200 22 35 AHV MAK/BRO/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 1. April 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2022, AHV/22/35, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde aufgrund ihrer seit der Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit wiederholt von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beidseitig (binaural) mit Hörgeräten versorgt (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 1 f., S. 17 f., S. 42, S. 67 f. und S. 79, 13, 36, 147, 154). Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 (AB 154) sprach ihr die IV-Stelle Bern (IVB) eine Härtefallversorgung zu, weshalb auch die invaliditätsbedingten Mehrkosten vergütet wurden. Nachdem die Versicherte das Rentenalter erreicht hatte, ersuchte sie im August 2021 die AKB um Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteanpassung (AB 165). Mit Mitteilung vom 24. August 2021 (AB 166) wurde ihr für eine beidseitige Hörgeräteversorgung eine Pauschale von Fr. 1'650.-- zugesprochen. Hiermit erklärte sich die Versicherte mit einem als „Einsprache gegen den Entscheid für Hörgeräte“ betitelten Schreiben (AB 167 S. 1) nicht einverstanden und ersuchte zusätzlich um Übernahme der über die Pauschale hinausgehenden Kosten. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 (AB 170) wies die AKB die Einsprache ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 17. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch die über der Pauschale hinausgehenden Kosten zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2022, AHV/22/35, Seite 3 spracheentscheid auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 (AB 170). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hörgeräteversorgung und dabei insbesondere, ob sie Anspruch auf Übernahme der über die Pauschale von Fr. 1'650.-- hinausgehenden Kosten hat. 1.3 Gemäss Offerte vom 20. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3) beträgt der Gesamtbetrag für die Hörgerät- und Zubehörabgabe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2022, AHV/22/35, Seite 4 Fr. 6'408.20. Gewährt wurde eine Hörgerätepauschale von Fr. 1'650.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.1.2 Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). 2.2 In der Rechtsmittelbelehrung der Mitteilung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 24. August 2021 (AB 166) wurde auf die Möglichkeit, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen, aufmerksam gemacht. Ungeachtet dessen erhob die Beschwerdeführerin direkt Einsprache (AB 167) gegen die Mittei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2022, AHV/22/35, Seite 5 lung vom 24. August 2021 und die Beschwerdegegnerin erliess – ohne vorgängiger Verfügung – den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 (AB 170). Obwohl keine Verfügung ergangen ist (vgl. diesbezüglich auch Rz. 1018 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA]), hat sich die Beschwerdeführerin vorliegend umfassend zur Sache geäussert (vgl. E. 2.1.1 hiervor) und die Beschwerdegegnerin setzte sich im Einspracheentscheid mit ihren Vorbringen auseinander. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt unter diesen Umständen nicht vor. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2022, AHV/22/35, Seite 6 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51 [vgl. E. 3.3.1 hiernach]). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch (Abs. 3). 3.3 3.3.1 Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang besteht Anspruch auf Hörgeräte bei Schwerhörigkeit, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 beträgt die Pauschale für eine monaurale Versorgung Fr. 840.--, die Pauschale für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2022, AHV/22/35, Seite 7 3.3.2 Nach Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang legt das Bundesamt für Sozialversicherungen fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 (vgl. E. 3.3.1 hiervor) liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018 [Rz. 2053 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung {KHMI}]). 3.4 Nach Art. 4 HVA bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. 4. 4.1 Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostengutsprache für eine binaurale Hörgeräteversorgung hat. So erfüllt sie die Voraussetzungen für die Vergütung der Kosten von Hörgeräten gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA und Ziff. 5.57 HVA-Anhang (vgl. E. 3.2.1 f. hiervor). Zwischen den Parteien streitig ist jedoch, ob zusätzlich zur Vergütung des Pauschalbetrages von Fr. 1'650.-- ein Anspruch auf Übernahme der darüberhinausgehenden Kosten besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2022, AHV/22/35, Seite 8 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der IV mit Blick auf ihre Erwerbstätigkeit (vgl. AB 138 S. 1, 145 S. 2) Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang i.V.m. Rz. 2053 KHMI. Gestützt auf eine Verfügung vom 21. Januar 2016 (AB 154) wurden ihr die über dem Pauschalbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten in der Höhe von Fr. 3'540.-- vergütet. In ihrer Einsprache (AB 167 S. 1) macht die Beschwerdeführerin geltend, bisher seien jeweils die gesamten Kosten vergütet worden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den bisher vergüteten Kosten um Leistungen der IV handelte. Diese werden nur bis Ende des Monats gewährt, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Art. 10 Abs. 3 IVG). Die 1954 geborene Beschwerdeführerin (AB 165 S. 1 Ziff. 2.1) hat das Rentenalter erreicht (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) und demnach keinen Anspruch mehr auf Leistungen der IV. Ein allfälliger Anspruch auf Hörgeräteversorgung beurteilt sich fortan nach den Bestimmungen des AHV- Rechts, wobei die HVA keine Bestimmung über die Übernahme der über den Pauschalbetrag für Hörgeräte hinausgehenden Kosten enthält. Sie regelt jedoch in Art. 4 HVA eine Besitzstandsgarantie für Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Hörgeräteversorgung bleibt im bisherigen Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.2.2 Da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Erreichen des Rentenalters Anspruch auf Hörgeräteversorgung im Umfang der ungekürzten Pauschale hatte, und die diesbezüglichen Voraussetzungen des IV-Rechts weiterhin erfüllt sind, besteht weiterhin Anspruch auf die volle Pauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang und nicht bloss auf 75 % derselben, wie dies Ziff. 5.57 HVA-Anhang vorsieht. Insoweit kommt die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA zum Tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2022, AHV/22/35, Seite 9 Was die darüber hinausgehenden Kosten angeht, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die spezifischen IV-rechtlichen Voraussetzungen der Härtefallregelung weiterhin erfüllt (vgl. zu den Voraussetzungen E. 3.3.2 hiervor). Für die Anwendung der Härtefallregel ist unter anderem vorausgesetzt, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung respektive Ausbildung steht (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 HVI i.V.m. Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang und Rz. 2053 KHMI). Nach Erreichen des Rentenalters könnte sie sich auf die Härtefallregelung berufen, wenn sie weiterhin einer rechtlich erheblichen Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. BGE 119 V 225 E. 5b S. 231). Dass sie eine solche Tätigkeit ausübt, wird nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch aus den Akten keine dahingehenden Hinweise. Eine Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung für einen anderen Eingliederungsbereich fällt von vornherein ausser Betracht. Die Besitzstandsgarantie vermittelt keinen Anspruch, dass der versicherten Person nach deren Eintritt ins AHV-Rentenalter Hilfsmittel für einen anderen Eingliederungsbereich abgegeben werden (Entscheid des BGer vom 25. September 2019, 9C_218/2019, E. 4.3 mit Hinweis). Art. 4 HVA begründet somit im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Übernahme der über die Pauschale hinausgehenden Kosten einer Hörgeräteversorgung. 4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostengutsprache für eine binaurale Hörgeräteversorgung im Umfang der ungekürzten Pauschale, nicht jedoch auf Übernahme der über die Pauschale hinausgehenden Kosten. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 (AB 170) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2022, AHV/22/35, Seite 10 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.