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Bern Verwaltungsgericht 09.03.2023 200 2022 344

9 marzo 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,276 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022

Testo integrale

200 22 344 EL WIS/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. März 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Advokatin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2023, EL/2022/344, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 2019 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 7). Am 14. Juni 2021 schloss sie mit der C.________ einen Wohnvertrag ab (AB 15) und trat dort ein (AB 1 S. 4 Ziff. 8.1). Gleichentags meldete sie sich bei der AKB für Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (AB 1). Mit Verfügung vom 24. September 2021 (AB 13) verneinte die AKB den Anspruch auf EL mit der Begründung, vor Eintritt in die C.________ habe die Versicherte keinen Wohnsitz im Kanton Bern gehabt. Zuständig sei die EL-Durchführungsstelle des Kantons …, weshalb die Anmeldung an diese weitergeleitet werde. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 14) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Mai 2022 (AB 24) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vollen gesetzlichen Leistungen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2023, EL/2022/344, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist die interkantonale Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und die Auszahlung der EL. 1.3 Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2023, EL/2022/344, Seite 4 cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). 2.2.1 Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird (Art. 21 Abs. 1bis ELG). Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist (Art. 21 Abs. 1ter ELG). Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte (Art. 21 Abs. 1quater ELG). 2.2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2023, EL/2022/344, Seite 5 macht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72 E. 2.2.1). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Den Akten ist in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin hatte seit dem 17. August 2019 einen Mietvertrag für eine Wohnung an der …, … (Mietbeginn 1. November 2019; AB 8 S. 1). Gemäss Abmeldebescheinigung des Einwohneramtes des Kantons … (AB 14 S. 4) meldete sie sich am 2. Juni 2021 von ihrem bisherigen Wohnort ab und gab als Wegzugsdatum den 25. Mai 2021 und als Wegzugsadresse …, … an. Grund für den Wegzug sei ein Zerwürfnis mit der Partnerin gewesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2023, EL/2022/344, Seite 6 Sie habe nicht mehr mit ihr in der Wohnung sein können (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2). Ab dem 26. Mai 2021 war die Beschwerdeführerin in … angemeldet (AB 3 S. 1). Am 14. Juni 2021 schloss sie mit der C.________ einen Wohnvertrag ab (AB 15) und trat gleichentags dort ein (AB 1 S. 4 Ziff. 8.1). Sowohl in der Anmeldung für EL als auch im Wohnvertrag mit der C.________ gab die Beschwerdeführerin als Wohnadresse „…, …“ an (AB 1 S. 1 Ziff. 1, 15 S. 1). Zudem erklärte sie im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2021 (AB 8 S. 3), keine Miete zu bezahlen, da sie bei ihren Eltern wohne. Sodann wurde ihre ehemalige Wohnung in … per 21. September 2021 abgegeben (AB 21 S. 1). 3.2 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vor dem Einzug bei ihrer Mutter in … ihren Wohnsitz in … hatte. Ebenso unbestritten ist, dass die C.________ ein Heim i.S.v. Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) darstellt (vgl. AB 16 S. 2, 22) und mithin für die Ausrichtung von EL jener Kanton zuständig ist, in dem die Beschwerdeführerin vor Eintritt in die C.________ (vgl. AB 1 S. 4 Ziff. 8.1, 15) Wohnsitz hatte und dies selbst dann, wenn sie am Standort des Heimes einen neuen Wohnsitz begründet hätte (vgl. E. 2.2 und E. 2.2.1 hiervor). Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin vor Eintritt in die C.________ ihren Wohnsitz im Kanton … oder im Kanton Bern hatte. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, seit ihrem Auszug aus der partnerschaftlichen Wohnung (spätestens per Ende Mai 2021) habe sie ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im Kanton …, sondern im Kanton Bern gehabt (Beschwerde S. 4 Ziff. II/8 f.). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, beim Aufenthalt in … habe es sich nicht um einen Aufenthalt mit Absicht des dauernden Verbleibens gehandelt, weshalb der Wohnsitz der Beschwerdeführerin vor Heimeintritt im Kanton … gewesen sei (AB 13 S. 1, 24 S. 2). Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vor Eintritt in die C.________ ihren Wohnsitz von … nach … verlegt hat. 3.3 Es ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt in die C.________ ihre Schriften nach … und demnach in den Kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2023, EL/2022/344, Seite 7 ton Bern verlegt hat (AB 3, 14 S. 4). Alleine daraus kann jedoch nicht auf die Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Bern geschlossen werden (vgl. E. 2.2.2 in fine hiervor). Vielmehr ist entscheidend, ob sie die Absicht hatte, dauernd in … zu verbleiben, wobei zu wiederholen ist, dass es nicht auf ihren inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Grund, weshalb die Beschwerdeführerin von … weg zu ihrer Mutter nach … zog, war – gemäss ihrer Aussage (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2) – einzig ein Zerwürfnis mit ihrer Lebenspartnerin, welches dazu geführt habe, dass sie sich nicht mehr in der selben Wohnung mit dieser habe aufhalten können. Ihre psychische Situation habe sich vor dem Hintergrund der Vorerkrankung aufgrund der Trennungssituation massiv verschlechtert. Ebenso sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Alltag alleine zu meistern (Beschwerde S. 3 Ziff. II/3). Daraus erhellt, dass der Umzug nach … offenbar aus einer Notlage der Beschwerdeführerin heraus erfolgt ist und nicht, um ihrer selbst willen, um dort zu sein und dort zu leben (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEY- ER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1726 N. 28), woran nichts ändert, dass sie gemäss ihrer Aussage (Beschwerde S. 3 Ziff. II/7) im Kanton Bern aufgewachsen sei und dort ihre Familie lebe. Jedenfalls enthalten die Akten neben dem Verlegen der Schriften nach … keinerlei Hinweise – wie beispielsweise das Suchen einer eigenen Wohnung, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder den Eintritt in einen Verein respektive entsprechende Bestrebungen – darauf, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht dauernden Verbleibens bzw. um dort ihren Lebensmittelpunkt zu begründen nach … zog. Im Übrigen trat die Beschwerdeführerin bereits rund drei Wochen nach dem Umzug zu ihrer Mutter in die C.________ ein (AB 1 S. 4 Ziff. 8.1, 3 S. 1, 15). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 4 Ziff. II/8 f.) lässt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in der C.________ ab dem 2. Mai 2022 eine Wohnung in … gemietet hat (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3), keine Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vor Eintritt in die C.________ zu und vermag insbesondere nicht zu beweisen, dass sie in … Wohnsitz begründet hatte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2023, EL/2022/344, Seite 8 Durch die Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin (offenbar) knapp drei Wochen in … bei ihrer Mutter aufgehalten hat und dort angemeldet war, ist eine allfällige Absicht des dauernden Verbleibens nach aussen nicht hinreichend in Erscheinung getreten bzw. ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 2.3 hiervor), dass sie vor Eintritt in die C.________ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach … bzw. in den Kanton Bern verlegt hat. Da nur durch die Begründung eines neuen Wohnsitzes der bisherige Wohnsitz aufgegeben werden kann (Art. 24 Abs. 1 ZGB; JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1726 N. 28), blieb in der hier massgebenden Zeit vor Eintritt in die C.________ der Wohnsitz in … bestehen, was von der EL-Durchführungsstelle des Kantons … denn auch nicht bestritten wird (vgl. AB 16 S. 1, 17 S. 1). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Juni bis Ende Dezember 2021 für die Festsetzung und die Auszahlung der EL nicht zuständig. Demnach ist der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 (AB 24) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2023, EL/2022/344, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Zu eröffnen (R): - Advokatin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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