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Bern Verwaltungsgericht 27.07.2022 200 2022 275

27 luglio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,940 parole·~10 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 7. April 2022

Testo integrale

200 22 275 ALV LOU/SHE/KKE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Juli 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 2 Sachverhalt: A. Während der vom 16. November 2020 bis 15. November 2022 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIC] 72) wurde der 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab dem 16. November 2020 für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [RAV]-Region Oberland [act. IIA] 142-144, 111-114, 7-16). Nachdem der Versicherte per 7. Dezember 2020 beim RAV Spiez abgemeldet worden war (act. IIA 153), meldete sich dieser im März 2021 erneut zur Arbeitsvermittlung an (act. IIC 69-70). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 78-79) stellte das RAV Spiez den Versicherten wegen erstmaligem Terminversäumnis am 16. April 2021 ab dem 17. April 2021 für sieben Tage und mit Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34) wegen zweitmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab dem 6. April 2021 für elf Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügungen blieben unangefochten. Mit Verfügung vom 13. August 2021 (act. IIC 25- 27) forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner), Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, vom Versicherten einen Betrag von Fr. 1'148.40 für elf Einstelltage gemäss Verfügung vom 3. (recte: 4.) Juni 2021 zurück. Zudem hielt es fest, dass die sieben Einstelltage gemäss Verfügung vom 7. Mai 2021 in der Abrechnung vom 26. Mai 2021 bereits berücksichtigt bzw. verrechnet worden seien. Die Verfügung blieb unangefochten. Am 24. September 2021 (act. IIC 18) stellte der Versicherte ein Erlassgesuch. Dieses wies das AVA mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (act. IIC 3-6) ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 21, 7) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5) ab und bestätigte den Entscheid vom 15. Februar 2022.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 3 B. Am 5. Mai 2022 leitete das AVA eine vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5) erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. April 2022 und die erneute Prüfung eines Erlasses aufgrund veränderter Umstände. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2022 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe dahingehend zu verbessern, als er sie eigenhändig zu unterzeichnen und wieder einzureichen habe. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 nach. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 1'148.40. 1.3 Der Streitwert liegt beim beantragten Erlass von Fr. 1'148.40 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 5 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass soweit der Beschwerdeführer die beiden Einstellungsverfügungen betreffend elf (act. IIA 32-34) und sieben Einstelltage (act. IIA 78-79) zur Diskussion stellen will (act. IIB 21, 7), darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 6 nicht einzugehen ist. Beide Verfügungen sind unbestritten unangefochten rechtskräftig geworden und vorliegend einer Überprüfung nicht mehr zugänglich. Damit ist auch die Frage nach einem Rückkommenstitel (Art. 53 ATSG) hier nicht zu prüfen. 3.2 Was die Rückforderungsverfügung vom 13. August 2021 (act. IIC 25-27) betrifft, verlangt diese allein die Taggelder von Fr. 1'148.40 für elf Einstelltage gemäss Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34) zurück, wogegen der Beschwerdegegner von einer Rückforderung für die sieben Einstelltage gemäss Verfügung vom 7. Mai 2021 (act. IIA 78-79) absah, da diese bereits mit der Arbeitslosenentschädigung für April 2021 gemäss Abrechnung vom 26. Mai 2021 verrechnet worden waren (act. IIC 49), was nicht zu beanstanden ist. 3.3 Dem Beschwerdeführer war bereits vor dem Zeitpunkt der Einstellungsverfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34.) wegen zweitmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung bekannt, dass er mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen hatte, unterschrieb er doch selbst bereits am 20. November 2020 die Wiedereingliederungsvereinbarung, wonach in den drei Monaten vor einer späteren Wiederanmeldung sechs Arbeitsbemühungen zu belegen sind (act. IIA 161-164). Auch wurde er bereits am 18. Dezember 2020 (act. IIA 142-144) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab dem 16. November 2020 für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war er über seine Pflichten vor Antragsstellung umfassend informiert. Mit Schreiben vom 27. April 2021 (act. IIA 90) und E- Mail vom 5. Mai 2021 (act. IIA 84) wurde er vom RAV Spiez aufgefordert, ausreichende Arbeitsbemühungen vorzulegen bzw. nachzureichen oder die ungenügenden (zwei) Arbeitsbemühungen zu begründen. Er liess sich erst am 11. Mai 2021 (act. IIA 66) vernehmen. Durch die blosse erneute Einreichung (act. IIA 76 i.V.m. act. IIA 32) der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden gleichen zwei Arbeitsbemühungen (act. IIA 94) und im Hinblick auf das frühere Verfahren betreffend Einstellung für neun Tage wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen, das er (erfolglos) an das Verwaltungsgericht weitergezogen hatte (vgl. act. IIC 28-37 und ALV/2021/358), musste der Beschwerdeführer somit bereits während des Leistungsbezugs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 7 im Monat Mai 2021 sich über seine rechtliche Situation im Klaren sein und hatte eine weitere Leistungseinstellung wegen desselben Tatbestands der ungenügenden Arbeitsbemühungen zu gewärtigen. Damit konnte der Leistungsbezug im Monat Mai 2021 nicht gutgläubig erfolgt sein, auch wenn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erst mit Verfügung vom 4. Juni 2021 (act. IIA 32-34) erfolgte. 3.4 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. E. 2.1.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden, denn so oder anders besteht kein Erlassanspruch. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur grossen finanziellen Härte (vgl. Beschwerde) sind somit zum vornherein unbeachtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (act. IIB 1-5) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2022, ALV/22/275, Seite 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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