200 22 315 IV MAK/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. April 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 1996 unter Hinweis auf eine chronische Polyarthritis bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 88 ff.). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 29. Juni 1998 (AB 1.1 S. 45 ff.) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 35 %. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde (AB 1.1 S. 29 ff.) gut und sprach der Versicherten mit Urteil vom 20. Oktober 1999, IV 53569, ab Mai 1996 eine halbe Rente zu (AB 1.1 S. 2 ff.). Dieser Rentenanspruch wurde in der Folge mehrfach revisionsweise bestätigt (AB 15, 35, 68), zuletzt mit Verfügung vom 29. August 2016 (AB 83). Im März 2021 leitete die IVB eine weitere Revision von Amtes wegen ein (AB 85) und tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2022 (AB 98) stellte sie die rückwirkende Herabsetzung der bisher ausgerichteten halben Rente auf eine Viertelsrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 sowie ab 1. Januar 2021 in Aussicht. Die IVB hielt darüber hinaus fest, für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 sowie vom 1. Januar 2021 bis 24. Februar 2022 liege eine Meldepflichtverletzung vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien für die letzten fünf Jahre zurückzuerstatten. Hierüber werde separat verfügt. Am 7. April 2022 (AB 101) verfügte die IVB die angekündigte Rentenherabsetzung. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 (AB 111) forderte die IVB die Rückerstattung der ab 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2019 sowie ab 1. Januar 2021 zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse. B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 3 Gegen die Herabsetzungsverfügung vom 7. April 2022 (AB 101) erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 19. Mai 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die bisherige halbe IV-Rente weiterhin auszuzahlen. Eventualiter sei das Dossier in Aufhebung der Verfügung für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihr der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. April 2022 (AB 101). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 7. April 2022 (AB 101), womit sie nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen die von der Beschwerdegegnerin verfügten Revisionszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 6 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.4 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (aArt. 31 IVG). 2.6 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 7 Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. 2.6.1 Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2). 2.6.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabsetzung. Den massgebenden Referenzzeitpunkt für die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes bildet die Verfügung vom 25. September 2006 (AB 35), mittels welcher die Beschwerdegegnerin nach rechtskonformer (medizinischer) Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5.3 hiervor) das Rentenerhöhungsgesuch vom 12. Oktober 2005 (AB 18) abwies und weiterhin eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ausrichtete. Damit ist der Sachverhalt im Zeitpunkt dieser Verfügung vom 25. September 2006 (AB 35) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2022 (AB 101) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 8 ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 25. September 2006 (AB 35) auf das Gutachten der Klinik und Poliklinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie / Allergologie des Spitals C.________ vom 6. Juli 2006 (AB 28) ab. Darin diagnostizierten die Gutachter eine rheumatoide Polyarthritis seit Dezember 1994 (S. 15). Sie attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (4 - 5 Stunden pro Tag) in einer leichten Tätigkeit, optimalerweise mit der Möglichkeit einer Wechselbelastung (stehend, sitzend), ohne Heben und Tragen von schweren Lasten (S. 17 f.). Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde in der Folge von den behandelnden Ärzten bestätigt (AB 67 S. 4 Ziff. 2) bzw. wurde bezüglich der rheumatoiden Arthritis ein stationärer Gesundheitszustand festgehalten (AB 67 S. 1, 78 S. 2, 81 S. 2); dies zuletzt von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, im Bericht vom 23. März 2021 (AB 90 S. 2). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer der gesundheitlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Parteien machen denn auch nichts anderes geltend. Ein medizinischer Revisionsgrund ist damit zu verneinen. 3.3 In erwerblicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. September 2006 (AB 35) keiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. AB 97 S. 3). Bei der Invaliditätsbemessung zog die Beschwerdegegnerin deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens einen Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran (Fr. 23'649.-- [AB 35 S. 2]). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; AB 97) lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2007 diverse Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in unterschiedlicher Höhe erzielte (zwischen Fr. 930.-im Jahr 2007 und Fr. 13'973.-- im Jahr 2013 [AB 97 S. 1, 3]). Im Jahr 2013 trat sie eine Stelle bei der E.________ an (vgl. AB 74 S. 3 Ziff. 2.3, 97
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 9 S. 3), was eine deutliche Steigerung der im IK eingetragenen Erwerbseinkommen zur Folge hatte (2014: Fr. 27'814.--; 2015: Fr. 30'237.-- [AB 97 S. 1]). Ab 2016 (bis 2019) finden sich darüber hinaus Einträge bezüglich eines bei "F.________" erzielten Einkommens (…), wobei den Akten unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Beginns des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen sind (Beschwerde, S. 5 Ziff. 2: 2016; BB 11: November 2012). Unabhängig vom Beginn dieses Arbeitsverhältnisses ist ein erwerblicher Revisionsgrund mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und deren Ausweitung im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) ohne Weiteres erstellt. Damit ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181). 4.3 Für das Valideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin das der ursprünglichen Rentenzusprache zu Grunde liegende Einkommen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 10 Fr. 45'500.-- im Jahr 1996 (vgl. AB 1.1 S. 10, S. 34) heran und passte dieses auf die gewählten Revisionszeitpunkte (jeweils 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021) der Nominallohnentwicklung an (vgl. AB 101 S. 2). Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei die Verfügung allerdings keine Angaben hinsichtlich der verwendeten Indizes enthält und der Wert des Jahres 2019 demjenigen des Jahres 2016 entspricht, was mit Blick auf die Zahlen zur Nominallohnentwicklung offensichtlich falsch ist. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindex, Tabelle T1.93, Sektor 3, Dienstleistungen G-O, Index 104.1 (1996), resultieren ausgehend von Fr. 45'500.-- im Jahr 1996 die folgenden Valideneinkommen: Fr. 57'214.-- (2016, Index 130.9), Fr. 57'432.-- (2017, Index 131.4), Fr. 57'782.-- (2018, Index 132.2), Fr. 58'306.-- (2019, Index 133.4), Fr. 58'831.-- (2020, Index 134.6) und Fr. 58'787.-- (2021, Index 134.5). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Einträge im IK-Auszug (AB 97 S. 1, 101 S. 2 f.). Gemäss diesem rechneten im Jahr 2015 die folgenden Arbeitgeber Beiträge für die Beschwerdeführerin ab: E.________, … (… [BB 10]) und … in … (… [BB 8]). Im Jahr 2016 kam als Arbeitgeber F.________ hinzu (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 2). Für die Jahre 2017 bis 2019 stellt sich die Situation identisch dar. In den Jahren 2020 und 2021 arbeitete die Beschwerdeführerin nicht mehr für F.________, jedoch weiterhin für die anderen drei Arbeitgeber (AB 97 S. 1 ff., Beschwerde, S. 5 Ziff. 2; BB 11). Die Berücksichtigung der bei der E.________ erzielten Einkommen ist betragsmässig unbestritten geblieben, hingegen besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, in welcher Höhe die übrigen Einkommen als Invalideneinkommen zu berücksichtigen sind. Während die Beschwerdegegnerin die jeweils im IK-Auszug eingetragenen Beträge vollumfänglich heranzog (AB 101 S. 2 f.), macht die Beschwerdeführerin geltend, der IK- Auszug stelle nicht das Abbild dessen dar, was sie zumutbarerweise noch als Erwerbseinkommen generieren könne. Das mit den … (… in …) erzielte Einkommen sei zwar einfachheitshalber über die Beschwerdeführerin abgerechnet und zu Gunsten der gemeinsamen Haushaltskasse ausbezahlt worden, effektiv sei es jedoch der Ehemann gewesen, der zum grössten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 11 Teil die angefallenen Arbeiten, insbesondere die körperlich belastenden, erledigt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen die administrativen Aufgaben übernommen. Die … für F.