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Bern Verwaltungsgericht 19.08.2022 200 2022 272

19 agosto 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,457 parole·~32 min·1

Riassunto

Verfügung vom 18. März 2022

Testo integrale

f 200 22 272 IV SCI/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. August 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2017, nachdem im September 2017 eine Früherfassung durch den Sozialdienst der D.________ erfolgt war, unter Hinweis auf eine Depression mit chronifizierter Symptomatik sowie emotional instabile Persönlichkeitszüge (impulsiver Typ) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 3, 5]). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (AB 34, 36), welches abgebrochen wurde (AB 41). Am 3. Oktober 2019 verfügte sie den Abschluss beruflicher Massnahmen (AB 69). Diese Verfügung blieb unangefochten. Sodann veranlasste die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung durch Ärzte der E.________ (MEDAS-Gutachten vom 23. September 2020 [AB 91]). Mit Vorbescheid vom 2. September 2021 (AB 105) stellte die IVB in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch zu verneinen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 110, 115) verfügte sie am 18. März 2022 (AB 121) wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, MLaw C.________, mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der IV vom 18. März 2022 aufzuheben. 2. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. März 2022 (AB 121). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand ist demgegenüber der Anspruch auf berufliche Massnahmen; soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden (vgl. Beschwerde S. 13), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 18. März 2022 (AB 121), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühest mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb hinsichtlich der Rente als Dauersachverhalt grundsätzlich die Bestimmungen des IVG nach altem wie neuem Recht massgeblich sind bzw. sein können. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 5 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.5 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 6 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand, dessen Verlauf und der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 16. Januar 2018 (AB 28) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2017 in Behandlung befindet (S. 1 Ziff. 1.2), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem eine Depression mit chronifizierter Symptomatik sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (Ziff. 1.1). Die Symptomatik habe sich 2010 vor allem auch durch eine Arbeitslosigkeit verbunden mit mangelnder Tagesstrukturierung und deutlichem Einbruch des ohnehin labilen Selbstwertgefühls zugespitzt (S. 2 Ziff. 1.4). Mit einer stufenweisen Rückführung ins Berufsleben, gegebenenfalls im geschützten Rahmen mit langsamer Anpassung an das Umfeld/die Arbeit, sei anzunehmen, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf mittel- und langfristige Sicht verbessern werde (S. 3 Ziff. 1.8). Gegebenenfalls könne eine Weiterbildung an der Fachhochschule im Bereich … hilfreich sein zwecks Auffrischung der Berufskenntnisse mit Orientierung an den aktuellen Bedürfnissen der … im Bereich … (S. 4 Ziff. 1.11). 3.1.2 Im Austrittsbericht vom 11. Juli 2018 über die stationäre Behandlung vom 4. Juni bis zum 10. Juli 2018 in der Klinik G.________ (AB 46) wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ; ICD- 10 F60.30) diagnostiziert (S. 1). Die Stimmung habe während des Aufenthalts etwas aufgehellt werden können, dennoch hätten bis zum Schluss die innere Anspannung und die bestehenden Selbstzweifel bei verminderter Krankheitseinsicht imponiert (S. 3). 3.1.3 Die Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im undatierten Bericht (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin: 6. Dezember 2018; AB 53) somatischerseits mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Coxarthrose (rechts) sowie Gonarthrosen beidseits, aktuell linksbetont (S. 5 Ziff. 2.5, vgl. hierzu auch AB 53 S. 15 und 18, 22 S. 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 7 3.1.4 Im bidisziplinären Gutachten vom 23. September 2020 (AB 91) führten die Dres. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, MEDAS, in der Konsensbeurteilung (AB 91.1 S. 7 ff. Ziff. 4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen auf (S. 7 Ziff. 4.2 lit. a): 1. Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31); 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, F33.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (lit. b): 1. Chronische Kniebeschwerden links (ICD-10 M23.32); radiologisch Läsion des Innenmeniskus und beginnende femoropatelläre und mediale Degeneration; 2. Chronisches zerviko-, thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/M54.6/M54.5); radiologisch Ostechondrose HWK5/6/7 sowie regelrechter Befund der Lendenwirbelsäule; 3. Chronischer Hüftschmerz rechts (ICD-10 M17.1); radiologisch beginnende Coxarthrose. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, in einer Tätigkeit im …-Bereich könne die Beschwerdeführerin während sechs bis sieben Stunden pro Tag anwesend sein. Aufgrund der Depression und der Persönlichkeitsstörung sei die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit Mai 2017 60 % (S. 8 Ziff. 4.6). In einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden einfachen beruflichen Tätigkeit, beispielsweise in der Sachbearbeitung, könne die Beschwerdeführerin sieben bis acht Stunden pro Tag anwesend sein. Aufgrund der Depression und der Persönlichkeitsstörung bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit Mai 2017 80 % (S. 8 f. Ziff. 4.7). Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit innert sechs bis acht Wochen verbessert werden (S. 9 Ziff. 4.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 8 Im psychiatrischen Teilgutachten (AB 91.3) führte Dr. med. I.________ aus, die Beschwerdeführerin könne ihre Emotionen und Impulse schlecht kontrollieren. Sie habe schon seit jeher wenig Selbstwertgefühl aufgrund der schwierigen Beziehung mit ihren Eltern gehabt und sich sehr schnell in Frage gestellt gefühlt. Sie fühle sich minderwertig, setze sich herab. Sie sei auch depressiv, hoffnungslos. Der Antrieb sei vermindert, es bestehe eine morgendliche Antriebsstörung. Die Beschwerdeführerin zeige einen sozialen Rückzug, sei wenig motiviert, sich um den Haushalt zu kümmern, sei freudlos und resigniert. Es handle sich um ein leichtes bis mittelgradiges depressives Zustandsbild bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Im Rahmen der depressiven Störung habe sie bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vermehrt Mühe, ihre Emotionen und Impulse zu steuern (S. 6 f. Ziff. 6.3). Sie habe während Jahren mit guter Leistung gearbeitet (S. 7 Ziff. 7.1). Sie sei stationär behandelt worden, was sie als wenig hilfreich erlebt habe. Sie befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Im Gegensatz zu ihren Angaben nehme sie das verordnete Antidepressivum gar nicht ein. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Es sei davon auszugehen, dass sich das depressive Zustandsbild durch eine regelmässige antidepressive Therapie günstig beeinflussen liesse. Die Prognose hänge von einer adäquaten Therapie ab (Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin sei durch die depressiven Verstimmungen, die Gereiztheit, die finanziellen Schwierigkeiten und die fehlenden Perspektiven belastet. Auch im Rahmen der beruflichen Massnahmen hätten sich Schwierigkeiten aufgrund der Persönlichkeitsstörung gezeigt. Sie habe nur geringe Leistungen erzielt. Dieses geringe Leistungsvermögen sei durch die Depression und die Persönlichkeitsstörung verursacht, wobei anzumerken sei, dass aufgrund der fehlenden Compliance die Depression nicht adäquat behandelt sei (S. 8 Ziff. 7.4). Im orthopädischen Teilgutachten (AB 91.4) führte Dr. med. J.________ aus, die Beschwerdeführerin beklage seit Jahren bestehende, wechselhaft ausgeprägte Beschwerden des Bewegungsapparates (S. 7 Ziff. 7.1). Auf radiologischer Ebene bestünden eine deutliche tiefzervikale Osteochondrose und regelrechte Verhältnisse an der lumbalen Wirbelsäule. Auch der Befund an der rechten Schulter sei unauffällig. An der rechten Hüfte lägen beginnende arthrotische Veränderungen vor, desgleichen am linken Knie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 9 samt Komplexläsion des Innenmeniskus. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nur zum Teil begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck im Bereich der tiefzervikalen Wirbelsäule bei Degeneration, desgleichen an rechter Hüfte und linkem Kniegelenk. