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Bern Verwaltungsgericht 14.07.2022 200 2022 314

14 luglio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,946 parole·~10 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 21. April 2022

Testo integrale

200 22 314 ALV SCP/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, ALV/22/314, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. August 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thun zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenkasse [ALK bzw. Beschwerdegegner; AB] 118 - 119) und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. September 2021 (AB 120 - 123), nachdem sein Arbeitsverhältnis mit der «B.________ AG» mit Schreiben vom 30. März 2021 durch die Arbeitgeberin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten zunächst per 31. Mai 2021 gekündigt worden war (AB 124). Infolge eines am 3. April 2021 erlittenen Unfalles mit anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. AB 125 - 129) verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. August 2021. Als Kündigungsgrund gab der Versicherte bei der Anmeldung an, es sei zu "persönlichen Differenzen" gekommen (AB 118 und AB 121 Ziff. 20). Aufforderungsgemäss (AB 113 - 114) nahm die ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 (AB 87 - 88) Stellung zum Kündigungsgrund, worauf der Versicherte am 19. Oktober 2021 Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern (AB 73 - 74). Nachdem der Versicherte Stellung genommen hatte (AB 70), stellte die ALK ihn mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 (AB 67 - 69) aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2021 für 36 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte Anfangs November 2021 Einsprache (AB 60) und hielt fest, die Anschuldigungen der ehemaligen Arbeitgeberin seien nicht wahr. Mit Einspracheentscheid vom 21. April 2022 (AB 28 - 33) wies die ALK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 27. Oktober 2021. B. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der festgelegten Einstelltage und damit sinngemäss diejenige des Einspracheentscheids vom 21. April 2022.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, ALV/22/314, Seite 3 Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. April 2022 (AB 28 - 33). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, ALV/22/314, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei Fr. 7'646.40 (36 Einstelltage à Fr. 212.40 [vgl. AB 66 oder AB 61]) und damit unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, ALV/22/314, Seite 5 2.3 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers. 3.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer mündlichen Verwarnung am 4. März 2021 auf einige Punkte hingewiesen worden war, sah sich die damalige Arbeitgeberin bereits am 15. März 2021 wieder veranlasst, in einem Schreiben eine nicht abschliessende Aufzählung "kritischen Verhaltens" des Beschwerdeführers festzuhalten und eine schriftlich festgehaltene Verwarnung zu erteilen (AB 91). Neben einer ungenügenden Arbeitsweise bzw. einem ungenügenden Verhalten betreffend Sauberkeit, welche nicht den Ansprüchen an die Vorbildfunktion als Gruppenleiter entspreche, hielten die Vorgesetzten eine auch nach mehreren Aufforderungen nicht zufriedenstellend ausgeübte Sorgfaltspflicht "im Umgang mit Auto, Maschinen und Material" fest. Zudem habe der Beschwerdeführer ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, ALV/22/314, Seite 6 schiedene ihm auferlegte "Aufgaben mit entsprechender Wichtigkeit" nicht oder nur teilweise ausgeführt, so dass Rügen von Kunden eingegangen seien. Hingewiesen wurde schliesslich auch auf Pflichtwidrigkeiten als Gruppenleiter im Umgang mit administrativen Belangen wie unvollständig oder verspätet ausgefüllten Stunden- und Regierapporten (Punkt 4) oder mangelhafter Umgang mit Lieferscheinen (Punkt 5). Bereits diese Verfehlungen in der Administration hätten hinreichend Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben und sind ohne weiteres überprüfbar. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Anhörung von Zeugen (Beschwerdebeilage [BB] 1) kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden, denn die aufgeführten Zeugen könnten allein Aussagen zu weiteren Vorwürfen wie unerlaubtes Entfernen von der … zwecks … (AB 87 Punkt 1) oder Handgreiflichkeiten gegenüber Kollegen (AB 88 Punkt 4) machen, welche zur Feststellung einer vorliegenden Sorgfaltspflichtverletzung nicht zusätzlich notwendig sind. Dass es persönliche Differenzen gab bestreitet der Beschwerdeführer nicht, gibt er diese bei der Anmeldung zum Leistungsbezug vielmehr selbst als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an (AB 118 und AB 121). Eine Verletzung der arbeitnehmerseitigen administrativen Pflichten ergibt sich zusätzlich auch aus der nach erfolgter Kündigung ausgesprochenen Verwarnung vom 8. Juni 2021 (AB 93 - 94), wonach der Beschwerdeführer es mehrfach versäumt hatte, seiner Arbeitgeberin die jeweils aktuellen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einzureichen, welche zur Klärung der Dauer der Kündigungsfrist unerlässlich waren. Daran ändert nichts, dass diese Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt war (vgl. Beschwerde vom 12. Mai 2022, Begründung Punkt 5). 3.1.2 Die Arbeitgeberin hat den Beschwerdeführer sowohl in einer mündlichen, wie auch in einer schriftlichen Verwarnung vom 15. März 2021 (AB 91 - 92) klar und unmissverständlich dargelegt, dass sie sein bisheriges Verhalten in Zukunft nicht mehr dulden und dass das Ausbleiben einer nachhaltigen sowie sicht- und spürbaren Verbesserung innert nützlicher Frist zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen werde. Der Beschwerdeführer konnte und musste damit wissen, dass sein weiterhin ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, ALV/22/314, Seite 7 zeigtes Verhalten eine Kündigung bewirken konnte, womit er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.1.3 Damit hat der Beschwerdeführer den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und der Beschwerdegegner hat ihn zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 36 Einstelltagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 3.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden und erweist sich im Lichte der von der Arbeitgeberin aufgelisteten Pflichtverletzungen gar als wohlwollend (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, ALV/22/314, Seite 8 Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde vom 12. Mai 2022 erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht weder für den Beschwerdeführer (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch für den obsiegenden Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, ALV/22/314, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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