200 22 22 EO MAK/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. März 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2022, EO/22/22, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist ... (eingetragen im ... des Kantons Bern). Mit E-Mail vom 1. Dezember 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend AKBA bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 an (Akten der AKBA [act. II] 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (act. II 3) verneinte die AKBA einen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 4) wies die AKBA mit Entscheid vom 3. Januar 2022 (act. II 5) ab. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2022 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass weiterhin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung besteht. 2. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 sei auszubezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2022, EO/22/22, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG; zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, vgl. BGE 147 V 423 E. 1 S. 426). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 (act. II 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz für den Monat November 2021 (vgl. act. II 5 vierter Abschnitt). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus und zeitlich nicht spezifiziert einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend macht (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 1) ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.3 Bei einer Entschädigung von höchstens Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) und einer potentiellen An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2022, EO/22/22, Seite 4 spruchsdauer von 30 Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 153]) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. 2.2 Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess und die Anspruchsvoraussetzungen wie folgt präzisierte: 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 28. Oktober 2021, in Kraft seit 17. September 2020 [AS 2020 4571]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn sie:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2022, EO/22/22, Seite 5 a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.2.2 Laut Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 28. Oktober 2021, in Kraft seit 17. September 2020 [AS 2020 4571]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen (vgl. E. 2.2.1 vorne), unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.2.3 Nach Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 28. Oktober 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 183]) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. 3. 3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im streitbetroffenen Monat November 2021 (vgl. E. 1.2 vorne) seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen bzw. seinen ...betrieb schliessen musste. Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2022, EO/22/22, Seite 6 Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.2.1 vorne), was denn auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geprüft und mit der Begründung verneint, dass die (als solche nicht bestrittene) Umsatzeinbusse von mindestens 30% (vgl. E. 2.2.3 vorne) nicht auf eine behördliche Massnahme des Bundes oder des Kantons zurückzuführen sei (act. II 5). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, es beständen sehr wohl behördliche Einschränkungen. Dabei hätten viele Personen ihre Fremdkontakte generell reduziert. Zudem stehe es ihm aufgrund der ... nicht frei, eigenständige Massnahmen zu ergreifen, wie etwa eine Zertifikatspflicht. Sich mit Maske zu schützen, sei für zahlreiche Klienten keine Alternative, da sie eine ... Beratung mit Maske als unangenehm empfänden. Viele seien auch mit Blick auf die künftige wirtschaftliche Entwicklung verunsichert. All dies habe zur Folge, dass potentielle Klienten die Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen ausgesetzt oder aufgeschoben hätten. Ausserdem hätten auch die ...verbände ihre Mitglieder angehalten, die nicht dringlichen Geschäfte auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und keine Laufkundschaft zu empfangen. 3.3 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen mit den vom Bundesrat im Dezember 2021 beschlossenen Verschärfungen der bestehenden Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie begründet (Beschwerde, S. 2, Ziff. 1), kann er daraus zum vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Massnahmen ab 20. Dezember 2021 in Kraft traten und damit im streitbetroffenen Monat November 2021 nicht galten (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 17. Dezember 2021, abrufbar unter <www.admin.ch> ->Der Bundesrat ->Coronavirus ->Medienmitteilungen -> Medienmitteilungen des Bundesrats). Was die während des Monats November 2021 geltenden Beschränkungen anbelangt, so ergeben sich die bundesrechtlichen Massnahmen aus der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage http://www.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2022, EO/22/22, Seite 7 zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage]; SR 818.101.26). In den Fassungen vom 25. Oktober bzw. vom 16. November 2021 enthielt diese Verordnung namentlich Regelungen betreffend Kontaktquarantäne, Schutzkonzepte, die Zertifikatspflicht (für Personen ab 16 Jahren) im Innenbereich von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Veranstaltungen in Innenräumen (vgl. dazu Art. 12 f; 14; 18; 19a und 20 lit. d). Ferner galt in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben und im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage). Die kantonalen Massnahmen, die im Kanton Bern im Monat November 2021 in Kraft waren, ergeben sich sodann aus der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19 V; BSG 815.123). Die vorliegend massgebliche Fassung vom 28. Oktober 2021 enthielt Regelungen bezüglich der Erhebung von Kontaktdaten, Maskentrag- und Zertifikatspflichten in Bildungseinrichtungen sowie Bestimmungen betreffend Massnahmen im Justizvollzug. Keine der erwähnten Massnahmen auf Ebene des Bundes oder des Kantons richteten sich spezifisch an die Erbringer von ... Dienstleistungen. 3.3.2 Die in Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfolgte Definition der massgeblich eingeschränkten Erwerbstätigkeit im Sinne einer Umsatzeinbusse von 30% (vgl. E. 2.2.3 vorne) bildet zwar notwendige, jedoch nicht alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung. Der klare Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid- 19-Gesetz sowie Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verlangen zusätzlich einen Kausalzusammenhang zwischen einer kantonal oder auf Bundesebene angeordneten Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie und der geltend gemachten Umsatzeinbusse, was namentlich durch den in Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verwendeten Passus "aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen" zum Ausdruck gelangt (vgl. auch BSV, Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall, Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen, Erläuterungen zur Verordnungsänderung vom 4. November 2020, Ziff. 7). Dass der Erwerbsausfall ursächlich auf eine behördliche Massnahme in Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus zurückgehen muss, um anspruchsrelevant zu sein, ergibt sich sodann auch aus der Botschaft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2022, EO/22/22, Seite 8 des Bundesrates zum Covid-19-Gesetz (BBl 2020 6612 [vormals noch Art. 10 Entwurf Covid-19-Gesetz]). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall steht demnach mit Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz im Einklang. Entgegen der anderslautenden Darstellung in der Beschwerde (S. 3, Ziff. 3) gilt dies auch für Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona- Erwerbsersatz (KS CE) und insbesondere auch für das Vorwort zur Version 18 vom 1. September 2021. Für das Gericht sind Verwaltungsweisungen zwar nicht verbindlich, es weicht jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. statt vieler BGE 146 V 224 E. 4.4.2). 3.3.3 Einen Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse und behördlicher Massnahme, wie sie im November 2021 galten, vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) darzutun. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, gilt seine ... nicht als öffentlich zugängliche Einrichtung. Es bestanden demnach weder eine behördlich angeordnete Masken- oder Zertifikatspflicht noch anderweitige Pflichten, die der Beschwerdeführer einzuhalten hatte (vgl. E. 3.3.1 vorne). Zwar ist nachvollziehbar, dass gewisse Klienten zurückhaltend geworden sind, sei dies aus Angst vor Ansteckung oder wegen Bedenken bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklung. Dies stellt jedoch ein durch die Pandemie bedingtes, freiwillig geändertes "(Konsum- )Verhalten" dar. Daraus resultierende Einbussen, die auf die Pandemie als solche zurückgehen, begründen indes keinen Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Empfehlungen des Verbandes B.________ und des Verbands C.________ nichts (Beschwerde, S. 3, Ziff. 2): Derlei Branchenverbände sind Private ohne hoheitliche Befugnisse. Es sind ihnen auch nicht infolge der Pandemie Verfügungs- oder Rechtsetzungsbefugnisse übertragen worden. Wenn sie ihren Mitgliedern empfehlen, die nicht dringlichen Geschäfte auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und keine Laufkundschaft zu empfan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2022, EO/22/22, Seite 9 gen, handelt es sich daher nicht um behördlich angeordnete Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. 3.4 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 (act. II 5) zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2022, EO/22/22, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.