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation deutlicher Inkonsistenzen lasse aber doch an eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken (S. 8 Ziff. 7.3.1). Für körperlich leichte Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 9 Ziff. 7.4). 3.1.5 Med. pract. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 8. Oktober 2021 (AB 115 S. 16), basierend auf zwei Konsultationen im Jahr 2018 fest, er komme bezüglich der muskuloskelettalen Beschwerden nicht ganz zu den gleichen Diagnosen am Knie links und der Hüfte wie die Gutachter. Dennoch entspreche das Zumutbarkeitsprofil der Gutachter mit einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt möglichen Wechseltätigkeit den von ihm damals erhobenen Befunden. Es zeigten sich keine derartigen strukturellen, entzündlichen oder funktionellen Einschränkungen, dass eine leichte Wechseltätigkeit eingeschränkt zumutbar sei. 3.1.6 In der undatierten „Stellungnahme zum Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 2.9.2021“ (AB 115 S. 12) führte Dr. med. F.________ aus, der psychiatrische Gutachter habe den Code des ICD-10 F60.31 verwendet. Seines Erachtens sei die Diagnose einer Borderline Persönlichkeitsstörung falsch. Der Experte habe weder die erste, noch die zweite Diagnose mit den erforderlichen Symptomen hergeleitet. Es sei in der Begutachtung auch nicht zu erkennen, wie lange das Gespräch geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, es seien 35 Minuten gewesen, was für die Durchführung einer korrekten Diagnose von dieser Komplexität unzureichend sei (S. 12). Er gehe nicht davon aus, dass sie im Ausmass von 80 % arbeitsfähig sei, auch nicht mit der nun neu angesetzten Medikation. Vor allem aufgrund der emotional instabilen, impulsiven Persönlichkeitsstörung mit erheblichen misstrauisch-paranoiden Anteilen sei die Leistungsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 10 ten Tätigkeit seit längerem schon und zurzeit weiterhin sicher unter 50 % anzusehen (S. 13). Derselbe Arzt führte im Bericht vom 8. April 2022 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7) in Bezug auf die Diagnostik des Gutachtens aus, insbesondere die Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei kaum hergeleitet und auch der Schweregrad in keiner Weise bestimmt worden, welcher mittels dem amerikanischen Diagnosemanual DSM-5 relativ gut beschrieben werden könne. Bei der Beschwerdeführerin seien erhebliche Beeinträchtigungen in den verschiedenen Bereichen des Funktionsniveaus der Persönlichkeit zu erkennen (Selbstidentität, Selbststeuerung und in den Bereichen interpersonelle Beziehungen Empathie und Nähe, wobei teilweise mittlere, teilweise schwere und teilweise extreme Beeinträchtigungen festzustellen seien) und dies in allen Lebensbereichen (Arbeit, Freizeit, freundschaftliche Beziehungen, Familie). Dass ihre Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, sodass sie ihre Einkünfte nicht selber bestreiten könne, gehe offensichtlich aus dem Wiedereingliederungsversuch hervor, wobei festgestellt worden sei, dass sie für den ersten Arbeitsmarkt nicht vermittlungsfähig sei (S. 2 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 11 Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2022 (AB 121) massgeblich auf das Gutachten der Dres. med. I.________ und J.________, MEDAS, vom 23. September 2020 (AB 91). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt in formeller Hinsicht die Glaubwürdigkeit und Unbefangenheit der Gutachterstelle sowie deren Gutachter in Frage (Beschwerde S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 24. Februar (AB 83) bzw. vom 14. Mai 2020 (AB 88) über die bidisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS und die Gutachterpersonen informiert und explizit darauf hingewiesen, dass Einwendungen schriftlich bis zum 12. März (vgl. AB 83) bzw. zum 27. Mai 2020 (vgl. AB 88) einzureichen seien. Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit bzw. unverzüglich vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. Unverzüglich bedeutet ein Gel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 12 tendmachen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Da die (erstmals im Vorbescheidverfahren [vgl. AB 115] vorgebrachten) formellen Einwände – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – unbegründet sind, kann die Frage nach deren rechtzeitigem Vorbringen offen gelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die MEDAS sei nicht mehr befugt, bidisziplinäre Begutachtungen durchzuführen, weil die kantonalen IV-Stellen im November 2020 angewiesen worden seien, keine Aufträge mehr für bidisziplinäre Gutachten an die MEDAS zu erteilen (Beschwerde S. 10), ist zunächst festzuhalten, dass die Begutachtung im besagten Zeitpunkt so oder anders bereits abgeschlossen war. Die Vergabe war im Februar 2020 (vgl. AB 81) erfolgt und das Gutachten datiert vom 23. September 2020 (vgl. AB 91). Ob und von wem die behauptete Anordnung erfolgte und welche Wirksamkeit ihr zuzuschreiben wäre, braucht damit nicht weiter geklärt zu werden. Keine Wirkung entfaltet schliesslich damit auch die mit der Weiterentwicklung der IV erfolgte Neuordnung der Gutachtenvergabe. Die hier erfolgte Vergabe an die Gutachter der MEDAS erfüllte die damals geltenden Anforderungen. Die (noch altrechtliche) Anordnung und Vergabe (vgl. hierzu Rz. 2076 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Version 17 in der vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung]; vgl. hierzu auch aArt. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ist auch sonst in keiner Art und Weise zu beanstanden (vgl. Vergabe [AB 81], Aufgebot [AB 83 f., 88 f.], Terminwechsel auf Wunsch der Beschwerdeführerin [AB 85, 87]). Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Unbefangenheit der Gutachterstelle und deren Gutachter (Beschwerde S. 11). Diesbezüglich ist festzustellen, dass abgesehen von ganz ausserordentlichen Fällen nur die für eine Behörde bzw. eine Medizinische Abklärungsstelle nach aArt. 72bis IVV tätigen Personen, nicht aber die Behörde bzw. die medizinische Abklärungsstelle als solche befangen sein können (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren sind keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 13 solchen ausserordentlichen Gründe ersichtlich, welche auf eine Befangenheit der MEDAS als Gutachterinstitut schliessen lassen. Weiter sind Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Medizinischen Abklärungsstelle nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die medizinische Abklärungsstelle als solche sei befangen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 4 S. 11 E. 4.1), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Überdies liegen denn auch keine Hinweise für eine fehlende Objektivität der Experten und keine Ausstandsgründe vor. 3.3.2 Das bidsziplinäre Gutachten vom 23. September 2020 (AB 91) erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Insbesondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Es ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in allen Teilen nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. 3.3.3 Basierend auf der gutachterlichen Einschätzung sind in somatischer Hinsicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (AB 91.4 S. 6 Ziff. 6). Dr. med. J.________ zeigte gestützt auf die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde, in Berücksichtigung der bildgebenden Untersuchungen und in Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte schlüssig auf, dass die durch die Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden nur zum Teil begründbar sind (AB 91.4 S. 7 f. Ziff. 7.3). Denn im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung müssen die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Weiter legte der orthopädische Experte überzeugend dar, dass für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung einschliesslich jener im angestammten Bereich eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht (AB 91.4 S. 9 Ziff. 7.4). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Gutachter habe die Hüftproblematik be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 14 treffend die linke Seite nicht korrekt abgebildet (vgl. Beschwerde S. 10), trifft dies offensichtlich nicht zu. Sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch im Rahmen der medizinischen Beurteilung wird die betreffende Seite jeweils richtig abgebildet (vgl. AB 91.4 S. 4, 6 Ziff. 4.3, S. 7 Ziff. 6.2, S. 8 Ziff. 7.3.1, 7.3.3). Darüber hinaus wurden weitere Unterlagen insbesondere betreffend einen Auffahrunfall in … hinzugezogen (vgl. AB 91.6), was ebenfalls für die Qualität des Gutachtens spricht. Allerdings liessen sich auch daraus keine massgeblichen Befunde erheben, welche eine Einschränkung begründen (vgl. AB 91.4). Die gutachterliche Einschätzung stimmt mit der Beurteilung des behandelnden Orthopäden med. pract. K.________ überein, gemäss welchem das gutachterlich attestierte Zumutbarkeitsprofil den von ihm erhobenen Befunden entspricht (AB 115 S. 16). Insofern die Hausärztin, Dr. med. H.