________ seien von den Ehegatten gemeinsam erledigt worden (Beschwerde, S. 3 f.). 4.4.1 Gemäss der vom Bundesgericht zur Bestimmung des Valideneinkommens von Selbstständigerwerbenden entwickelten Rechtsprechung kann dieses angesichts der in aArt. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Dabei steht den Parteien jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79 E. 3.3; Entscheide des BGer vom 10. November 2009, 8C_9/2009, E. 3.4, vom 29. Mai 2018, 9C_771/2017, E. 3.6.1 sowie vom 18. Mai 2018, 9C_48/2018, E. 6.1). Es besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung nicht auch auf die Frage der Bestimmung des Invalideneinkommens von Unselbstständigerwerbenden anzuwenden. So sprechen aArt. 25 Abs. 1 und Art. 16 ATSG, auf welche Bestimmung sich erstere bezieht, denn auch in allgemeiner Weise von "Erwerbseinkommen", ohne bezüglich der Erwerbsart eine Unterscheidung zu treffen. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Beweis erbracht hat, dass ihre tatsächlich erzielten Einkommen tiefer als die im IK-Auszug eingetragenen Einkünfte waren. 4.4.2 Aus den Akten ergibt sich das Folgende: 4.4.2.1 Am 16. Juni 2008 (BB 8) schloss die G.________ AG, vertreten durch die H.________ AG, mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann einen … bezüglich der … der … in der … in … ab. Im Vertrag wurde detailliert geregelt, welche Arbeiten durch die "…" auszuführen bzw. welche Vorschriften sie zu befolgen haben (Ziff. 1). Vereinbart wurde eine monatliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 440.-- brutto (Ziff. 6). Der Vertrag wurde von beiden Ehegatten unterschrieben. Im Schreiben vom 5. Mai 2022 (BB 9) – adressiert an das Ehepaar – bestätigte die H.________ AG, dass die meisten … gemäss Pflichtenheft vom 16. Juni 2008 vom Ehe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 12 mann der Beschwerdeführerin ausgeführt würden. Die Beschwerdeführerin sei die zuständige Kontaktperson für …, welche Zutritt in die allgemeinen … der … benötigten. 4.4.2.2 Bezüglich der … in der … an der … in … bestätigten am 5. Mai 2022 (BB 10) drei …, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin regelmässig alle vierzehn Tage das Treppenhaus …. Dies mache er schon seit einigen Jahren. Gemäss Beschwerde erledigt er diese Tätigkeit im Auftrag der H.________ AG (S. 3). 4.4.2.3 F.________ bestätigte am 17. Mai 2022 (BB 11) dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 bis zum 30. Mai 2019 in seiner Praxis als … unter aktiver Mithilfe des Ehemanns gearbeitet habe. Der Ehemann habe dabei den Hauptteil der Arbeit übernommen. Die Beschwerdeführerin sei für die körperlich leichte Arbeit, wie …, … usw. verantwortlich gewesen. 4.4.3 Gestützt auf die hiervor erwähnten Belege ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Arbeitsleistungen zusammen mit ihrem Ehemann erbracht hat und insofern der IK-Auszug die gelebte Wirklichkeit nicht korrekt widerspiegelt. Die Eheleute sind bzw. waren jeweils gemeinsam mit der Erfüllung der …- und …tätigkeit beauftragt. Dies deckt sich denn auch mit der bereits im Revisionsfragebogen vom 11. März 2011 getätigten Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie die … im … zusammen mit dem Mann ausübe (AB 63 S. 2 Ziff. 2.5). Für eine gemeinsame Ausübung der Arbeiten spricht sodann auch die Tatsache, dass die G.________ AG als Auftraggeber bezüglich der … in der … in … das Entgelt auf ein gemeinsames Bankkonto der Eheleute überweist (AB 112 S. 54), während der Lohn aus dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der E.________ auf ein allein auf ihren Namen lautendes Bankkonto überwiesen wird (AB 112 S. 52). Demnach steht das Entgelt aus den …und …tätigkeiten nach dem Willen der Parteien beiden Ehegatten gemeinsam zu. Es rechtfertigt sich damit, die im IK-Auszug aufgeführten Einkommen bezüglich dieser Tätigkeiten bei der Berechnung des Invalideneinkommens nur hälftig zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 13 4.4.4 In den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen erwirtschaftete die Beschwerdeführerin demnach die folgenden Einkommen (AB 97 S. 2 f.): E.