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Bern Verwaltungsgericht 22.06.2022 200 2022 171

22 giugno 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·968 parole·~5 min·4

Riassunto

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022

Testo integrale

200 22 171 UV FUE/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juni 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Elips Versicherungen AG Thurgauerstrasse 54, 8050 Zürich vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2022, UV/22/171, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt im Oktober 2017 bei einem Motorradunfall eine distale intraartikuläre Femur- Trümmerfraktur im rechten Bein, für deren Folgen die Visana Versicherungen AG (Visana) aufkam. Am 20. Februar 2019 wurde der Versicherte während der Arbeit als … von einem … gegen das vorgeschädigte rechte Bein getreten. Für dieses Ereignis erbrachte die Elips Versicherungen AG (Elips bzw. Beschwerdegegnerin) die gesetzlichen Leistungen.  Mit der Begründung des Eintritts des Status quo sine am 6. Mai 2019 stellte die Elips die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 17. März 2021 per 7. Mai 2019 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 ab. Bereits ab dem 7. Mai 2019 richtete wiederum die Visana Leistungen an den Versicherten aus.  Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 erhob der Versicherte am 17. März 2022 Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2022 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Stellungnahme hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses an der Beschwerdeführung auf. Der Beschwerdeführer erachtete mit Stellungnahme vom 20. Juni 2022 das Rechtsschutzinteresse und damit die Beschwerdelegitimation als gegeben.  Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2022, UV/22/171, Seite 3 S. 48 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2).  Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten geblieben ist, dass die Visana nach der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 7. Mai 2019 ab demselben Datum wieder Leistungen erbracht, damit ihre Leistungspflicht anerkannt bzw. die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin nicht bestritten hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Leistungen für den Beschwerdeführer ab dem 7. Mai 2019 zwar nicht mehr von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Visana erbracht wurden. An der Höhe der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) änderte sich mit dem Wechsel des Leistungserbringers allerdings nichts (zum Taggeld vgl. Art. 23 Abs. 8 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]), was vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 20. Juni 2022 denn auch explizit anerkannt wird. Dementsprechend ist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Februar 2022 zu verneinen.  Hieran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss Stellungnahme vom 20. Juni 2022 nichts. Darin stellt er sich auf den Standpunkt, bestritten werde die beschwerdegegnerische Festlegung des Status quo sine, bezogen auf das Unfallereignis vom 20. Februar 2019, per 6. Mai 2019. Diese medizinisch nicht haltbare Festlegung beschlage zwar nicht die Heilbehandlung und die Taggelder, indes aber mindestens den zu Grunde liegenden Haftpflichtfall, indem damit auch der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2022, UV/22/171, Seite 4 natürliche Kausalzusammenhang für die haftpflichtrechtliche Regulierung (fehlerhaft) festgelegt werde. Unter Berücksichtigung der im Raum stehenden zivilrechtlichen Ansprüche müsse das schutzwürdige Interesse bejaht werden. Mit dieser Begründung trägt der Beschwerdeführer dem Umstand keine Rechnung, dass Zivilgerichte an sozialversicherungsrechtliche Urteile nicht gebunden sind (BGE 142 III 433 E. 4.3.3 S. 437, 123 III 110 E. 3c S. 114 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 20. November 2014, 4A_115/2014, E. 6.3). Damit könnte die Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Februar 2022 für den Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Nutzen bewirken. Kann das Interesse mithin in einem anderen Verfahren gewahrt werden – hier konkret in einem Haftpflichtprozess gegen den Unfallverursacher – fehlt es an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (vgl. SUSANNE BOLLIN- GER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 1. Aufl. 2020, Art. 59 N. 9).  Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde vom 17. März 2022 nicht einzutreten.  Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).  Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contratrio).  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2022, UV/22/171, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2022) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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