Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 26.01.2023 200 2022 14

26 gennaio 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,392 parole·~17 min·1

Riassunto

Verfügung vom 26. November 2021

Testo integrale

200 22 14 IV WIS/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Januar 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1985 geborenen und ursprünglich aus … stammenden A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 7. März 2018 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [act. II] 70 f.]) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab dem 1. November 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Ab dem 1. Juli 2019 richtete die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten für das am xx. Juli 2019 geborene Kind C.________ (act. II 116) zudem eine Kinderrente aus (vgl. Verfügung vom 28. Februar 2020 [act. II 138]). Aufgrund von Zweifeln an der Vaterschaft des Versicherten stellte die IVB mit Zwischenverfügung vom 26. November 2021 (act. II 177) die Kinderrente für C.________ per sofort bis zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 7. Januar 2022 Beschwerde. Er beantragt die "ersatzlose" Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 40 und Art. 56 N. 17 ff.). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungsstreitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (vgl. BGE 119 V 484 E. 2b S. 487, 110 V 40 E. 4a S. 44). Im vorliegenden Fall wurde die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Kinderrente für das Kind C.________ sistiert, womit er einen Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 26. November 2021 (act. II 177). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für C.________ zu Recht vorsorglich bis zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts eingestellt hat. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist die materiell-rechtliche Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Anspruch auf eine Kinderrente hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Darüber wird die Beschwerdegegnerin nach Klärung des Sachverhalts zu befinden haben. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde, S. 4). 2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 5 chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 26. November 2021 (act. II 177) ist zwar knapp begründet, jedoch lassen sich dieser die Überlegungen entnehmen, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin die Kinderrente eingestellt hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch problemlos möglich, die Verfügung sachgerecht und unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anzufechten. Insofern kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erachtet werden. Überdies würde eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (insbesondere zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens) zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1) 3. Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt (Art. 52a ATSG). Vorausgesetzt für eine vorsorgliche Einstellung von Leistungen ist nach dem Wortlaut einzig das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 6 Vorliegen eines der drei alternativen je für sich eine Einstellung rechtfertigenden Tatbestands. Dass im Zuge der Leistungsüberprüfung die zu überprüfende Leistung vorsorglich eingestellt werden kann – seit dem 1. Januar 2021 auf der Basis von Art. 52a ATSG – entspricht der bisherigen ständigen Praxis (UELI KIESER, a.a.O. Art. 52a N. 11). Ob beim Vorliegen einer der gesetzlichen Tatbestände der vor Erlass von Art. 52a ATSG bestehenden Praxis entsprechend analog den Abwägungen bei einem Entscheid über die Gewährung bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Person, die Leistungen weiterhin (ungeschmälert) zu erhalten, und dem Interesse des Sozialversicherungsträgers, keine uneinbringlichen Rückforderungen entstehen zu lassen, zu erfolgen hat, braucht hier mit Blick auf das Ergebnis einer solchen Prüfung nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. E. 4.4 hiernach). 4. Zu prüfen ist, ob der begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die Kinderrente für C.________ unrechtmässig erwirkt hat und die Beschwerdegegnerin berechtigt war, diese gestützt auf Art. 52a ATSG vorsorglich einzustellen. 