________ … … … 2016 Fr. 24'937.-- Fr. 2'699.-- Fr. 640.-- Fr. 1'273.-- 2017 Fr. 25'565.-- Fr. 2'699.-- Fr. 640.-- Fr. 1'420.-- 2018 Fr. 24'652.-- Fr. 2'699.-- Fr. 640.-- Fr. 1'306.-- 2019 Fr. 26'482.-- Fr. 2'700.-- Fr. 640.-- Fr. 347.-- 2020 Fr. 22'028.-- Fr. 2'700.-- Fr. 641.-- Fr. 0.-- 2021 Fr. 25'859.-- Fr. 2'700.-- Fr. 641.-- Fr. 0.-- Hieraus resultieren die folgenden als Invalideneinkommen zu berücksichtigenden Beträge: Fr. 29'549.-- (2016), Fr. 30'324.-- (2017), Fr. 29'297.-- (2018), Fr. 30'169.-- (2019), Fr. 25'369.-- (2020), Fr. 29'197.-- (2021). Hierbei fällt auf, dass die Einkommensverbesserung in den Jahren 2017 (gegenüber 2016) und 2019 (gegenüber 2018) jeweils weniger als Fr. 1'500.-betrug (Fr. 775.-- bzw. Fr. 872.--), weswegen für diese Jahre eine Revision von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergeben sich die folgenden – gerundeten (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) – Invaliditätsgrade: 2016 2017 2018 2019 2020 2021 VE Fr. 57'214.-- Fr. 57'432.-- Fr. 57'782.-- Fr. 58'306.-- Fr. 58'831.-- Fr. 58'787.-- IE Fr. 29'549.-- Fr. 30'324.-- Fr. 29'297.-- Fr. 30'169.-- Fr. 25'369.-- Fr. 29'197.-- IV- Grad 48 % 48 % 49 % 48 % 57 % 50 % 4.6 Es ist unbestritten (vgl. Beschwerde, S. 5; AB 102 S. 1), dass die Beschwerdeführerin sowohl das im Jahr 2016 neu erzielte Einkommen bei F.________ als auch die bei der E.________ erzielte Einkommenssteigerung der Beschwerdegegnerin nicht meldete. Da die Einkommensverbesserung im Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2015 mehr als Fr. 1'500.-- betrug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 14 (Fr. 29'549.-- gegenüber Fr. 26'898.-- [hälftige Berücksichtigung der …; AB 97 S. 2]), kam dieser revisionsrechtliche Relevanz zu (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Damit ging die Beschwerdegegnerin korrekterweise von einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) aus, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Rentenrevisionen jeweils auf die Meldepflicht hingewiesen worden war (vgl. AB 15 S. 1, 35 S. 2, 68 S. 1, 83 S. 2). Zu Recht nahm die Beschwerdegegnerin dementsprechend eine rückwirkende Rentenanpassung vor (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) und setzte die halbe Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 auf eine Viertelsrente herab. Nicht zu folgen ist der Beschwerdegegnerin, soweit sie die halbe Rente auch ab 1. Januar 2021 wiederum auf eine Viertelsrente herabsetzte. Bei einem ab diesem Zeitpunkt vorliegenden Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. E. 4.5 hiervor) besteht weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 2.3 hiervor). Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet. 4.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 7. April 2022 (AB 101) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist darauf zu behaften, dass sie die Rückerstattungsverfügung vom 18. Mai 2022 (AB 111) als "akzessorische Folgeverfügung" nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils entsprechend dem Ausgang des Verfahrens anpasst (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Rz. 8). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 15 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu einem Drittel, ausmachend Fr. 266.65, und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 533.35, zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil von Fr. 266.65 ist dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 533.35 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 11. Juli 2022 von gesamthaft Fr. 3'816.80 (Honorar von Fr. 3'500.-- [14 Stunden à Fr. 250.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 43.90 und MWST von Fr. 272.90 [7.7 % von Fr. 3'543.90]) auf Fr. 2'544.55 (zwei Drittel von Fr. 3'816.80) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. April 2022 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel, ausmachend Fr. 266.65, und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 533.35, zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil von Fr. 266.65 wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- entnom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/22/315, Seite 16 men. Die Restanz von Fr. 533.35 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'544.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.