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Bern Verwaltungsgericht 07.07.2022 200 2022 206

7 luglio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,390 parole·~17 min·1

Riassunto

Klage vom 4. April 2022

Testo integrale

200 22 206 BV MAK/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. Juli 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner Pensionskasse A.________ vertreten durch Advokat B.________ Klägerin gegen C.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 4. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 2 Sachverhalt: A. D.________ ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH (Beklagte; <www.zefix.ch>). Zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für D.________ schloss sich die C.________ GmbH der Pensionskasse E.________ (heute Pensionskasse A.________ [Klägerin]) an. Der rückwirkend per 1. April 2016 geltende Anschlussvertrag datiert vom 23. September bzw. vom 6. Dezember 2016 (Akten der Pensionskasse A.________, Klagebeilage [KB] 4). Nachdem die Pensionskasse A.________ die C.________ GmbH für Ausstände am 5. Februar und 5. März 2020 gemahnt hatte (KB 25 f.), kündigte sie den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 26. Mai 2020 (KB 28) per 31. Juli 2020. Mit Schreiben vom 6. August 2020 (KB 29) liess sie der C.________ GmbH die Schlussabrechnung zukommen. Nachdem der Ausstand mit Schreiben vom 23. November 2020 (KB 30) nochmals angemahnt wurde, stellte die Pensionskasse A.________ für eine Forderung von Fr. 6'007.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 2020 ein Betreibungsbegehren (KB 31). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 17. Februar 2021 (KB 32) wurde am 16. April 2021 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben (KB 32 S. 2). Mit Schreiben vom 22. April 2021 (KB 33) gab die Pensionskasse A.________ der C.________ GmbH Gelegenheit, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen und die Forderung von Fr. 6'007.10 zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 2020 sowie die Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 103.30 zu begleichen, ansonsten der Rechtsweg beschritten werde. B. Mit Eingabe vom 4. April 2022 erhob die Pensionskasse A.________, vertreten durch Advokat B.________, Klage mit den folgenden Anträgen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 3 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 6'007.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2021 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 6'007.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2021 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts … der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beklagte habe sich innert angesetzter Frist zur Klage nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 4 ne Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 73.30; KB 32 S. 1) zu ersetzen habe (Klage S. 2 Rechtsbegehren 1). Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 18 Rz. 25, SVR 2006 KV Nr. 1 E. 4.1 S. 2; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 13 Rz. 9; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begehren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2019, BV/2019/25, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 6'007.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2021. Weiter sind die Verfahrensspesen von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 5 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; EVG B 21/02, E. 6.1.1). Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Dies gilt praxisgemäss auch für ordentliche Verwaltungskosten, d.h. solche, die im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmer und -geber zu finanzieren sind. Aus Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten resp. Gebühren; diesbezüglich bleibt auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 6 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. Die Klägerin macht einen Betrag von Fr. 6'007.10 geltend. Dieser setzt sich zusammen aus der Forderung von Fr. 5'619.15 gemäss Schlussrechnung vom 6. August 2020 (KB 29 S. 1), Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 350.-- sowie einem bis 31. Dezember 2020 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 37.95 (KB 8 S. 2). Zudem wird auf der Forderung von Fr. 6'007.10 ein Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2021 und die Übernahme der Verfahrensspesen (Kosten für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren) von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung beantragt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 7 3.1 3.1.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der Forderung gemäss Schlussabrechnung vom 6. August 2020 (KB 29) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Die Beklagte erhob am 16. April 2021 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 32 S. 2) und liess sich im vorliegenden ursprünglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht vernehmen, womit sie die Forderungsverität auch nicht substanziiert bestreitet. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die klägerischen Ausführungen auf falschen Berechnungen beruhen oder anderweitig unzutreffend sein könnten. 3.1.2 Ferner finden die in Rechnung gestellten internen Inkassokosten für die Mahnung vom 23. November 2020 (KB 30) in der Höhe von Fr. 50.-sowie für das Betreibungsbegehren vom 11. Februar 2021 (KB 31) in der Höhe von Fr. 300.-- (KB 8 S. 2) ihre Grundlage im Kostenreglement vom 3. Juli 2019 (S. 2 Ziff. 2.3; KB 6 S. 19), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrages vom 23. September bzw. vom 6. Dezember 2016 (KB 4) als deren integrierten Bestandteil anerkannte (KB 4 S. 2). Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen, die Beiträge termingerecht zu bezahlen (vgl. Geschäftsbedingungen der Klägerin vom 15. November 2018 S. 4 Ziff. 2.3 lit. b; KB 6 S. 4), weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen und schliesslich mittels Betreibung geltend zu machen. Die diesbezüglichen Spesen sind deshalb sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.2 Weiter verlangt die Klägerin den bis 31. Dezember 2020 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 37.95 sowie Verzugszins zu 6 % auf dem Betrag von Fr. 6'007.10 seit dem 1. Januar 2021. Eine allgemeine Verzugszinspflicht ist praxisgemäss anerkannt (vgl. E. 2.2) und gemäss Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin vom 15. November 2018 (KB 6 S. 4) wird unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung auf Ausständen (Prämien, Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 8 kosten usw.), welche bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt sind, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6 % erhoben. Der bis 31. Dezember 2020 eingeforderte Verzugszins in der Höhe von Fr. 37.95 ist ausgewiesen (KB 8 S. 2) und nicht zu beanstanden. In Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins von 6 % auf dem Betrag von Fr. 6'007.10 ab dem 1. Januar 2021 ist zu beachten, dass in der Schlussabrechnung vom 6. August 2020 (KB 29) neben nicht bezahlten Prämien und ordentlichen Verwaltungskosten auch Kosten für Mahnungen sowie für die Vertragsauflösung und Zinsen enthalten sind (vgl. Prämienkontokorrent; KB 8). Verzugszinsen dürfen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden sowie auf ordentliche Verwaltungskosten (vgl. E. 2.2 in fine). Somit besteht kein Anspruch auf Verzugszins auf den Mahnund Betreibungskosten von Fr. 350.-- sowie den bis 31. Dezember 2020 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 37.95 (KB 8 S. 2). Die von der Beklagten geleisteten Zahlungen übersteigen jedoch die vorstehend genannten Kosten (vgl. KB 8). Gemäss Art. 85 Abs. 1 OR kann sie sich Teilzahlungen nur insoweit auf das Kapital anrechnen lassen, als sie nicht mit Zinsen oder Kosten (z.B. Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Forderung) im Rückstand ist (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 85 N. 1). Daher sind nur die nach der letzten Teilzahlung der Beklagten in die Schlussabrechnung vom 6. August 2020 (KB 29 S. 1) einbezogenen Sollzinsen in der Höhe von Fr. 207.10 (KB 8 S. 2) vom Saldo der Schlussabrechnung abzuziehen. Demnach ist der Verzugszins von 6 % ab dem 1. Januar 2021 nur auf der Forderung von Fr. 5'412.05 (Fr. 5’619.15 ./. Fr. 207.10 [KB 8 S. 2, 29 S.1]) geschuldet. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 in fine), teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 6'007.10, zuzüglich Zins zu 6 % auf Fr. 5'412.05 seit 1. Januar 2021 zu bezahlen. Im gutzuheissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … (KB 32), erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 9 die geltend gemachte Pauschalentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren im Betrag von Fr. 1'250.-- (Klage S. 2 Rechtsbegehren 1), welche nicht Bestandteil der in Betreibung gesetzten Forderung bildet, wird nachfolgend im Rahmen der Parteientschädigung zu entscheiden sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat (KB 32 S. 2). Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 10 dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323), was vorliegend, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1 in fine), zutrifft. Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende bzw. klagende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerde- bzw. Klageverfahren nur teilweise gutgeheissen, so rechtfertigt eine solche „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur dann, wenn das Begehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). 4.2.1 Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Advokat B.________ macht in der Kostennote vom 18. Mai 2022 ein Honorar von Fr. 1'372.--, zuzüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 11 Auslagen von Fr. 272.90 (128 Kopien à Fr. 2.-- sowie Porto- und Telefonkosten in der Höhe von Fr. 16.90) und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 126.65 (7.7 % von Fr. 1'644.90) geltend. Hierzu ist festzuhalten, dass Kosten von zwei Franken pro Kopie nicht gerechtfertigt sind. In diesem Zusammenhang ist auf Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 vom 21. Januar 2022 des Obergerichts betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht zu verweisen, welches einen Aufwand von 40 Rappen pro (notwendige) Kopie vorsieht. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten für die Kopien auf Fr. 51.20 (128 x 0.4) zu reduzieren, womit die Auslagen auf insgesamt Fr. 68.10 (Fr. 51.20 + Fr. 16.90.--) festzusetzen sind. Folglich ist die Parteientschädigung entsprechend dem angemessenen Honorar von Fr. 1’372.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 68.10 und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 110.90 (7.7 % von Fr. 1'440.10), auf Fr. 1‘551.-- festzusetzen. 4.2.2 Vorliegend beantragt die Klägerin zudem, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 1'250.-- zuzüglich Zins von 6 % seit Klageeinreichung zu verurteilen (Klage S. 2 Rechtsbegehren 2). Dabei stützt sie sich auf S. 2 Ziff. 2.3 des Kostenreglements vom 3. Juli 2019 (KB 6 S. 19), wonach die Klägerin unter anderem für bestimmte Aufwendungen im Inkassoverfahren Pauschalentschädigungen erheben könne. Die Bestimmung ist – aufgrund der Höhe des Betrags – so auszulegen, dass dies sämtliche mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags zusammenhängenden Kosten und damit in erster Linie die sich aus der Anhebung und Durchführung eines Klageverfahrens ergebenden Aufwände umfasst und nicht lediglich die bei einem solchen Verfahren anfallenden internen Kosten einer anwaltlich vertretenen Partei. Da für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘551.-- zugesprochen wird, sind damit die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 1'250.-- abgegolten (vgl. auch VGE BV/2019/25, E. 4.2.3 mit Hinweis). 4.2.3 Obwohl den gestellten Begehren nicht vollumfänglich entsprochen wird, ist die Parteientschädigung nicht zu kürzen, da hierdurch der Prozessaufwand nicht beeinflusst wurde (vgl. E. 4.2). Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin die Parteikosten in der Höhe von Fr. 1‘551.-- zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/22/206, Seite 12 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 6'007.10 nebst Zins zu 6 % auf Fr. 5'412.05 seit 1. Januar 2021 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘551.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. der Klägerin - C.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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