4.1 Der entscheidwesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.1.1 Am 4. Juni 2019 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision der laufenden Rentenleistung von Amtes wegen ein. Im diesbezüglichen Fragebogen (Akten der IV [act. IIA] 311) gab der Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 an, seit dem xx. Oktober 2018 verheiratet zu sein. Gemäss Aktennotiz vom 20. Juni 2019 (act. IIA 312) erkundigte sich der Beschwerdeführer gleichentags bei der Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung von Kinderrenten. Er habe zwei Kinder, die am xx. Juli 2009 und am xx. Oktober 2000 (richtig: 2002 [act. IIA 317 S. 1]) geboren seien. In der Folge reichte er je einen Auszug aus dem (…) Geburtsregister vom 15. Januar 2019 der beiden Kinder D.________ (act. II 105 S. 12 ff.) und E.________ (act. II 105 S. 4 ff.) ein, in welchen er als Vater und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 7 F.________ als Mutter eingetragen sind. Des Weiteren liess er der Beschwerdegegnerin eine (…) Heiratsurkunde vom 8. Mai 2019 (act. IIA 321; vgl. auch act. II 105 S. 16 [mit Datum vom 16. Oktober 2018]) zukommen, wonach der Beschwerdeführer und F.________ am xx. Oktober 2018 in … geheiratet hätten und die Ehefrau nach der Heirat den Namen G.________ trage. Am 27. Juni 2019 (act. II 90) verfügte die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Auszahlung von Kinderrenten für D.________ und E.________ im Betrag von insgesamt Fr. 51'418.05. Am xx. Juli 2019 gebar F.________ in Burgdorf das Kind C.________ (act. II 116). 4.1.2 Mit Verfügung vom 20. August 2019 (act. II 114) wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (seit 1. Januar 2020 Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) das Aufenthaltsgesuch der sich seit 10. April 2019 in der Schweiz befindenden F.________ und ihrer Kinder ab; gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung aus der Schweiz mit spätestem Ausreisedatum am 30. September 2019. In der Begründung zur Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug hielt es unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei im Schweizerischen Personenstandsregister mit dem Zivilstand "geschieden seit xx. November 2016" registriert. Die Gültigkeit der im Ausland erfolgten Heirat und der tatsächliche Zivilstand seien zur Zeit nicht geklärt. Dieses Verfahren sei aktuell beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern hängig. Zum heutigen Zeitpunkt sei die am xx. Oktober 2018 im Ausland geschlossene Ehe im Schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen. Ebenso seien keine Kindesanerkennungen eingetragen. Die Vater-Kindverhältnisse seien nicht nachgewiesen. Unter Verweis auf die Feststellungen des (heutigen) ABEV verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. August 2019 (act. II 110) die Einstellung der für D.________ und E.________ ausgerichteten Kinderrenten bis zur Klärung des Sachverhalts. 4.1.3 Am 3. September 2019 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Auszug aus dem Geburtsregister betreffend die Geburt von C.________ am xx. Juli 2019 in … ein (act. II 116). Im Auszug war F.________ als Mutter eingetragen, der Eintrag des Kindsvaters blieb leer. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 12. Februar 2020 [act. IIA 350) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Ausrichtung einer Kinderrente für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 8 C.________. Dem Schreiben legte er einen in … erstellten Vaterschaftstest vom 6. Dezember 2019 samt deutscher Übersetzung bei, in welchem eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers von über 99.99 % angegeben wurde (act. II 124 S. 2 ff.). 4.1.4 Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (act. II 138) setzte die Beschwerdegegnerin die Rentenbetreffnisse des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. November 2014 neu fest: Einerseits verneinte sie sinngemäss einen Anspruch auf Kinderrenten für D.________ und E.________ unter Hinweis auf das gemäss "Amt für Migration" nicht bestehende Vaterschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Kindern und forderte die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 50'434.-- zurück. Andererseits sprach sie ab dem 1. Juli 2019 eine Kinderrente für das Kind C.________ zu. Gegen die Rückforderungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (act. II 146 S. 4 ff.). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juli 2020, IV/2020/270 (act. II 150), gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens dazu auf, mittels Vaterschaftstests nachzuweisen, dass er der Vater der Kinder D.