________, im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 8. April 2022 (BB 6) geltend macht, wegen der orthopädischen Beschwerden bestehe aufgrund der Schmerzen sicherlich eine Leistungsminderung von 10 % (S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden, denn es fehlt ihr an der notwendigen Kompetenz zur Beurteilung des orthopädischen Sachverhalts. Praxisgemäss kann eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). Überdies wird die attestierte 10%ige Leistungsminderung nicht (differenziert) anhand medizinischer Befunde begründet (vgl. BB 6 S. 2). 3.3.4 Psychiatrischerseits diagnostizierte Dr. med. I.________ eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, F33.1; AB 91.3 S. 6 Ziff. 6.1). Die vom Experten vorgenommene Diagnosestellung wurde nachvollziehbar begründet (vgl. S. 6 f. Ziff. 6.3). Überdies legte er einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Depression vermehrt Mühe im Umgang mit ihren Schwierigkeiten der Emotions- und Impulskontrolle hat und die Depression und die Persönlichkeitsstörung ein geringeres Leistungsvermögen verursachen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 15 wobei die Depression aufgrund fehlender Compliance im Rahmen der antidepressiven Therapie nicht adäquat behandelt ist (S. 7 ff. Ziff. 7.3.1, 7.4). Daher überzeugt schliesslich auch die attestierte (beschränkte) Arbeitsfähigkeit von 60 % im …-Bereich bzw. von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (S. 8 f. Ziff. 8). Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen am psychiatrischen Teilgutachten keine Zweifel zu wecken: Was zunächst die Einschätzung von Dr. med. F.________ (vgl. AB 115 S. 12 f., BB 7) angeht, trifft zwar zu, dass der psychiatrische Gutachter die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), in Abweichung vom behandelnden Psychiater, der diese dem impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) zuordnete, entsprechend dem Borderline-Typ mit ICD-F60.31 kodierte, ohne diese Abweichung zu begründen (vgl. Beschwerde S. 10). Die Ärzte sind sich damit aber einig, dass eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vorliegt. Welchem Subtyp die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung letztlich zuzuordnen ist, ist nicht entscheidend. Denn nicht die genaue diagnostische Zuordnung ist massgebend, sondern, welche Auswirkungen der Gesundheitsschaden auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Zudem sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die verschiedenen medizinisch-psychiatrischen Interpretationen zulässig und zu respektieren, sofern der Experte – wie in concreto – lege artis vorgegangen ist (statt vieler: Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2). Abgesehen davon zeigte Dr. med. F.________ keine von Dr. med. I.________ nicht gewürdigte oder gar unerkannt gebliebene Aspekte auf. Was die unterschiedliche Folgenabschätzung betrifft, ist überdies dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung – gerade, aber nicht nur im Bereich der Psychiatrie – eine hohe Variabilität aufweist und unausweichliche Ermessenszüge trägt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195, 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253) sowie dass die behandelnden Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall die Einschätzung eher zu Gunsten ihrer Patienten vornehmen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Ebenso vermag auch die Hausärztin Dr. med. H.________ keine Zweifel an der psychiatrischen Einschätzung zu wecken (vgl. hierzu AB 115 S. 14, BB 6), fehlt es ihr als All-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 16 gemeinmedizinerin dazu doch an der notwendigen fachärztlichen Kompetenz (BGer 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). Soweit die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung weiter vorbringen lässt, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie das Medikament – entgegen der gutachterlichen Einschätzung (vgl. AB 91.3 S. 7 Ziff. 7.3.1, 91.5 S. 4) – trotzdem einnehme, da es Patienten gebe, welche das Antidepressivum derart schnell abbauten, dass es zu keinem Spiegel im Blut komme (Beschwerde S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits wurde der Beweis der fehlenden Medikamenteneinnahme mit der Blutspiegelbestimmung geführt (vgl. AB 91.5 S. 4). Andererseits bestätigte der behandelnde Arzt, Dr. med. F.