200 22 179 ALV WIS/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. März 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 34 f.) stellte das RAV Bern West die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) betreffend die Kontrollperiode November 2021 wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2021 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Hierauf ging am 10. Januar 2022 beim RAV Bern West eine nicht unterschriebene Eingabe ein, welche einzig Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden November und Dezember 2021 sowie einen Vermerk "18 - 11 - 21 bis 09.12.21 Ferien" enthielt (act. IIA 27 - 32). Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst (Beschwerdegegner), forderte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (act. IIA 20) auf, die Einsprache mit einer Begründung und einer Originalunterschrift zu versehen und innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist einzureichen, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Mit Entscheid vom 15. März 2022 (act. IIA 17 f.) trat das AVA androhungsgemäss auf die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 27 - 32) nicht ein. Zur Begründung führte es aus, innerhalb der genannten Frist resp. bis dato sei keine begründete und unterschriebene Einsprache eingegangen. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. März 2022 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 (act. IIA 17 f.). Streitig und zu prüfen ist das Nichteintreten des Beschwerdegegners auf die Einsprache vom 10. Januar 2022 (act. IIA 27 - 32). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist; soweit in diesem Zusammenhang sinngemäss materielle Anträge gestellt werden (vgl. Beschwerde), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 5 Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. IIA 34 f.) erhobene und am 10. Januar 2022 dem RAV Bern West zugestellte Eingabe (act. IIA 27 - 32) aufgrund der fehlenden Begründung und Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV nicht genügt (vgl. E. 2.1 hiervor). Weiter macht die Beschwerdeführerin weder geltend, innert der 30tägigen Einsprachefrist (welche nach Zustellung der Verfügung vom 6. Januar 2022 [act. IIA 34 f.] zu laufen begann) eine rechtsgültig begründete und unterzeichnete Einsprache eingereicht zu haben, noch bestreitet sie den Erhalt des Schreibens des Beschwerdegegners vom 13. Januar 2022 (act. IIA 20); dieses wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 17. Januar 2022 zugestellt. Im erwähnten Schreiben hatte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nicht nur zur Nachbesserung innert der Rechtsmittelfrist angehalten, sondern auch auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf die Einsprache hingewiesen. In Bezug auf die erwähnte Rechtsmittelfrist ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner eine Nachbesserung bis zum Ablauf der Einsprachefrist verlangte, welche mindestens bis 7. Februar 2022 (vgl. Art. 38 ATSG) lief, womit der Beschwerdeführerin reichlich Zeit zur Behebung der Mängel zur Verfügung stand. Die Beschwerdeführerin reichte trotz der unmissverständlichen Aufforderung durch den Beschwerdegegner innert der laufenden Rechtsmittelfrist keine (rechtskonform) mittels Begründung und Unterschrift versehene Einsprache ein. Dass sie unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), ist schliesslich weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht (vgl. Beschwerde). Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG fällt daher ausser Betracht (vgl. E. 2.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 6 3.2 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner das Einspracheverfahren zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzungen nach Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV korrekterweise mit Nichteintretensentscheid vom 15. März 2022 (act. IIA 17 f.) abgeschlossen. Der angefochtene Einspracheentscheid (act. IIA 17 f.) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2022, ALV/22/179, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.