________ und E.________ sei. Bei fehlendem Nachweis würden die ausgerichteten Kinderrenten zurückgefordert (act. II 154, 159). Der Beschwerdeführer liess der Beschwerdegegnerin durch seine Rechtsvertretung mitteilen, dass er nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, in der Schweiz Vaterschaftstests zu veranlassen. Die Sachverhaltsabklärung sei Sache des Versicherungsträgers; er sei bereit, sich Untersuchungen zu unterziehen, sollten solche durch die Beschwerdegegnerin veranlasst werden (act. II 158, 163). Mit Vorbescheid vom 23. März 2021 (act. II 165) stellte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der umstrittenen Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 48'012.05 in Aussicht. Sie hielt fest, da sich die Kinder D.________ und E.________ nicht in der Schweiz aufhielten, sei die Durchführung von Vaterschaftstests in der Schweiz nicht möglich. Somit sei das Vaterschaftsverhältnis für den schweizerischen Rechtsbereich nach wie vor nicht anerkannt und die ausgerichteten Renten seien zu Unrecht ausgerichtet wor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 9 den. Im Rahmen des Einwandverfahrens liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei sich dessen bewusst, dass die Auszahlung der Kinderrenten davon abhänge, dass seine Vaterschaft zu den Kindern nachgewiesen werden könne. Er sei bereit, die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen, indem er auf die Ausrichtung der beiden Kinderrenten seit der Einstellung derselben verzichte, da es ihm zurzeit nicht möglich sei, die notwendigen Unterlagen zu organisieren und die notwendigen Tests zu machen, um die Vaterschaft in der Schweiz anerkennen zu lassen. Zur Rückerstattung der ausgerichteten Kinderrenten sei er nicht bereit. Die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte seien offensichtlich erfüllt; gestützt auf Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) sei damit auf die Rückforderung zu verzichten (act. II 169). Mit Verfügung vom 17. September 2021 (act. II 171) verfügte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf die Rückforderung. 4.1.5 Am 4. November 2021 ging bei der Beschwerdegegnerin via Rechtsanwalt H.________ aus … ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2021 (act. II 172) samt deutscher Übersetzung ein, gemäss welchem in … ein Verfahren über das Vaterschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zum Kind C.________ eingeleitet worden sei. Dieses Verfahren sei hängig und die Vaterschaft sei noch nicht festgestellt worden. Dem Schreiben beigelegt war ein Urteil des Amtsgerichts … vom 11. September 2019 (samt deutscher Übersetzung [act. II 173), mit welchem die am xx. Oktober 2018 in … geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter F.________ (geborene I.________) für nichtig erklärt bzw. aufgehoben worden war. Unter Verweis auf diese Unterlagen stellte die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom 26. November 2021 (act. II 177) die Kinderrente für C.________ per sofort bis zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts ein. 4.2 Die Beschwerdegegnerin sprach die Kinderrente für C.________ gestützt auf die … Heiratsurkunde vom 8. Mai 2019 (act. IIA 321), den Auszug aus dem Geburtsregister (act. II 116) und dem in … erstellten Vaterschaftstest vom 6. Dezember 2019 (act. II 124 S. 2 ff.) aus, wobei sie es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 10 unterliess, Abklärungen insbesondere bezüglich der Anerkennung der Ehe bzw. des Vaterschaftsverhältnisses in der Schweiz zu treffen. Offenkundig ging sie aufgrund der gemäss … Heiratsurkunde am xx. Oktober 2018 geschlossenen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter F.________ davon aus, dass der Beschwerdeführer als Vater des am xx. Juli 2019 geborenen C.________ zu gelten hat (vgl. Art. 255 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Ehe wurde zwischenzeitlich mit Urteil des Amtsgerichts … vom 11. September 2019 (act. II 173) für nichtig erklärt. Wie es sich mit diesem Urteil verhält, insbesondere die Frage, ob dieses rechtens ist, kann vorliegend offenbleiben. Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist nämlich, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ im schweizerischen Personenstandsregister nicht eingetragen ist, da die Sachlage auch mangels Mitwirkung der beiden durch das ABEV nicht abschliessend geklärt werden konnte (vgl. act. II 120 ff.) Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Vaterschaftsvermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB stützen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit dem Vaterschaftstest vom 6. Dezember 2019 (act. II 124 S. 2 ff.) seine biologische Vaterschaft nachgewiesen. Damit vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zunächst ist festzustellen, dass – wie die Ehe mit F.________ – auch das Vater-Kindverhältnis im Personenstandsregister nicht eingetragen ist. Darüber hinaus ist gemäss Schreiben vom 26. Oktober 2021 (act. II 172) in … ein Verfahren betreffend die behauptete Vaterschaft eingeleitet worden. Dieses Schreiben wurde von Rechtsanwalt H.________ zugestellt und vom Vater des Beschwerdeführers unterzeichnet. Dieser amtete gemäss dem vorgängig erwähnten Urteil des Amtsgerichts … vom 11. September 2019 (act. II 173) in jenem Verfahren als Vormund des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer dieses Vormundschaftsverhältnis sowie das Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt H.________ und dem Vater des Beschwerdeführers bestreitet bzw. zumindest in Frage stellt, war die Frage der Vaterschaft des Beschwerdeführers bei Erlass der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 26. November 2021 (act. II 177) für den schweizerischen Rechtsbereich ist nicht abschliessend geklärt. Aufgrund dieser Umstände wie auch mit Blick auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 11 die gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit den Kinderrenten für die Kinder D.________ und E.________ (vgl. E. 4.1.1 ff. hiervor) bestand für die Beschwerdegegnerin der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Kinderrente für C.________ zu Unrecht erwirkte. 4.4 Die Weiterausrichtung der Kinderrente hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer bis zur abschliessenden Klärung der Anspruchsvoraussetzungen im bisherigen Umfang Rentenleistungen beziehen könnte. Sollte der Kinderrentenanspruch schliesslich materiell abgewiesen werden, müsste er die zu Unrecht bezogenen Leistungen wieder zurückerstatten. Indessen hat die Verwaltung ein erhebliches Interesse daran, Rückforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden, sind doch damit nicht nur administrative Erschwernisse verbunden, sondern besteht auch die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen, wie sie sich hinsichtlich der Kinderrenten für D.________ und E.________ bereits verwirklicht hat (vgl. act. II 171). Deshalb hat der Gesetzgeber mit Art 52a ATSG für drei klar umschriebene Tatbestände der Pflichtverletzung von Versicherten die vorsorgliche Einstellung von Leistungen vorgesehen. Betroffene vermögen in solchen Fällen ein eigenes Interesse an der Weiterzahlung der bisherigen Rentenleistungen nur mit dem generellen finanziellen Interesse zu begründen. Ganz abgesehen von der Frage, ob eine solche Interessenabwägung mit dem Inkrafttreten von Art. 52a ATSG bei erstelltem, zur Einstellung berechtigenden Tatbestand überhaupt noch geboten ist (vgl. E. 3 hiervor), sind die für die vorsorgliche Leistungseinstellung sprechenden (finanziellen) Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit des die Leistungen finanzierenden Kollektivs aller Versicherten bei im vorliegenden Fall eindeutigem Verdacht auf einen unrechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen so oder anders deutlich gewichtiger als das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung der Rentenzahlungen. 4.5 Die von den Parteien aufgeworfenen Fragen wie insbesondere die Beweislastverteilung hinsichtlich der geltend gemachten Vaterschaft, die Rechtmässigkeit des Urteils des Amtsgerichts … vom 11. September 2019 (act. II 173) und die Erforderlichkeit eines zwingend in der Schweiz durchzuführenden DNA-Tests sind erst für die definitive Beurteilung des An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 12 spruchs auf die Kinderrente massgebend. Im vorliegenden Verfahren können sie offenbleiben. 4.6 Nach dem Dargelegten ist die vorsorgliche Leistungseinstellung nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 26. November 2021 (act. II 177) ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2023, IV/22/14, Seite 13 Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2022 14 — Bern Verwaltungsgericht 26.01.2023 200 2022 14 — Swissrulings