________, dass die Beschwerdeführerin die Medikation im Sommer 2020 abgesetzt hat (AB 122 S. 21). Mithin überzeugt das Gutachten auch in dieser Hinsicht. Was schliesslich die gerügte Dauer der Begutachtung betrifft (Beschwerde S. 10), unterliegt die Untersuchungsdauer bei psychiatrischen Expertisen praxisgemäss grundsätzlich der Fachkenntnis des Experten. Dabei kommt der Dauer einer Exploration nicht allein entscheidende Bedeutung zu; massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (Entscheid des BGer vom 10. September 2021, 8C_262/2021, E. 5.1.2), welche in casu nicht zu beanstanden sind. Angesichts der sorgfältig sowie umfassend erfolgten und dargelegten Befunderhebung bestehen keine Anzeichen für eine ungenügende Untersuchung. 3.3.5 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Dres. med. I.________ und J.________, MEDAS, vom 23. September 2020 (AB 91) ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 in einer Tätigkeit im …-Bereich zu 60 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig ist (AB 91.1 S. 9 Ziff. 4.7.4). Ob der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit auch aus rechtlicher Sicht zu folgen ist, braucht mit Blick auf das Ergebnis – so oder anders resultiert kein Rentenanspruch (vgl. E. 4 hiernach) – nicht geprüft zu werden und ist eine Indikatorenprüfung entbehrlich, kann doch eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte aus der Indikatorenprüfung nicht resultieren (Entscheid des BGer vom 10. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.4.2). Nachfolgend ist die Invaliditätsbemessung gestützt auf die gutachterliche Einschät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 17 zung – mit Blick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn im Mai 2018 (vgl. E. 4.3 hiernach) nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. E. 2.1 hiervor) – vorzunehmen. Damit erweist sich der Sachverhalt als durch die Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt und von ergänzenden Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 11) kann abgesehen werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 18 herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent-haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3 Der frühestmögliche Rentenbeginn fiele vorliegend unter Berücksichtigung der Anmeldung vom Oktober 2017 (AB 5) und der gutachterlich attestierten Einschränkung seit Mai 2017 auf Mai 2018 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Früherfassung vom September 2017 (AB 1) stellt keine Anmeldung zum Leistungsbezug dar (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 12; Entscheid des BGer vom 9. September 2014, 9C_463/2014, E. 3.2). 4.4 4.4.1 Was das Valideneinkommen angeht, steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin nach einer dreimonatigen Anstellung beim L.________ im Jahr 1991 (…; AB 25 S. 15), von 1991 bis 1995 bei der M.________ im … angestellt war (AB 25 S. 14). Im Anschluss war sie vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 19 1. Februar 1997 bis 31. Dezember 2009 für die N.________ AG ebenfalls im …-Bereich angestellt (AB 25 S. 11 f.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen seitens der damaligen Arbeitgeberin beendet (S. 12; vgl. hierzu auch den Artikel „… N.________ AG“ im „O.________“ vom 21. Juni 2010 [<https://www....]). Dies bestätigte auch die Beschwerdeführerin, gab sie doch an, die Stelle zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Arbeitgeberin verloren zu haben (AB 91.3 S. 2 Ziff. 3.2; „weil die Firma den Bach runter gegangen sei“ [AB 46 S. 2]). Im Rahmen dieser Anstellungen absolvierte die gelernte ... – ein Beruf, den sie in der Schweiz jedoch nie ausgeübt hat (AB 5 S. 5 Ziff. 5.3) – diverse interne ...- Schulungen (vgl. AB 25 S. 11 f. und S. 14). Sie erwarb sich dabei spezifische Fachkenntnisse im Rahmen ihrer Anstellung und arbeitete bei der N.