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Bern Verwaltungsgericht 11.01.2022 200 2022 15

11 gennaio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·713 parole·~4 min·1

Riassunto

Eingabe vom 7. Januar 2022

Testo integrale

200 22 15 EL ACT/TOZ/SAL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Zwischenentscheid des Einzelrichters vom 11. Januar 2022 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Eingabe vom 7. Januar 2022

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2022, EL/22/15, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit als "Einsprache gegen Abweisung von EL-Leistungen" betitelter Eingabe vom 7. Januar 2022 gelangt A.________ (Versicherte) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. 2. Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) sind die prozessrechtlichen Erfordernisse, die vorhanden sein müssen, damit der Richter zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung beziehen kann. Die Zuständigkeitsordnung ist Sache des Gesetzes. Sie ist zwingender Natur. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 134 V 269 E. 2.2 i.f. S. 271 f. mit Hinweis; vgl. zum Ganzen FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 71 ff.). 3. Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen. Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (SVR 2006 ALV Nr. 13 S. 44 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Verfahren wurde keine prozess- oder verfahrensleitende Verfügung angefochten und es wurde bis anhin kein Einspracheentscheid erlassen. 5. Da kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, ist das angerufene Gericht für die materielle Behandlung der Eingabe vom 7. Januar 2022 funktionell nicht zuständig.

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2022, EL/22/15, Seite 3 6. Zwischen Versicherungsgericht und Versicherungsträger besteht eine aus einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz herrührende Weiterleitungspflicht (vgl. Art. 30 ATSG sowie THOMAS ACKERMANN, Abriss über den Sozialversicherungsprozess im Kanton Bern, BVR 2015 S. 368). Eine Verfügung, wonach die angerufene Instanz nicht zuständig ist, schliesst für diese Instanz das Verfahren grundsätzlich ab. Trotzdem handelt es sich um eine – wenn auch atypische – Zwischenverfügung, weil mit dem Entscheid über die Zuständigkeit das Verfahren zwar für die Behörde, nicht jedoch für die beteiligten Parteien abgeschlossen ist. Dieses wird von der dafür zuständigen Behörde weitergeführt (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 187 Fn. 1016). Entgegen diesem Grundsatz handelt es sich dann um eine verfahrensleitende, mit ordentlichem Rechtmittel anfechtbare Endverfügung, wenn keine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht. Ist eine solche jedoch gegeben, liegt eine blosse Zwischenverfügung vor, da es sich um einen Zwischenschritt zur Verfahrenserledigung und nicht um die eigentliche Verfahrensbeendigung handelt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [HRSG.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2020, Art. 61 N. 19). Vorliegend erfolgt aufgrund der Weiterleitungspflicht nicht ein Nichteintretensentscheid, sondern eine Zwischenverfügung, mit welcher die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes festgestellt wird. Die Eingabe vom 7. Januar 2022 ist deshalb ohne Verzug von Amtes wegen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zur weiteren Behandlung als Einsprache weiterzuleiten. 7. Ein Schriftenwechsel ist unter diesen Umständen nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] e contrario). 8. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 9. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2022, EL/22/15, Seite 4 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 7. Januar 2022 funktionell nicht zuständig ist. 2. Die Akten werden von Amtes wegen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern weitergeleitet. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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