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Bern Verwaltungsgericht 13.06.2022 200 2022 355

13 giugno 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,720 parole·~9 min·1

Riassunto

Ablehnungsbegehren vom 3. Juni 2022

Testo integrale

200 22 355 AHV und 200 22 356 AHV (2) JAP/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juni 2022 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichterin B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Ablehnungsbegehren vom 3. Juni 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, AHV/22/355, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 17. März 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 23. Februar 2022 betreffend Herabsetzung von persönlichen Beiträgen als Selbständigerwerbender für das Jahr 2017. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer AHV/2022/… registriert und Verwaltungsrichterin B.________ (Gesuchsgegnerin) zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Die Gesuchsgegnerin wies nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Mai 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und ersuchte den Gesuchsteller, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Hiergegen erhob der Gesuchsteller beim Bundesgericht Beschwerde (Verfahren 9C_.../2022), worauf die Gesuchsgegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2022 das Verfahren AHV/2022/… sistierte, bis das Bundesgericht ein Urteil gefällt hat. B. Mit zwei separaten Eingaben vom 3. Juni 2022 erhob der Gesuchsteller beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen zwei "Einsprache-Entscheide" (recte: Verfügungen) der AKB vom 4. Mai 2022 betreffend Herabsetzung der persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender pro 2018 bzw. 2019, wobei er u.a. eine "Befangenheit infolge Vorbefassung" der Gesuchsgegnerin geltend machte. Diese Beschwerden wurden im Geschäftsverzeichnis unter den Verfahrensnummern AHV/2022/… bzw. AHV/2022/… registriert und der Gesuchsgegnerin zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2022 sistierte der Abteilungspräsident diese beiden Beschwerdeverfahren und vereinigte die unter den Verfahrensnummern AHV/2022/355 und AHV/2022/356 zusätzlich registrierten Verfahren betreffend Ablehnung der Gesuchsgegnerin. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in den besagten Rekusati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, AHV/22/355, Seite 3 onsverfahren wurde verzichtet (vgl. Art. 83 i.V.m. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; LUCIE VON BÜREN in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 54). Erwägungen: 1. 1.1 Die Ablehnungsgesuche beziehen sich auf zwei Verfahren (AHV/2022/… und AHV/2022/…), für welche die abgelehnte Instruktionsrichterin als Einzelrichterin zuständig ist. Zur Beurteilung der vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren ist praxisgemäss jedoch auch in einem solchen Fall eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung (SVA) des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss der Betroffenen (hier: Gesuchsgegnerin), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.2 Gegenstand der Ablehnungsverfahren und damit zu prüfen ist ausschliesslich die Ablehnung der Gesuchsgegnerin in den Beschwerdeverfahren AHV/2022/… und AHV/2022/… und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, AHV/22/355, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 61 [Ingress] ATSG auch im Zweig des hier betroffenen Sozialversicherungsverfahrens einschlägig) tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, AHV/22/355, Seite 5 Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 3. 3.1 Die Ablehnung der Gesuchsgegnerin betrifft einerseits den Vorwurf, diese sei bereits für das rechtshängige Beschwerdeverfahren AHV/2022/… zuständig, in welchem es grundsätzlich um dieselben materiellen Aspekte geht. Andererseits stört sich der Gesuchsteller generell daran, dass der Spruchkörper in den ihn betreffenden Beschwerdeverfahren stets gleich mit der Gesuchsgegnerin besetzt wird. 3.2 3.2.1 Die Gesuchsgegnerin hat über die Beschwerde im Verfahren AHV/2022/… bisher nicht materiell entschieden und der Umstand, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 5. Mai 2022 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, macht sie nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung allein deswegen im Hinblick auf den Endentscheid in jenem Verfahren betreffend das Beitragsjahr 2017 nicht befangen, was umso mehr auch für die Verfahren betreffend die Beitragsjahre 2018 und 2019 (AHV/2022/… bzw. AHV/2022/…) zu geltend hat. Um in diesem Zusammenhang von einer Befangenheit auszugehen, müssten weitere Gründe hinzutreten, namentlich z.B. konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Gesuchsgegnerin bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S 123 f.). Derartige weitere Gründe sind nicht ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. Im besagten Entscheid vom 5. Mai 2022 zeigte die Gesuchsgegnerin lediglich ihre vorläufigen und unpräjudiziellen Überlegungen auf, welche explizit auf einem ersten summarischen Aktenstudium basierten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, AHV/22/355, Seite 6 3.2.2 In der SVA werden die Geschäfte grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter verteilt (vgl. zum Ganzen Art. 18 Abs. 5 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2020 [OrR VG; BSG 162.621] i.V.m. Art. 2 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Organisation der Rechtsprechung der SVA des Verwaltungsgerichts [OrR SVA; BSG 162.621.1]). Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, indem gemäss langjähriger Praxis sämtliche die gleichen Parteien oder den gleichen Streitgegenstand betreffenden und noch nicht mit Urteil abgeschlossenen Verfahren ein und demselben Mitglied der SVA zur Instruktion zugewiesen werden. Dieses Kriterium der Fallzuteilung bzw. Spruchkörperbildung dient der sach- und zeitgerechten Fallerledigung, indem beispielsweise Synergieeffekte durch Aktenkenntnis in konnexen Verfahren genutzt werden. Es handelt sich bei dieser stehenden Praxis um ein zum Voraus definiertes abstraktes sowie beständig angewendetes Kriterium und nicht etwa um ein manipulatives Eingreifen, durch welches für einen bestimmten Fall ein bestimmter Spruchkörper eingerichtet wird, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (vgl. LUCIE VON BÜREN, a.a.O., Art. 9 N. 4). 3.3 Nach dem Dargelegten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche einen Anschein der Befangenheit oder eine Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin zu erwecken vermöchten. Die Ablehnungsbegehren vom 3. Juni 2022 erweisen sich demzufolge als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 [Ingress] ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Zu prüfen bleibt demnach das (sinngemäss auch für die Verfahren betreffend Ablehnungsbegehren gestellte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, AHV/22/355, Seite 7 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.1.2 Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers war von vornherein aussichtslos (vgl. E. 3 hiervor). Das kumulative Erfordernis der Prozessarmut braucht demnach nicht geprüft zu werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 4.2 Bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären. Hat aber die gemeinsame Erledigung einen geringeren Bearbeitungsaufwand zur Folge gehabt als bei getrennter Behandlung angefallen wäre, ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (MICHEL DAUM in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten werden bei vorliegender Ausgangslage (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid) sowie unter Berücksichtigung des reduzierten Bearbeitungsaufwands durch die Verfahrensvereinigung gerichtlich auf Fr. 300.-- festgesetzt und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Gesuche vom 3. Juni 2022 um Ablehnung von Verwaltungsrichterin B.________ in den Verfahren AHV/2022/… und AHV/2022/… werden abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, AHV/22/355, Seite 8 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung der beiden Hauptverfahren an die Gesuchsgegnerin zurück. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - A.________ (R) - Verwaltungsrichterin B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen (R) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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