________ während vielen Jahren für bzw. mit einem Programm, das zusehends an Bedeutung verlor. Der Arbeitgeberin gelang es nicht, ihr Programm so weiterzuentwickeln, dass es am Markt noch nachgefragt worden wäre. Mit dem (nahenden) Ende des Programms und aufgrund des Umstands, dass es das Unternehmen verpasst hatte, neue Produkte zu entwickeln, waren auch die in der langjährigen Tätigkeit erworbenen produktspezifischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht mehr nachgefragt und es kam zur Kündigung. Es gelang der Beschwerdeführerin in der Folge nicht, eine neue Anstellung im … zu finden. Nach einer ersten Phase der Arbeitslosigkeit zwischen Januar 2010 bis Juli 2011 begann die Beschwerdeführerin im Oktober 2011 eine Ausbildung zur …, welche sie 2013 abschloss (AB 8 S. 2 f.). Trotzdem fand sie auch im Anschluss an diese Ausbildung keine Stelle im Bereich der …. Vielmehr bezog sie von Februar bis Ende 2014 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Danach war sie von Januar 2015 bis Januar 2016 (teilzeitlich) bei der P.________ GmbH als … angestellt (AB 25 S. 13). Von Februar 2016 bis April 2017 bezog sie schliesslich erneut Arbeitslosenentschädigung (AB 99 S. 2). Im …-Bereich sind Fachkräfte seit Jahren gesucht. Die Beschwerdeführerin hat unbesehen dessen nach der Kündigung bei der N.________ und trotz einer Weiterbildung nie mehr eine Anstellung im Bereich der … finden können. Dass ihr das ausgestellte Arbeitszeugnis der N.________ das Finden einer Stelle verunmöglicht haben soll (vgl. Beschwerde S. 12),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 20 überzeugt nicht, wird doch darin nichts Negatives über die Beschwerdeführerin bemerkt (vgl. AB 25 S. 11 f.). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die spezifischen Fähigkeiten, welche die Beschwerdeführerin sich bei der N.________ erworben hatte, nicht mehr nachgefragt waren und die Ausbildung zur … diese Defizite nicht hinreichend ausgleichen konnte. Die Beschwerdeführerin war schliesslich, bevor der Gesundheitsschaden auftrat, jahrelang arbeitslos. Mit Blick auf die allgemeine Schadenminderungspflicht, wonach sich Versicherte so zu verhalten haben, wie sich eine Person verhalten würde, wenn sie keine Leistungen des Staates oder Dritter erwarten dürfte, hätte sie demnach bereits lange vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens auf dem gesamten Arbeitsmarkt eine Stelle suchen müssen, wobei hierbei mangels anderweitiger in der Schweiz verwertbarer Ausbildung eine Suche im gesamten Bereich auch des Niveau 1 der Lohnstrukturerhebung hätte erfolgen müssen. Dieser Bereich bildet dementsprechend auch das hypothetische Valideneinkommen im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ab. Für die Festlegung des Valideneinkommens nicht massgebend ist dementsprechend, was eine … verdienen könnte (vgl. Beschwerde S. 12; E. 4.1 hiervor). Daher ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Totalwert der LSE, Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen. 4.4.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls auf statistische Werte der LSE abzustellen (vgl. E. 4.2 hiervor), wobei mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. 4.5 Da sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf der gleichen statistischen Basis zu ermitteln sind, kann eine detaillierte Berechnung unterbleiben, entspricht doch der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (20 %) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 323). Die Beschwerdeführerin bringt vor, es müsse vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt werden. Aufgrund ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 21 impulsiven Verhaltens sowie des gesteigerten Bedarfs an Aufmerksamkeit und Betreuung sei es ihr nicht möglich, den statistisch möglichen Lohn zu erreichen (Beschwerde S. 13). Allerdings trägt die medizinische Beurteilung mit einer um 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit bereits sämtlichen medizinischen Einschränkungen hinreichend Rechnung, so dass diese nicht doppelt und zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.2 hiervor). Überdies sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln, so dass invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie) ohnehin ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 20. August 2018, 8C_736/2017, E. 4.3). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist deshalb nicht gerechtfertigt. Folglich resultiert ein Invaliditätsgrad von 20 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.4 hiervor). 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 18. März 2022 (AB 121) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 22 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________, MLaw C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2022, IV/22/272, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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