege „unter Vorbehalt der haftpflichtrechtlichen Übernahme“ der anwaltlichen Bemühungen. Aufgrund der erwähnten Formulierung des Antrags des Beschwerdeführers und der fehlenden Limitierung durch die Beschwerdegegnerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege damit für das gesamte Verwaltungsverfahren gewährt und es musste – anders als von der Beschwerdegegnerin vorgebracht (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 7) – daher nach Erlass der Verfügung vom 7. April 2016 (act. II 56) bzw. dem Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren gestellt werden. In demselben gingen in der Folge diverse Kostengutsprachegesuche ein und wurden weitere Leistungsansprüche des Versicherten geprüft, wobei die Beschwerdegegnerin andauernd mit dem Beschwerdeführer als Vertreter des Versicherten korrespondierte. Nach umfangreichen Abklärungen erging am 24. Januar 2020 eine Leistungsverfügung mit anschliessendem Einspracheverfahren (act. IIB 321 ff.). Dieses stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.) kein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 9 separates Rechtsmittelverfahren dar, sondern gehört ebenfalls zum Verwaltungsverfahren, tritt doch der Einspracheentscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung und der Einspracheentscheid schliesst das Verwaltungsverfahren ab (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411). 4.2 Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die Frage aufwirft, ob aufgrund fehlender Gesuche überhaupt ein Honorar zu gewähren sei (vgl. Beschwerdeantwort, a.a.O.), verhält sie sich widersprüchlich, hat sie doch formell nicht mehrere Verfahren, sondern nur ein gesamtes Verfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer für dasselbe in der angefochtenen Verfügung gestützt auf ihr Schreiben vom 20. Mai 2016 ein (wenn auch reduziertes) Honorar zugesprochen, womit sie dessen Honoraranspruch dem Grundsatz nach – dem Vorerwähnten zufolge zu Recht – anerkannt hat. Daran ändert der Rückzug der Einsprache gegen die Verfügung vom 7. April 2016 betreffend Taggeldkürzung (act. IIA 180) nichts. Der Rückzug eines Rechtsmittels schliesst die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht aus (vgl. Entscheid des BGer vom 2. August 2010, 8C_107/2010, E. 9.1 mit Hinweisen) und der im fraglichen Zeitraum geleistete anwaltliche Aufwand war nicht unnötig. 4.3 Was die von der Beschwerdegegnerin gestrichenen Positionen der Honorarrechnung vom 21. März 2022 (act. IIC 474) betrifft, ergibt sich das Folgende: Soweit die Beschwerdegegnerin die Korrespondenzen mit dem Sozialdienst noch in der Verfügung vom 8. Juni 2022 als nicht entschädigungspflichtig sah, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 17), gehören zu beantwortende Anfragen des zuständigen Sozialdienstes mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Leistungen zweifelsohne zu den notwendigen Verrichtungen im Rahmen des Mandats als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren. Soweit zudem in der angefochtenen Verfügung mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom Sozialdienst F.________ als Vertretungsbeistand des Versicherten ernannt worden (act. IIC 483/2), Aufwände des Beschwerdeführers in Form von Kontaktaufnahme mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 10 Sozialdienst als nicht entschädigungspflichtig gesehen werden, ergibt sich das Folgende: Bereits im Mai 2016 (act. II 66) brachte die Beschwerdegegnerin dieses Argument vor. Hierauf legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2016 (act. II 67) unmissverständlich und in der Folge von der Beschwerdegegnerin denn auch sechs Jahre lang nicht thematisiert bzw. nicht widersprochen dar, dass er nebst den Eltern des Versicherten auch vom Sozialdienst F.________ als Vertretungsbeistand eingesetzt worden sei. Der Sozialdienst habe jedoch keine Kostengutsprache gewährt; vielmehr sei er gehalten, auf dem üblichen Wege in den verschiedenen Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Weiter war der Aufwand bezüglich „C.________“ notwendig, da die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. IIB 321) die zur Erhaltung des Gesundheitszustandes notwendigen medizinischen Massnahmen definierte bzw. einschränkte und der Beschwerdeführer in der Folge nach erfolgten Abklärungen bei der „C.________“ Ende Februar 2020 (act. IIB 337) dagegen Einsprache erhob, welche schliesslich mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 (act. IIC 471), was die Heilbehandlung angeht, teilweise gutgeheissen wurde. Weiter nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit dem zuständigen … auf. Dies war nötig zur Klärung des Verschuldens anlässlich des besagten Unfalls (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 21 sowie act. II 43 ff.). Zu den zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des Versicherten geführten Telefongesprächen legt die Beschwerdegegnerin nicht dar, inwieweit diese nicht notwendig gewesen wären. Was schliesslich die Bemühungen im Zusammenhang mit dem beteiligten Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligen ... betrifft, kann aus der Formulierung „unter Vorbehalt der haftpflichtrechtlichen Übernahme“ (act. II 68) nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei fehlender Kostenübernahme durch den Haftpflichtversicherer ohne weiteres für sämtliche Aufwendungen des Beschwerdeführers aufkommen würde (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 20). Vielmehr machte die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 11 damit die Subsidiarität der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege deutlich; in deren Rahmen sind einzig die im direkten Zusammenhang mit dem UVG-Verwaltungsverfahren entstandenen Aufwendungen zu entschädigen. Die vom Beschwerdeführer genannten Interessen (Regress, Kostenübernahmen durch Haftpflichtversicherer) waren nicht solche seines Mandanten, sondern der Beschwerdegegnerin. Diese hätte ihre Interessen jedoch selber wahrnehmen können und erteilte dem Beschwerdeführer kein entsprechendes Mandat (vgl. insoweit zutreffend Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 11). Die im Zusammenhang mit dem Haftpflichtversicherer entstandenen Bemühungen waren daher nicht notwendig und sind im Rahmen der dem Versicherten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entschädigen. Massgebend ist damit die Kostenaufstellung gemäss der Rechnung vom 8. Juli 2022 (act. I 7) im Umfang von Fr. 13‘740.85. Die darin in Rechnung gestellten Aufwendungen gehören zu den notwendigen Verrichtungen im Rahmen des Mandats des Beschwerdeführers. 4.4 Aufgrund des Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2022 (act. IIC 483) dahingehend abzuändern, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren ein amtliches Honorar von Fr. 13‘740.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu vergüten hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 12 dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das geringfügige massliche Unterliegen des Beschwerdeführers rechtfertigt es nicht, ihm einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 5.2.1 Der obsiegenden beschwerdeführenden Partei steht praxisgemäss eine Parteientschädigung zu, wenn sie den Prozess durch einen frei praktizierenden Rechtsanwalt führen lässt (BGE 118 V 139 E. 2a S. 139). Hievon ist im Sinne einer Ausnahme nur dann abzuweichen, wenn die Gewährung einer Parteientschädigung unbillig wäre (BGE 108 V 270 E. 2 S. 271). 5.2.2 Rechtsanwalt B.________ hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das mit Kostennote vom 6. Oktober 2022 geltend gemachte Honorar von Fr. 3'832.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist angemessen und nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag das geringfügige massliche Unterliegen des Beschwerdeführers keine Kürzung der Parteientschädigung zu begründen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der SWICA Gesundheitsorganisation vom 8. Juni 2022 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren ein amtliches Honorar von Fr. 13‘740.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu vergüten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 13 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'832.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SWICA Gesundheitsorganisation - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, UV/22/418, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.